77 II 377
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Rubrum
70. Urteil der I. Zivilahtellung vom 4. Dezember 1951 i. S.
Mieky-Maus A.-G. gegen Walt Disney Produetions.
Urheberrecht. 1. Bild und Name der « Mickey-Mouse » : Schutzanspruch für jenes bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG). Grundsätzliches zum Titelechutz.
Sachverhalt
1. Die gegen eine Urheberrechtsverletzung zu treffende Massnahme steht nicht im freien Belieben des Richters ; er kann lediglich im Rahmen des Gesetzes unter den verfügbaren. Vorkehren die angemessene und zweckdienliche wählen (Art.
54 URG).
378 Urheberrecht. N° 70.
Droit d'auteur. Ll, Image et nom de « Mickey-Mouse » : droit à la Protection reconnu pour Ila première, nié pour le second (art. 1 LDA). Considérations de principe gur la protection du titre.
2. Le juge n'’esb pas libre de prendre n’importe quelle mesure à l'encontre d’une violation du droit d'auteur ; il peut uniquement choisir parmi les mesures mises à sa disposition par la loi celle qui est appropriée (art. 54 LDA).
Diritto d'autore.
1, Disegno e nome « Mickey-Mouse » : diritto alla protezione riconosciuto pel disegno e negato pel nome (art. I LDA). Considerazioni di massima sulla protezione del titolo.
2. Tl giudice non è libero di predere qualsiasi provvedimento contro una violazione del diritto d'autore ; egli può soltanto gcegliere il provvedimento appropriato tra quelli previsti dalla legge (art. 54 LDA).
4A. — Die Micky-Maus A.-G. besteht seit dem 14. November 1949. Nach ibrer Gründung eröffnete sie an der Franklinstrasse 9 in Zürich-Örlikon ein Café mit dem Namen « Micky-Maus ». Diese Bezeichnung in grossen Buchstaben, und zwischen den beiden Worten das Bild einer Mickey-Mouse, sind auf der Fensterscheibe beim Eingang angebracht. An der Eingangstüre findet sich eine Kleine Tafel mit der Aufschrift « Tea-Room Micky-Maus ». Im Inneren des Cafés sind an zwei Wänden je eine MickeyMouse-Figur befestigt. Sechs Tische zeigen unter der Glasplatte je eine kleine Mickey-Mouse-Zeichnung aus Papier. Drei kleine Mickey-Mice verzieren die Wanduhr. Auf der Speisekarte ist eine Mickey-Mouse abgebildet und steht « Micky-Maus » geschrieben. Auf Tellern, Tassen, Glägern, Bechern und Krügen sind Mickey-Mice gemalt. Die Bestecke (Messer ausgenommen) sind mit den Worten « Micky-Maus » gekennzeichnet.
B.
— Die Firma Walt Disney Productions ist Inhaberin der ihr für das Gebiet der Schweiz abgetretenen Rechte Walt Disneys, des Schöpfers der Mickey-Mouse-Figur. Sie erhob im September 1950 Klage gegen die Micky-Maus A.-G. mit nachstehenden Begehren :
« LL. Es soi gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin an dem Bildwerk und Wortbegriff Mickey-Mouse vertetzt hat.
2. Die Beklagte sei zu verhalten, sämtliche Darstellungen der Mickey-Mouse im Café Micky-Maus, Örlikon, Franklinstrasso 9, zu entfernen und auf dem Geschirr (Tellern, Tassen. usw.) die Reproduktion der Mickey-Mouse zu entfernen, eventuell das Geschirr zu vernichten.
3. Die Beklagte sei zu verhalten, die Bezeichnung MieckyMaus am Hanuse Franklinstrasse 9, Örlikon, zu entfernen.
4. Es sei die Beklagte zu verhalten, die Bezeichnung MickyMaus in ihrer Firma zu löschen., » Ein anfänglich noch gestelltes Schadenersatzbegehren zog die Klägerin im Laufe des Verfahrens zurück.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage (Begehren 2 ohne die eventuell verlangte Vernichtung des Geschirrs zu verfügen) durch Urteil vom 23. Mai 1951 gut.
C.
— Die Beklagte erklärte die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Klage gänzlich, eventuell insoweit abzuweisen, als damit der Schutz des Wortbegriffes Mickey-Mouse und die Entfernung der Bild-Reproduktionen auf dem Geschirr gefordert wird. Die Klägerin schliesst auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.
Erwägungen
1.
Die prozessuale Auseinandersetzung erfasst s80wohl das Bild der Mickey-Mouse als auch deren s0 lautende Benennung. In beidem sieht die Klage den charakteristischen Ausdruck einer künstlerischen Geistesschöpfung, welche unter der einen wie unter der anderen Form den Schutz des URG geniesse. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt.
2.
Dass die bildliche Darstellung der Mickey-Mouse unter Urheberrechtsschutz steht, kann nicht zweifelhaft sein. Sie ist ein Werk der zeichnenden Kunst gemäss Art. 1 Abs. 5 URG. In der Rechtsprechung wird das Kunstwerk definiert ale eigenartige Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge ; als Verkörperung eines Gedankens, für die es einer individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte ; als Ausdruck einer neuen, originellen, geistigen Idee (BGE 76 II 100, 75 II 359/60). Diese Wesenseigen- 380 Urheberrecht. N° 70.
schafien spricht die Beklagte dem Mickey-Mouse-Bild ab, weil es nichts anderes sei als die Abwandlung einer Mausfigur nach der keineswegs eigenschöpferischen, sondern zum Allgemeingut gehörenden Idee, Tiere in menschenähnlicher Gestalt und mit menschenähnlichen Funktionen zu verkörpern. Allein hierauf hat bereits die Vorinstanz die zutreffende Antwort erteilt. Die Klage beansprucht nicht den Schutz der genannten Gestaltungeidee an sich. Diese wäre urheberrechtlich allerdings frei (BGE 70 II 59/60). Schutzfähig ist nur der bestimmte Ausdruck eines Gedankens. Erst seine konkrete Verkörperung macht das Werk aus. Und zo, d. h. in der gegebenen Form, muss er originell sein. Dass solche Eigenart die von Walt Disney geschafffene Mickey-Mouse-Figur auszeichnet, ist unbestreitbar. Die Beklagte hat denn auch nicht einmal versucht, den Nachweis dafür anzutreten, dass seine Darstellung der menschenähnlichen Maus an vorbekannte Bearbeitung des Themas anklinge. Übrigens ist in diesem Zusammenhange zu bemerken, dass im Bereich des Urheberrechteschutzes, anders als im Gebiete des gewerblichen Erfindungsschutzes, an die Originalität keine grossen Anforderungen gestellt werden (BGE 59 IT 405),
3.
Zu gegenteiligem Ergebnis führt, unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten, die Beurteilung des Namens Mickey-Mouse.
a) Massgeblich ist nicht, was die Vorinstanz gleich der Klägerin als besonderen Vorzug dieser Wortverbindung wertet, nämlich dass sie mit der Mickey-Mouse-Figur ein unteilbares Ganzes bilde, wie der Titel eines Buches Bestandteil des Schriftwerkes sei, sofern er eine eigentümliche geistige Schöpfung verkörpere ; und dass der Betrachter der Mickey-Mouse-Figur sich stets ihrer Bezeichnung erinnere, während derjenige, der die Worte Mickey-Mouse lese oder hôre, unwillkürlich die Figur der Mickey-Mouse im Geiste vor sich sehe. Das alles gilt für jeden ins Gemeinbewusstsein eingegangenen Werktitel. Wem würden nicht, wenn er z. B. die Worte « Jürg Jenatsch », « Ekkehard », « Wilhelm Meister » oder « Uli der Knecht » hört oder liest, die betreffenden Romane im Geiste erstehen ? Wer würde nicht, wenn das Wort « Gioconda » vor ihm ausgesprochen wird, das berühmte Gemälde Leonardo da Vincis sich vergegenwärtigen ? Und wem drängte sich nicht der Name « Gioconda » auf die Lippen, wenn sein Blick auf das Bildnis oder auch nur auf eine Reproduktion desselben fällt ? So gewiss das ist, s80 wenig Iässt sich umgekehrt leugnen, dass weder die Wortverbindung Mickey-Mouse noch die erwähnten Titel und Benennungen dem Lesenden oder Hörenden genauere gedankliche Vorstellungen wachriefen, wenn ihm das jeweilige zeichnerische, schriftstellerische oder malerische Werk nicht vertraut wäre. Anderseits dürfte bei der grossen Verbreitung der Trickfilme Walt Disneys der Kenner sich der Figur auch dann erinnern, wenn ihre Bezeichnung nicht Mickey-Mouse, sondern beschreibend etwa « Maus in Menschengestalt » hiesse.
6) Was weiter die Klägerin in der Berufungsantwort vorträgt — das Kunstwerk sei geistiger Art, bestehe daher ohne eine den Sinnen wahrnehmbare Kundgebung ; es könne auf verschiedene Weise materialisiert, durch Worte beschrieben oder durch Zeichnung festgehalten werden ; und wenn beide Mittel in uns denselben Eindruck hervorrufen, s0 zeige das, dass das Kunstwerk als geistige Tatgache auf zwei Wegen ebenbürtig den Sinnen nahegebracht werden könne — trifft, weil im Generellen bleibend, wiederum nicht den Kern des zu erörternden Rechtsproblems. Die Gleichstellung der beiden Materialisierungsformen ist übrigens unrichtig. Wohl war als geistiges Werk die « Gioconda » schon entstanden, als der Künstler es konzipiert hatte. Aber es konnte nur durch die bildliche Darstellung materialisiert und schutzfähig werden, nicht durch die Benennung. Diese spricht uns einzig deswegen ‘ an, weil das Kunstwerk in der Form des Gemäldes von unseren Sinnen zuvor aufgenommen worden ist. Gerade s0 verhält es sich mit Disneys Zeichnungen. In ibnen 382 Urhoberrecht. N° 70, allein offenbart sich der originelle Gedanke des Künstlers, einer menschenähnlichen Maus die uns geläufig gewordene Gestalt zu geben. An die bildliche Darstellung erinnert der Name Mickey-Mouse lediglich kraft der persönlichen Erfahrung, dass man unter dieser Bezeichnung immer jene Figuren gesehen hat. Der urheberrechtliche Schutz liegt vor der Benennung und besteht ohne sie. Er ist abschliessend an das Bildwerk geknüpft. Der Begriff der MickeyMouse ist überhaupt nur als Gegenstand der bildenden Kunst denkbar, Es erscheint als widersinnig, ihn durch wörtliche Fassung materialisieren zu wollen.
c) Den urheberrechtlichen Schutz eines Titels für ein Kunstwerk haben die frühere Praxis und Lehre einhellig abgelehnt, weil der Titel selbst nicht Gedankendarstellung, sondern nur Bezeichnung für eine solche sei. Mit dem Aufkommen des Films vollzog sich eine Wandlung. Es war nicht angängig, dass der Titel eines Kunstwerkes, insbesondere eines Schriftwerkes, zur Anzeigung eines ganz anderen Werkes auf der Leinwand verwendet werden konnte. Die Rechtsprechung behalf sich zunächest mit den Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, um sich in der Folge auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des URG festzulegen. Heute ist der urheberrechtliche Schutz des Titels eines Kunstwerkes anerkannt ; aber nicht des Titels schlechthin ohne Rücksicht auf seine Qualität, sondern lediglich des Titels, der für sich genommen Werkcharakter aufweist, d. h. einen selbständigen, eigenartigen mit der deutschen Rechtsprechung und der französischen Praxis, vgl. RGZ 135 S. 213 und DesB01s, Droit d’Auteur S. 52/4).
Zwar scheint die Klägerin behaupten zu wollen, dass die Bezeichnung Mickey-Mouse diese Bedingungen des Titelschutzes erfülle. In der Replik wurde betont, schon die Verbindung der beiden Worte habe etwas für sich gehabt, und es sei ihnen durch das Schaffen Disneys der Inhalt eines Geisteswerkes verliehen worden. Immerhin, fügte die Klägerin selber bei, könnte man sich fragen, ob ein Kunstwerk vorläge, wenn es bei jener Wortverbindung sein Bewenden gehabt hätte. Das aber lässt gich nicht bloss fragen, sondern unbedenklich verneinen. Eine Maus Mickey zu nennen (englische Formung für Michael), wie man überall den Tieren menschliche Vornamen besonders in Koseform zulegt, und wie in Tiergeschichten menschliche Rufnamen auch mit tierischen Gattungsnamen verbunden werden, ist denn doch allzu naheliegend und gewöhnlich, als dass dafür die Erhebung in den Rang eines literarischen Kunstwerkes verdient wäre. Wenn das Fremdsprachige der Bezeichnung Mickey-Mouse noch irgendwie originell anmuten sollte, s0 weicht dieser Eindruck sofort vor der wörtlichen Übertragung ins Deutsche, die « Michael Mäuserich » lauten müsste. Für die Wahl eines gebräuchlichen Vornamens als Werktitel bedarf es kaum eines geistigen Aufwandes. Und gar schöpferisch iat die Individualisierung einer Tierfigur mittels eines (schon vorhandenen) Vornamens hier s80 wenig wie sonsf. Die französische Rechtsprechung lehnt als « dépourvu de toute originalité » den aus einem Vornamen bestehenden Titel auch dann ab, wenn der Name selten vorkommt und nur in begrenzten Gebieten vertraut ist (DESBOIS, a.a.O.
8.
54). Tn Wirklichkeit verteidigt die Klage nicht eine im Titel selbst liegende geistige Leistung, sondern die Beziehung, welche der Titel in der Vorstellung des Publikums zu den Bildern hat. Sie könnte, bei gegebenen übrigen Voraussetzungen, allenfalls Wettbewerbeschutz begründen, aber nicht Urheberrechtsschutz.
d) Es würde, bringt die Klägerin schliesslich vor, dem Rechtsgefühl zuwiderlaufen, wenn der Name MickeyMouse einfach Drittpersonen zu gewinnbringender Verwendung verfügbar wäre. Durch Benützung für alle möglichen Reklamengelegenheiten müsste die Schöpfung Dieneys verwässert und zum Allgemeingut werden. Ob unter den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe oder nicht, sei unerheblich. Auch bei der Weltmarke sei nicht erforderlich, dass der Inhaber und der Dritte, welcher dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für ganz ver- 384 Urheberrecht. N® 79, gchiedene Produkte führe, sich gegenseitig im Wettbewerb befinden. Die Beklagte habe sich die Bezeichnung MickeyMouse (in der verdeutschten Schreibweise « Micky-Maus ») einzig wegen deren Werbekraft als Gesellschafts- und CaféBenennung angeeignet, und damit die künstlerische Schöpfung Disneys ihren gewerblichen Zwecken dienstbar gemacht. Wie schon dargelegt wurde, handelt es sich bei der Wortverbindung Mickey-Mouse nicht um ein schöpferisgches Werk, weshalb der Urheberrechtsschutz entfällt. Ebenso versagt, wenn der Titel urheberrechtlich bedeutungslos ist, der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches die Vorinstanz zur Motivierung ibrer Verfügung auf Löschung der Firma der Beklagten heranzieht. Endlich lässt sich ein Schutzanspruch auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeiterecht herleiten. Mag es für den Autor vielleicht ärgerlich sein, wenn sich des vom ihm gefundenen Titels ein Dritter für fremde Zwecke bemächtigt, s0 genügt das noch nicht, um einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte anzunehmen. Denn persönliches Gut, wie die Ehre des Autors als Künstler oder seine wirtschaftliche Geltung, wird durch solche Übernahme des Titels nicht berührt. Die Klägerin versucht, vom schweizerischen Richter zu erlangen, was sie vor dem Richter im eigenen Lande nicht erreichen könnte. Nach amerikanischem wie nach englischem Recht sind Titel und Bezeichnungen zwar gegen Verwendung für den Film, aber nicht urheberrechtlich geschützt (vgl. RUNGE, Urheber- und Verlagsrecht, S. 356
9.
Gestützt auf Art. 54 Ziff. 1 lit. a URG hat die Vorinstanz die Entfernung sämtlicher Darstellungen der Mickey-Mouse im Kaffeehaus und auf dem dort benützten . Geschirr angeordnet. Letzteres ficht die Berufung als zu weitgehend an, da weder cin Abkratzen der Figuren auf dem Geschirr noch dessen Verkauf zu dem vom Obergericht vorbehaltenen privaten Gebrauch (Art. 22 URG) möglich sei, somit nur die Zerstörung des gesamten Vorrats übrig bleibe. :
Die Bilder auf dem Geschirr sind Nachmachungen der Disney’schen Zeichnungen. Dass angesichts so ofenkundiger Missachtung des Urheberrechts eine fortgesetzte Verwendung des Geschirrs nicht geduldet werden darf, braucht nicht näher erläutert zu werden. Der Einwand, dass der Klägerin aus der Weiterbenützung kein Schaden entstehe, geht fehl, weil die Urheberrechtsverletzung nicht um materieller Nachteile willen verpönt ist. Untauglich ist anderseits auch der Hinweis darauf, dass das Verbot der Beklagten Schaden verursache. Sie hat mit ihrem Vorgehen dieses Risiko auf gich genommen. Nichts lässt vermuten, dass sie sich der Unzulässigkeit der Nachmachung nicht bewusst gewesen wäre. Wakhrscheinlich hat sie mit dem gerechnet, was sie im Prozess hervorhebt : dass síe ja für den Autor Reklame mache und dass er darum nicht einschreiten werde. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art. 54 URG die zu treffende Massnahme nicht ins freie Belieben des Richters stellt. Thm ist anheimgegeben, im Rahmen der Ziff. 1 jener Vorschrift die den Umständen angepasste, mildere oder schärfere Sanktion zu verhängen. Dass jedoch die gewählte Vorkehr geeignet sein muss, die Verletzung zu beseitigen, erhellt unmissverständlich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Solche Abhilfe würde nun dureh eine von der Beklagten befürwortete richterliche Weisung, auf dem in Zukunft anzuschaffenden Geschirr keine MickeyMouse-Bilder mehr anbringen zu lassen, erst auf längere Sicht hinaus bewirkt. Der Klägerin würde also zugemutet, gich vorläufig mit der Verletzung ihrer Rechte abzufinden.
Es ist klar, dass damit der vom Gesetz gewährte Schutz nicht verwirklicht wäre.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Es wird die Berufung teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil in der Sache aufgehoben, soweit es 386 Urheberrecht, No 76, a) feststellt, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin am Wortbegriff Mickey-Mouse verletzt hat ;
b) die Beklagte verpflichtet, die Bezeichnung « MickyMaus » am. Hause Franklinstrasse 9, Zürich-Örlikon, 80wie in ihrer Firma zu löschen ;
und in diesen Punkten die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird der vorinstanzliche Sachentscheid bestätigt.
BERICHTIGUNGEN — ERRATA Seite 88 Zeile 17 von unten : B. — statt A. — Seite 139 Zeile 17 von unten : Reparaturbedürftigkeit.
* PERSONENVERZEICHNIS N. B. — Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum Soite Abbé c. Baumgartrer 27, Nov. — Abegglen c. Bachmann... 29. Januar — Aebischer c. Aebisaher ..... 6. Dez. — Aerne e. Rü 29. Januar — Aeschlimann ce. Omer... 7. Juli — Affolter, Christen & Cie. A.G. c. Therma, Fabrik für elektrische Heizung AG... ..... 283 AGA AG. c. Lutz & Stocker AG... .. 14. Febr. — Aggeler c. Schlegl... 9. Juli — Agra c. Hiss-Agra 17. Mai — Albert c. Sarteur ....... CEE 256. Juni — Albis-Vertriebsgesellscbaft G.m.b.H. c. Uto ' Druck AG. T7. März — Albrecht c. nel... 21. Dez. — Alkoholverwaltung, eidg. c. Froidevaux (publiziert im IIT.Täl) 9. März — Alleman c. Dixi SA 13. März — Alpina-Versicherungs-A.G. c. Schatzmann. . ... 58 Altherr c. Eeenhut 14. April — Ammann c. Ege... 18. Dez. — Amsler c. Bözen, Gemeinderat . .. . ., 3. Januar — Anderegg und Nägeli c. Huggleæe .... 138 Andina c. ÁÛndia 31. Januan — Angel c. Ziegler et Griaooni...... 18. Januar — Angst und Konsorten c. Incomati-Brickfield AG 9. März — Anker Treuhand A.G. c. Starax und Konsorten LI. Sept. — Anstalt Volksheilbad « Freihof » c. Fankhauser 15. Febr. — AntiBe c. Wüthrich