Weisungen und Erläuterungen zur VKKL 2026
Rubrum
Die Weisungen und Erläuterungen richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sollen zu einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen beitragen.
Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die allgmeinen Anforderungen an die Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion zu registrieren sind.
Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998;
Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV);
Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013;
Aufgehoben.
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, Anhang 2 Ziffer 55.
Ausgenommen von Absatz 2 ist die Kontrolle der Dichtheit der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut.
Diese Verordnung richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verordnungen nach Absatz 2 durchführen.
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Tel +41 31 322 25 11, Fax +41 31 322 26 34
Art. 2 Grundkontrollen
Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.
Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Abs. 1: Grundkontrollen des Ökologischen Leistungsnachweises (ohne Tierschutz) und der Direktzahlungsprogramme werden mit den Fokus-Kontrollpunkten (FKP) durchgeführt. Eine detaillierte Auflistung der FKP und der möglichen Mängel ist auf der BLW-Homepage www.blw.admin.ch unter Daten und Digitalisierung > Acontrol zu finden. Diese Liste ist integraler Bestandteil dieser Weisungen und Erläuterungen. Bei den FKP handelt es sich um die wichtigsten und kritischsten Kontrollpunkte.
Im Zentrum der Grundkontrolle steht ein Betriebsrundgang. Gemäss Art. 183 des Landwirtschaftsgesetzes hat jede Person den zuständigen Organen den Zutritt zum Betrieb und Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Bei Grundkontrollen von Landschaftsqualität und Biodiversität kann auf einen Betriebsrundgang verzichtet werden. Die Kontrollperson hat bei Grundkontrollen auf einem Betrieb alle von der Kontrollkoordinationsstelle in Auftrag gegebenen FKP zu kontrollieren und dazu ein Kontrollergebnis festzuhalten. Der Umgang mit augenfälligen Verstössen gegen Bestimmungen, die nicht Teil des Kontrollauftrages sind (Nicht- FKP oder FKP ausserhalb des Auftrages), richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4 und den Erläuterungen dazu. Bei einer Grundkontrolle sind alle Produktionsstätten eines Betriebes zu kontrollieren. Bei einer ÖLN-Grundkontrolle (d.h. ein oder mehrere ÖLN-FKP sind Bestandteil des Kontrollauftrages) auf dem Betrieb und in Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin gehört ein Augenschein der Tiere in Gebäuden und/oder im Freien zum Betriebsrundgang dazu. Auf einen Augenschein verzichtet werden kann insbesondere in folgenden Fällen:
sehr abgelegene Stallungen und Weiden
Schweine- und Geflügelställe
wenn ausschliesslich Spezialkulturen wie Reben, Obstanlagen, Gemüse kontrolliert werden. Abs. 3: Als Kontrollmethoden gelten nebst den Kontrollen auf dem Betrieb, Kontrollen in den Räumlichkeiten der Kontroll- oder Vollzugsstelle, Probenahmen und Laboranalysen, Gespräche mit dem Betriebsleiter, Prüfungen von Aufzeichnungen und Dokumenten, Stichprobenkontrollen, etc.
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss kontrolliert werden:
auf Ganzjahresbetrieben: mindestens zweimal innerhalb von acht Jahren;
auf Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal innerhalb von acht Jahren.
Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, c und e muss mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.
Die Kantone können abweichend von den Absätzen 1 und 2 jährlich bei maximal 10 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe auf eine Grundkontrolle verzichten. Sie stützen sich bei der Auswahl auf eine eigene Risikoeinschätzung.
Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle ist saisonal so festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche wirkungsvoll kontrolliert werden können.
Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden.
Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für:
Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin nicht erforderlich ist;
Grundkontrollen für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung.
Abs. 4: Die Kantone müssen die Rubriken mit FKP des ÖLN und der Direktzahlungsprogramme, die auf dem Ganzjahresbetrieb kontrolliert werden sollen, auf mindestens zwei Kontrollpakete aufteilen. Diese Kontrollpakete müssen innerhalb von acht Jahren vor Ort geprüft werden.
Abs. 5: Als unangemeldete Kontrolle gilt, wenn einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter die Kontrolle in keiner Weise angekündigt wurde, auch nicht kurzfristig per Telefon
Art. 4 Risikobasierte Kontrollen
Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt:
Mängel bei früheren Kontrollen;
begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;
jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel.
Risikobasierte Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Abs. 1: Risikobasierte Kontrollen für die Bereiche ÖLN und Direktzahlungsprogramme werden mit den vollständigen Kontrollrubriken durchgeführt, das heisst, es werden alle Kontrollpunkte (KP) der betreffenden Kontrollrubriken geprüft. Eine detaillierte Auflistung der KP und der möglichen Mängel ist auf der BLW-Homepage www.blw.admin.ch unter Daten und Digitalisierung > Agate > Acontrol zu finden. Diese Liste ist integraler Bestandteil dieser Weisungen und Erläuterungen. Die Kontrollperson hat bei risikobasierten Kontrollen auf einem Betrieb alle KP der von der Kontrollkoordinationsstelle in Auftrag gegebenen Kontrollrubriken zu kontrollieren und dazu ein Kontrollergebnis festzuhalten. Der Umgang mit augenfälligen Verstössen gegen Bestimmungen, die nicht Teil des Kontrollauftrages sind, richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4 und den Erläuterungen dazu. Die Weisungen zum Betriebsrundgang und zum Augenschein der Tiere (siehe Weisungen zu Art. 2 Abs. 1) gelten auch für die risikobasierten Kontrollen. Ausgenommen sind risikobasierte Kontrollen, welche nicht im Beisein des Betriebsleiters durchgeführt werden (z.B. Kontrolle der Pufferstreifen). Abs. 1 Bst. a: Es müssen alle Kontrollpunkte der bemängelten Kontrollrubrik überprüft werden. Abs. 1 Bst. b: Ein begründeter Verdacht kann z.B. vom Kontrolleur oder von Drittpersonen gemeldet werden oder er kann auf der Vollzugsstelle aufgrund von Plausibilisierungen oder Datenanalysen zustande kommen. Abs. 1 Bst. c: Unter wesentlichen Änderungen auf dem Betrieb sind beispielsweise Betriebsleiterwechsel, Neu- oder Umbauten von Stallungen oder Neu- oder Wiederanmeldungen von Programmen zu verstehen. Abs. 1 Bst. d: Es gelten folgende Bereiche als «Bereiche mit höheren Risiken für Mängel»:
Pflanzenschutz im ÖLN und bei Beiträgen für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Kontrollrubriken 07.081; 07.092; 07.103; 07.114; 16.01, 16.02, 16.03, 16.04, 16.05)
Pufferstreifen aller Art (Kontrollrubrik 07.04)
Weidebeitrag (Kontrollrubriken 12.30, 12.31)
Angemessene Bodenbedeckung (Kontrollrubrik 18.01)
Abschwemmung und Abdrift (Kontrollrubrik 07.13)
Vom Kanton frei wählbarer Bereich (Kontrollpunkt oder Kontrollrubrik spezifisch definierbar) Abs. 2: Als Kontrollmethoden gelten nebst den Kontrollen auf dem Betrieb, Kontrollen in den Räumlichkeiten der Kontroll- oder Vollzugsstelle, Probenahmen und Laboranalysen, Gespräche mit dem
Punktegruppen A – H, jeweils KP 02 (die übrigen KP der Rubrik sind in Acontrol mit NK für «nicht kontrolliert» zu erfassen)
Punktegruppe 07.9.2, KP 01 (dito)
Punktegruppe 07.10.3, KP 01 (dito)
Punktegruppe 07.11.2, KP 01 (dito) Betriebsleiter, Prüfungen von Aufzeichnungen und Dokumenten, Stichprobenkontrollen, etc.
Art. 5 Mindesthäufigkeit und Koordination der risikobasierten Kontrollen
1Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kontrolle erneut risikobasiert kontrolliert werden.
Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. Im Falle von Verbuschung oder Vergandung und sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt, gilt eine Frist von fünf Kalenderjahren.
Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d vor Ort kontrolliert werden.
Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:
Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste risikobasierte Kontrolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung;
Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Rotationsbrachen: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre;
Vernetzungsbeitrag: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten acht Beitragsjahre.
Die Kontrolle nach Absatz 4 muss nicht durchgeführt werden, wenn:
die Summe der Direktzahlungen bei der neu oder wieder angemeldeten Direktzahlungsart unter 500 Franken liegt; oder
der Produktionssystembeitrag zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel unterbrochen wurde und der Unterbruch höchstens ein Jahr dauerte.
Eine erneute Kontrolle nach Absatz 1 ist nicht vorzunehmen bei Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die eine Kürzung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträge von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten.
Mindestens 40 Prozent aller jährlichen risikobasierten Kontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutzgesetzgebung.
Abs. 3: Zur Bestimmung der 5 Prozent dienen die Betriebszahlen des Vorjahres. Beispiel Kanton X: 2500 Ganzjahresbetriebe, 600 Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, Total 3100 Betriebe x 5% = 155 Betriebe. Der Kanton kann selber wählen, wie viele Ganzjahres-, Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebe risikobasiert kontrolliert werden (bspw. 155 Ganzjahresbetriebe oder 130 Ganzjahres- und 25 Sömmerungsbetriebe). Er muss bei der Auswahl der Betriebe das Risikokriterium «begründeter Verdacht» sowie jeden «Bereich mit höheren Risiken für Mängel» berücksichtigen. Eine Ausnahme stellt der frei wählbare Bereich mit höheren Risiken dar, ein solcher kann, muss aber von einem Kanton nicht zwingend gewählt werden. Der Bereich Pflanzenschutz wird nebst den Aufzeichnungen (Feldkalender) mittels Laboranalysen kontrolliert. Die kantonalen Landwirtschaftsämter sind zuständig für die Probenahme, die Einsendung der Proben an das Labor und im Falle von positiven Proben für die Kürzung der Direktzahlungen. Grundsätzlich sind die kantonalen Landwirtschaftsämter in der Auswahl der Kulturen und den zu überprüfenden ÖLN- bzw. DZ-Programmanforderungen (je nach regionalen Besonderheiten) frei. Das BLW gibt lediglich Empfehlungen zu den zu prüfenden Bereichen ab. Abs. 5: Massgebend für die Schwelle von 200 Franken ist die Summe aller in einem Beitragsjahr umgesetzten Kürzungen der Direktzahlungen (ohne Tierschutz- und Gewässerschutz-Kürzungen). Abs. 6: Als unangemeldete Kontrolle gilt, wenn einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter die Kontrolle in keiner Weise angekündigt wurde, auch nicht kurzfristig per Telefon.
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe
Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Bestimmungen der Artikel 2–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 7 Kontrollstellen
Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder führt eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung derVertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:
Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, für die funktionale Biodiversität, für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau und für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;
Landschaftsqualitätsbeitrag;
Ressourceneffizienzbeiträge.
Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.
Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmung zu kontrollieren.
Abs. 4: Die Kontrollperson muss augenfällige Verstösse, die sie während der Kontrolle, dem Betriebsrundgang, dem Augenschein der Tiere oder aufgrund der Aussagen des Betriebsleiters wahrnimmt, die aber nicht Teil des Kontrollauftrages sind, dokumentieren und der zuständigen Vollzugsstelle melden. Die Vollzugsstelle bestimmt das weitere Vorgehen.
Art. 7a Finanzierung von Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen
Die Anzahl der Laboranalysen, die vom Bund für die Kontrollen des korrekten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen pro Kanton finanziert werden, richtet sich nach der Summe von dessen offener Ackerfläche und von dessen Flächen mit Dauerkulturen im Verhältnis zu den entsprechenden Flächen aller Kantone. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestimmt jährlich die Anzahl der finanzierten Laboranalysen pro Kanton und die Vergütung pro Laboranalyse.
Die Kantone stellen dem BLW bis zum 15. November die durchgeführten Laboranalysen des Kalenderjahres in Rechnung.
Sie beauftragen ausschliesslich Laboratorien, die nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025:2018, Allgemeine Anforderungan an die die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»5 akkreditiert sind.
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen basierend auf folgenden Verordnungen koordiniert:
Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2;
Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 4 MNKPV.
Die Vollzugsbehörden der Verordnungen nach Absatz 1 informieren die Kontrollkoordinationsstelle über die von ihnen geplanten risikobasierten und zusätzlichen Kontrollen nach der MNKPV.
Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontrollstelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit:
auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss;
ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und
wann sie die Kontrollen durchführen muss.
Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
Abs. 1: Risikobasierte Kontrollen müssen nicht mit Grundkontrollen oder anderen risikobasierten Kontrollen koordiniert werden. Das heisst, im selben Jahr können eine Grundkontrolle und eine oder sogar mehrere risikobasierte Kontrollen stattfinden. Eine kombinierte Durchführung von Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen ist möglich.
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Abs. 3 Bst. b: Es genügt, wenn der Kanton bzw. die Kontrollkoordinationsstelle den Kontrollstellen einen Prozentsatz unangemeldeter Kontrollen vorgibt. Abs. 3 Bst. c: Es genügt, wenn der Kanton bzw. die Kontrollkoordinationsstelle als Kontrolltermin einen Zeitraum vorgibt.
Art. 9 Aufgaben des Bundes
Das BLW überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen:
Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte;
Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrollen und der risikobasierten Kontrollen.
Abs. 2 Bst. a: Die Listen der für das Folgejahr geltenden KP und FKP werden jeweils Ende August auf der BLW-Homepage unter Daten und Digitalisierung > Anwendungen > Acontrol publiziert.
Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022
Bei einer Anmeldung für Beiträge nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstabe q, 70, 71, 71a–71e, 75a, 82b und 82c DZV6 in den Jahren 2023–2025 ist die erste risikobasierte Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 4 bis Ende 2026 durchzuführen.
Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2) Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen 1. Grundkontrollen der Tierbestände 1.1 Bestände an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierverkehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren. 1.2 Übrige Tierbestände (ohne Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung sowie Bisons): Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den im Gesuch deklarierten Beständen sind im Zweifelsfall zu klären und zu dokumentieren. 2. Aufgehoben 3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) 3.1 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen und Bäumen für jeden BFF-Typ nach Artikel
DZV.
Die Stichprobe des Kontrolleurs darf nicht nur die hofnahen Parzellen umfassen, sondern muss repräsentativ aus allen Parzellen des Betriebes ausgewählt werden.
3.2 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe II: Auf Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebieten, die als Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz und als Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II angemeldet sind, müssen keine Grundkontrollen der Anforderungen an die Qualitätsstufe II durchgeführt werden. Eine Auswahl der restlichen angemeldeten Flächen und Bäume (Parzellen) muss vor Ort kontrolliert werden, wobei jeder BFF-Typ nach Artikel
DZV und alle in den vergangenen Jahren neu angesäten Flächen zwingend berücksichtigt werden müssen.
Wie viele Flächen und Bäume auf einem Betrieb konkret kontrolliert werden sowie was als Neuansaat gilt, liegt in der Kompetenz der Kantone.
Wenn auf einer Biodiversitätsförderfläche der Qualitätsstufe II der Flächenanteil mit genügend Indikatorpflanzen sinkt, ist dies nicht als Mangel zu werten und hat nur eine Beitragsanpassung, nicht jedoch eine Kürzung zur Folge. Entsprechend ist in solchen Fällen eine risikobasierte Kontrolle nicht zwingend.
3.3 BFF mit Vernetzungsbeitrag: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jede angemeldete Massnahme.