78 IV 145
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Rubrum
34, Auszug aus dem Urteil des Kassationshoïes als staatsrechtlicher Kammer vom 283, September 1952 i. S. Bayard gegen Kantonsgerieht Wallis.
Art. 23 Abs. 1 StGB. Wer mit einer unzulänglichen Menge Gift jemanden zu töten versucht, begeht die Tat nicht mit einem Mittel, mit dem sie «überhaupt nicht ausgeführt werden könnte».
Sachverhalt
Art. 23 al. 1 CP. Celui qui tente de tuer un tiers en lui adminisbrant une quantité ineuffisante de poison n’use pas d’un moyen tel que la commission de l'infraction serait « absolument imposgible », Art. 23 cp. 1 CP. Colui che tenta di uccidere una persona somministrandole una dose insufficiente di veleno non usa un mezzo di natura tale «da escludere in modo assoluto la possibilità della consumazione del reato ».
A.
— Paula Bayard verabfolgte ihrem Ehemann Leo Bayard im Februar oder März 1950 zweimal eine mit SuruxPaste (Rattengift), Butter und Konfitüre belegte Brotschnitte, um ibn zu töten. Leo Bayard starb nicht, wurde jedoch körperlich geschädigt.
B.
— Das Kreisgericht I für den Bezirk Leuk verurteilte Paula Bayard am 19. Oktober 1951 wegen Tötungsversuchs (Art. 111 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus, Die Verurteilte reichte gegen dieses Urteil Berufung ein. Vor dem Kantonsgericht beantragte der Verteidiger wie in erster Instanz, die Angeklagte sei bloss wegen Körperverletzung zu bestrafen. Zur Begründung behauptete er, die in der verabfolgten Menge Surux-Paste enthaltene Dosis von höchstens 500 mg Thalliumacetat habe nach allgemein anerkannter Lehre gar nicht tödlich wirken können. Zur Stützung dieser Behauptung las er dem Kan- 1° AB 78 IV — 1952 146 BStrafgesetzbuch, Ne 34.
tonsgericht gewisse Abschnitte aus wiesgenschaftlichen Büchern vor.
Das Kantonesgericht des Wallis bestätigte am 1. Mai 1952 das Urteil der ersten Instanz. Es führte unter anderem aus, da der Verteidiger die Bücher nicht hinterlegt habe, könne es die daraus vorgelesenen Abschnitte nicht überprüfen und folglich auch nicht berücksichtigen, Die Angaben des Verteidigers über die Giftigkeit der SuruxPaste und die darin enthaltene Menge Thallium stimmten überdies nicht. Nach einem Brief des Fabrikanten der Surux-Paste vom 23. Oktober 1951 gälten im allgemeinen für den erwachsenen Menschen 100-200 mg Thalliumacetat oder -sulfat ales minimale letale Dosis. Paula Bayard aber habe ihrem Ehemann ein Vielfaches dieser Dosis, nämlich rund 800 mg Thalliumacetat vorgesetzt. Von der zweiten Schnitte habe Bayard nur ganz wenig gegessen, weil sie ihm nicht echmeckte. Hätte er gie ganz oder auch nur zum grösseren Teil gegessen, s0 wäre er bestimmt gestorben. Das Mittel, das Paula Bayard verwendet habe, um den Ehemann zu vergiften, sei also durchaus geeignet gewesen, dessen Tod herbeizuführen.
C.
— Paula Bayard führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben. Sie macht unter Berufung auf Art. 4 BV unter anderem geltend, die Rechte der Angeklagten und der Verteidigung seien dadurch verletzt worden, dass das Kantonsgericht auf ein « Gutachten » (Brief des Fabrikanten der Surux-Paste vom 23. Oktober 1951) abstelle, das im Widerspruch zu den Grundsätzen jeder Prozessordnung ohne Interventionsmöglichkeit der Verteidigung erstattet worden sei, ferner dadurch, daes die vom Verteidiger geltend gemachten und mündlich vorgebrachten Autoren grundlos aus der Prozedur ausgeschaltet worden seien.
Erwägungen
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kantonsgericht Art. 4 BV verletzte, indem es seine Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ibrem Ehemann eine zur Herbeiführung des Todes ausreichende Menge Surux-Paste verabfolgte, auf den Brief des Fabrikanten dieses Erzeugnisses vom 23. Oktober 1951 stützte und die vom Verteidiger angerufenen Sechriftwerke nicht berücksichtigte. Die staatsrechtliche Beschwerde könnte nur gutgeheissen werden, wenn die angeblichen Verstösse für die Beschwerdeführerin einen Rechtsnachteil zur Folge gehabt hätten.
Das ist nicht der Fall. Auch wenn, wie der Verteidiger behauptet, nicht schon 100-200 mg Thalliumacetat einen Menschen töten könnten, sondern es hiezu I g dieses Stoffes bedürfte, wäre die Beschwerdeführerin nicht bloss der Körperverletzung oder, wie der Verteidiger eventualiter annimmt, des untauglichen Tötungsversuchs im Sinne des Art. 23 StGB schuldig. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann nicht bloss am Körper verletzen, sondern sie hat ihn töten wollen, und die Verwendung einer ungenügenden Menge Gift war nicht ein Mittel, mit dem im Sinne des Art. 23 StGB eine Tötung « überhaupt nicht ausgeführt werden könnte ». Unter einem solchen versteht das Gesetz nur ein absolut untaugliches, d.h. ein Mittel, mit dem rein unmöglich (absolument impossible) isb, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Relativ untaugliche Mittel, d.h. solche, die nur wegen unzulänglicher Anwendung (ungeschickter Handhabung, ungenügend Kräftiger Einwirkung auf das Opfer, Verwendung in ungenügender Menge usw.) nicht zum Ziele führen, gehören nicht dazu. Ihre Verwendung bringt den Täter dem beabsichtigten verbrecherischen Erfolge objektiv näher, bedeutet einen Schritt vorwärts in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Verbrechens. Bei Gebrauch eines absolut untauglichen Mittels ist das nicht der Fall. Wer einer Speise Mehl beifügt, um jemanden zu töten, kommt dem beabsichtigten Erfolge nicht näher, weil mit diesgem Mittel ein Mensch überhaupt nicht getötet werden Kann ; der Täter kann nach freiem Ermessen des Richters milder bestraft (Art, 23 Abs. 1 StGB), im Falle des Handelns aus Unverstand sogar 148 Strasgesetzbuch. N° 35, straflos gelassen werden (Art. 23 Abs. 2 StGB). Anders der Täter, der ein zur Tötung an sich taugliches Gift in ungenügender Menge verabfolgt ; er beginnt den Tatbestand des Verbrechens zu verwirklichen, bleibt aber auf dem Wege zum Erfolge stehen, weil er nicht in genügendem Masse (mit genügend kräftiger Dosis) auf das Opfer einwirkt, gleich wie der Täter, der mit einem Stock zu schwach auf dieses einschlägt. Die Beschwerdeführerin müsste daher auch wenn die verabfolgte Menge Rattengift nicht ausgereicht haben sollte, um einen Menschen zu töten, wegen Tötungsversuchs nach Art. 21 oder 22 StGB bestraft werden, wobei dahingestellt bleiben kann, welche dieser beiden Bestimmungen angewendet werden müsste, da
beide die gleichen Strafen androhen. Auch wäre das Vergchulden der Beschwerdeführerin, die ihren Mann töten wollte und die angewendete Menge Gift für genügend hielt, nicht geringer ; es bliebe dabei, dass bloss eiïn vom Willen der Täterin unabhängiger Umstand das Opfer vor dem Tod bewahrte. Ein neues Urteil könnte daher weder im Strafmass noch im Zivilpunkt für die Beschwerdeführerin günstiger ausfallen.