76 II 346
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Rubrum
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. November 1950 i. S. Ehrat gegen Verband Sehweizeriseher Gaswerke und Esecher gegen Ehrat.
1. 4rt. 29/30 OE ; Anwendung auf die juristische Person. Massgebend für Art und Inhalt der von einer juristischen Persoon eingegangenen Verpflichtung ist der wirkliche Mehrheitswille des beschlussfassenden Organs, ungeachtet der von der antragstellenden Minderheit, auf Grund geheim gehaltenen Wissens angestrebten sonstigen Zwecke.
Sachverhalt
Mangelhaft, weil unter dem Einfluss gegründeter Furcht zustande gekommen, kann aber solche Willensbildung selbst dann sein, wenn nicht die besch1ssfassende Mehrheit, sondern lediglich die antragstellende Minderheit eine widerrechtlich erhobene Drohung kennt und deswegen anders handelt, als sie es sonst getan hätte.
2. Art. 66 OR in Verbindung mit Art. 29 /30 OR und Art. 2 ZGB. Wer die zur Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte Leistung durch Drohung erwirkt hat, darf sich nicht auf den gesetzlichen Ausschluss der Rückforderung berufen.
1. Art. 29-30 CO ; application aux personnes morales.
Ce qui est déterminant pour fixer la nature et les effets d’une obligation contractée par une personne morale, c’est la réelle volonté de la majorité de l’organe qui prend la décisíion, sans égard aux buts qu’a pu viser la minorité proposante en raison de la connaissance de faits qu’elle n’a pas révélés.
Toutefois la volonté de la personne morale peut être entachée d’un vice, parce que formée sous l’empire d’une crainte fondée, môme lorsque ce n’est pas la majorité, mais seulement la minorité proposante qui connaît une menace formulée sans droit et qui, à cause de cela, agit autrement qu’elle n’aurait fait.
2. Art. 66 CO en rapport avec les art. 29-30 CO et Part. 2 CC. Celu qui a obtenu par Ia menace une prestation déterminée en vue d’atteindre un but contraire aux mœurs ne peut pas invoquer l’exclusion légale de la répétition.
1. Art. 29-30 CO, applicazione alle persone giuridiche. Determinante per stabilire la natura e gli effetti d’un’obbligazione contrattualmente assunta da una persona giuridica è la reale volontà della maggioranza dell’organo che prende la decisione, sanza riguardo agli scopi cui mirava la minoranza proponente a motivo della conoscenza di fatti che non ha rivelati. © Tuttavia la volontà della persona giuridica può easere viziata da timore ragionevole anche quando non la maggioranza ma soltanto la minoranza proponente conosece una minaccia formulata illegalmente e per questo motivo agisce in modo diverso da quello che avrebbe fatto.
2. Art. 66 CO combinato cogli art. 29-30 CO e con l’art. 2 CO.
Chi ha ottenuto mediante minaccia una determinata prestazione in vista di raggiungere uno scopo contrario ai buoni costumi non può invocare l’esclusione legale della ripetizione.
A.
— Der Verband Schweizerischer Gaswerke (Gaswerkverband) schliesst als eine in Genossenschaftsform konstituierte Interessenvereinigung die Gaswerke der grösseren Schweizerstädte zusammen. Mit der Leitung ist ein Vorstand von 11 Mitgliedern betraut. Präsident des Verbandes war seit 1919 Fritz Escher, der Direktor des Gaswerkes der Stadt Zürich. Dem Geschäftsbetrieb des Verbandes 348 Obligationenrecht. N® 49, stand seit 1923 Adolf Ehrat als Direktor vor. Seine Stellung war geregelt durch einen Dienstvertrag vom 29. Mai 1923 mit Nachtrag vom 17. Juli 1925. Zu den Obliegenheiten des Direktors zählten der Einkauf der Kohle für die dem Verband angehörenden Gaswerke, die Ordnung der Einfubr und des Transportes sowie die Verteilung der Kohle, die Verwertung der Nebenprodukte der Werke. Vorgesetztes Organ war der Verbandsvorstand, welcher für den Verkehr mit dem Direktor eine Delegation bezeichnete. Diese bestand aus Präsident Escher und den Mitgliedern Z. und Y. Ehrat bezog ein festes Salär von Fr. 19,000.—, später von Fr. 24,000,.— im Jahr. Er hatte zudem Anspruch auf Provisionen aus dem Einkauf der Kohle und aus dem Verkauf der Nebenprodukte. Damit gelangte er auf Jahresbezüge von Fr. 50,000.— und mehr. Er war mit Dienstantritt in die Pensionskasse aufgenommen worden, und der Verband erlegte einen Teil der Prämien.
Wirtschaftlich und personell standen dem Gaswerkverband die Schweizerisgche Teerindustrie A.-G. in Pratteln (Stiag) und die Schweizerische Reederei A.-G. in Basel (Reederei) nahe. Die Stiag war vom Verband als Unternehmen zur Verarbeitung des von den Werken erzeugten Teers gegründet worden. Die Reederei besorgte für den Verband die Kohlentransporte auf dem Rhein. Die Delegationsmitglieder des Gaswerkverbandes ebenso wie Direktor Ehrat waren zugleich Mitglieder der Verwaltungsräte der Stiag und der Reederei.
B.
— Sowohl Escher als auch Ehrat genossen in FachKreisen grosses Ánsehen. Ehrat leistete als Direktor des Gaswerkverbandes diesem und der Gasindustrie überhaupt wertvolle Dienste. Nach Ausbruch des Krieges kam es aber zwischen dem Verbandsvorstand und seiner Delegation einerseits und Ehrat anderseits zu tiefgehenden Differenzen. Sie ergaben sich zur Hauptsache aus Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Bewältigung Kriegswirtschaftlicher Probleme und verschärften sich im Laufe der Zeit derart, dass den leitenden Verbandsorganen eine weitere Zusammenarbeit als unmöglich erschien. In einer Vorstandssitzung vom 24. März 1942 stellte und begründete Escher namens der Delegation den Antrag, das Dienstverhältnis mit dem Direktor zu lösen, Ehrat brieflich zur Einreichung der Kündigung einzuladen und, falls er das nicht tun sollte, ihm auf Ende September 1942 zu Kündigen unter Beifügung des Wunsches nach sofortiger Einstellung seiner Tätigkeit. Der Vorstand beschloss einstimmig in diesem Sinne. Entsprechend schrieben Escher und Z. am 27. März 1942 an Ehrat, wobei sie dessen grosse Verdienste anerkannten, die eingetretenen Misshelligkeiten bedauerten und vorschlugen, dass Ehrät gelber kündigen und ab 1. April einen Erholungsurlaub antreten möge. Da eine Antwort ausblieb, sprachen Escher und Z. mit Brief vom 30. März 1942 im Namen des Verbandes die Kündigung auf Ende September 1942 aus, Ehrat empfand die Entlassung als Unrecht. Über seine Auseinandersetzungen mit der Vorstandsdelegation verfasste er einen vom 4. April 1942 datierten und mit Nachtrag vom 13. April 1942 ergänzten Bericht. Darin regte er eine- « unparteiische Untersuchung seiner Geschäftsführung » an und äusserte die Erwartung, dass die Kündigung rückgängig gemacht und ihm Genugtuung zuteil werde. Vorher hatte Ehrat eine persönliche Unterredung mit Stadtpräsident M. und Stadtrat N. gehabt. Den Bericht stellte er zahlreichen Persönlichkeiten zu. Eine von Stadtrat N. auf den 17. Ápril 1942 einberufene Konferenz führte wegen Unzuständigkeit nicht zu dem von Ehrat angestrebten Ziel. Über den Verlauf dieser Konferenz referierte Escher in der Vorstandssitzung des Gaswerkverbandes vom 23. April 1942. Gemäss einem daraufhin gefassten Beschluss wurde Ehrat durch Escher und Z. mit Schreiben vom 27. April mitgeteilt, dass ihm das Betreten der Geschäftsräume ab 1. Mai 1942 untersagt sei und seine Unterschrift
gelöscht werde, dass ihm jedoch das Gehalt und die anderen Bezüge jeweilen bei Fälligkeit zur Verfügung ständen, sofern er Schritte unterlasse, welche dem Verband, anderen 350 Obligationenrecht. N° 49, Organisationen der Gasindustrie, einzelnen Gaswerken oder leitenden Persönlichkeiten derselben schaden Könnten. Ehrat antwortete am 2. Mai 1942, dass er die Auflösung des Dienstvertrages unter keinen Umständen annehmen könne, die erteilten Weisungen ohne jedes Präjudiz und unter Vorbehalt aller Rechte befolge, sich gegen die vorzeitige Löschung der Unterschrift verwahre und nach Konsgultation eines Anwaltes auf die Angelegenheit zurückkommen werde. In ihrer Rückäusserung vom 8. Mai 1942 bestätigten Escher und Z. den Standpunkt des Vorstandes, machten aber Zugeständnisse hinsichtlich der an Werke, Behörden und Kunden zu erlassgenden Mitteilung über das Ausscheiden Ehrats sowie über die Unterschriftslöschung.
C.
— Schon während der Periode seiner Differenzen mit dem Vorstand des Gaswerkverbandes brachte Ehrat in Erfahrung, dass Escher als Direktor des Gaswerkes der Stadt Zürich von Lieferanten Schmiergelder entgegengenommen hatte, so vom Werk U. der Gesellschaft X. Hierüber machte er Anspielungen zu Dritten wie Stadtpräsident M. und Nationalrat L., indem er bemerkte, dass Escher « keine weisse Weste » habe. Von diesem Wissen gedachte Ehrat für seine Zwecke Gebrauch zu machen, da er FEscher als den Hauptverantwortlichen für die vom Verbandsvorstand getroffenen Massnahmen betrachtete. Wie im Antwortschreiben vom 2. Mai 1942 in Aussicht gestellt, zog Ehrat einen Anwalt bei. Zuerst wandte er sich an den befreundeten Fürsprech Dr. S., den er über seine Kenntnisse und Absichten volleständig unterrichtete. Dr. 8. lehnte das Mandat ab, riet Ehrat zur Mässigung und warnte ibn, weil seine Forderungen hart an eine Erpresgung grenzten. Daraufhin beauftragte Ehrat mit der Vertretung Rechtsanwalt Dr. O. Die diesem erteilten Tnstruktionen (inhaltlich übereinstimmend mit den zuvor dem Dr. 8. gegebenen Informationen) sind niedergelegt in verschiedenen, teils von Ehrat selber, teils von Dr. O. geschriebenen Notizen. Eine erste Notiz ist betitelt mit « Instruktion Ehrats i. $. Verband Schweizerischer Gaswerke », Sie zerfällt in drei Abschnitte. Ziff. T « Tatbestand » verweist auf die Akten und Korrespondenzen. Unter Zif, II « Aufträge » sind verzeichnet :
A.
Klage gegen den Verband auf 1. /2. Salär- und Provisionszahlung bis Ende September 1942, unbedingt.
3, Feststellung, dass Entlassung ungerechtfertigt, und Forderung einer Genugtuung von Fr. 100,000.—, 4. Beibehaltung der Pension in dem Sinne, dass der Verband sämtliche Leistungen bis zum Pensionierungzsalter weiter zu erbringen hat, als ob die ungerechtfertigte Entlassung unterblieben wäre.
B.
Strafklage gegen Escher wegen passiver Bestechung.
C.
Untersuchungsbegehren gegen Y. wegen Benachteiligung eines Gemeinwesens und einer A.-G.
D.
Nach Durchführung von B und € : Verlangen einer ausserordentlichen Generalversammlung des Gaswerkverbandes ; Bekanntgabe der Resultate aus B und C; Begehren auf Rehabilitation Ehrats, insbesondere auch in Sachen Stiag und Reederei, Ziff. ITT « Vergleichstendenz » ist vergehen mit dem Vermerk « unwahrscheinlich » und nennt als « mögliche Aiternativen » : '
A.
Aufhebung der Entlassungsbeschlüsse und Entsechuldigung des Vorstandes gegenüber Ehrat.
B.
Beibehaltung der Entlassungsbeschlüsse unter Zahlung einer Abfindungsesumme (beispielsweise für den grossen Erfolg in der Ángelegenheit des italienischen Transportverbandes) ; Rehabilitation nach aussen gegenüber Stiag und Reederei.
Veraprechen der Gegenpartei, Ehrat künftig nicht nur nicht mehr anzugreifen, sondern zumindest bei den Nebenorganisationen zu unterstützen.
Die Notizen « Forderungen gegenüber Y. » und « Bedingungen an E, », beide unterbaut mit Angaben über « Verfehlungen », enthalten Begehren, die im wesentlichen gerichtet sind auf Rücktritte des Y. und Eschers aus ihren Stellungen bei den verschiedenen Organisationen, auf Rückgängigmachung der Kündigung an Ehrat und auf Erhalt einer Loyalitätserklärung gegenüber der Direktion.
Schliesslich gelten zwei Notizen « Gedanken zu einem Briefe an Herrn Y. » und « Gedankengang für die vorgeschlagene Unterredung mit Herrn Y. » den ersten Schritten 352 - Obligationenrecht. N° 49.
zur praktischen Durchführung des geplanten Vorgehens. Darnach sollte Y. zu einer mündlichen Besprechung eingeladen und ihm dann unter Vorhalt seiner Verfehlungen sowie eventuell mit dem vertraulichen Hinweis auf eine in Aussicht genommene Unterredung mit Escher begreiflich gemacht werden, dass Ehrat « das ihm angetane Unrecht » nicht auf sich sitzen lassen werde, «nachdem führende Männer der Gasindustrie sich Verstösse gegen die Gesetze und Amtspflichten haben zuschuiden kommen lassen ».
Schon vor dem Beizug des Dr. O. hatte Ehrat am 25. April 1942 an Y. schriftlich gewisse Fragen gestellt und ihm eine persönliche Aussprache vorgeschlagen, welche er jedoch nach Empfang des Verbandsbriefes mit dem Büroverbot selber wieder absagte. Mit Brief vom 11. Mai 1942 wies Y. die Insinuationen Ehrats zurück. Gleichfalls am 11. Mai 1942 erliess Dr. O. seinerseits das vorgesehene Schreiben an Y. Darin sprach er zunächst von den ihm erteilten. Anwaltsmandaten ; von der « persönlichen Abrechnung », für welche er die Unterlagen in Händen habe; von der vernichtenden Wirkung einer restlosen Abwicklung seiner Aufträge sowohl für Ehrat als auch für Escher und Y. ; um dann ansechliessend unter Ansetzung einer ErKlärungsfrist verbunden mit der Androhung, die Handlungsfreiheit voll zurückzunehmen, eine Besprechung zum Zwecke gütlicher Einigung vorzuschlagen. Mit zwei weiteren Briefen vom 15. Mai 1942 an Egcher zu Handen des Gaswerkverbandes und an Y. beantwortete Dr. O. die Ehrat zugekommenen Schreiben des Verbandes vom 8. Mai und des Y, vom 11. Mai 1942. Vom Verband wird der Verzicht auf die Versendung des Zirkulars und auf die Löschung der Unterschrift verlangt ; ferner werden « unbedingte » Ánsprüche auf Salär und Provisionen während der Kündigungszeit und auf Pensionsberechtigung, ausserdem ein Anspruch auf Genugtuung angemeldet, und es wird um Unterbreitung eines Vorschlages ersucht, bei dem « sowohl die vertraglichen wie die moralischen Rechte » Ehrats berücksichtigt sind. An Y. wird das Einverständnis mit einer Verschiebung der persönlichen Unterredung mitgeteilt und im übrigen dem Inhalte nach das vorangegangene Schreiben des Dr. O. vom 11. Mai 1942 bestätigt.
D.
— Mittlerweile hatte Escher auf verschiedene Weise (aus Andeutungen des Stadtpräsidenten M. zu Anfang Mai ; aus vertraulichen Mitteilungen des Dr. J., welchen Dr. O. über seine Anwaltsmandate orientiert hatte ; aus den an Y. gerichteten Briefen) von den Absichten Ehrats Kenntnis erlangt und war darob sgehr beunrubigt. Deswegen sprach er am 15. Mai 1942 bei R., dem früheren Direktor des Werkes U., vor und überbrachte diesem am 17. Mai 1942 Fr. 25,000.—, auf welchen Betrag er die im Laufe der Jahre erhaltenen Schmiergelder schätzte. R. lehnte zwar die Rücknahme der Summe ab, fand sich aber bereit, sie treuhänderisch zu verwahren. Vorher hatte er bereits die Gesellschaft X. verständigt, die ihrerseits aus Angst, blossgestellt zu werden, Füreprech Dr. S. bat, eine Vermittlung zwischen Ehrat und dem Gaswerkverband anzubahnen.
Derart wurde Dr. S., von anderer Seite, zum zweiten Mal mit der Angelegenheit befasst. Er wandte sich telePphonisech an Ehrat, um die äussersten Vergleichsbedingungen zu erfahren, und legte dessen « minimale Forderungen » schriftlich nieder wie folgt :
1. Zahlung des Gehaltes und der Provisionen nach Vertrag bis Ende September 1942. 2. Zahlung einer Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 50,000.—. 3. a} Rücktritt Eschers als Verwaltungsrat und Delegationsmitglied der Reederei A.-G. b) Rücktritt Eschers als Verwaltungerat und Delegationsmitglied der Stiag. 4. Der Gaswerkverband sorgt dafür, dass Ehrat a) Verwaltungsrat und Delegationsmitglied der Stiag, b) Verwaltungsrat der Reederei bleibt.
5. Der Gaswerkverband übernimmt zu seinen Lasten anstelle Ehrate von heute an die Einzahlungen an die Pensionskass@e, ï damit Ehrat vom Momente der Pensionsfähigkeit hinweg seme Pension beziehen Kann.
Beigefügt war, dass Ehrat sich weitere Forderungen und Ansprüche vorbehalte für den Fall, dass die vorstehenden Bedin- 23 AS 76 IT — 1959 354 Obligationenrecht. N° 49.
gungen vom Gaswerkverband nicht innert kürzester Frist angenommen würden.
R. setzte sich gleichzeitig mit Escher in Verbindung. Er machte darauf aufmerksam, daes Ehrart « scharf » gegen ihn vorzugehen gedenke, fragte, ob Escher mit der Vermittlung durch Dr. S. einverstanden sei und lud ihn zu einer Zusammenkunft ein, die am Abend des 18. Mai 1942 stattfand. Daran nahmen Dr. S., Escher und R. teil. Dr. 8. legte die Vergleichsbedingungen Ehrats vor. Dazu erklärte er, Ehrat wisse, dass Escher sich habe schmieren lassen, und wolle Strafanzeige erstatten, wenn die Kündigung nicht zurückgenommen werde ; anderseits könnte X. natürlich nicht schweigen, sondern müsste die Schmiergeldsache bestätigen. Escher erhob Einwendungen und versuchte insbesondere, eine Milderung inbezug auf Bedingung 3 zu erreichen, nahm aber schliesslich die Forderungen Ehrats an.
Dieses von Dr. Ss. am folgenden Tage, dem 19. Maï 1942, s80woh!l an X. wie an Dr. O. übermittelte Ergebnis bildete die Grundlage für alle weiteren Vorgänge. Dr. O. war damit der Notwendigkeit enthoben, im Sinne der erhaltenen Instruktionen persönlich an Escher heranzutreten. Für Escher aber ging es nunmebr darum, den Verband für die Erfüllung der Forderungen Ehrats zu gewinnen. '
E.
— Zunächst verfasste Escher zu Handen von Stadtrat N. einen vom 19. Mai 1942 datierten Bericht, in welchem er u.a. eine vergleichsweise Beilegung der Differenzen mit Ehrat in Aussicht stellte. Sodann fuhr Escher am 19. Mai 1942 zu Z., welcher sich telepbonisch mit Dr. S. besprach. Dieser berief sich auf seine Vermittlerrolle, setzte den Standpunkt Ehrats auseinander und machte darauf aufmerksam, dass es Eschers wegen einen grossen Skandal gebe, wenn der Verband nicht Hand biete zu einer gütlichen Einigung. Z. erbat. sich Bedenkzeit und erklärte sich bereit, die Sache der Verbandsdelegation zu unterbreiten. Dr. S. seinerseits orientierte sofort Dr. O. über das Gespräch mit Z. Am 20. Mai 1942 traf die Vorstandsdelegation zusammen. Escher gestand seine Verfehlungen ein und berichtete über den Verlauf der Unterredung mit Dr. S., über die Mindest-Bedingungen Ehrats sowie über deren Annahme durch ihn. Es wurde beschlossen, sich auf Verhandlungen mit Ehrat einzulassen und Dr. P. als Anwalt beizuziehen. Nachdem ebenfalls am 20. Mai 1942 auch noch eine Besprechung des Dr. O. mit Y. stattgefunden hatte, kam es in der Folge bei wechselnder Beteiligung der Anwälte und der Delegationsmitglieder zu einer Reihe von Konferenzen am 26. und am 30. Mai SsOWie, in Anwesenheit Ehrats, am 83. Juni 1942.
Auf Seite der Mitglieder der Delegation herrechte, gestützt auf eine eigens eingeholte juristische Meinungsäusserung, die Ansicht vor, dass Ehrat keine Rechtsansprüche habe, welche Auffassung auch Dr. P. teilte. Nichtsdestoweniger bestand die Bereitschaft, Escher wenn möglich nicht fallen zu lassen. Dabei wurde aber im vorneherein eine unveränderte Annahme der Minimalbedingungen Ehrats abgelehnt. Diesen Standpunkt hatte Z. schon in der ersten Besprechung vom 19. Mai 1942 eingenommen. Die Delegation hielt daran grundsätzlich fest. Es wurden namentlich die Bedingung 3 als unmöglich und die Genugtuungsforderung von Fr. 50,000.— als übersetzt betrachtet. Z. und Y. erklärten, dass sie dem Verband eine Zahlung von mehr als Fr. 30,000.— nicht zumuten könnten. Ehrat seinerseits verzichtete zwar im Laufe der Verhandlungen auf die Bedingung 3. Das bestätigte Dr. O. in einem Schreiben an Dr. P. vom 27. Mai 1942. Dagegen beharrte Ehrat auf der Forderung von Fr. 50,000,—, und Dr. O. pflegte im Zusammenhang damit bei den Unterredungen immer wieder auf seine Anwaltemandate hinzuweisen. Anlässlich der Konferenz vom 26. Mai 1942 regte daher Dr. P. an, dass Escher persönlich etwas beitrage, wobei er ersichtlich an die bei R. liegenden Schmiergelder dachte. Diesen Vorschlag lehnte Dr. O., nach Rücksprache mit Dr. 8. und Ehrat, im erwäbnten Schreiben vom 27. Mai 1942 ab, 356 Obligationenrecht. N° 49, bemerkte aber, Ehrat habe selbstverständlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Verband, der als verpflichtet aufzutreten habe, sich intern mit Escher verständige. Dr. O. äusserte sich auch zu allen anderen Punkten, machte Empfehlungen für die formale Erledigung (Zahlung der Genugtuung unter dem Titel verlängerten Salär- und Provisionsbezuges bis zum Gesamtbetrage von Fr. 50,000.— zuzüglich Anwaltskosten) und schrieb zum Sehluss : « Nachdem wir zum mindesten materielle Differenzen gegenüber der gestrigen Besprechung nicht mehr haben, sollte es Ihnen möglich sein, auch den internen Weg für Ihre Partei bezüglich Punkt 2 zu finden. » Die Vorm eines Vergleiches zu suchen, war Hauptzweck der Konferenz unter den Anwälten vom 30. Mai 1942. Insofern wurde denn anch eine grundsätzliche Einigung erzielt. Jedoch bestand, entgegen der von Dr. O. bekundeten Meinung, über die Höhe der Vergleichssumme noch immer eine materielle
Differenz, die vorerst offen blieb. Nach der Konferenz formulierte Dr. O. Entwürfe für die schriftliche Fixierung der « unter Ratifikationsvorbehalt » getroffenen Abmachungen, bestehend in drei Schriftstücken, nämlich :
a) dem « eigentliche Vergleichsinstrument », in welchem anstelle der Entlasgung und Sanktionierung die freundschaftliche Beendigung des Dienstverhältnisses auf den 30. September 1942 vereinbart und Ehrat in Anerkennung seiner langjährigen Dienste die Weiterzahlung des Gehaltes und der Provisionen für ein halbes Jahr nach Austritt, d. hb. bis 31. März 1943, zugesichert wurde ;
b) einem « offiziellen Begleitschreiben » des Dr. O. an Dr. P., das als « ergänzende Nebenbestimmungen » den Verzicht Ehrats auf weitere Ansprüche und eine Bestätigung für die gegenseitige Verpflichtung enthielt, über die Angelegenheit gegenüber Dritten nur die notwendigen Angaben zu macben und alles zu unterlassen, was den anderen Teil schädigen könnte ;
c) einem « offiziellen Begleitschreiben » des Dr. P. an Dr. O., mit dem der unterzeichnete Vergleich zurückzuschicken, die Zustimmung zu den « ergänzenden Nebenbestimmungen » zu erklären und weiter zu sagen war : « Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, dass die beidseitige Meinung über die Auswirkung der Gehalts-Zahlungen nach Art. 2 des Vergleiches dahingeht, dass Herr Dir. Ehrat daraus eine Art Abfindung im Betrage von Fr. 50,000.—, zuzüglich Fr... als unser Beitrag an die Anwaltskosten erhalten soN] ; sgollte dieser Betrag nicht erreicht werden, s0 verpflichte ich mich, ihm die Differenz nachzuzahlen. » Da indessen die vorweggenommene beidseitige Meinung in Wirklichkeit noch nicht bestand, kam es zur letzten Konferenz vom 3. Juni 1942. Dort wurde entschieden, dass Escher sich mittels der an R. zurückgebrachten Schmiergelder an der Aufbringung der Vergleichssumme im Umfange der Differenz zwischen dem Angebot der Delegation und der Forderung Ehrats beteilige. Dr. P. fertigte zu Handen des Dr. O. neue Vergleichsentwürfe an. Das « eigentliche Vergleichsinstrument» stimmte, abgesehen von einigen einverständlich vorgenommenen Kürzungen, inhaltlich mit dem Entwurf des Dr. O. überein, nur dass der Gehailtenachgenuss statt für 6 Monate bis Ende des Jahres 1942 gewährt wurde. Im « offiziellen Begleitschreiben » legte Dr. P. in genauer Präzisierung von Ziff. 2 des Vergleiches fest, dass der Gehaltsnachgenuss Fr. 30,000.— nieht übersteigen solle ; ferner wurden darin die Unterstützung einer Wiederwahl Ehrats als Vorstandsmitglied der Reederei und der Stiag zugesagt und in kürzerer Fasgung das gegenzseitige Schweigeversprechen aufgenommen. Dieses Schreiben war als integrierender Bestandteil des Vergleiches gedacht. Endlich wurde im Entwurf zu einem als « Nachtrag » bezeichneten Schreiben von Dr. P. bestätigt, Ehrat werde ausser dem Gehaltsnachgenuss von Fr. 30,000.— ein Betrag von Fr. 20,000.— plus Vr. 2000.— 358 Obligationenrecht. N° 49.
Beitrag an die Ánwaltskosten vergütet, wofür er, Dr. P., die persönliche Garantie übernehme. Beide Anwälte brachten die Entwürfe mit Erläuterungen ihren KlHenten zur Kenntnis, wobei Dr. P. ausbedang, dass natürlich die zusätzliche Abfindungssumme, bevor er den Nachtragsbrief unterzeichne, bei ihm deponiert werden müsse.
F.
— Am 9. Juni 1942 fand die Sitzung des Gesamtvorstandes des Gaswerkverbandes statt, in welcher die « Angelegenheit Ehrat » erledigt wurde. Als Präsident führte Escher aus : Nach langwierigen Verhandlungen sei die folgende Vereinbarung mit Ehrat zuestande gekommen :
1. Ehrat bezieht Gehalt und Provisionen bis Ende 1942.
2. Ehrat bleibt Mitglied der Pensionskasse bis zu sgeinem 65, Altersjahr.
3./4. Der Verband ist einverstanden, dass Ehrat Mitglied der Verwaltungsräte der Reederei und der Stiag bleibt.
5. Im Jahresbericht wird mitgeteilt, das Ausscheiden Ehrats nach Erreichung des 60. Altersjahres sei auf Grund einer freundschaftlichen Vereinbarung eingetreten.
Diese Vorschläge wurden diskutiert. Z. und Y. betonten, dass die Kündigung rechtlich zulässig gewesen, aber unzweckmässig vorgenommen worden sei und dass sofortige Verhandlungen besser zum Ziel geführt hätten. Der Vorstand genehmigte bei einer Enthaltung mit allen anderen Stimmen den Antrag der Delegation, « den Vergleich mit Herrn Ehrat abzuschliessen », Die im Beglteit- und Nachtragsschreiben enthaltenen Präzisierungen, auch die an Ehrat zu zahlende Totalesumme, waren dem Vorstand nicht bekannt gegeben worden.
Escher holte persönlich bei R. die Fr. 25,000.— ab und überbrachte sie Dr. P. Nach Mitte Juni 1942 lagen die bereinigten Vergleichesdokumente zur Unterschrift bereit. Der eigentliche Vergleich und das offizielle Begleitschreiben des Dr. P. wurden mit Datum vom 9. Juni, des Nachtragsschreiben des Dr. P. mit Datum vom 18. Juni 1942 versehen. Die Dokumente wurden von den Anwälten namens ihrer Parteien unterzeichnet und ausgetauscht.
Am 25. Juni 1942 entrichtete der Gaswerkverband die Pensionskassenbeiträge für Ehrat als einmalige Vorauszablung im Betrage von Fr. 6183.—, Ende Juli 1942 überwies sodann Dr. P. an Ehrat die Fr. 22,000.—. Dagegen bezahlte der Verband die restlichen, als Gehaltsnachgenuss bis Ende September 1942 bezeichneten Fr. 30,000.— nicht. Im September 1942 wurde nämlich Escher auf Anzeige des Zürcher Stadtrates hin in Strafuntersuchung gezogen und verhaftet (was am 14. Mai 1943 zur Verurteilung und bedingten Bestrafung mit 3 Monaten Gefängnis wegen wiederholter Annahme von Geschenken im Sinne von Art. 316 StGB führte). Mit Schreiben vom 18. November 1942 erklärte Dr. P. im Namen des Gaswerkverbandes den Vergleich als unverbindlich bzw. ungültig mit der Begründung, dass die Vertragsgrundlage, d. h. die Rettung Eschers, durch dessen Verhaftung dahingefallen sei ; dass die Abmachung unter unzulässigem Zwang, bewirkt mit der angedrohten Verzeigung Eschers, zustandegekommen sei ; und dass die versprochenen Zahlungen ein Schweigegeld darstellen, weshalb die Vereinbarung rechts- und sittenwidrigen Inhalt habe. Escher für seinen Teil liess Ehrat durch Schreiben vom 10. Mai 1943 wissen, dass er die Abrede, auf Grund welcher er Fr. 22,000.— bezahlt habe, wegen Irrtums, Täusechung und Furcht nicht halte und die Summe zurückfordere.
G.
— Aus dieser Entwicklung entetanden zwei ProEhrat belangte beim Zürcher Bezirksgericht den Gaswerkverband auf Zahlung der ausstehenden Fr. 30,000.— nebst 5 % Zins ab 1. März 1943, wogegen der Verband widerklageweise die erlegten Prämien in die Pensionskasse von Fr. 6183.— mit Zins zurückforderte. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 1946 wurde die Klage Ehrats geschützt und die Widerklage des Verbandes abgewiesen.
Escher erhob beim Bezirksgericht Horgen gegen Ehrat 8360 Obligationenrecht. N° 49.
Klage auf Erstattung der Fr. 22,000.— nebst 5 % Zins geit dem 17. Mai 1943 und Fr. 6.70 Betreibungskosten. Das Bezirksgericht Horgen hiess den Anspruch mit Urteil vom 20. Mai 1949 gut.
H.
— Die bezirkesgerichtlichen Entscheide wurden je von der unterlegenen Partei an das Obergericht des Kantons Zürich gezogen, welches beide Verfahren vereinigte und am 18. April 1950 die Klage Ehrats gegen den Verband, die Widerklage des Verbandes gegen Ehrat und die Klage Eschers gegen Ehrat abwies.
[. — Escher sowohl wie Ehrat legten Berufungen an das Bundesgericht ein, wobei von Ehrat die Gutheissung der Klage gegen den Verband, von Escher die Gutheissung der Klage gegen Ehrat verlangt wird. Des Gaswerkverband schioss sich der Berufung Ehrats an, liess diese Vorkehr aber wieder fallen und beschränkte sich, gleich wie Ehrat gegenüber der Berufung Eschers, auf den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei zu bestätigen.
Erwägungen
1/2. —
1.
Vorweg ist zu überprüfen, ob die Vereinbarungen zugunsten Ehrats ein einziges Rechtsgeschäft bilden oder ob zwei Verträge in. einer Abmachung zusammengefasst worden sind, d. h. ob der Verband die Verpflichtung für den Totalbetrag von Fr. 52,000.— übernahm oder ob er nur Fr. 30,000,.—zu zahlen versprach und Escher daneben die Zahlung weiterer Fr. 22,000.— zusicherte. Das Bezirksgericht Horgen hat auf Grund sorgfältiger Beweiswürdigung gefunden, dass Escher in bezug auf die Fr. 22,000,— als vertragschliessende Partei anzusehen sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Gewiss lautet der Vergleich dabin, dass der Verband dem ausscheidenden Ehrat «in Würdigung seiner langjährigen Dienste den Nachgenuss des Gehaltes der vertraglichen Saläre und Provisionen bis Ende des Jahres » gewähre. Indessen konnten die auf die zeitliche Dauer von drei Monaten begrenzten Leistungen selbst dann, wenn man auf das im Jahre 1941 erreichte Einkommen Ehrats von rund Fr. 88,000.— abstellt, höchstens Fr. 22,000.— ausmachen. Im offiziellen Begleitschreiben des Dr. P. ist präzisiert, dass der Gehaltsnachgenuss die Summe von Fr. 30,000.— nicht übersteigen solle. Und in allen vorangegangenen Verhandlungen hatten die Vertreter des Verbandes abgelehnt, mehr zu bezahlen. Wenn trotzdem im Nachtragsschreiben des Dr. P. unter dem Titel einer Verbandeverpflichtung die Ergänzung des als Gehaltsnachgenuss zu vergütenden Betrages von Fr. 30,000.— auf Fr. 50,000.— plus Fr. 2000.— Beitrag an die Anwaltskosten bestätigt wird, so handelt es sich um eine Simulation. Entscheidend ist der wirkliche Wille. Er ging seitens der Verbandsvertreter nie auf Bezahlung einer höhern Summe als Fr. 30,000.—. Die restlichen Fr. 22,000. — mussten daher, wie allen Beteiligten klar war, anderweitig aufgebracht werden, und zwar ungeachtet seiner persönlichen Garantie nicht von Dr. P., sondern von Escher. Ehrat und sein Anwalt haben am 26. und 27. Mai 1942 allerdings mündlich und schriftlich abgelehnt, einen Teil der Abfindung von Escher direkt zu beziehen. Jedoch erklärten sie ausdrüecklich, nichts dagegen zu haben, dass der Verband intern Escher belaste, Dem fügten sie sogar bei, ein derartiger Rückgriff sei insofern begründet, als schliesslich Escher den Verband in die damalige Lage gebracht habe, und es könne durch den Verband auch der Ersatz für die Anwaltskosten « intern ohne weiteres vom schuldhaften Escher bezogen werden ». Anlässlich der Konferenz vom 3. Juni kam man dann nach den Festetellungen des Bezirksgerichtes Horgen ohne viele Worte überein, die offene Differenz von Fr. 22,000. — aus den von Escher an R. übergebenen Schmiergeldern zu decken. Es wurde also mit Wissen und unter Mitwirkung des anwesenden Ehrat gerade jene Lösung gewählt, die Dr. P. schon am 26. Mai 1942 vorgesechlagen hatte. Das veranlasste Dr. P. zu der Bemerkung, es komme nun Ehrat in den Besitz des Schmier- 362 Obligationenrecht. N° 49.
geldes. So verhielt es sich in der Tat. Denn Dr. P. bezahlte die Fr. 22,000.— aus der bei R. hinterlegt gewesenen, durch Escher dort abgeholten und persönlich überbrachten Summe. Schon. darnach stellten diese Fr. 22,000.— einen geparaten Posten dar. Entsprechend wurden sie auch behandelt, indem Dr. P, den Betrag, nachdem er ihn bereits empfangen hatte, gesondert und unter seiner Garantie in einem Nachtragsschreiben vom 18. Juni 1942 zusagte. Somit liegt bezüglich der Fr. 22,000.— tatsächlich wie formal eine Spezialvereinbarung vor, die in Wirklichkeit nicht der Verband, sondern Escher abschloss. Mitübernommen war dabei nach der ganzen Sachlage die im offiziellen Begleitschreiben des Dr. P. vom 9. Juni 1942 festgehaltene Verpflichtung, über den Konflikt und seine Behebung gegenüber Drittpersonen nur die absolut notwendigen Angaben zu machen und alles zu unterlassen, was den Vergleichspartnern schaden könnte, da dies, wie eigens betont, « vor allem zwischen Herrn Dir. Ehrat und Herrn Dir. Escher » Geltung haben sollte. :
Schliesst der Vergleich vom 9./18. Juni 1942 zwei Vereinbarungen ein, von denen die eine durch den Verband, die andere durch Escher mit Ehrat getroffen wurde, s80 brauchen diese nicht notwendigerweise das gleiche rechtliche Schicksal zu teilen. Möglich wäre vielmehr, dass nur der eine Vertrag unsittlich is6 und der andere nicht, oder dass beide aber aus verschiedenem Rechtsgrunde unwirksam sind. Daher müssen die Verträge zunächst getrennt betrachtet werden. Ob sie irgendwie von einander abhängig gind, ist nur abzuklären, wenn deren rechtliche Beurteilung das verlangt. ‘
2.
Die Veréinbarung Gaswerkverband /Ehrat.
a) Das Zahlungsversprechen, welches Ehrat sich vom Verbande geben liess und dessen Erfüllung er mit der Klage begehrt, wurde durch die Vorinstanz als Schweigegeldvertrag qualifiziert und wegen Verstosses gegen die. guten Sitten gemäss Art. 20 OR als nichtig erklärt. Eine derartige Abrede würde indessen den beidseitigen übereinstimmenden Willen voraussetzen, dasé die eine Partei eine Schweigepflicht zu übernehmen und die andere als Entgelt dafür eine Geldleiztung zu erbringen habe. Daran gebricht es hier.
Schon auf Seite Ehrats ist ein dahingehender Vertragswille auszuschliessen. Von allem Anfang an und bis zum Schluss der Verhandlungen erstrebte Ehrat (neben der Beibehaltung seiner Verwaltungsratsmandate bei der Stiag und der Reederei) für den äussersten Fall, dass es bei der Kündigung bleibe, vom Verband eine Schadenersatz- und Genugtuungssumme oder einen Abfindungsbetrag mit der Funktion einer Genugtuung. Das war sein Ziel und nur um es Zu erreichen hat er sein Wissen um die Verfehlungen Eschers ausgenützt. Da die Delegationsmitglieder glaubten, die Zahlung einer Genugtuungssumme beim Verbandsvorstand nicht durchsetzen zu können, wurde die ausbedungene Geldleistung als ein in Würdigung langjähriger Dienste zu gewährender Gehaltsnachgenuss bezeichnet. Ehrat war einverstanden, weil auch hierin eine Genugtuung lag und weil zugleich die ausgesprochene Entlassung und Sanktionierung durch eine freundschaftlich vereinbarte Beendigung des Anstellungsverbältnisses ersetzt wurde. Dieses Ergebnis enteprach im wesentlichen dem, was Ehrat sich vorgestellt hatte. Schweigegeld als solches wollte er vom Verband nie verlangen noch entgegennehmen. Wohl wurde in das offizielle Begleitechreiben des Dr. P. an Dr. O. eine Schweigeerklärung aufgenommen. Zum Gegenstand hatte sie zweifellos die Unterlassung einer Verzeigung Eschers, ausserdem aber die im Interesse aller Beteiligten gelegene Unterlassung jeder weiteren Erörterung des gesamten Konfliktes und seiner Behebung. Letzteres galt für beide Teile und mit ausdrücklicher Ausdehnung auf Escher. So wie die Dinge lagen, konnte das gegenseitige Schweigeabkommen für Ehrat höchstens eine Nebenverpflichtung bringen, im Sinne einer Konsequenz aus der erreichten Verständigung. Selbst wenn man annimmt, Ehrat habe sich sagen müssen, der Verzicht 364 Obligationenrecht,. N° 49.
auf die Verzeigung Eschers sei der Gegenpartei wichtig und für die Zusicherung der Geldleisbung mitbestimmend gewesen, 80 bleibt nichtesdestoweniger die Tatsache bestehen, dass es ihm nicht darum ging, sich vom Verband für sein Schweigen bezahlen zu lassen, sondern darum, eine geldliche Genugtuung für die als Unbill empfundene Kündigung zu erhalten.
GenugtuungsTeistung war die Zahlung aber auch vom Standpunkt des Verbandes aus. Die Mehrheit des Vorstandes, nämlich 8 von 11 Mitgliedern, wusste weder von den Drohungen Ehrats gegenüber Escher noch von der Schweigeerklärung. Hierüber liessen die Mitglieder des Ausschusses nichts verlauten. Der Wille des Vorstandes bei der Beschlussfassung war auf das gerichtet, was den Inhalt des eigentlichen Vergleichesdokumentes bildet, d. h. die freundschaftliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses anstelle der Kündigung bei voll honorierter Beurlaubung Ehrats bis zum Vertragsablauf ; die Gewährung des Nachgenusses der vertraglichen Bezüge an Ehrat «in Würdigung seiner langjährigen Dienste » ; die Aufrechterhaltung der Pensionsversicherung. Allein die von Z. und YV. in der Beratung hervorgehobene « unzweckmässige Durchführung » einer an sich zulässigen Kündigung hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicherlich nicht genügt, um s0 weitgehende Zugeständnisse an den entlas- - s enen Direktor zu rechtfertigen. Massgebend dafür konnte n ur sein, was im Vergleich steht, nämlich die Würdigung der langjährigen Dienste Ehrats, die ja tatsächlich wertvoll gewesen und zuvor schon wiederholt mündlich und schriftlich anerkannt worden waren, Hätten die 7 Vorstandsmitglieder, die mit den 3 Mitgliedern des Ausschusses die vergleichsweise Abfindung Ehrats guthbiessen, die zu erbringenden Leistungen nicht als billig und geschäftlich vertretbar erachtet, so0 würden sie sich dazu nicht herbeigelassen haben. Denn die Vorschläge des Ausschusses wurden nicht etwa einfach hingenommen, sondern laut Protokoll eingehend diskutiert. Es ist mithin s0, dass der Vorstand nicht nur kein Schweigegeld zahlen wollte, weil ihm jeder Gedanke daran mangels Kenntnis der Zusammen- _ hänge fernlag, sondern dass er sich aus einem anderen, posiítiven und rechtlich statthaften Grunde zur Annahme des Vergleiches bereit erklärte.
Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht gefunden, weil im Vergleich für Ehrat das Gebot des Schweigens über die Verfehlangen Eschers eingeschlossen sei, liege eine unsittliche und deshalb nichtige Abmachung Vor, « auch wenn der Vorstand des Gaswerkverbandes in seiner Gesamtheit die Motive und Hintergründe, welche den Ausschuss des Vorestandes zu der Antragstellung auf Genehmigung der Vereinbarung veranlassten, nicht kannte ». Begründet wird diese Auffassung allerdings nicht, und es ist nicht zu ersehen, auf welche Überlegungen sie sich überhaupt stützen liesse. Unhaltbar wäre insbesondere die Annahme, der Vorstand habe ein Schweigegeld gewährt, weil 3 geiner Mitglieder um die Drohungen Ehrats gewusst und dessen Schweigen durch den Vergleich hätten erkaufen wollen. Der Wunsch, Ehrat zum Schweigen zu bringen und dadurch Escher zu helfen, mag für diesen und die beiden anderen Mitglieder des Ausschusses der Beweggrund gewesen sein, dem Vorstand den Vergleich empfehlend zu unterbreiten. Solche Gedankengänge blieben jedoch den 8 übrigen Mitgliedern des Vorstandes verborgen. Das blosse Motiv einer Vorstandeminderheit oder eines einzelnen Antragstellers, zumal wenn es geheim gehalten "wird, ändert nichts am Charakter des aus anderem Grund gefassten Mehrheitsbeschlusses. Denn hierfür bestimmend ist nicht das ungeäusserte Wissen der Minderheit, sondern der wirkliche Wille der Mehrheit. Es ginge geradezu gegen Treu und Glauben, aus gewissen Mentalreservationen eines einzelnen Vorstandsmitgliedes oder einer antragstellenden Minderheitsgruppe abzuleiten, die eingegangene Verpflichtung verletze die guten Sitten, weil sie — der massgebenden Mehrheit des Vorstandes absolut unbewusest — auch noch die Nebenwirkung zeitigt, den Berechtigten zum Schweigen 366 Obligationenrecht. N° 49, über eine peinliche Angelegenheit zu gewinnen. Worauf der Mehrheitswille gerichtet war, wurde bereits dargetan. Hervorzuheben ist nur noch, dass die Beschlussfassung des Vorstandes sich keineswegs in der blossen Genehmigung eines von der Delegation bereits abgeschlossenen Vergleiches erschöpfte, wie die Vorinstanz wiederholt unterstellt. Die Delegation hatte keine Vollmacht zu selbständigem Handeln, und síie hatte sich eine solche auch gar nicht angemasst. Vielmehr beschränkte sie sich auf einen Antrag, den von ihr vorbereiteten « Vergleich mit Herrn
Ehrat abzuschliessen ». Entscheidend und rechtsverbindlich war erst die Willensäusserung des Vorstandes.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen dem Verband und Ehrat sich nicht als Schweigegeldvertrag darstellt und dass sie daber unter dem Gesichtspunkte von Art. 20 OR Bestand hat.
6) Aledann bleibt zu untersuchen, ob der Vertrag für den Verband deshalb unverbindlich sei, weil er gemäss Art. 29/30 OR unter dem Einfluss widerrechtlich erregter gegründeter Furcht eingegangen wurde.
Mit dem Bezirksgericht Horgen und mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass gegenüber Escher eine Drohung im. Sinne der genannten Gesebzesbestimmungen vorlag, für welche Ehrat zivilrechtlich die Verantwortung und die Folgen trägt. Der Versuch Ehrats, das erneut zu bestreiten und der Vorinstanz in verschiedenen Punkten offensichtliches Versehen oder Rechtsirrtum vorzuwerfen, ist angesichts des im Tatbestand umschriebenen Sachverhaltes ein müssiges Unterfangen. Es genügt, daran zu erinnern, wie Ehrat zu mehreren Persönlichkeiten von dem Manne sprach, der « keine weisse Weste » habe ; wie er seinen Anwalt instruierte ; wie Dr. O. den Dr. J. unterrichtete ; wie YV. mit unmissverständlichen Hinweisgen auf das gegen Escher geplante Vorgehen bearbeitet wurde ; und wie Dr. O. in den epäteren Verhandlungen immer wieder auf die erhaltenen Mandate anspielte. Dass Ehrat die Verzeigung beabsichtigte, steht fest. Dass alle von Ehrat und seinem Anwalt im Verhandlungswege unternommenen Schritte, namentlich auch die Bekanntgabe der Minimalbedingungen am 18. Mai 1942, unter dieser Drohung standen, ist ebenso sicher. Es kam ja auch nicht von ungefähr, dass Dr. S., der nach vollständiger Orientierung die Übernahme des Mandates ablehnte, es für angebracht hielt, Ehrat vor einer Erpressung zu warnen. Aus dem Verhalten Eschers erhellt, dass die Drohung ihre Wirkung auf ihn nicht verfehlte. Für Ehrat und seinen Anwalt war das leicht erkennbar und derart gewiss, dass siíe gelber gar nicht mehr viel vorzukehren brauchten, sondern sich auf die Auswertung der Situation beschränken konnten, welche durch die Vermittlungsaktion von X. entstanden war. Es - liegt geradezu auf der Hand, dass es die Drohung Ehrats war, welche die Haltung Eschers vor, bei und nach der Konferenz vom 18. Mai 1942 bestimmte.
Auf die Folgen der Drohung für das Rechtsverhältnis zwischen Escher und Ehrat wird zurückzukommen sein. Hier stellt sich die Frage, ob die vom Verband mit Ehrat abgeschlossene Vereinbarung wegen jener Drohung unverbindlich sei. Die Vorinstanz hat das mit Recht bejaht. Auch die juristische Person kann durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bewogen werden. Steht das kontrahierende (beschlussfassgende) Organ selber und gesamthaft unter dem Druck der Androhung eines der juristischen Person zugedachten Übels, so ist das ohne weiteres klar. Denkbar ist aber auch, dass nicht das beschlussfassende, sondern lediglich das antragstellende Organ um eine Drohung weiss und deswegen anders handelt, als es das sonst getan hätte. Dann lässt sich, wenn die entsprechende Durchsetzung einer zweckdienlichen Massnahme gelingt, rein formell freilich sagen, das beschliessende Organ habe gar nicht unter dem Einfluss der Drohung gestanden, s0 dass zwischen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung und der Drobung der Kausalzusammenhang fehle. Allein eine solche Argumentation geht 268 Obligationenrecht. N° 49.
am Kern der Sache vorbei und führt zu einer untragbaren Begünstigung des Drohenden. Das lehrt in eindrücklicher Weise gerade der gegebene Fall. Es wurde oben festgestellk, dass der Verbandsvorstand von der Drohung gegenüber Escher nichts wusste und dass er den Vergleich s0, wie er lautet, abschliessen, insbesondere aus dem dort genannten Grunde die finanziellen Leistungen an Ehrat zusichern wollte. Wesentlich und entscheidend für die Beurteilung des Übereinkommens anhand der Art. 29/30 OR ist indessen nicht, dass jener Vertragswille vorhanden war, sondern wie er zustande kam. Denn unverbindlich ist das aus gegründeter Furcht abgeschlossene Geschäft deshalb, weil es auf eine unstatthafte, keinen Rechtsschutz verdienende Beeinflussung der Willensbildung zurückgeht. Und ein derartiger Mangel bei der Bildung seines Willens lag nun eben für den Verbandsvorstand in der Unkenntnis der wahren Hintergründe des Vergleichsantrages, einer Unkenntnis, die verursacht war durch das mit der Drohung einer Verzeigung Eschers von der Delegation erwirkte Vergchweigen. Dergestalt ist der Vorstand seinerseits, mittelbar und unbewusst, der Drohung erlegen, was zeigt, dass man bei passender Sachlage mit einer auf das antragstellende Organ ausgeübten Drohung genau dasselbe erreichen kann, wie mit einer direkten Bedrohung des beschliessenden Organs. Es ist darum bei einer juristischen Person gegründete Furcht im Sinne der Art. 29/30 OR nicht nur dann anzunehmen, wenn das beschlussfassende Organ die Drohung kennt, sondern auch wenn die Drohung gegenüber dem antragstellenden Organ erhoben wird und bei ihm sich so auswirkt, dass es dem beschlussfassenden Organ den richtigen Sachverhalt nicht mehr vorzutragen wagt und. statt dessen zur Abwendung der Drohung Anordnungen veranlasst, die es ohne solchen Zwang nicht oder doch mit anderer Begründung beantragt hätte.
Im Tichte dieses Grundsatzes sind die konkreten Umstände des Falles zu betrachten und zu bewerten. Die Drohung mit der Verzeigung FEschers ist von Ehrat ausgeObligationenrecht. N® 49, 369 gangen und im ganzen Verlauf der Verhandlungen aufrecht erhalten worden. Sie bezweckte, den Verband zum Abeschluss eines Vergleiches zu bestimmen, den anzunehmen nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen die zuständigen Organe freiwillig nicht bereit gewesen wären (Art. 29 Abs. 1 OR). Gerichtet war die Drohung nicht gegen den Verband noch gegen seine materiellen oder immateriellen Güter und Rechte, aber gegen die Person, die Ehre und die Geheimsphäre des Präsidenten Escher. Das Verhältnis des Verbandes, als juristischer Person, zu seinem Präsidenten ist gleichzustellen dem Verhältnis zweier sich nahestehender natürlicher Personen (Art. 30 Abs. 1 OR). Widerrechtlich endlich war die Drohung mit der Strafanzeige — die einzureichen Ehrat durchaus befugt gewesen wäre — deshalb, weil sie dazu missbraucht wurde, dem Drohenden eine Leistung zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch hatte. Dass Ehrat aus der Kündigung rechtlich weder eine Schadenersatz- noch eine Genugtuungsforderung erwuchs, bedarf keiner näheren Ausführung. Er hat die mit der Drohung der Anzeigeerstattung ausgelöste Furcht benützt, um für sich dem Verbande die Einräumung eines übermässigen Vorteils abzunötigen, nämlich einer Abfindung von Fr. 30,000.— (Art. 30 Abs. 2 OR). Damit sind die Voraussetzungen für die Unverbindlichkeit der Vereinbarung erfüllt. Dass der Verband den Wilensmangel innert der vorgeschriebenen Jahresfrist geltend machte (Art. 31 OR), ist unbestritten.
3.
Die Vereinbarung Escher /Elrat weist, zum Unterschied von der Vereinbarung zwischen dem Verband und Ehrat, ausschliesslich die Merkmale eines typischen Schweigegeldvertrages auf Das erhellt eindeutig aus dem Tatbestand und aus den vorstehenden Erwägungen. Einzig und allein um Ehrat zum Verzicht auf eine Strafanzeige zu bewegen, entschloss sich Escher, einen Teil der Vergleichesumme beizusteuern. Ein anderes Interesse und eine andere Veranlassung, selber zu zahlen, hatte er nicht. Ehrat wusste das genau, wie seine Reaktion auf den 370 Obligationenrecht, N° 49, ursprünglichen Vorschlag des Dr. P. vom 26. Mai 1942 beweist. Damals lehnte er eine formelle Beteiligung Eschers an der Beibringung der ausbedungenen Fr. 50,000.— ab mit der Begründung, er habe Escher wohl verschiedene Vorwürfe zu machen, aber an ihn keine persönlichen Ansprüche zu stellen. Als sich dann der Ausschuss endgültig weigerte, mehr als Fr. 30,000.— zu bezahlen, liess sich. Ehrat doch dazu herbei, die restlichen Fr. 22,000.— von Escher anzunehmen. Nach aussen trat allerdings der Verband als Verpflichteter für die ganze Summe auf Das war aber nur ein Vorwand. Denn gemäss den Angaben der Vorinstanzen waren alle Beteiligten auf Grund der Besprechungen anlässlich der Konferenz vom 3. Juni 1942 darüber im klaren, dass Escher die Fr. 22,000.— versprochen und aus seinem Vermögen beizubringen hatte.
Weil sich die Vereinbarung als Schweigegeldvertrag darstellt, ist sie sittenwidrig und nach Art. 20 OR niehtig. Escher hätte sie nicht zu erfüllen brauchen. Nachdem er es doch tat, verlangt er jetzt seine Leistung wieder zurück. Es steht ausser jedem Zweifel, dass von Escher der Vertrag unter dem Finfluss gegründeter Furcht im Sinne der Art. 29/30 OR abgeschlossen wurde. Das Bezirksgericht Horgen hat deswegen die Klage geschützt. Das Obergericht nahm jedoch auf diese Besonderheit keine Rücksicht und wandte zum Nachteile Eschers Art. 66 OR an.
Man kann sich füglich fragen, ob nicht dort, wo die zur Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte Leistung durch Drohung erwirkt wurde, die subjektiven Voraussetzungen des Art. 66 OR im vorneherein entfallen. Will man aber den Vorgang grundsätzlich dem Art. 66 OR unterstellen, so0 muss Ehrat die Einrede aus dieser Vorgehrift mittels Heranziehung von Art. 2 ZGB versagt werden, Die Vorinstanz verweist auf BGE 74TI 23, wonach vom Ausschluss der Bückforderung nicht nur der sogenannte Gaunerlohn betroffen wird, sondern jede zur Herbeiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges gemachte Leisvung. Jedoch scheint die Vorinstanz nicht Obligationenrecht. N® 50. 371 beachtet zu haben, dass das Bundesgericht schon in jenem Entscheid (S. 29) als Ausnahme von der Regel die Möglichkeit vorgesehen hat, « dass auch bei beidseitiger widerrechtlicher oder unsittlicher Absicht besondere Umstände vorliegen können, welche die Verweigerung des Rückforderungs- bzw. Bereicherungsanspruches als unerträglich und rechtemissbräuchlich erscheinen lassen ». Eine Sonderbehandlung im Sinne dieses, mit BGE 75 IT 293 bestätigten Vorbehaltes drängt sich für den gegebenen Fall offenkundig auf Wer unter dem Einfluss einer vom Vertragspartner zu vertretenden Drohung eine Zahlung verspricht und leistet, darf nicht mit dem Ausschluss der Rückforderung gemäss Art. 66 OR bestraft werden. Eine derartige Begünstigung des Drohenden wäre unerträglich. Der Drohende verdient es nicht, auf Kosten seines Opfers bereichert zu bleiben. Die Anrufung des Árt. 66 OR durch ihn bedeutet einen klaren Rechtsmissbrauch.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.
Die Berufung Ehrats wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April 1959, soweit den Prozess Ehrats gegen den Gaswerkverband betreffend, wird bestätigt.
2.
Die Berufung Eschers wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil, soweit den Prozess Eschers gegen Ehrat betreffend, wird aufgehoben und Ehrat verpflichtet, an Escher Fr. 22,000.— mit 5 % Zins ab 17. Mai 1943 sowie Fr. 6.70 Betreibungskosten zurückzuerstatten.