Funtauna: fallrecht.ch

79 I 245

79 I 245

Rubrum

44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953

Sachverhalt

I.

$. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat.

Art. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen.

Art. 34 OF. La journée du 16 août n’entre pas en ligne de compte pour la détermination du terme d’un délai ayant commencé à courir aprés les féries judiciaires.

246 Staatarecht, Art. 34 CO. Tl 16 agosto non entra in linea di conto pel calcolo d’un termine che ha cominciato a decorrere dopo le ferie giudiziarie., 1. — Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 1953, d.h. noch während den Gerichtsferien (Art. 34 OG) zugestellt. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde am 15. September 1953 zur Post gegeben. Sie ist somit nur rechtzeitig, wenn bei Berechnung der Beschwerdefrist des Art. 89 OG der 16. August nicht mitzuzählen ist.

Nach Art. 34 OG stehen gesetzlich und richterlich bestimmte Fristen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still, Hat eine Frist bereits zu laufen begonnen, 80 wird sie während 32 Tagen in ihrem Lauf gehemmt. Sie läuft am 16. August weiter und endigt, wenn der letzte Tag der Frist auf den 15. Juli fiel, am 16. August, vom Falle abgesehen, wo auf diesen Tag ein Sonntag oder vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag fällt (Art. 32 Abs, 2 OG). Fällt dagegen das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt, in die Ferien, s0 beginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Nach der allgemeinen Vorsehrift des Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung einer Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Wenn das auch gilt für eine Frist, die am ersten Tage nach den Ferien zu laufen beginnt, zähl6 für die Berechnung der Frist der 16. August nicht.

Der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, liegt darin, dass bei Mitzählung des Tages, an dem das den Fristenlauf auslösende Freignis eintritt, der Partei nicht der ganze erste Tag zur Verfügung stände und sie daher um einen Teil der gesetzlichen Frist gebracht würde. Aus einem ähnlichen Grunde, nämlich um zu vermeiden, dass die Partei nicht den ganzen letzten Tag einer Frist ausnützen kann, wurde bei der Revision des OG davon ausgegangen, es genüge zur Wahrung der Frist, wenn die Handlung innert derselben, d.h. bis 24 Uhr vorgenommen werde, und wurden die entgegenstehenden Vorschriften des BZP, des SchKG und des EntG abgeändert (Art. 165, 169 Abs. 5 und 7 OG ; Botschaft des Bundesrates zum OG Ss. 17). Tritt das Ereignis, welches eine Frist in Lauf setzt, während der Ferien ein, so trifft der Grund, der zu solcher Fristberechnung Anlass gegeben hat, streng genommen nicht zu. Die Partei erhält vom Eintritt des Ereignisses und damit des Fristenlaufs gleich zu Beginn des ersten Tages Kenntnis oder kann doch davon Kenntnis nehmen. Indes kann darauf nichts ankommen. Denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall des Fristbeginns eine besondere Norm zu erlassen nicht für notwendig befunden. Nichts deutet daraufhin, dass ausnahmsweise für den Fristbeginn die allgemeine Norm von Art, 32 Abs, 1 OG nicht Anwendung finde, die Frist vielmehr schon am ersten Tage zu laufen beginne. Anders verhält es sich z.B. im deutschen Recht, wo (§ 223 ZPO) bestimmt wird, dass, wenn der Anfang der Frist in die Ferien falle, die Frist mit dem Ende dergelben zu laufen beginnt (dazu Reichsgerichtliche Entscheidungen Bd. 109 8. 216). Beim Fehlen einer besondern Norm gilt aber, was allgemein für den Fristenlauf gilt, sodass auch für eine nach den Ferien beginnende Frist der erste Tag nicht mitzuzählen ist. Wäre übrigens ein Zweifel möglich, s0 ergäbe sich diese Auslegung aus dem Grundsatz, dass eine prozessuale Vorsechrift über eine Frisbbestimmung im Zweifel nicht einengend auszulegen ist, Ist somit der Tag, an dem die Frist des Art. 89 OG zu laufen begann, d.h. der 16, Angust nicht mitzuzählen, s0 ist die ersb am 15. September 1953 zur Post gegebene Beschwerde noch rechtzeitig.

2 —

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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