5A_1067/2026

5A_1067/2026

Rubrum

Urteil vom 23. Oktober 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 6. Oktober 2026 (ABS 26 523).

Erwägungen

1.

Gegen den Beschwerdeführer läuft beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, eine Lohnpfändung. Am 5. Oktober 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2026 erteilte das Obergericht der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als es die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres untersagte. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG am Bundesgericht angefochten werden kann, d.h. nur dann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zudem geht es um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes sei er in eine akute und sehr grosse existenzielle Bedrohung gemäss Art. 93 SchKG geraten (weitere Zahlungsunfähigkeit, weitere Schuldenanhäufung, möglicher Jobverlust etc.). Es kann offenbleiben, ob er damit und mit seinen weiteren Ausführungen in hinreichender Weise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darlegt. Die Beschwerde enthält nämlich ohnehin keine genügende Begründung. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Er setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern schildert seine finanzielle Situation, die Verwendung seiner Mittel und seine Bemühungen zur Schuldenbegleichung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die der Leiterin des Betreibungsamtes vorgeworfene Befangenheit aufgrund einer angeblich engen Geschäftsbeziehung zum Leiter des Steueramts in Burgdorf.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hartmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.