78 II 87
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Rubrum
14. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 11. März 1952 i. S. Wasserversorgungsgenossenschaît Bertiswil-Rothenburg gegen Wasserversorgungsgenossenschaît Hellbühi.
Die Berufung an das Bundesgericht ist nicht zulässig gegen einen Entscheid über eine Besitzesschutzklage, der dem Entscheid in einem allfälligen Prozess über das Recht auf den Besitz nicht vorgreift (Art. 44 ff. OG).
Sachverhalt
Le recours en réforme au Tribunal fédéral est irrecevable contre un jugement qui porte sur une action en protection de la possession et ne préjuge pas la décision qui pourrait intervenir dans un procès portant sur le droit à la possession (art. 44 et suiv. OJ).
Il ricorso per riforma ai Tribumale federale à irricevibile contro une sentenza che concerne un’azione di protezione del possesso e non pregiudica la decisione che potrebbe essere pronunciata in una causa riguardante il diritto al possesso (art. 44 e seg. OG).
In einem Besitzesschutzverfahren entschied der Amtsgerichtspräsident von Hochdorf am 16. November 1951 in Anwendung von Art. 928 ZGB, die Beklagte sei gehalten, die (von ihr mittels eines Schiebers gesperrte) Wasserleitung von Rothenburg-Station nach Wabhligen für das Wasser der Klägerin (die sie bis zur Anbringung des Schiebers benutzt hatte) sofort freizugeben und in Zukunft jede Abtrennung dieser Leitung vom Wasserleitungs- 88 Verfahren. N° 14.
netz der Klägerin zu unterlassen. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichts hat diesen Entscheid am 20. Dezember 1951 bestätigt. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Beklagten gegen diesen Entscheid nicht ein.
Begründung :
Die vorliegende, im summarischen Verfahren beurteilte Besitzesschutzklage bezweckt nur die Wiederherstellung und Bewahrung eines frühern tatsächlichen Zustandes. Der Entscheïd über diese Klage greift dem Entscheid in einem allfälligen Prozess über die Rechtmässigkeit des in Frage stehenden Zustandes nicht vor. Der Amtsgerichtspräsident hat denn auch in seinen Erwägungen der Beklagten ausdrücklich das Recht vorbehalten, « ihre behaupteten Besitzes- und Eigentumsverhältnisse auf dem ordentlichen Prozessweg abklären und feststellen zu lassen. » Dass der Beklagten diese Môglichkeit gewahrt bleibt, ist zweifellos auch die Meinung der Vorinstanz, die es abgelehnt hat, im gegenwärtigen Verfahren die Frage zu erôrtern, ob die Kläigerin noch zur Benutzung der Leitung nach Wadhligen berechtigt sei oder nicht. Es handelt sich also heute nicht um die endgültige, dauernde Regelung streitiger zivilrechtlicher Verhältnisse, sondern nur um die einstweilige Wahrung der Interessen der Klägerin. Ein Entscheid über Massnahmen provisorischer, vorsorglicher Natur ist nach ständiger Rechtsprechung nicht ein in einer Zivilrechtsstreitigkeit ergangener Endentscheïid und unterliegt daher nach Art. 44 ff. OG nicht der Berufung an das Bundesgericht (vel. BGE 76 IE 210 Erw. 7, 835, 77 II 281 Erw. 3 und dort zit. Entscheide). Die vorliegende Berufung ist daher unzulässig. Soweit im Urteil vom 9. November 1943
I.
S. Keller gegen Gebr. Keller A. G. betr. Exmission über die Frage der « Berufungsfähigkeit » von Besitzesschutzentscheiden beïläufig eine Auffassung geäussert worden ist, die zu einem andern Schlusse führen kônnte, kann daran nicht festgehalten werden.