Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4A_130/2026

4A_130/2026

Rubrum

Urteil vom 21. April 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Januar 2026 (RU260003).

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 schrieb die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach ein von der Beschwerdegegnerin eingeleitetes Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab.

Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2026 nicht ein.

Mit Eingabe vom 12. März 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. März 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.