2C_703/2025
2C_703/2025
Rubrum
Urteil vom 19. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Kradolfer,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Thomas Müller und/oder Martina Aepli und/oder Dr. Roman Cincelli, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Landwirtschaft und Natur
des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, 8090 Zürich,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausschluss von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug der Jagdaufsicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Oktober 2025 (VB.2025.00253).
Sachverhalt
A.
Der in Pfäffikon/ZH wohnhafte A.________ ist Jagdpächter im zürcherischen Jagdrevier Nr. 129 Pfäffikon Pfaffberg.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. November 2021 wurde A.________ gestützt insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und Art. 5 lit. r der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) wegen mehrfachen Unterlassens der Probeentnahme zur Untersuchung auf Trichinellen bei Wildschweinen sowie wegen Missachtens der Vorschriften über das Führen des Wildbuchs im Sinn von § 24 der Jagdverordnung des Kantons Zürich (in der damals geltenden Fassung vom 5. November 1975) im Zusammenhang mit fehlendem Anbringen von Plomben am erlegten Jagdwild mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft.
Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2023 wurde A.________ zudem gestützt auf § 37 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (LS 922.1; JG/ZH) i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH und § 40 Abs. 1 und 2 der Kantonalen Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 (LS 922.11; JV/ZH) wegen verweigerten Ausrückens (Aufgebot durch Polizei) zwecks Erlösung einer verletzten Jungkrähe mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Nachdem A.________ am 24. Juli 2023 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben, diese aber am 5. September 2023 zurückgezogen hatte, erwuchs auch dieser Strafbefehl in Rechtskraft.
In der Folge eröffnete die Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: ALN) gestützt auf § 10 JG/ZH (Ausschluss von der Jagd) ein Administrativverfahren gegen A.________ und lud ihn im November 2023 zur Stellungnahme ein. Nachdem A.________ am 14. Dezember 2023 eine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das ALN ihn am 30. Januar 2024 für die Dauer von drei Jahren von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses aus; zudem entzog sie ihm die Ausübung der Jagdaufsicht.
B.
Gegen die Verfügung des ALN vom 30. Januar 2024 rekurrierte A.________ an die Baudirektion des Kantons Zürich. Diese hiess seinen Rekurs am 25. März 2025 teilweise gut und verkürzte seinen Ausschluss von der Pacht eines Jagdreviers, vom Besitz eines Jagdpasses sowie von der Ausübung der Jagdaufsicht auf ein Jahr.
Eine Beschwerde A.________s gegen den Rekursentscheid blieb erfolglos. Am 30. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die Beschwerde A.________s ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht, subeventualiter ans ALN zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliessen die Baudirektion des Kantons Zürich und das ALN auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) äussert sich zur Frage des Beizugs von Jagdaufsehern in einem Wasser- und Zugvogelreservat, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. April 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Am 6. Januar 2026 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).
Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
2.2
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).
3.
Der Streitgegenstand umfasst die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht von der Pacht eines Jagdreviers, vom Besitz eines Jagdpasses sowie von der Ausübung der Jagdaufsicht ausgeschlossen wurde.
4.
4.1
Die Vorinstanz stellte auf den in den beiden Strafbefehlen vom 26. November 2021 und vom 14. Juli 2023 festgestellten Sachverhalt ab. Dabei verwarf sie den Einwand des Beschwerdeführers, das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es etwa auf den Fundort des Tiers (d.h. konkret der verletzten Krähe) anstatt den Meldeort abgestellt habe. Zur Begründung führte sie aus, dieser Einwand des Beschwerdeführers sei nicht zu hören, da diesem als langjährigem Jagdpächter und Jagdaufseher habe bewusst sein müssen, dass die (wiederholte) strafrechtliche Verurteilung wegen Verstössen gegen Jagdvorschriften bzw. jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen ein Administrativverfahren nach § 10 Abs. 3 bzw. § 35 JG/ZH nach sich ziehen würde. Er wäre daher gehalten gewesen, die Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde mit den im Strafverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Da er dies unterlassen habe, sei nicht zu beanstanden, dass sich das ALN bei Erlass der Verfügung vom 30. Januar 2024 an die Sachverhaltsfeststellung des Statthalteramts gehalten habe (angefochtener Entscheid E. 4.5).
4.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, anders als im Strassenverkehrsrecht, welches fixe Schwellen und Werte kenne, deren Erreichung zwingend ein Administrativverfahren zum Führerausweisentzug zur Folge habe, räume die vorliegend massgebliche Bestimmung von § 10 Abs. 3 JG/ZH als "Kann-Bestimmung" den zuständigen Behörden ein umfassendes Ermessen ein, ob ein Administrativverfahren einzuleiten sei. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht mit der Einleitung eines Administrativverfahrens habe rechnen müssen, weshalb das ALN auch verpflichtet gewesen wäre, in Befolgung des für das Verwaltungsverfahren massgebenden Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt vollständig abzuklären. Indem die Vorinstanz einfach vom Sachverhalt gemäss den beiden Strafbefehlen ausgegangen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und beruhe ihre Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.
Im Übrigen seien die Sachverhaltsfeststellungen der Kantonspolizei Zürich im Strafverfahren (Strafbefehl vom 14. Juli 2023) offensichtlich unrichtig und unvollständig, weshalb das ALV und die Vorinstanz nicht auf den von den Strafbehörden ermittelten Sachverhalt hätten abstellen dürfen. So habe die Kantonspolizei den Beschwerdeführer informiert, dass sich das verletzte Tier im Pfäffikersee befinde. Dem hernach - nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert hatte auszurücken - informierten Jäger aus dem Nachbarrevier sei hingegen das Wildschonrevier am Pfäffikersee (Koordinaten in unmittelbarer Nähe zum Pfäffikersee) mitgeteilt worden. Den Fundort des verletzten Tieres habe der Jäger aus dem Nachbarrevier indes auf der Reviergrenze seines Jagdreviers zum angesetzten Wildschongebiet eingetragen. Der effektive Fundort des verletzten Tieres habe nicht genau festgelegt werden können, auch weil der Jäger aus dem Nachbarrevier keine Einträge ausserhalb seines Reviers im Wildbuch vornehmen könne. Die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden seien somit bezüglich des Melde- und Fundorts des verletzten Tieres erwiesenermassen unvollständig und widersprüchlich gewesen, weshalb das ALN bzw. die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt bezüglich des Melde- und Fundortes des verletzten Tieres im Administrativverfahren von Amtes wegen vollständig abzuklären.
Zudem hätten die Strafbehörden im Strafbefehlsverfahren den Sachverhalt betreffend die bundesrechtlichen Zuständigkeitsregeln gemäss der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) überhaupt nicht abgeklärt. So sei bei den Sachverhaltsermittlungen der Kantonspolizei gänzlich unberücksichtigt geblieben, inwiefern das Jagdrevier 129 von einem bundesrechtlichen Wildschongebiet überlagert sei und wie die Zuständigkeiten in diesem Wildschongebiet geregelt seien, obwohl gerade davon abhänge, ob ihm eine Verletzung der Pflicht gemäss § 15 Abs. 1 JG/ZH, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen, vorgeworfen werden könne.
4.3
4.3.1
Hier geht es um die Auferlegung einer kantonalen jagdrechtlichen Verwaltungssanktion, welche - vergleichbar mit den Administrativverfahren gegen Fahrzeuglenker im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Strassenverkehrsdelikten - an jagdliche Verfehlungen anknüpft, für welche der Beschwerdeführer mit zwei Strafbefehlen (Strafbefehle vom 26. November 2021 und vom 14. Juli 2023) bestraft wurde. Mit der Vorinstanz steht damit nichts entgegen, die zum Strassenverkehrsrecht entwickelte Praxis betreffend die Bindungswirkung an den zuvor in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu BGE 139 II 95 E. 3.2; 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.3.1;1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3;1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2;1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2) zur Anwendung zu bringen.
Danach hat die Verwaltungsbehörde vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteile 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2;1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3.2
Ob der Beschwerdeführer zumindest nach Eintritt der Rechtskraft des zweiten Strafbefehls mit der Einleitung eines jagdrechtlichen Sanktionsverfahrens rechnen musste, kann vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend gezeigt wird, hat der Beschwerdeführer durch die Vorgehensweise des ALN und in der Folge der Vorinstanz mit Bezug auf den ihm zur Last gelegten Sachverhalt keinen Nachteil erlitten.
4.3.2.1
Dies liegt zunächst hinsichtlich des dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 26. November 2021 zur Last gelegten mehrfachen Unterlassens der Pflicht zur Probeentnahme bei Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinellen (Art. 31 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 20 Abs. 7 VSFK und Art. 5 lit. r TSV) auf der Hand. Mit Bezug auf diesen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor ALN noch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass er keine Proben entnommen hat. Seine Einwendungen beschränkten sich auf die im bundesgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr vorgebrachte Rüge, der Pflicht zur Probeentnahme sei schon dann Genüge getan, wenn nicht er als jagdberechtigter Erleger, sondern eine andere Person dem betreffenden Tier eine Probe entnehme (vgl. dazu die zutreffende Erwägung E. 6 im angefochtenen Urteil, wonach aufgrund der Systematik der VSFK klar ist, dass der jagdberechtigte Erleger zuständig zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds ist). Muss danach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Probeentnahme bei Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinellen mehrfach verletzt hat, bestand auch für das ALN und die Vorinstanz kein Anlass mehr, im Hinblick auf dieses Verhalten des Beschwerdeführers weitere Untersuchungen anzustellen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht geschweige denn des verfassungsmässigen Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit insoweit nicht vor.
4.3.2.2
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Weigerung, nach einem Aufgebot durch die Polizei zwecks Erlösung einer verletzten Jungkrähe auszurücken. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren mit Bezug auf diesen Sachverhalt nicht etwa geltend gemacht, die Feststellung, wonach er trotz zweimaliger Aufforderung durch die Polizei nicht ausgerückt sei, treffe nicht zu. Er ist jedoch der Auffassung, für ihn habe keine Pflicht zum Ausrücken bestanden, da der Meldeort und der spätere Fundort der Krähe aufgrund der polizeilichen Ermittlungen nicht klar ermittelt habe werden können: Gemäss dem polizeilichen Aufgebot habe sich der Meldeort auf der Wasserfläche des Pfäffikersees bzw. innerhalb des Schutzgebiets des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung Pfäffikersee gemäss Anhang 1 WZVV befunden. Sodann habe der spätere Fundort nicht genau ermittelt werden können, so dass auch insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich im Schutzperimeter des Wasser- und Zugvogelreservats Pfäffikersee befunden habe.
Damit hängt die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden kann, nach seiner Auffassung davon ab, wo die ihm gemeldete verletzte Jungkrähe sich befunden hat. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, kommt es darauf aber nicht an (vgl. unten E. 5). Bei dieser Sachlage bestand daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder für das ALN noch für die Vorinstanz ein Anlass, weitere sachverhaltliche Abklärungen durchzuführen.
5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend (Art. 49 BV). Entgegen der Vorinstanz komme es darauf an, wo die verletzte Krähe ursprünglich gemeldet und hernach tatsächlich aufgefunden und erlöst worden sei.
5.1
Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Vögel und Säugetiere (JSG; SR 922.0) ermächtige den Bundesrat namentlich, Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung auszuscheiden (Art. 11 Abs. 1 und 2 JSG). Von dieser Kompetenz habe er Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32; WZVV) erlassen. Danach gelte der Pfäffikersee mit angrenzendem Umland als bundesrechtliches Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung. Das Gebiet Giwizenriet (einschliesslich Giwizenweg bis westliche Begrenzung Talhofweg) werde dabei als Teilgebiet I und die Seefläche des Pfäffikersees als Teilgebiet II, beide mit absolutem Jagdverbot, ausgewiesen. Das ganze entsprechende Gebiet befinde sich somit in einer bundesrechtlichen Jagdverbotszone. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdrechts und der WZVV müssten die Aufsicht und die Aufgaben gemäss Art. 12 WZVV (d.h. namentlich auch die jagdpolizeilichen Aufgaben) durch Reservatsaufseher erfüllt werden, die zum kantonalen Personal gehörten und der kantonalen Fachstelle unterstünden. Für Jagdberechtigte sei es dagegen verboten, bundesrechtliche Schongebiete zu betreten. Dies müsse auch dann gelten, wenn das kantonale Recht ewas anderes vorsehe.
Im Übrigen sehe Art. 12 Abs. 2 WZVV zwar nicht nur vor, dass die kantonale Fachstelle, im Kanton Zürich die Fischerei- und Jagdverwaltung als Teil des ALN, den kantonalen Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen könne, sondern statuiere auch, dass für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beigezogen werden könnten. Hier sei indessen kein solcher Beizug erfolgt. Die Fischerei- und Jagdverwaltung sei vielmehr der Auffassung, dass die Aufgabenteilung in der Reservatsaufsicht im Kanton Zürich aufgrund einer sinngemässen Absprache mit dem BAFU bestehe, wonach für den nichtjagdlichen Teil der Reservatsaufsicht die dafür mandatierten Ranger zuständig seien und der jagdpolizeiliche Teil durch die Polizei sowie die Mitarbeitenden der Fischerei- und Jagdverwaltung des ALN ausgeführt werde, wobei für die Nachsuche im Reservat die Jagdgesellschaften zuständig seien. Der Beizug der Jagdgesellschaften für die Nachsuche könne jedoch nicht auf einer sinngemässen Absprache zwischen BAFU und Fischerei- und Jagdverwaltung beruhen, sondern müsste von dieser verfügt, mit den Jagdgesellschaften vereinbart oder ins kantonale Recht übernommen werden. Da nichts Derartiges geschehen sei, könne dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Nichtausrücken auf die Meldung der Kantonspolizei hin keine Verletzung seiner Pflicht zur Bergung, Nachsuche und nötigenfalls Erlegung einer verletzten Krähe vorgeworfen werden.
5.2
5.2.1
Art. 79 BV ermächtigt den Bund und gibt ihm einen entsprechenden Gesetzgebungsauftrag zum Erlass von Bundesnormen über die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Die Kompetenz des Bundes ist auf die Zuständigkeit zum Erlass einer Grundsatzgesetzgebung beschränkt (vgl. Arnold Marti, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 79 BV; Liliane Schärmeli/Alain Griffel, in: Basler Kommentar BV, 2. Aufl. 2025, N 3 und 4 zu Art. 79 BV). Von der ihm verliehenen Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber durch den Erlass des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) Gebrauch gemacht, wobei sich der Gesetzgeber ausdrücklich auch auf Art. 74 Abs. 1 BV betreffend den Umweltschutz, Art. 78 Abs. 4 BV betreffend den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und die Erhaltung der Lebensräume in der natürlichen Vielfalt und Art. 80 Abs. 1 BV betreffend den Tierschutz stützt (vgl. JSG Ingress). Entsprechend der beschränkten Bundeskompetenz enthält das JSG (nur) die Grundsätze über die Ausübung der Jagd und den Vogelschutz, wobei der Schutz der betroffenen Tierarten (in der Schweiz lebende Säugetiere und Vögel; vgl. Art. 2 JSG) im Vordergrund steht, für welchen dem Bundesgesetzgeber aufgrund von Art. 80 BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Christoph Errass, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, N 25 zu Art. 80 BV).
5.2.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 JSG scheidet der Bundesrat nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus sowie im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung. Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen (Art. 11 Abs. 6 JSG).
In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat (nach Anhörung bzw. im Einvernehmen mit den Kantonen) verschiedene Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler bzw. nationaler Bedeutung ausgeschieden und dazu die WZVV erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WZVV und Anhang 1 dazu bestehen aktuell elf Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und 27 Reservate von nationaler Bedeutung. Der Pfäffikersee und seine unmittelbare Umgebung bilden gemäss Anhang zur WZVV als Reservat von nationaler Bedeutung das Objekt Nr. 120. Der Reservatsperimeter umfasst dabei insbesondere neben der Seefläche auch das hier infrage stehende, im nordwestlichen Teil des Pfäffikersees gelegene Gebiet des sog. Giwizenrieds (vgl. https://map.geo.admin.ch/#/map?lang=de¢er=2701150.13, 1245653.14&z=7.461&topic=bafu&layers=ch.bafu.bundesinventarei-vogelreservate&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-grau&catalogNode= ech,bafu,532,653, besucht am 30. Juli 2026). Dabei überlagert das Schutzgebiet des Zug- und Wasservogelreservats Pfäffikersee die Fläche des Jagdreviers Nr. 129 Pfäffikon Pfaffberg, welches seinerseits westlich an das Jagdrevier Nr. 107 Oberuster angrenzt, das nicht (mehr) vom Schutzgebiet des Zug- und Wasservogelreservats überlagert wird.
5.2.3
In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist (Art. 11 Abs. 5 JSG; siehe auch Art. 5 Abs. 1 lit. a WZVV). Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Art. 26 JSG (Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht) aus (Art. 11 Abs. 1 WZVV). Die Reservatsaufseher gehören zum kantonalen Personal. Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle (Art. 11 Abs. 2 und 3 WZVV). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a WZVV weist sodann die kantonale Fachstelle den Reservatsaufsehern insbesondere den Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss JSG zu. Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen (Art. 12 Abs. 2 WZVV).
5.2.4
Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich zunächst, dass es den Kantonen frei steht, in Reservatsgebieten für die Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben, zu denen namentlich auch die Bergung, Nachsuche und gegebenenfalls Erlegung verletzter oder kranker Wildtiere gehört, ausser den Reservatsaufsehern als kantonalen Beamten weitere Fachpersonen beizuziehen. Dabei ist weder dem JSG noch Art. 12 Abs. 2 WZVV eine Aussage dazu zu entnehmen, auf welche Weise dies zu geschehen hat. So ist den Kantonen insbesondere überlassen, ob sie für die Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben nur einzeln bezeichnete Personen beiziehen, entsprechende Vereinbarungen mit Jagdgesellschaften treffen oder generell bestimmte fachlich qualifizierte Personengruppen mit jagdpolizeilichen Aufgaben in Reservatsgebieten betrauen wollen.
Eine andere Auslegung der infrage stehenden Bestimmungen würde namentlich in Kantonen mit Reviersystem (zurzeit folgen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich diesem System, während die übrigen Kantone - abgesehen vom Kanton Genf, in dem die private Jagdausübung verboten ist - dem System der Patentjagd folgen) zu unbefriedigenden Ergebnisse führen, ist doch in diesen Kantonen die Jagdaufsicht nicht hauptberuflich mit entsprechenden Aufgaben betrauten Personen übertragen, sondern herrscht weithin ein Milizsystem vor, gemäss welchem Jagdberechtigte (mit oder ohne polizeiliche Befugnisse gemäss Art. 26 JSG) für die Wahrnehmung der Jagdaufsicht und damit insbesondere der jagdpolizeilichen Aufgabe der Bergung, Nachsuche und nötigenfalls Erlegung verletzter oder kranker Wildtiere verantwortlich sind. Wären in diesen Kantonen allein kantonale Reservatsaufseher mit Bezug auf die Reservate mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe betraut, würde dies eine effiziente Wahrnehmung jagdpolizeilicher Aufgaben, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, erheblich erschweren bzw. sogar teilweise verunmöglichen. Dass der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 12 WZVV den Kantonen abweichende Lösungen, welche die Wahrnehmung solcher jagdpolizeilicher Aufgaben durch Jagdberechtigte vorsehen, hätte untersagen wollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
5.2.5
Die Kantone können nach dem Ausgeführten nicht nur Aufgaben im Zusammenhang mit Hegemassnahmen betreffend verletzte und/oder kranke Wildtiere einzelnen (zusätzlichen) Personen und/oder durch Sondervereinbarungen Jagdgesellschaften, deren Revier teilweise von einem Reservatsperimeter überlagert wird, übertragen. Darüber hinaus ist es auch bundesrechtskonform, wenn ein Kanton solche Aufgaben mittels generell-abstrakter Regeln Jagdaufsehern und/oder weiteren Jagdberechtigten zuweist.
Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 JG/ZH keine Beschränkung der Pflicht der Jagdaufseher und Mitglieder von Jagdgesellschaften zur Bergung, Nachsuche und nötigenfalls Erlösung verletzter und/oder kranker Wildtiere auf den bejagdbaren Teil des jeweiligen Reviers. Zum einen liegt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, auf der Hand, dass die Pflicht gemäss § 15 Abs. 1 JG/ZH auch für das Siedlungsgebiet gilt. Gerade bei typischen Kulturfolgern wie Füchsen, Rehen oder Schwarzwild muss sich - obwohl innerhalb des Siedlungsgebiets keine Jagd zulässig ist - die Pflicht zur Bergung, Nachsuche und nötigenfalls Erlösung von Wildtieren auch auf Siedlungsgebiet erstrecken. Zum andern ist § 15 Abs. 2 JG/ZH klar zu entnehmen, dass die Bergungs-, Nachsuche- und gegebenenfalls Erlösungspflicht über die Reviergrenze hinaus gilt, d.h. auch dann, wenn ein verletztes oder krankes Wildtier das Revier verlässt.
Entgegen dem Beschwerdeführer gelangt § 15 Abs. 1 und 2 JG/ZH somit auch auf Fälle zur Anwendung, bei denen ein verletztes und/oder krankes Tier innerhalb des Schutzperimeters eines Wasser- und Zugvogelreservats wie jenem des Reservats Nr. 120 Pfäffikersee gemeldet wird. Ob das Wildtier bei einem durch die Meldung verursachten Hegeeinsatz gemäss § 15 Abs. 1 und 2 JG/ZH hernach dort oder (noch) im bejagdbaren Teil des Reviers angetroffen wird - oder gar anschliessend noch über die Reviergrenze hinaus flüchtet, spielt für den Jagdberechtigten keine Rolle. Auf die Meldung hin muss er vielmehr in jedem Fall seinen Pflichten gemäss § 15 Abs. 1 JG/ZH nachkommen.
5.2.6
Wiederum entgegen dem Beschwerdeführer verletzt es insbesondere nicht Art. 49 Abs. 1 BV, wenn der Kanton Zürich damit die Nachsuche, Bergung und nötigenfalls Erlegung verletzter und/oder kranker Wildtiere nicht nur im bejagdbaren Teil der Jagdreviere den Jagdberechtigten überbindet, sondern eine entsprechende Zuständigkeit auch für Schutzgebiete, konkret im vorliegenden Fall: den Schutzperimeter des Wasser- und Zugvogelreservats Pfäffikersee, vorsieht.
5.2.7
Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass im Kanton Zürich in den Wasser- und Zugvogelreservaten eine Aufteilung der Aufgaben zwischen den für die Besucherführung und -information zuständigen Rangern sowie den für die Aufsicht verantwortlichen Jagdgesellschaften und Jagdaufsehern der Jagdreviere besteht. Diese Ordnung, welche zwar eine jagdpolizeiliche Reservatsaufsicht gewährleistet, dafür aber keine kantonalen Reservatsaufseher einsetzt, hat das BAFU bei der letzten von ihm durchgeführten Stichprobe vom 23. März 2023 nicht beanstandet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.9 unter Hinweis auf das entsprechende Protokoll) und sie muss nach dem bisher Ausgeführten als bundesrechtskonform gelten. Dass sich dabei im Fall des Wasser- und Zugvogelreservats Pfäffikersee die Aufsichts- und damit Bergungs-, Nachsuche- und gegebenenfalls Erlösungspflicht gemäss § 15 JG/ZH nicht auf die Wasseroberfläche des Pfäffikersees (für deren Überwachung Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung zuständig sind, da nur sie über Boote an den Gewässern verfügen), aber ansonsten auf den gesamten Schutzperimeter bezieht, soweit er sich im Jagdrevier Nr. 129 befindet, versteht sich im Übrigen von selbst.
Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass sich die ursprüngliche Meldung der Kantonspolizei auf die Wasserfläche bezogen habe. Dies trifft indessen, wie schon die Vorinstanz im Ergebnis festgestellt hat, offensichtlich nicht zu. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) berief sich der Beschwerdeführer schon in der polizeilichen Einvernahme nicht darauf, dass er nicht habe ausrücken wollen, weil er auf der Seeoberfläche nicht intervenieren hätte können und deshalb die kantonale Fachstelle einzuschalten gewesen wäre, welche über die entsprechenden Möglichkeiten verfüge. Vielmehr verweigerte er das Ausrücken unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit im Schutzgebiet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.11). Der Beschwerdeführer wäre somit unabhängig davon, wo sich genau der Meldeort befand und wo die verletzte Krähe hernach tatsächlich gefunden wurde, in jedem Fall gehalten gewesen, seiner Pflicht gemäss § 15 JG/ZH nachzukommen und unverzüglich auszurücken, zumal auch er selbst davon ausgeht, dass der von der Kantonspolizei infolge seiner Weigerung aufgebotene Jagdpächter des Nachbarreviers Nr. 107 die Krähe nicht in diesem, sondern noch im Revier 129 auffand und erlösen konnte. Da der ganze Vorgang sich somit, wenn auch nicht klar ist, wo genau, jedenfalls im Schutzperimeter des Wasser- und Zugvogelreservats Nr. 120 am nordwestlichen Rand des Pfäffikersees im Gebiet Giwizenried innerhalb des Jagdreviers Pfäffikon Pfaffberg zutrug, ist nicht zu beanstanden, dass das ALN und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner ihm durch den im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 12 WZVV stehenden Pflichten nach § 15 JG/ZH zur Last gelegt haben.
5.2.8
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit bereits im Jahr 2021 ihm obliegende jagdliche Pflichten verletzt (Unterlassen der Trichinellenprobe sowie unzureichende Führung des Wildbuchs) und ist sodann 2023 seiner Pflicht zur Bergung, Nachsuche und Erlösung einer verletzten Krähe gemäss § 15 JG/ZH nicht nachgekommen, indem er sich trotz zweimaliger Aufforderung durch die Kantonspolizei geweigert hat auszurücken. Wo genau - (noch) im bejagdbaren Teil des Jagdreviers Nr. 129 oder im Schutzperimeter des Wasser- und Zugvogelreservats - sich die verletzte Krähe bei der Meldung bzw. beim späteren Auffinden und Erlegen durch einen Pächter des benachbarten Jagdreviers Nr. 107 befand, ist unerheblich.
6.
Als Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner