77 II 351
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Rubrum
65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1951 L S. Schulhof gegen Waleh.
Berufung, Form. Unterzeichnung ist Gültigkeitserfordernis. Art. 30 Abs. 1 OG.
Sachverhalt
Recours. Forme. Nécessité de la signature. Art. 30 al. I OJ.
Ricorso per riforma. La firma è un reguisito necessario alla validità dell’atto di ricorso. Árt. 30, cp. 1 OG.
352 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 11. Oktober, zugestellt am 2. November 1951, hat der Anwalt des Beklagten am 22. November eine Berufungseingabe eingereicht. Weder diese, noch der zugehörige Briefumschlag sind vom Anwalt des Beklagten oder diesem selbst unterzeichnet. Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen jedoch die für das Bundesgericht bestimmten Bechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern die Unterzeichnung ist Gültigkeitsvoraussetzung einer Vorkehr, da eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung darstellt (BGE 29 I 477). Erweist sich somit wegen dieses Formmangels die Berufung unter allen Umständen als unzulässig, s0 erübrigt es sich, das Verfahren mit Rücksicht auf die gleichzeitig erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 57 OG ausZzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
í Vgl. auch Nr. 53, 57, 63. — Voir aussi n°8 53, 57, 63, VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT :
* POURSUITE ET FAILLITE :
Vgl. ITI. Teil Nr. 35, — Voir IIIe partie n° 35.
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