7B_1250/2026
7B_1250/2026
Rubrum
Urteil vom 21. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 19. August 2026 (SR2 26 56).
Sachverhalt
A.
A.a.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB).
A.b.
A.________ wurde am 26. Juli 2025 festgenommen. Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte es die Haft zweimal, zuletzt bis zum 25. Juli 2026. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2025 und vom 9. Juni 2026 ab.
B.
B.a.
Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 23. Juli 2026 bis zum 25. November 2026.
B.b.
A.________ erhob gegen die Haftverlängerung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Beschluss vom 19. August 2026 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anzuordnen. Für das kantonale Beschwerdeverfahren fordert er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe von Rechtsanwalt Guido Lazzarini als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist.
2.
2.1
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärt, an den bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen festzuhalten, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2).
3.
3.1
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr).
Die Vorinstanz bejaht einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO sowie die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der einfachen Wiederholungsgefahr.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch zunächst gegen die vorinstanzliche Annahme der einfachen Wiederholungsgefahr. Er rügt, die Vorinstanz sei dem psychiatrischen Gutachten unbesehen gefolgt. Dabei habe sie seine methodischen Einwände und die beantragte Einholung eines Obergutachtens bzw. einer Zusatzexpertise durch einen auf psychische Traumatologie spezialisierten Sachverständigen nicht berücksichtigt. Zudem habe er sich während der Begutachtung aufgrund der menschenunwürdigen Haftbedingungen während sieben Monaten in einer Arrestzelle der Polizeistation Thusis in desolater psychischer Verfassung befunden. Dies habe das Gutachten erheblich zu seinen Ungunsten verfälscht. Schliesslich seien die zusätzlichen Tatvorwürfe noch nicht gerichtlich beurteilt worden und daher bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
3.3
3.3.1
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss es sich bei den drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln und muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. (BGE 150 IV 149 E. 3.1; Urteil 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026 E. 5.3; je mit Hinweisen).
3.3.2
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (Urteil 7B_438/2026 vom 29. April 2026 E. 3.1.3; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO auch BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
3.3.3
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweis). Eine solche Tatfrage ist auch die Rückfallprognose (Urteil 7B_438/2026 vom 29. April 2026 E. 3.1.4).
3.3.4
Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3; je mit Hinweis). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.5.2.2;7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 7B_256/2026 vom 25. März 2026 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz erachtet das Vortatenerfordernis aufgrund der einschlägigen rechtskräftigen Verurteilung als erfüllt. Ihre Rückfallprognose stützt sie auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2026, das für Sexualdelikte an Kindern ein gegenüber dem Durchschnitt der Tätergruppe etwa doppelt so hohes Rückfallrisiko ausweist. Weiter berücksichtigt sie Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz trotz Strafverfolgung und Therapie sowie der innert kurzer Zeit erlangte Zugang zu weiteren Kindern. Sie befürchtet deshalb weitere gleichartige Taten, welche die Sicherheit minderjähriger Kinder erheblich gefährden.
3.4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die erste Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr, das Vortatenerfordernis, gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung vom 28. April 2020 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind erfüllt ist. Soweit er hinsichtlich der Einschätzung der Rückfallprognose das Gutachten kritisiert, beschränkt er sich lediglich darauf, methodische Stichworte aufzuzählen. Seine Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. So beanstandet er etwa die "fehlende Differenzierung zwischen Hands-on- und Hands-off-Delikten", die "intransparente Gewichtung" und die "statistische Risikoeinschätzung anhand von Vergleichsgruppen". Dabei führt er nicht aus, inwiefern seine Einwände die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens als willkürlich erscheinen lassen sollen (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Insoweit ist auf seine Rüge nicht einzugehen.
Die Kritik verfängt denn auch nicht. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stützt sich das Gutachten vom 29. Juni 2026 nicht allein auf Gruppenwerte, sondern es berücksichtigt auch die spezifische Deliktdynamik des Beschwerdeführers. Der statistische Vergleich anhand von Static-99 und Stable-2007 weist für Personen derselben Risikokategorien wie der Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko sowohl für allgemeine als auch für Kontaktsexualdelikte aus. Das Gutachten legt zudem offen, dass sich das Rückfallrisiko für Hands-on- und Hands-off-Delikte nicht verlässlich getrennt beziffern lässt. Gleichwohl stellt es ein Rückfallrisiko für Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern fest, das "etwa doppelt so hoch wie das durchschnittliche Rückfallrisiko dieser Tätergruppe" liegt. Dabei erachten es die Gutachter als sehr wahrscheinlich, dass es parallel zu sexuellen Handlungen mit Körperkontakt auch zur Herstellung pornografischen Materials kommen könnte.
Mit dem Hinweis auf seine nach eigener Darstellung durch die Haftbedingungen beeinträchtigte psychische Verfassung zeigt der Beschwerdeführer keine willkürliche Würdigung des Gutachtens auf. Er legt nicht dar, welche gutachterlichen Befunde dadurch unzutreffend sein sollen und inwiefern dies die Rückfallprognose infrage stellen soll. Ebenso wenig legt er dar, welche für die Haftprüfung entscheidwesentliche Frage eine Zusatzexpertise durch einen auf psychische Traumatologie spezialisierten Sachverständigen klären soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die zusätzlichen Tatvorwürfe seien noch nicht gerichtlich beurteilt. Diese dienen nämlich nicht der Begründung des bereits erfüllten Vortatenerfordernisses, sondern als zusätzliche prognostische Anhaltspunkte. Dass sie noch nicht rechtskräftig beurteilt sind, schliesst ihre Berücksichtigung im Rahmen der Rückfallprognose nicht aus (vgl. Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.5.3). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz während des früheren Strafverfahrens und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, trotz langjähriger Therapie. Hinzu kommen der mutmasslich fortgesetzte Kontakt zu Kindern trotz Kenntnis der neuen Strafanzeige und der innerhalb weniger Monate erlangte Zugang zu den Kindern der Familie B.________. Inwiefern die Vorinstanz diesen Umständen eine unhaltbare prognostische Bedeutung beimisst, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Die Vorinstanz darf demnach von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgehen. Die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr verletzt daher kein Bundesrecht.
Da ein besonderer Haftgrund für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreicht, erübrigt sich für das Bundesgericht eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlich ebenfalls bejahten Kollusionsgefahr.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz prüfe die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht in ihrer Gesamtheit, sondern lediglich isoliert und pauschal. Er ist der Auffassung, eine engmaschige elektronische Überwachung, ein striktes Kontakt- und Annäherungsverbot und eine Meldeauflage könnten eine mit der Haft vergleichbare Schutzwirkung entfalten.
4.2
Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; Urteil 7B_1016/2026 vom 25. August 2026 E. 4.2; je mit Hinweisen). Drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, sind an die Prognose für die Einhaltung der infrage kommenden Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (Urteil 7B_708/2026 vom 17. Juni 2026 E. 5.2).
4.3
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz die Verneinung von Ersatzmassnahmen nicht bloss pauschal, sondern gestützt auf konkrete Umstände des Einzelfalls. Wie sie zutreffend erwägt, sprechen die Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz ungeachtet des drohenden Widerrufs der teilbedingten Freiheitsstrafe und der laufenden Strafverfolgung sowie auf fortgesetzte Kontakte zu den Zwillingen B.________ trotz Kenntnis der Strafanzeige gegen die Eignung eines Kontakt- und Annäherungsverbots. Unter diesen Umständen darf sie annehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch blosse Verhaltensauflagen nicht zuverlässig von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Das beantragte, auf die im Verfahren genannten Personen und deren Familien beschränkte Kontakt- und Annäherungsverbot trägt zudem der Gefahr von Übergriffen auf weitere Kinder nicht ausreichend Rechnung. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, kann sich der Beschwerdeführer über das Vertrauen ihrer Eltern innert kurzer Zeit Zugang zu solchen verschaffen. Auch eine elektronische Überwachung oder eine Meldepflicht bieten insoweit keinen ausreichenden Schutz. Erstere gewährleistet keine rechtzeitige Unterbindung solcher Übergriffe, denn sie vermag eine Annäherung an Kinder nicht zu verhindern (BGE 150 IV 360 E. 3.5.3). Letztere hindert den Beschwerdeführer nicht daran, ausserhalb der Meldezeitpunkte erneut straffällig zu werden. Diese Massnahmen gleichen daher auch in Kombination die unzureichende Schutzwirkung des Kontakt- und Annäherungsverbots nicht aus.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die zusätzlich beantragte Fortführung oder Intensivierung der Therapie kurzfristig eine ausreichende Verminderung der Wiederholungsgefahr bewirkt. Dagegen sprechen die vorinstanzlich festgestellten Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz trotz mehrjähriger therapeutischer Behandlung. Inwiefern die vorgeschlagene Behandlung dennoch eine mit der Haft vergleichbare Schutzwirkung ermöglichen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit weder einzeln noch in ihrer Kombination, die festgestellte Wiederholungsgefahr massgeblich zu reduzieren. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint. Auf die Vorbringen zu Ersatzmassnahmen gegen die Kollusionsgefahr ist nicht einzugehen.
4.4
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die Dauer der Untersuchungshaft von über einem Jahr und deren Verlängerung bis zum 25. November 2026. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer keine Überhaft geltend macht. Er tut dies auch vor Bundesgericht nicht. Auch vor Bundesgericht legt er ausserdem nicht substanziiert dar, inwiefern die Haftdauer im Verhältnis zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe unverhältnismässig sein soll. Sein allgemeiner Hinweis auf die mit zunehmender Haftdauer steigenden Anforderungen an deren Rechtfertigung genügt hierfür nicht. Soweit er die Dauer der Haft auf eine unzureichend zügige Verfahrensführung zurückführt, sind seine Vorbringen nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5 hiernach).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Fortsetzung der Haft verletze das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Trotz einer Haftdauer von über einem Jahr stünden weiterhin DNA-Auswertungen und Einvernahmen aus. Zudem führten nicht nachvollziehbare Gründe und Abwesenheiten der Untersuchungsorgane wiederholt zu erheblichen Verzögerungen.
5.2
Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt infrage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_1071/2026 vom 18. September 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (Urteil 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3 mit Hinweisen).
5.3
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Untersuchung seit dem Beschluss der Vorinstanz vom 9. Juni 2026 neue Erkenntnisse hervorgebracht, namentlich eine DNA-Mischspur und die belastenden Aussagen eines weiteren mutmasslichen Opfers. Zudem liegt nunmehr das psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2026 vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zuwarten mit weiteren Einvernahmen bis zum Vorliegen zusätzlicher Beweisergebnisse als sachgerecht erachtet. Dies ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer gezielt mit diesen Ergebnissen zu konfrontieren und Zeugen sowie Opfer konkret zu befragen. Dafür spricht nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch, dass der Beschwerdeführer jeweils erst mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, nachdem er mit belastbaren Beweisergebnissen konfrontiert wird. Dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein noch keine Bundesrechtswidrigkeit (Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.3.2). Anhaltspunkte für einen Verfahrensstillstand sind sodann weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. Er begründet nicht, welche Untersuchungshandlungen die Strafbehörden ohne sachlichen Grund verzögert hätten oder während welcher Zeiträume das Verfahren stillgestanden hätte. Sein pauschaler Hinweis auf Abwesenheiten der Untersuchungsorgane genügt hierfür nicht.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend und rügt, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
6.2
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil 7B_155/2026 vom 18. Juni 2026 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3; Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).
6.3
Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Beschwerde vor dem Hintergrund der bisherigen Haftentscheide und Beschwerdebeschlüsse, der neuen Ermittlungserkenntnisse sowie des nunmehr vorliegenden Gutachtens vom 29. Juni 2026 als aussichtslos zu bezeichnen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Haftvoraussetzungen sind erfüllt: es bestehen sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Wiederholungsgefahr. Letztere ergibt sich aus der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers und aus dem Gutachten. Hinzu kommen die Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und trotz langjähriger Therapie. Dabei ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sie bereits mit Beschluss vom 9. Juni 2026 eine Beschwerde gegen die Haftverlängerung abgewiesen hatte. Seither hat sich die Beweislage verdichtet. Im Bett des Beschwerdeführers wurde eine DNA-Mischspur von ihm und einem mutmasslichen Opfer festgestellt und ein weiteres mutmassliches Opfer hat ihn erheblich belastet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen hat.
7.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung wird indes verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen von Art. 64 BGG der beschwerdeführenden Partei obliegt, sich vor Bundesgericht anwaltlich vertreten zu lassen. Das Bundesgericht ordnet grundsätzlich nicht vorgängig eine Verbeiständung an.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian