Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

77 I 194

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Rubrum

32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Sehmid & Co. gegen Sehnitt- und Rundholz A.-G, und Kassationsgeriecht des Kantons Zürich.

Schiedsgerichtsbarkeit. Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedesvertrag, wenn es sich um künftige Rechtsatreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist, F Sofern er eich auf ein bestummtes Rechtasverhältnis und die aus ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schiedsgerichte, Arbitrage.

Sachverhalt

Diseposition du droit cantonal selon laquelle la clause compromis- 1 soire ne lie les parties que sì elle se réfère à un rapport de droit 5 défini eb aux litiges qui en découlent. Interprétation de cette f disposition ef aon application aux tribunaux arbitraux dits Î institutionnele, ' Arbitrato. - Disposizione del diritto cantonale, secondo cui la clausola compromissoria vincola le parti soltanto se sì riferiece ad un rapporto giuridico definito e alle contestazioni che ne risultano. Interpretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunali arbitrali detti istituzionali.

1. Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über die « Schiedsgerichte » u.a. folgende Bestimmungen :

« § 360. Handelt es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten, so0 hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.

§ 361. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begründet werden, sofern die betreffenden Bestimmungen derselben der Vorschrift des § 360 enteprechen. »

B.

— Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid & Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in Bagel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt :

« Álle Streitigkeiten eines Börsgenmitgliedes, die in die sachliche Kompetenz des Schiedsgerichtes der Schweizerizchen Handelsbörse fallen, sind — sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist — obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich) zu entscheiden. Die Mitglieder anerkennen die von der Schweizerischen Handelsbörse erlassene Schiedagerichteordnung und sind verpflichtet, sich in allen Fällen den Entscheiden des Börsenschiedsgerichtes zu unterwerfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war oder nicht und ohne Unterschied, ob die Geschäfte in oder ausser der Börsge abgeschlossen worden sind. Sie verzichten gleichzeitig auf die in Art. 59 der Bundesverfassung vorgesehene Zuständigkeit. des Wohnsitzrichters. » Die §8 2 und 8 der Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelsbörse lauten :

« Sachliche Kompetenz.

§ 2. Bachlich ist das Schiedsgericht zuständig zur Entscheidung von Differenzen aus Geschäfteabechlüssen des Handels in allen Produkten, die an den von der Schweiz. Handelebörse veranstalteten Börszen gehandelt werden, insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukts, Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs- und Lagerungsgeschäften, ohne Unterachied, ob diese Geschäfte 1n oder aueser der Böôrsge abgeschlossen worden sind.

Zuatändigkeit für Börsenmätglieder.

§ 3, Der Entscheidung des Schiedagerichtes der Schweiz. Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz fallenden Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes obligatorisch unterworfen, ohne Rüeksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Vertrage, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei Börsenmitglied ist oder nicht. »

C.

— Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid & Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse gegen die Schnitt- und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah- 196 : _ SBtaatsreoht.

lung von-Fr. 924,209.25 Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines angeblich am 3. November 1948 abgeschlossenen Kaufvertrages über Papierholz. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des - Schiedsgerichtes aus verschiedenen Gründen. Das Schiedsgericht erklärte sich jedoch durch Beschluss vom 24. März 1950 ales zuständig.. Die Beklagte rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Urteil vom 8. November 1949 das Schiedsgericht als unzuständig erklärte mit der Begründung, die Schiedsklausel beziehe sich nur auf Streitigkeiten über die Erfüllung, nicht auf solche über das Zustandekommen von Verträgen. Die Klägerin erhob hierauf Niechtigkeitsbeschwerde, wurde aber vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 1951 abgewiesen. Die

Erwägungen

Das Obergericht habe mit der Annahme, der vorliegende Rechtsstreit falle nach den Satzungen der Schweiz. Handelsbörse nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschritten (wird näher ausgeführt). Die Beschwerde könne jedoch nur gutgeheissen- werden, wenn sich das Urteil des Obergerichts nicht aus andern Gründen im Ergebnis als richtig erweise, worüber das Kassationsgericht frei zu entscheiden habe. Die Beklagte erhebe mehrere unbegründete Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Begründet sei aber der Einwand, dass sich die Schiedsklausel auf kein « bestimmtes Rechtsverhältnis » im Sinne von §§ 360, 361 ZPO beziehe und aus diesem Grunde — entgegen der Ansicht des Obergerichts — unwirksam sei. Diese Bestimmungen geien zwar nicht dahin zu verstehen, dass für jedes einzelne Rechtsverhältnis, das der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden solle, eine besondere Schiedsklausel vorliegen müsse. Auch für eine Mehrheit gegenwärtiger oder erst künftiger Rechtsverhältnisse könne die Schiedsgerichtsbarkeit statuiert werden, sofern nur jedes einzelne Rechtsverhältnis ein béstimmtes sei. Das Erfordernis der Bestimmtheit des betroffenen Rechtsverhältnisses wolle eine übermässige Ausdehnung des Geltungsbereichs von Schiedsklauseln vermeiden und verhindern, dass für ganze Kategorien von Rechtsverhältnissen die Beurteilung durch ein Schiedsgericht gesamthaft zum voraus festgelegt werde. Das sei aber im vorliegenden Falle geschehen. Selbst bei weitester Auslegung des Gesetzes könne nicht davon die Rede sein, dass sich die streitige Schiedsklausel auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (oder mehrere bestimmte Rechtsverhältnisse) beziehe ; vielmehr habe sie Bezug auf eine unbestimmte Zabl inhaltlich unbestimmter Rechtsverhältnisse, die nur der Gattung nach umschrieben seien. Dass diese Auslegung dem Sinne der ZPO entspreche, bestätige deren Entstehungsgeschichte (Bericht an den Regierungsrakt über die Kommissionsentwürfe zu den Gesetzen betreffend die Rechtspflege vom Juli 1900 8. 322). Die vom Obergericht behauptete Praxis einer eher ausdehnenden Auslegung des Begriffs « bestimmtes Rechtsverhültnis », die übrigens nicht im Rahmen zulässiger Interpretation Legen würde, bestehe nicht ; das Obergericht habe im Gegenteil kürzlich selber ganz allgemein eine einschränkende Auslegung Jenes Begriffs befürwortet (ZR Bd. 49

Nr. 23).

D. — Die Firma W. Schmid & Co. hat gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts staaterechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihn aufzuheben, da er auf einer willkürlichen Auslegung der §8 360 und 361 ZPO beruhe. Zur Begründung dieser Rüge wird vorgebracht :

Beide Parteien seien Mitglieder der Schweiz. Handelsbörse und daher dem institutionellen Schiedsgericht dieser Börse unterworfen. Das institutionelle Schiedsgericht gemäss § 361 ZPO habe ganz andere Vunktionen ales das Schiedsgericht ad hoc ; es ‘könne sich. semem Begriff und seiner Natur nach nur auf Streitigkeiten beziehen, deren Kreis wohl gezogen sei, deren Entstebung innerhalb dieses Kreises aber. im voraus nicht feststehen könne. Es genüge gemäss dem Gesetz zweifellos, wenn die Grundlagen des 198 Staatarecht.

institutionellen Schiedsgerichts s0 eindeutig seien, dass während seiner Existenz kein Zweifel entstehen könne, was für Rechtsverhältnisse bzw. Rechtsstreitigkeiten ihm unterworfen sein sollen. Wollte man dem institutionellen Schiedsgericht die Kompetenz zur Beurteilung von künftigen Streitigkeiten, deren Entstehung im voraus nicht erkennbar sei und die nur ihrer Gattung nach bestimmt seien, absprechen, s0 würde man ihm die Existenzgrundlage entziehen. Wenn die Begründung - des angefochtenen Entscheids zutreffend wäre, dann wären sämtliche institutionellen Svhiedsgerichte sinnlos. Das Kassationsgericht verlange, dass jedes einzelne der künftigen, unter die Schiedsgerichtsbarkeit fallenden Rechtsverhältnisse ein bestimmtes sei. Das sei begrifflich gar nicht möglich. Künftige Streitigkeiten, über deren Auftauchen und Entstehen man keine Anhaltspunkte habe, könnten im voraus nicht bestimmt sein. Lediglich der Kreis dieser Streitigkeiten, deren Gattung, könne im voraus festgelegt werden. Die Auslegung von § 361 ZPO durch das Kassationsgericht sei willkürlich und bilde eine Rechtsverweigerung.

Der Zweck der institutionellen Schiedsgerichte liege darin, einen bestimmten Kreis von künftigen Streitigkeiten im voraus dem Schiedsspruch, vorzubehalten. Dieser Kreis sei hier genügend und bestimmt umschrieben und beschränkt auf Streitigkeiten aus Geschäftsabschlüssen des Handels mit Produkten, die an der Schweiz. Handelsbörse gehandelt werden können. Darnach falle die Klage der Beschwerdeführerin aus dem Geschäftsabschluss über eine Holzart unter die Schiedsgerichtsbarkeit. Es sei schlechterdings undenkbar, wie die SchiedsKklausel eines institutionellen Schiedsgerichts lauten müsste, um den Anforderungen des Kassationsgerichts zu genügen. Es sei völlig unverständlich, wie das Kassationsgericht ausführen könne, die Schiedsklausel sei unwirksam, weil sie Bezug habe auf eine unbestimmte Zahl inhaltlich unbestimmter Rechtsverhältnisse, die nur der Gattung nach umschrieben seien ; etwas anderes könne die Schiedsklausel gar nicht regeln.

Auch die Prüfung des Gesetzestextes lasse die Árgumente des Kassationsgerichts als willkürlich erscheinen. Das Gesetz wolle festlegen, dass die Korporationsstatuten usw. s0 formuliert sein müssen, dass es bei auftauchenden Streitigkeiten keinem Zweifel unterliegen könne, ob sie dem Schiedsgericht unterworfen seien oder nicht. Nicht die einzelne Streitigkeit müsse und könne durch die Statuten im voraus bestimmt sein, sondern nur der Kreis der Streitigkeiten. Das Kassationsgericht habe dem Wesen des institutionellen Schiedsgerichts als Dauereinrichtung nicht Rechnung getragen ; es habe versucht, die Vorschriften über das Schiedsgericht ad hoc wörtlich auf das institutionelle Schiedsgericht anzuwenden, und habe sich dabei un- ‘weigerlich in Widersprüche verwickeln müssen.

Es bestehe kein Zweifel, dass die Regelung durch Schiedsgerichte eng auszulegen sei, weil sie eine Ausnahmegerichtsbarkeit darstelle. Hier aber sei den Voraussetzungen des Gesetzes zweifellos Genüge getan. Der Entscheid gei mit dem Gesetze unvereinbar und lasse sich mit sachlichen Gründen nicht mehr rechtfertigen. Die Berufung auf ZR Bd. 49 Nr. 23 sei unbehelflich, da dieser Entscheid sich auf ein Schiedsgericht ad hoc und nicht auf ein institbutionelles Schiedsgericht beziehe.

E. — Das Kassationsgericht hat. auf Vernehmlassung verziehtet. :

Die Schnitt- und Rundholz A.-G. beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1/2. — (Formelles.) y

1.

Nach § 7 der Börsenordnung in Verbindung mit den §8 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schweizerischen Handelsbörse sind deren Mitglieder verpflichtet, alle Streitigkeiten unter sich oder mit Dritten, die aus einem in oder ausser der Börse abgeschlossenen Handelsgeschäft über ein an der Börse gehandeltes Produkt oder aus einem damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs- 209 . Staatarecht.

oder Lagerungesgeschäft herrühren, vor dem Börsenschiedsgericht auszutragen. Diese Schiedsklausel, welche die Streitigkeiten wenn nicht aus der gesamten, s0 doch aus der hauptsächlichsten Geschäftstätigkeit der der Handelsbörse angehörenden Handelsfirmen umfasst, ist vom Kassationsgericht als unverbindlich erklärt worden, weil sie sgich nicht auf ein « bestimmtes Rechtsverhältnis » im Sinne von. §§ 360, 361 ZPO beziehe. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob diese Auffassung auf einer unhaltbaren, d.h. mit Wortlaut und Sinn unvereinbaren Auslegung jener Bestimmungen beruht.

Nach § 360 ZPO hat ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten nur rechtliche Wirkung, wenn er sichauf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Das gleiche gilt, und. zwar ohne Vorbehalt, nach § 361 ZPO auch für die durch Korporationsstatuten begründete Unterwerfung unter ein Schiedsgericht. Die Bestimmungen der Börsenordnung und der Schiedsgerichtsordnung der Schweiz. Handelsbörse, auf Grund deren die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin vor dem Börsenschiedsgericht belangt hat, sind sehr weit gefasst und beziehen sich weder auf ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhäültnis noch auf mehrere bestimmte Rechtsverhältnisse, sondern unbestrittenermassen auf eine unbegrenzte Zahl nur der Gattung nach umschriebener Rechtsverhältnisse. Die Annahme, dass diese Bestimmungen den Anforderungen der §§ 360, 361 ZPO nicht genügen und daher rechtlich unwirksam, unverbindlich sind, widerspricht daher jedenfalls dem Wortlant des Gesetzes nicht.

_ Sie lässt sich aber auch mit dessen Sinn und Zweck sehr wohl vereinbaren. In der Beschwerde wird ausgeführt, das. Gesetz wolle mit diesem Erfordernis erreichen, dass die Korporationsstatuten s0 formuliert werden, dass es bei auftauchenden Streitigkeiten keinem Zweifel unterliegen könne, ob gie dem Schiedsgericht unterworfen seien oder nicht. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte also das Erfordernis der: Bestimmtheit des betroffenen Rechtsverhältnisses lediglich den Zweck, Zweifel und Auseinandersetzungen über den Geltungsbereich der Schiedsklauseln auszusechliessen. Das ist aber, wie ohne jede Willkür angenommen werden kann, nicht oder doch nicht einziger Zweck des in § 361 vorbehaltenen § 360 ZPO und ähnlicher Bestimmungen in den Zivilprozessordnungen anderer Kantone und des Anuslands. Vielmehr will damit vor allem verhindert werden, dass jemand auf den Rechtsschutz dureh staatliche Gerichte im voraus in so weitem Masse verzichtet, wie es der Fall ist, wenn der Verzicht erklärt wird für künftige Streitigkeiten, die aus unbestimmt vielen Rechtsverhältnissen möglicherweise einmal erwachsen können (vgl. neben der im angefochtenen Entscheid angeführten Stelle aus den Gesetzesmaterialien : MAIER, Das Schiedsgericht der Getreidebörse Zürich, 8. 106 ff., sowie K18CH, Die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht, Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozessrecht, Bd. 1 Ss. 13ff.). § 360 ZPO erscheint damit als Ausfluss des in Art. 27 ZGB aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, dass niemand sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem gegen die guten. Sitten verstossenden Masse beschränken kann. Geht man hievon aus, s80 lässt aich gehr wohl der Standpunkt vertreten, dass eine Schiedsklausel nach §§ 360, 361 ZPO unverbindlich sei, wenn sie sich wie die vorliegende auf Streitigkeiten aus beinahe der gesamten geschäftlichen Tätigkeit eines Kaufmanns bezieht und diesen binden soll beim Abschluss von künftigen, nach Gegenstand und Umfang noch unbestimmten Geschäften mit Personen, mit denen er gegenwärtig noch keine Beziehungen hat, ja die - er vielleicht überhaupt noch nicht kennt. :

Dadurch wird auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Einrichtung der institutionellen, d.h. ständigen, von einem Wirtschaftsverband organisierten und in eine bestimmte Rechtsordnung eingefügten Schiedegerichte die Existenzgrundlage entzogen und- deren Wesen verkannt: Solche Schiedsgerichte bleiben weiterhin zulässig und sind 202 Sbaatsreoht.

keineswegs sinnlos. Da nach § 361 ZPO auch die durch Korporationsstatuten begründete Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichts sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die- daraus entepringenden Streitigkeiten beziehen muss, können damit die Verbandsmitglieder freilich im wesentlichen wohl nur für die sich aus dem Mitgtiedschaftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie z.B. wegen Verletzung von Statuten, Verbandsbeschlüssen und Abkommen des Verbands mit andern Verbänden (vgl. BGE

2.

I 81 ffÆ., 76 T 87 ffÆ.), der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden. Darüber hinaus haben aber die institutionellen Schiedsgerichte insofern ihre Bedeutung, als sie den Mitgliedern dauernd zur Verfügung stehen und von ihnen dadurch benützt werden können und auch sollen, dass die Mitglieder in den unter sich und- mit Dritten abgeschlossenen Verträgen vereinbaren, die daraus entspringenden Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen, wie es : denn auch die heutigen Parteien in früheren Kaufverträgen F getan haben.

Dass die im angefochtenen Entscheid vertretene Auslegung der §§ 360, 361 ZPO zum mindesten nicht unhaltbar ist, sondern sich mit guten Gründen vertreten lässt, ergibt sich weiter auch daraus, dass sie in Übereinstimmung steht mit Lehre und Rechteprechung zu § 1026 der deutschen ZPO. Diese Bestimmung, die vom zürcherischen Gesetzgeber ofenbar zum Vorbild genommen worden ist und fast wörtlich gleich lautet wie § 360 zürch. ZPO, gilt unmittelbar zwar ebenfalls nur für Schiedsverträge, ist ' aber nach § 1048 auch auf die durch Satzungen von Körper- t schaften, Verbänden usw. eingesetzten Schiedsgerichte N entsprechend anwendbar und hat damit die gleiche Trag- : weite wie § 360 in Verbindung mit § 361 zürch. ZPO. Dass : danach ähnliche Schiedsklauseln von deutschen Börsenvereinigungen, wie die hier streitige, rechtlich unwirksam sind, hat K18cH (a.a.0.) mit eingehender Begründung nach- j gewiesen (vgl. ferner RosENBER@, Lehrbuch, 4. Aufl. - Y S. 772 und STEIN-JoNas, Kommentar § 1026 I und § 1048 / a IT). Im gleichen Sinne haben auch die deutschen Gerichte entschieden, die sich mit der Frage zu befassen hatten (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 20 S. 29, 33

8.

138, 35 8. 147 ; Juristische Wochenschrift 1930 S. 3491). Da das angefochtene Urteil des Kassationsgerichts gchliesslich auch entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Widersprüche enthält, sondern in sich gesgchlossen und einleuchtend ist, erweist sich der dagegen erhobene Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

LI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 360 und Art. 361 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.