Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_32/2019

9C_32/2019

Rubrum

9C_32/2019,9C_33/2019

Urteil vom 4. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,

Rechtsdienst,

Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 (KV.2017.7 und KV.2018.4).

Nach Einsicht

in die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018,

in die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden vom 14. Januar 2019 (Poststempel),

Erwägungen

dass die beiden Verfahren, da ihnen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde liegen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate kantonale Entscheide ergangen sind,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Beschwerden diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da den Ausführungen der Versicherten auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin sich - wie bereits im kantonalen Verfahren - darauf beschränkt, auf ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit, für welche sie Dritte verantwortlich macht, hinzuweisen, obwohl ihr bereits im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt wurde, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geeignet sind, den Bestand der beiden in Betreibung gesetzten Forderungen in Frage zu stellen, mit welchem Umstand sie sich in keiner Weise auseinandersetzt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Die Verfahren 9C_32/2019 und 9C_33/2019 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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