78 I 310
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Rubrum
48, Urteil vom 24. September 1952 i. S. Bachmann gegen Zürieh, Regierungsrat.
Sittlichkeitesdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV.
Sachverhalt
Les délits contre les mœurs sont graves dans le sens de l’art. 465 Cat. ?
I reati contro i buoni costumi s80n0 gravi a norma dell'art. 45 CF ?
1. — Der seit dem Jahre 1930 in Zürich niedergelassene, im Kanton Luzern heimatberechtigte Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 1947 von der Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen Urkundenfälschung zu 14 Tagen Ge-- fängnis, am 16. August 1949 vom Bezirksgericht Zürich wegen Unzucht mit einem Kinde und öffentlicher Vornahme unzüchtiger Handlungen zu 2 Monaten Gefängnis und am 15. Februar 1952 vom Bezirksgericht Zürich wegen wiederholter Unzucht mit einem Kinde zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Gestützt auf die Verurteilung vom Jahre 1949 drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons Zürich die Kantonsverweisung an ; auf Grund derjenigen vom Jahre 1952 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die Niederlassung entzogen und ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebietes untersägt (Verfügung vom 10./23. Juli 1952). Hiegegen führt Bachmann mit Eingabe vom 30. Juli 1952 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde.
2, — Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, die wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Die Voraussetzung wiederholter Verurteilung ist erfüllt, wenn mindestens ein Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres und während der Niederlassung im Kanton der Ausweigungsverfügung begangen worden ist (BGE 691 166 Erw. 2). Der Beschwerdeführer scheint in Abrede stellen zu wollen, daes er wegen schwerer Vergehen bestraft worden ist. Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn das Vergehen eine besonders erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und geeignet ist, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit zu gefährden oder zu stören. Ob dies bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit angenommen werden kann, ist nach der Art des Vergehens-zu entscheiden.
Ausser Betracht fallen dafür solche Handlungen, die nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (Art. 187.) straflos sind und auch von den Kantonen nicht mit Strafe bedroht werden dürfen. Das gilt von der einfachen gewerbsmässigen Unzucht (BGE 68IV 41, 69 I 72), und von der widernatürlichen Unzucht. Als schwere Delikte können solche Handlungen dann in Betracht fallen, wenn besondere Tatbestandemerkmale hinzutreten, die sie als qualifiziert erscheinen lassen. Das gilt, wenn die unzüchtigen Handlungen in der Öffentlichkeit begangen werden (Art. 203 StGB, dazu das Urteil vom 13. September 1940
I.S.
i.S. Stücheli), ferner, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder wenn er gewerbsmässig handelt. So ist die Kuppelei, d.h.
312 Staaterecht.
die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV bezeichnet worden nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird, sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt (BGE 69 I 73 b und die dort genannten weitern Urteile). Unzuchtsvergehen sind sodann regelmässig schwer, wenn gie unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses, einer Notlage oder des Schwachsinns der verletzten Person begangen werden (Art. 190 Abs. 1, 193 Abs. 1 und 194 Abs. 2 StGB), und ferner, wenn sie jugendliche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Unzucht mit unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit Gefängnis, Kuppelei mit diesen (Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird Unzucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191 und 192 StGB). Dass es sich insbesondere bei den letztgenannten Tatbeständen um schwere Vergehen handelt, ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i.S. Meierhans festgestellt worden.
Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Handlungen betreffen Unzucht mit Kindern im Sinne von Art. 191 und 192 Abs. 1 und 2, dazu mit Rückfall und ferner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203 StGB). Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV. Das Erfordernis der Schwere würde allerdings fehlen, wenn der Beschwerdeführer urteilsunfähig wäre (Urteil vom 10. Oktober 1951 i.Ss. Düding). Dafür liegt jedoch nichts vor ; die Strafurteile gehen vielmehr von vorhandener Urteilsfähigkeit aus.
Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraussetzungen bedurfte es nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Ä: