79 II 169
79 II 169
30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai 1953 i. S. Widmer gegen Rüegg.
Verpfründungsvertrag.
Voraussetzungen für die Umwandlung in ein Leibrentenverhältnis, Art. 527 Abs. 3 OR (Erw. 2 a u. b).
Enthält der Verpfründungsvertrag auch noch kaufvertragliche Elemente, so teilen diese das Schicksal des Verpfründungsvertrags (Erw. 2 €).
Contrat d'entretien viager.
Conditions de la conversion en rente viagère, art. 527 al. 3 CO (consid. 2 a et b).
Si certains éléments ressortissant au contrat de vente sont compris dans un contrat d’entretien viager, ils partagent le sort de ce dernier (consid. 2 ec).
Contratto di vitalizio.
Condizioni della conversione in rendita vitalizia, art. 527 cp. 3 CO (cons1id. 2 a e Þb).
Se certi elementi relativi al contratto di vendita sono compresi in ‘un contratto di vitalizio, essi condividono la zorte di quest’ultimo sconsid. 2 €).
170 Obligationenrecht. N° 30,
1. — Gegenstand der Berufung ist nach dem Berufungsbegehren lediglich noch die Frage, ob an Stelle der vom Kantonsgericht ausgesprochenen vollständigen Aufhebung des Verpfründungsvertrages von der nach Art. 527 Abs. 3 OR bestehenden Möglichkeit zur Umwandlung des Vertrags in ein Leibrentenverhältnis Gebrauch gemacht werden solle.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seinen Verpflichtungen zur Gewährung des Lebensunterhalts an die Berufungsbeklagte nur in ungenügendem Maase nachgekommen ist ; er schaffte sozusagen keine Lebensmittelvorräte an, s80 dass die Pfründerin selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen gezwungen war. Ferner fehlte es an Heizmaterial. Da der Berufungskläger die Rechnungen für den elektrischen Strom nicht bezahlte, wurde dieser gesperrt, zo dass die Pfründerin sich mit blossem Kerzenlicht behelfen musste. Wie die Vorinstanz weiter feststellt, vernachlässigte der Berufungskläger seinen Landwirtschaftsbetrieb in gröblicher Weise und hielt sein Vieh derart sgchlecht, dass der Milchertrag um mehr als 2/3 zurückging. Infolge seiner Misswirtschaft kam der Berufungskläger in finanzielle Bedrängnis ; es gingen deshalb in den Jahren 1950-1952 gegen ihn Betreibungen für jährlich 2-3000 Franken ein. Wenn es ihm auch jeweils gelang, seine Gläubiger zu befriedigen, so geriet er doch immer wieder von neuem in Schulden. Wegen der ungenügenden Verpflegung und sonstigen Behandlung der Pfründerin durch den Berufungskläger wurden die Beziehungen derart gespannt, dass die Pfründerin im November 1951 mit ihrer Tochter Karoline, die bis dahin bei der Führung der Hausgeschäfte und bei der Bewirtschaftung der Liegenschaft mitgeholfen hatte, die Liegenschaft verliess.
Diese Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich.
2. — Wird der Beurteilung der allein zu prüfenden Rechtsfrage aber der von der Vorinstanz verbindlich festgestellie Tatbestand zu Grunde gelegt, so0 erweist sich die Berufung ohne jeden Zweifel als unbegründet.
Eine Umwandlung des Verpfründungsverhältnisses nach Art. 527 Abs. 3 OR kann an sich dort in Erwägung gezogen werden, wo die häusliche Gemeinschaft aus persönlichen oder ausserpersönlichen Gründen gescheitert ist, wo aber vom Standpunkt beider Parteien aus dem Pfründer die Annahme einer Rente als Ersatz für die vertraglichen oder gesetzlichen Pfrundgeberleistungen zugemutet werden darf.
a) Nicht zumutbar ist eine solche Umwandlung jedoch, wenn der Pfrundgeber in grob schuldhafter Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkam. Es verstiesse gegen die Pflicht zur Vertragstreue, wenn der Pfrundgeber, nachdem er vom Pfründer die Gegenleistung, also die Vermögenswerte erhalten hakt, sich grob schuldhaft über seine Verpflichtungen hinwegsetzen, seine auf die Lebenszeit des Pfründers übernommene Pflicht zur Gewährung von Obdach, Unterhalt und Pflege abschütteln und die Umwandlung dieser Pflicht in eine blosse Rentenschuld gegen den erklärten Willen des Pfründers herbeiführen könnte. So darf grobe Vertragsverletzung nicht belohnt werden, zumal nicht in einem s0 ausgesprochenen Vertrauensverhältnis, wie es die Verpfründung darstells. Nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen, deren Anwendung übrigens durch das Recht des Verpfründungsvertrages nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann der Gläubiger nach vergeblicher Fristsetzung schlechtweg vom Vertrag zurücktreten, was gemäss Art. 109 OR zur Rückerstattung der beidseitigen Leistungen führt. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, diese ordentliche Folge eines Vertragsrücktrittes nur wegen der Bestimmung von Art. 527 Abs. 3 OR auch dort — und gegen den erklärten Willen des Pfründers — auszuschliessel), wo der Pfrundgeber grob schuldbaft seinen Verpflichtungen nicht nachkam (BGE 54 II 386).
Im vorliegenden Falle, in welchem die Pfründerin die gänzliche Aufhebung des Vertrages fordert und die Um- 172 Obligationenrecht. N° 30.
wandlung in eine Rente ablehnt, isb das Verschulden des Berufungsklägers ohne Zweifel grob und überwiegend, wenn nicht gar ausschliessHch.
b ) Nicht zumutbar ist ferner die Umwandlung einer Verpfründung in eine Leibrente dort, wo zwar kein überwiegendes Verschulden des Pfrundgebers vorliegt und die Ersatzleisbung in Geld für den Pfründer an sich keine Unzukömmlichkeit bedeuten würde, also zumutbar wäre, wo aber keine Gewissheit besteht, dass der Pfründer die Rentenzahlungen tatsächlich und rechtzeitig erhielte. Das folgt aus dem Zweck der Pfrand- bzw. Rentenleistung, auf welche der Pfründer zur Fristung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (BGE 54 II 386).
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz drängt sich aber auch der von ibr gezogene Schluss auf, dass keine Gewähr dafür vorhanden ist, der Berufungskläger werde in nächster Zukunft aus seiner finanziellen Bedrängnis herauskommen und in der Lage sein, aus seinem Betrieb das herauszuwirtschaften, was zur Begleichung seiner Schulden und Betreibungen, ausserdem zur Zahlung einer jährlichen Rente von Fr. 1200.— an die Berufungsbeklagte und schliesslich — was die Vorinstanz nieht einmal erwähnt — auch noch zur Tilgung der rückständigen Rentenbeträge von gegen Fr. 2000.— erforderlich wäre. Bei dieser Sachlage lässt sich vernünftigerweise nicht annehmen, dass der Berufungskläger, ein Junggeselle, der für Haushalt und Hof auf fremde Arbeitskräfte angewiesen ist, für die Zahlung der in Frage stehenden Rente ernstliche Gewähr biete. Vor allem bietet er auch keine Gewähr für fristgerechte Zahlung der Rentenraten, welche doch wesentlich wäre, da die Pfründerin aus diegem — übrigens knapp genug berechneten — Unterhaltsgeld ihren ganzen Lebensunterhalt bestreiten muss. Man kann sie daher auch nicht mit der Möglichkeit vertrösten, sie könne ja jedesmal Betreibung anheben oder auf dem Betreibungsweg Verwertung der zur Sicherung ihrer Ansprüche bestellten Grundpfandverschreibung verlangen. Bis sie auf diesem mühsamen Wege zu ihrem Unterbaltsgeld käme, könnte sie längst in Not geraten. Zudem fehlt es dem Berufungskläger, wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, nicht nur an der Zahlungsfähigkeit, sondern auch am Zahlungswillen.
c) Fragen kann sich einzig noch, ob nicht trotz der beiden vorerwähnten Gesichtepunkte, von denen ein jeder für sich allein schon zur Ablehnung der Anwendung von Arb. 527 Abs. 3 OR führt, ein anderer Grund vorliegt, der diese beiden Gesichtspunkte verdrängen und eine blosse Umwandlung der Verpfründung in eine Leibrente rechtfertigen würde.
Es handelt sich nämlich nicht um einen reinen Verpfründungsvertrag, bei dem die gegenseitigen Leistungen gegeneinander aufgehen und der sich in diesen erschöpft. Das Vertragsverhältnis schloss vielmehr, von beiden Parteien aus betrachtet, auch noch kaufvertragliche Elemente in sich. Der Beklagte erhielt die Liegenschaft samt Vieh und Fahrbabe nicht nur als Gegenleistung für seine Pfrundgeberleistungen, sondern zu einem Teil, nämlich bis zum Werte von Fr. 30,000.—, kaufweise, und leistete dafür einen entsprechenden Kaufpreis, beglichen durch Übernahme von Fr. 23,900.— Grundpfandschulden und durch Barzahlung von Fr. 6100.—. Es handelte sich aber, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, um einen einheitlichen Vertrag mit verpfründungsvertraglichen und kaufvertraglichen Bestandteilen, wobei nach dem Zweck des gesamten Verhältnisses der Charakter des Verpfründungsvertrages vorherrschte. Der Kaufvertrag war nur Mittel zur Erfüllung des Verpfründungsvertrages, und lediglich der nicht als Pfründerleistung beanspruchte Wert der Liegenschaft und Fahrhabe wurde kaufsmässig erledigt. Daraus folgt, dass das blosse Mittel, nämlich die im Hinblick auf die Verpfründung vorgenommene Übereignung, das rechtliche Schicksal des Verpfründungsvertrages zu teilen hat, also bei Aufhebung des Pfrundvertrages unter Rückerstattung der beidseitigen Leistungen nach Art. 527 174 Obligationenrecht. N° 3L.
Abs. 2 OR rückgängig gemacht werden muss. Es geht nicht an, wegen dieser kaufsmässigen Ausgleichsezahlung das Mittel über den Zweck zu stellen und sinnwidrig das ganze Geschäft in einen Kauf mit einem nebensächlichen Anhängsel von Pfrundleistungen umzudeuten. Im übrigen kommt es auch bei einem Kaufvertrag zum Rücktritt, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Besteht nun ein Teil der Verpflichtungen des Käufers in Pfrundleistungen und wird das Verhältnis unerträglich wegen grob schuldhafter Nichterfüllung derselben durch den Käufer, so ist nicht ersichtlich, weshalb bei Nichterfüllung dieses Teiles der Gegenleistung dem Vertragsgegner das Rüecktrittsrecht verwehrt sein sollte.