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Rubrum
18, Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1950 i. S. Wetter gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürieh.
Ari. 18 Abs. 3, Art. 117, Art. 230 StGB. Fahrlässige Tötung durch Unwirksammmachen einer Sicherheitsvorrichtung. a) Fabrlässigkeit (Erw. 1). b) Konkurrenz zwischen Ark. 117 und Art. 230 (Erw. 2).
Sachverhalt
Ari. 18 al. 3, 117 et 230 OP. Homicide par négligence dû à la suppression d’un dispositif de sûreté. : a) négligence (consid. 1). b) concours entre les art. 117 et 230 (consid. 2).
Art. 18 ep. 8, art. 117 e 230 CP. Omicidio colposo dovuto alla.
rimozione di un apparecchio protettivo {(consid. 1).
a) Negligenza (consid. 1).
6} Concorso tra gli art. 117 e 230 (consid, 2).
4A. — Im Frühjahr 1948 wurde in der Metallwarenfabrik ÞP. & W. Blattmann in Wädenswil eine dritte von einem Drebstrom-Motor getriebene Sehleifmaschine angeschaffft. Damit ein Verlängerungskabel, das Werkmeister Wetter zum Betrieb diesger Maschine zur Verfügung stellte und das mit einem auf die 15-Ampère-Dose passenden Stecker vergehen war, an die etwa 15 cm unter dieser Dose angebrachte, für den Schweisstransformator beStrafgoesetzbuch. N° 18, TT stimmte 25-Ampère-Dose angeschlossen werden konnte, feilte Wetter in den Stecker eine zweite Nute. Die 25- Ampère-Dose wies zwei siích gegenüber liegende Rasten auf, die das Einstecken des bloss mit einer Nute verschenen 15-Ámpère-Steckers verhindern sollten, weil sonst Gefahr bestanden hätte, dass dessen 6 mm dicker Erdstift statt in die Erdleiterbüchse in eine der drei 7,5 mm weiten Polleiterbüchsen gerate und damit die Maschine unter eine Spannung von 290 Volt gegen Erde gesetzt werde. Bei der Verwendung des 15-Ampère-Steckers auf der 15-Ampère-Dose bestand diese Gefahr nicht, weil die Polleiterbüchsen dieser Dose nur 5 mm Durchmesser hatten, wie anderseits auch der 25-Ampère-Stecker des Schweisstransformators nicht falsch in die 25-AmpèreDose gesteckt werden konnte, weil sein Erdstifs 10 mm dick war, also nicht in die 7,5 mm weiten PolleiterbüchsenUm eine Schleifmaschine zu betreiben, steckte der Arbeiter Casoni am I7. August 1948 den von Wetter abgeänderten 15-Ampère-Steckéèr in die 25-Ampère-Dose, wobei er ihn versehentlich um 180° verdrehte, sodass der Erdstift in eine Polleiterbüchse gelangte. Als er die unter Spannung stehende Maschine berührte, um zu arbeiten, wurde er vom. Strom getötet.
B.
— Am 25. Oktober 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Wetter wegen fahrlässiger Tötung zu Fr. 100.— Busse. Es führte aus, es möge zutreffen, dass der Angeklagte bei der Abänderung des Steckers nicht bedacht habe, dass er dadurch einen Menschen in Lebensgefahr bringen könnte. Nach seinen persönlichen Verhältnissen sei er aber durchaus imstande gewesen, die Möglichkeit eines schweren Unfalles vorauszusehen. Ohne Elektriker zu sein, babe er sich sagen müssen, der Stecker sei nicht zufällig, sondern - gewollt so angefertigt, dass er nicht in die für die grössere Stromstärke bestimmte Dose passte. Er habe überdies zugegeben, gewusst zu haben, dass Stecker und Dose aus Sicherheitsgründen auf einander 78 Strafgesetzbuch, N° Is.
abgestimmt seien. Da der Stecker in der nicht für ihn bestimmten Dose gelottert habe, habe auch einem Laien auffallen müssen, dass etwas nicht stimme. Der Angeklagte habe ferner gewusst, dass der Elektriker zur Ausübung seines Gewerbes einer Konzession bedürfe. Weder dringende Geschäfte und daherige Eile noch der Lärm des Fabrikbetriebes vermöchten den Angeklagten zu entschuldigen, ebensowenig der Umstand, dass die 25-AmpèreDose an einem verhältnismässig schwer zugänglichen Orte angebracht sei.
C.
— Wetter führte Nichtigkeitsbeschwerde mit demn Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen, Er bestreitet die Vahrlässigkeit. Die Installation sei veraltet gewesen und wenige Tage nach dem Unfalle erneuert worden. Die Steckdosen seien unter einer Werkbank angebracht und nur mittels einer Taschenlampe sgichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der fraglichen Fabrik Malermeister und habe keine Ausbildung als Elektriker genossen. Er habe bloss die Kabel aufbewahren müssen. Im Betrieb fehle ein Elektriker, was sonsb nicht üblich sei. Es habe sich von selbst ergeben, dass der Beschwerdeführer im Interesse des Betriebes in dringenden Fällen Handreichungen auf elektrischem Gebiete habe vornehmen müssen. Am Kkritischen Tage sei er mit Arbeit überhäuft gewesen ; er habe den Stecker in aller Eile abgeändert, um Betriebzunterbrechungen zw vermeiden. Kr habe sich die Folgen nicht überlegen können, umsoweniger als auch der Lärm des Betriebes ihn daran gehindert habe. Er habe höchstens mit einem Kurzschluss oder einer Handverbrennung rechnen, niemals dem Tod eines Menschen voraussehen können.
D.
— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Nichtigkeitebeschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe: im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB die Folge des Einfeilens einer zweiten Nute in den 15-Ampère-Stecker aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht. Dieser Vorwurf isb begründet.
Nach der genannten Bestimmung ist die Unvorsichtigkeit dann pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet iet. Schon die allgemein bekannte Tatsache, dass der elektrische Strom für Leib und Leben gefährlich ist und es mannigfaltiger Sicherungsvorrichtungen bedarf, um die Gefahren auszuschalten, hätte den Beschwerdeführer davon abhalten sollen, die offensichtlich zu Sicherheitezwecken angebrachte zweite Raste der 25-Ampère-Dose dadurch unwirksam zu machen, dass er in den nicht für diese Dose bestimmten 15-Ampère-Stecker eine zweite Nute feilte. Um sich sagen zu können, dass die Verwendung des Steckers auf einer Dose, für die er nicht bestimmt war, irgendwie gefährlich werden könnte, bedurfte er nicht der Fachkenntnisse eines Elektrikers ; sein Verstand, seine Schulbildung und sein berufliches Können als gelernter Maler und als Werkmmeister reichten aus. In der Verhandlung vor dem Obergericht hat er denn auch zugegeben, gewusst zu haben, dass die Stecker aus Sicherheitsgründen so hergestellt sind, dass sie nur in die dazu gehörende Dose passen. Worin die Gefahr bestehe und wie sie sich auswirken könne, brauchte er nicht zu wissen ; pflichtbwidrig handelte er schon, weil er sich hätte sagen können und sagen sollen, die Möglichkeit eines tödlichen Unfalles sei nicht ausgeschlossen, wenn die Schleifmaschine mit einem nicht passenden Stecker an die 25-Ampère-Dose angeschlossen werde. Dass der Stecker selbst nach dem Einfeilen der zweiten Nute nicht auf die Dose passte, konnte er bei gehöriger Aufmerksamkeit daraus seben, dass die Stifte nur locker in den Büchsen sassen. Auch hätte er wahrnehmen können, dass es möglich war, den 15-Ampère-Stecker wegen des geringeren Durchmezssers seiner Stifte um 1809 verkehrt in die Dose zu stecken, also einen Zustand herzu-
2.
Strafgesetzbuch. N° 18, stellen, den der Fachmann augenscheinlich hatte verhindern wollen. Der Beschwerdeführer hätte nicht einen Zustand schafen sollen, bei dem, auch für den Nichtfachmann erkennbar, irgend etwas nicht stimmte. Nichts berechtigte zur Annahme, dass im schlimmsten Falle bloss der Strom kurz geschlossen oder eine Hand verbrannt werden könnte.
Auch die besonderen Umstände, unter denen der Beschwerdeführer die Tat begangen hat, entschuldigen ihn nicht. Dass die Steckdosen unter einer Werkbank angebracht, verstaubt und angeblich nur mit einer Taschenlampe sichtbar gewesen sind, is bedeutungslos. Der Beschwerdeführer ist nicht das Opfer einer durch die ungünstige Lage hervorgerufenen Verwechslung der beiden Dosen geworden, sondern hat den Stecker bewusst und gewollt für eine Dose verwendbar gemacht, für die er nicht bestimmt war, und auch Cagoni ist nicht die ungünstige Lage der Dose, sondern die Tatsache zum Verhängnis geworden, dass der Beschwerdeführer die zweite Sicherungsraste, die den Arbeiter gegen Versehen schützen zollte und tatsächlich geschützt hätte, durch Einfeilen einer zweiten Nute in den Stecker unwirksam gemacht hatte. Dass der Beschwerdeführer mit Arbeit überhäuft gewesen sein will, im Betrieb Lärm geberrscht hat und der Beschwerdeführer die Abänderung des Steckers in Eile vorgenommen habe, ist ebenfalls unerheblich ; er hatte nicht. schwierige technische Überlegungen zu machen, sondern sich bloss zu sagen, dass er als Nichtfachmann nicht eine Sicherungsvorrichtung unwirksam machen dürfe ; an dieser einfachen Überlegung hinderten ibn weder knappe Zeit noch Lärm. Auch der Umstand, dass im Betrieb kein Elektriker vorhanden war, berechtigte den Beschwerdeführer nicht zu seiner unvorsichtigen Tat. Dass er « auf elektrischem Gebiete in dringenden Fällen Handreichungen vornehmen musste », wie er behauptet, ist nicht festgestellt, und zudem ging die Abänderung des Steckers weit über das hinaus, was man unter Handreichungen versteht, die sich ein Laie auf diesem Gebiete erlauben darf. Ein Notstand, der das sofortige Eingreifen auch eines ‘Nichtfachmannes erfordert hätte, um grossen Schaden zu verhüten, lag nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer hätte ausser wegen fahrlässiger Tötung auch wegen fabrlässiger Beseitigung einer Sicherheitsvorrichtung (Art. 230 StBG) verfolgt und bestrafb werden sollen (BGE 73 IV 233). Die Abänderung des Urteils zuungunsten des Beschwerdeführers kommt indessen nicht in Frage, da die Staatsanwaltschaft nur wegen fahrlässiger Tötung Anklage erhoben und das Urteil nicht angefochten hakt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
19.
Extrait de l’arrêt de la Cour pénale fédérale du 7 février 1950 dans la cause Ministère public de la Confédération contre Métry . et 11 eoaccusés.
Négociation de tires munis de faux affidavits.
1.
Application de la législation spéciale :
Art. 10 de PACF du 3 décembre 1945 concernant la décentralisatión du service des paiements avec l’étranger (consid. IL ch. 1 litt. a).
Art. 19 de l’ACF relatif au service des paiements entre la Suisse et les Pays-Bas, du 7 mai 1946 (ibid. ch. 1 litt. b).
2.
Faux dans les titres ; pas de concours de la législation spéciale avec Part, 251 CP en ce qui concerne la confection de faux affidavits ou de pièces bancaires analogues (ch. 2 litt, a).
3.
Escroquerie (art. 148 CP).
Concours idéal de l’escroquerie et des infractions aux arrêtés spéciaux (ch. 83 Litt. a).
Eléments objectifs de l’escroquerie ; vente au prix fork de titres munies de faux affidavits destinés à procurer à ces titres une plus-value fictive ; préjudice provisoire (ch. 3 litt. b).
Eléments subjectifs de l’escroquerie : intention d’escroquer, dessein d’enrichissement illégitime (ch. 3 litt. c).
Faire métier de l’escroquerie ; métier et délit successif (ch. 3 litt. d).
8 AS 76 IV — 1950