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Rubrum
102 Familienrecht. N° 21.
Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig war. Sie ist daher nichtig.
Sachverhalt
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 83. Oktober 1950 bestätigk.
Vgl. auch Nr. 21. — Voir aussi n° 21, IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 21. Urteit der II. Zivilabteilung vom 25. Mai 1951
I.
S. Eheleute X. gegen Staatsanwaltschaît des Kantons BaselStadt.
Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt cine Urteilsunfähigkeit voraus, die sich nicht bloss auf die Ehe mit einem bestimmten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezieht, Nullité du mariage. Pour que l’incapacité de discernement soit une cause de nullité absolue du mariage, il faut qu’elle se rapporte àla nature et aux effets essentiels du mariage en général et non pas seulement au mariage avec telle ou telle personne en particulier.
Nullità del matrimonio. Affffinchè lincapacità di d’scernimento cosbituisca una causa di nullità del matrimonio (art. 120, cifra 2 CC), occorre ch'’essa 8ì r.ferisca in generale alla natura e agli effetti essenziali del matrimonio e non solamente al matrimonio con una determinata persona.
4A. — Der 1905 geborene X., der unter Verwalbungsbeiratschafb steht, heiratete im April 1948 eine 1924 geborene deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute X. wählten den Gütersband der Gütertrennung. Frau X. trat in Basel eine Berufslehre an. Am 14. Juli 1948 errichtete X. eine Schenkungsurkunde, wonach seine Frau seinen gesamten Hausrat als Ehegeschenk erhalten sollte und X. sich verpflichtete, « jede Verpflichtung, welche Frau X. eingegangen ist, auf ihr Ansuchen durch Sonderunterschrift .… zu übernehmen ». Am 16. Angust 1948 liessen die Eheleute einen Verpfründungsvertrag beurkunden, wonach der Ehemann sein ganzes Vermögen seiner Frau übertrug und diese sich verpflichtete, ihm Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren, « wobei sie aber nicht verpflichtet ist, hiefür mehr aufzuwenden als den Betrag des ihr übergebenen Vermögens samt dessen Ertrag ». Die Zustimmung des Beirates zu diesen Verträgen fehlt. Ein bei den Akten liegender Testamentsentbwurf besagt u. a., dass X. seine Ehefrau zur Vorerbin einsetze, von der Sicherstellungspflicht befreie und ermächtige, soweibt für ihren Unterbalt nötig das Kapital anzugreifen. Polizeiliche Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft im Januar 1949 durchführen liess, ergaben, dass Frau X., die sogar zur Trauung in Herrenkleidern erschienen war, mib mehrern Mädchen homosexuelle Beziehungen unterhielt, besondern mit der Y., die sie im ehelichen Schlafzimmer nächtigen liess, während der Ehemann im Wohnzimmer schlafen musste. Ferner stellte sich heraus, dass X. die Haushaltarbeiten verrichten musste, und dass er seiner Frau ein tägliches Taschengeld von Fr. 5.— überliess, während er selber nicht genug zu essen hatte. Die Staatsanwaltschaft holte hierauf ein Gutachten über die Frage ein, ob X. bei Eingehung der Ehe geisteskrank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei. Der Experte kam zum Schlusse, X., der an sich nicht schwachsinnig und durchaus imstande sei, ein genügendes Verständnis für das Wesen der Ehe im allgemeinen aufzubringen, und dessen Verhältnisschwacheinn ibn bei geeigneter Führung auch nicht unfähig mache, in der Ehe die einfachsten Pflichten eines Ehegatten zu erfüllen, sei nicht generell eheunfähig ; sofern man aller- 104 Familienrecht, N° 21.
dings die Aufgabe, das Haupkb der Gemeinschaft zu sein, namentlich aber die Kindererziehung zu den einfachsten Aufgaben eines Ehemannes zähle, erscheine die generelle Ehefähigkeit des X. als zweifelhaft : wie es sich damit verhalte, brauche jedoch nicht entschieden zu werden, denn für die in concreto vorliegende Eheschliessung sei X. zweifellos urteilesunfähig gewesen, weil er infolge seiner psychischen Defekte (submanisches Temperament, neurotisch bedingte Gelbungssucht und psychopathisohe Charakterschwäche) kein genügendes Versbändnis für die Wahl des Ehepartners besessen habe und ausserstande gewesen sei, die Persönlichkeit seiner Braub und ihre wahren Eheschliessungsmotive richtig zu beurteilen, und weil seine krankhafte Geltungssucht bei ihm selber ein abnormes Eheschliessungsmotiv hervorgerufen habe ; die erwähnten psychischen Defekte seien ihrer Natur nach dauernde, sodass X. bei seiner Heirat aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen sei.
B. — Daraufhin beantragte die Staatsanwaltsechaft6 mit Klage vom S5. April 1949, die Ehe X. sei nach Arft. 120 Ziff. 2 ZGB ungültig zu erklären. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klage gut, weil der Ehemann, wie aus der Wahl der Partnerin und den Ereignissen seib der Heirat hervorgehe, nicht bloss hinsichtlich der geschlossenen Ehe urteilsunfähig, sondern überhaupt augserstande sei, die mit einer Ehe verbundenen Aufgaben und Pflichten zu erkennen und sein Handeln entsprechend zu bestimmen. Das Appellationsgericht nahm mit dem Experten an, X. sei zwar nicht generell eheunfähig, habe aber die für die konkrete Eheschliessung und die Führung dieser Ehe erforderliche Urteilsfähigkeit nicht besessen, was sich, abgesehen von seinem Verhalten in der Ehe, daraus ergebe, dass er diese Heirat nicht vernünftig zu motivieren vermöge. Mit dieser Begründung hat es am 24. November 1950 das erstinstanzliche Urteil im Hauptpunkte bestätigt. Ferner hat es der Ehefrau den guten Glauben im Sinne von Art, 134 ZGB zugebilligt und die Beurteilung der finanziellen Nebenfolgen der Ungültigerklärung in ein besonders Verfahren verwiesen.
C. — Mit ibren Berufungen an das Bundesgericht beantragen die Beklagten wie im kantonalen Verfahren Abweisung der Klage.
Erwägungen
Nach Arf. 120 Zif. 2 ZGB ist eine Ehe nichtig, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Kbegatten geisteskrank oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig ist. Geisteskrankheit oder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau wird im vorliegenden Falle nicht behauptet. Es wird aber auch nicht geltend gemacht, dass der Ehemann zur Zeit der Heirat im Sinne von Art. 120 Zif. 2 geisteskrank gewesen sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die die Vorinstanz auf Grund des Gutachtens übér seinen Geisteszustand getroffen hat, lassen denn auch eine solche Annahme nicht zu. Das Schicksal der Klage hängt daher einzig davon ab, ob der Ehemann zur Zeit der Heirat aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig gewesen Bel.
Unter Urteilsunfähigkeit ist grandsätzlich die Unfähigkeit zu verstehen, im konkreten Falle vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB, BGE 44 II 449). Daraus schliessf die Vorinstanz, dass bei einem Ehegatten Urteileunfähigkeit im Sinne von Art. 120 Zif. 2 nicht nur dann vorliege, wenn er schlechthin unfähig ist, das Wesen der Ehe und die den Ehegatten daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten, sondern auch dann, wenn ihm zwar die FähigKeit hiezu nicht allgemein abgesprochen werden kann, er aber ausserstande ist, hinsichtlich des Abschlusses und der Führung der Ehe mit dem gerade in Frage stehenden Partner vernünftig zu handeln. In diesem letzten Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden.
Art. 120 ZGB nennt die Fälle, wo die Ungültigerklärung der Ehe im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich 106 Familienrecht. N° 21.
isb und daher von Amtes wegen betrieben werden muss. ; Der Fall der Urteileunfähigkeit wird von dieser Bestimmung nur unter der Voraussetzung erfasst, dass diese Unfähigkeib auf einem dauernden Grunde beruht. War der betreffende Gatte bei der Heirat nicht aus *einem dauernden, sondern nur aus einem vorübergehenden Grunde urteilsunfähig, so liegk kein Nichtigkeite-, sondern nur ein Anfechtungsgrund vor (Art. 123 ZGB), d. h. es wird nicht von Amtes wegen geklagt, sondern das Klagerecht steht nur dem betreffenden Gatten zu. Er soll, nachdem er die Urteilsfähigkeit wieder erlangt hat, gelber entscheiden, ob er die Ehe aufrecht erhalten will oder nicht. Dieser Regelung legt die Auffassung zu Grunde, : dass die Behörden nur dann berechtigt und verpflichtet sein sollen, wegen Urteileunfähigkeit eines Ehegatten zur ; Zeit der Heirat auf Ungültigerklärung der Ehe zu Klagen, ; wenn dieser Gatte auch nach der Eheschliessung zu diesem Akte nicht vernünftig Stellung zu nehmen vermag, und wenn das öffentliche Interesse ein solches Einschreiten gebieterisch fordert. Diese Erwägung des Gesetzgebers spricht dafür, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht bloss dann unterbleiben soll, wenn die Urteilsunfähigkeit bloss auf einem vorübergehenden Grunde beruht, sondern auch dann, wenn sie sich nicht auf das Wesen der Ehe und die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten im allgemeinen bezieht, sondern nur auf die Ehe mit einem bestimmten Partner. Dem Gatten, der nur insofern urteilsunfähig war, als er seinen Ehepartner und die besondern Probleme einer Ehe mit ibm nicht richtig zu beurteilen vermochte, darf es ähnlich wie dem bloss vorübergehend urteilsunfähig gewesenen Gatten überlassen werden, selber zu entscheiden, ob er an der Ehe festhalten will oder nicht, sobald er sieht, wie sie sich gestaltet. Die Art. 124 Zif.
2.
, 125 und 126 ZGB ermöglichen ihm in den dork vorgesehenen Fällen die Anfechtung. Unter Umständen kommt auch eine Scheidungsklage in Frage. Es besteht- kein genügendes öffentliches Interesse daran, die Ehe in einem golchen Falle geradezu als nichtig anzusehen und von Amtes wegen ihre Ungültigerklärung zu erwirken, selbst wenn der betreffende Gatte die Ehe gar nicht aufgeben, gondern die aus der unrichtigen Partnerwahl entstandenen Schwierigkeiten ertragen will. In derartigen Fällen die Nichtigkeitsklage auszuschliessen, isb umso eher geboten, als es sich bei der Wahl eines Ehepartners und der Gestaltung des ehelichen Verhältnisses mit ihm um höchstpersönliche, in besonders weitem Masse von subjektiven Auffassungen beherrschte Angelegenheiten handelt. Wenn ein Gatte, der sgeinen Partner und die Besonderheiten einer Ehe mit ihm vor der Heirat nicht hinlänglich zu beurteilen vermochte, deswegen in eine unwürdige Lage gerät, aus der er siích nicht selber zu befreien vermag, s0 können ihm die Behörden nötigenfalls mit andern Mitteln als mit der Nichtigkeitsklage helfen. Aus diesen Gründen ist anzunehmen, dass Ark. 120 Ziff. 2 eine Urteilzunfähigkeit voraussetzt, die sich auf das Wesen und die wesentlichen Wirkungen der Ehe im allgemeinen bezieht.
Dass X. in diesem Sinne urteilsunfähig sei, lässt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinsbanz über seinen Geisteszustand und dem ihnen zugrunde liegenden Gutachten nicht ableiten. Wie die Vorinetanz und der Experte mit Recht angenommen haben, dürfen an die generelle Urteilsfähigkeit zur Ehe nicht zu strenge Ánforderungen gestellt werden, weil das Recht zur Ehe nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf. Die Niehtigkeitsklage ist daher nicht begründet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufungen werden gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.