77 IV 217
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Rubrum
51. Urteil des LKassationshoses vom 18. September 1951 i.’8, Genner gegen Polizeiinspektorat Basel.
Art. 25 Abs. 1, 2? Abs. 1 MFG. i a) Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts ?
Sachverhalt
b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam zu sein. : E Art. 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.
a) Quand un véhicule automobile vient-il en même temps de “droite ? y b) Le condueteur prioritaire doit aussì porter toute 80n attention à gauche.
Art. 25 cp. 1 e art. 27 cp. 1 LA.
a) Quando un autoveicolo viene contemporaneamente da destra ?
b) Tl conducente che ha la precedenza deve prestaro la debita attenzione anche a Sinistra. « A4. — Am Vormittag des 24. November 1950 führte Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze her durch die Eleässerstrasse gegen die Kreuzung mit der Voltastrasse, in der Ábsicht, in die von der Kreuzung aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu diezem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse 218 Séirassonverkehr. NS 5L.- zu überqueren. Als er das tun wollte, stiess er mit einem von links kommenden Personenautomobil zusammen, dessen Führer Albert Stempfel von der Dreirosenbrücke ber durch die Voltastrasse nach dem St. Johannbahnhof fahren wollte. Genner war mit 20 km /Std., Stempfel nach seinen eigenen Angaben mit 30 km/Std. gefahren.
B.
— Genner und Stempfel wurden durch Strafbefehl wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes verurteilt, i Genner nach Art. 58 Abs. 1 und 25 MFG zu einer Busse von Fr. 30.—, Stempfel nach Art. 58 Abs. 1, 25 und 27 zu einer solchen von Fr. 40.—. Stempfel unterzog sich. Gegenüber Genner, der Einspruch erhob, bestätigte der Polizeigerichtepräsident des Kantons Basel-Stadt am 10. März 1951 die Verurteilung, ermässigte aber die Busse auf Fr. 20.—. Er führte aus, die von Genner innegehaltene Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, doch habe der Beschuldigte es bei der Einfahrt in die Kreuzung an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen, ansonst er x in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoss zu ver- ‘ meiden ; auf ein Vortrittsrecht könne er gich nicht berufen, da er die Kreuzung erst nach Stempfel erreicht habe ; schliesslich sei zu beachten, dass Genner nach seinen eigenen Angaben überhaupt nicht auf dem Bremspedal gewesen aci, - Die Beschwerde, die Genner gegen dieses Urteil führte, wurde vom Appellationsgericht am 6. Juni 1951 abgewiesen. Das Appellationsgericht begründete seinen Entscheid dahin, dass nach den Feststellungen des Vorderrichters der von links kommende Stempfel vor dem Beschwerdeführer auf die Kreuzung eingefahren sei und schon auf der Kreuzungsmitte sich befunden habe, als Genner « auf den Platz kam ». Ob diese Annahme des Vorderrichters den Tatsachen entspreche, könne im Beschwerdeverfahren nieht geprüft werden. Gehe man vom festgestellten Tatbestand aus, s80 könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass ihm wegen gleichzeitigen Eintreffens auf der Kreuzung das Vortrittsrecht zugestanden habe, selbst wenn man von dem sehr weiten Begriff der Gleich- / È zeitigkeit ausgehe, welcher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liege. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer ein Vortritterecht zubilligen wollte, wäre doch festzustellen, dass er der ihm nach Art. 25 MFG obliegenden Aufmerksamkeitspflicht nicht ausreichend Genüge getan habe, denn hätte er sich pflichtgemäss nach links orientiert, s0 hätte et bei den bestehenden Sichtverhältniesen den herannahenden Wagen Stempfels erblicken müssen und wäre in der Lage gewesen, rechtzeitig abzubremsen.
C.
— Genner führt Nichtigkeitebeschwerde nach Art. 268 Æ. BStP. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er beruft sich auf sein Vortrittsrecht. Die Annahme des Polizei- „gerichtspräsidenten, Stempfel sei zuerst auf der Kreuzung gewesen, beruhe entweder auf. einer Verkennung der Begriffe der Kreuzung und der Gleichzeitigkeit im Sinne des Art. 27 MFG oder auf einem offensichtlichen Vergehen in tatsächlicher Beziehung. Habe aber der Beschwerdeführer das Vortrittasrecht gehabt, so könne ihm keine Pflichtwidrigkeit vorgehalten werden. Er habe zuerst geschaut, ob von links niemand komme, und dann den Blick nach rechts gewendet, um zu -sehen, ob er einem von dort kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen müsse. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ein von links kommendes Fahrzeug ihn als den Vortrittsberechtigten würde durchfahren lassen. Er habe nicht gleichzeitig sein Augenmerk nach allen Seiten richten können.
D.
— Das Polizeiinspektorat von Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hat der Führer bei. Strassengabelungen und -kreuzungen « einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu. lassen ». Ob das von rechts kommende « gleichzeitig » eintrifft, beurteilt sich nicht darnach, welches von beiden 220 BSirazsenverkehr. N° 51, Fahrzeugen die Schnittfläche. der eich treffenden Strassen zuerst erreicht, und noch weniger darnach, welches von ihnen zuerst auf dem Platze ist, den mehrere zusammentreffende Strassen infolge Ausweitung ihrer Einmündun- y gen (Abrundung der zusammentreffenden Randlinien) bil- A den. Gleichzeitig trifft das von rechts kommende Fahrzeug dann ein, wenn es seine Fahrt nicht gleichmüssig fortsetzen könnte, ohne mit dem von links kommenden Zusammenzustossen oder es oder sich selbst zu gefährden. Dabei ist mit der tatsächlich von beiden Wagen eingehaltenen Geschwindigkeit zu rechnen (BGE 62 I 195: 66 T- 320). Es ist also sehr wohl möglich, dass der von links Kommende zuerst « auf dem Platze » ist und trotzdem dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen Inuss, sei es, weil der von links Kommende vom Orte, wo er den Platz erreicht, bis zum Orte, wo sich die Wege der beiden Fahrzeuge schneiden, eine grössere Strecke zurückzulegen hat als der andere, sei es, dass er langsamer fährt als dieser. Das verkennt die Vorinstanz, wenn siíe y aus der Feststellung des erstinstanzlichen Richters, wonach Stempfel sich echon auf der Kreuzungsmitte befunden habe, als der Beschwerdeführer auf den Platz gekommen sei, ableitet, das Erfordernis des gleichzeitigen Eintreffens im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG sei nicht erfüllt.
Da der Beschwerdeführer mit gleichmässiger Geschwindigkeit in die Kreuzung (Platz) eingefahren ist und ihn der ebenfalls gleichmässig fahrende Wagen Stempfels von links angefahren hat, springt in die Augen, dass bei richtig verstandenem Begriff der Gleichzeitigkeit der Wagen des Beschwerdeführers « gleichzeitig » von rechts kam. Der Zusammenstoss ‘wäre sonst gar nicht möglich gewesen. Dass er sich ereignete, obschon der Beschwerdeführer den Platz später erreichte als Stempfel und langsamer fuhr als dieser, erklärt sich daraus, dass Stempfel von der Einfahrt auf den Platz bis zur Stelle des Zusammenstosses einen weiteren Weg zurückzulegen hatte als der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hatte zomit das Vortritterecht.
Strassenverkehr. N® 51, 221
2.
Aber auch der Vortrittsberechtigte muss gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG nötigenfalls anhalten, wenn sein Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte. Er darf nieht weiterfahren, wenn er sieht oder bei gehöriger Aufmerksamkeit. sehen könnte, dass der andere ihm den Vortritt nicht lassen will oder infolge übersetzter Geschwindigkeit nicht lassen kann. An genü- . gender Aufmerksamkeit aber hat. es der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung des Appellationsgerichtes fehlen lassen. Das Áppellationsgericht stellt fesk, dass er bei den bestehenden Sichtsverhältnissen den Wagen Stempfels gesehen hätte und sein eigenes Fahrzeug rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn er sich nach links genug orientiert bätte. Das zu tun, war er verpflichtet ; der Vortrittsberechtigte darf nicht im Vertrauen auf sein Vorbrittsrecht bloss geradeaus und nach rechts blicken, sondern hat sich auch ausreichend umzusehen, ob die von links Kommenden sich pflichtgemäss verhalten und ihm den Vortritt lassen wollen und können. Tm Ergebnis verletzt daher das angefochtene Urteil Art, 25 Abs. 1 MFG nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauptschuld bei Stempfel liegt. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation. Zudem kommt für die Anwendung des Art. 25 Abs. 1 MFG nichts darauf an, welcher Fehler Ursache oder Hauptursache des Zusammenstosses war. Der Beschwerdeführer hätte sich dureh séine mangelhafte Aufmerksamkeit selbst dann strafbar gemacht, wenn die Fahrzeuge nicht zusamImengestossen Wären.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
BERICHTIGUNGEN — ERRATA Seite 8 Zeile 3 von unten : 4 novembre (atabt: décembre) 1944. Seite 94 Zeile 13 von unten : Erw. 2 statt Erw. 3.