Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_101/2007

6B_101/2007

Rubrum

{T 0/2}

6B_101/2007 /rom

Urteil vom 1. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand

Urlaub,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007.

Erwägungen

1.

X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer Verwahrung. Am 8. Dezember 2006 ersuchte er um die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Er wollte den Tag im Glattzentrum verbringen. Die Strafanstalt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2007 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Direktion auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hin. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 4. April 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, da dieses Rechtsmittel nicht gegeben sei.

X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. April 2007 an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben. Es seien ihm Urlaube mit Begleitung zu gewähren.

2.

Nach konstanter Rechtsprechung darf dem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2007 ist deshalb als fristgerecht anzusehen.

3.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3.1 - 3.3). Sie stützt sich zur Hauptsache darauf, dass der Beschwerdeführer die von den Fachleuten eindringlich empfohlene Therapie verweigere. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit "auf wundersame Weise psychophysisch verändert" (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), ist unbehelflich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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