Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BE.2026.7

BE.2026.7

Rubrum

Gesc häftsnummer: BE.2026.7 (Nebenverfahren: BP.2026.47 )

Beschluss vom 18. August 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Gesuchsteller

gegen

A., Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Regeste

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Das BAZG führte eine Strafuntersuchung gegen A. im Zusammenhang mit mutmasslich aus dem Ausland stammendem, unverzolltem Fleisch (Strafverfahren 71-2024-5790). Das Amt stellte am 24. Juni 2025 in Olten ab der Person von A. ein iPhone 16 sicher. A. verlangte dafür die Siegelung und gab als Grund «privat» an. Gemäss Multimedia Inventarliste siegelte das BAZG das Gerät und stellte dafür am 10. Juli 2025 das Entsiegelungsgesuch. Da fedpol keine Datensicherung möglich war, schrieb die Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren mit Beschluss BE.2025.12 vom 12. September 2025 in der Folge als gegenstandslos ab.

B. Am 28. April 2026 stellte das BAZG der Beschwerdekammer ein zweites Entsiegelungsgesuch. Das Amt beantragt, das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen und das BAZG sei zu ermächtigen, das Mobiltelefon zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 3).

C. Am 5. Mai 2026 ersuchte das Gericht das BAZG mitzuteilen, welche Gründe nahelegten, dass das Entsiegelungsverfahren aktuell nicht mehr gegenstandslos sei. Das Amt wurde des Weiteren gebeten, das Gericht zu informieren, unter welchem Siegel (Behörde, Nummer) das Mobiltelefon liege (act. 2).

Das BAZG antwortete am 18. Mai 2026, aufgrund der fortlaufenden technischen Weiterentwicklung im Bereich der forensischen Datenextraktion bestehe eine konkrete Möglichkeit, dass Daten aus Mobiltelefonen, welche zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgelesen werden könnten, zu einem späteren Zeitpunkt mittels aktualisierter oder alternativer Softwarelösungen erfolgreich extrahiert werden könnten. Der aktuelle Nichterfolg der Datenextraktion schliesse somit eine zukünftige Auswertbarkeit nicht aus. Selbst in Fällen, in denen lediglich eine Extraktion von «Before First Unlock»-Daten (nachfolgend «BFU») durchgeführt werden könne, sei nicht auszuschliessen, relevante Teilinformationen zu gewinnen. Auch solche Teildaten könnten für die Sachverhaltsabklärung und Beweisführung von Bedeutung sein (act. 3). Gemäss fedpol verbleibt nach einem Neustart ein Gerät im BFU-Modus, bis es nach dem Einschalten zum ersten Mal mit dem korrekten Code entsperrt wird. In diesem Zustand sind die meisten Benutzerdaten stark verschlüsselt und oft nicht auslesbar (act. 9).

D. Am 21. Mai 2026 beauftragte die Beschwerdekammer fedpol superprovisorisch, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des versiegelten Mobiltelefons zu erstellen und es anschliessend wieder zu versiegeln (BP.2026.47 act. 1).

Fedpol teilte der Beschwerdekammer mit, dass ohne Kenntnis des korrekten Zugangscodes keine Datenextraktion möglich war (act. 6 E-Mail vom 22. Juni 2026). Das Gericht lud die Parteien gleichentags ein, dazu Stellung zu nehmen (act. 7). Das BAZG hielt am 29. Juni 2026 am Antrag um Entsiegelung fest und ersuchte um Auslesung der BFU-Daten (act. 8). A. holte die Einladung nicht ab (act. 10). Am 30. Juni 2026 übersandte fedpol der Beschwerdekammer den Bericht vom 29. Juni 2026 zur Entsiegelung elektronischer Geräte und Datenträger, zusammen mit dem wieder neu gesiegelten iPhone 16. Fedpol konnte gewisse Daten aus dem BFU-Modus extrahieren und sandte sie dem Gericht auf einem USB-Stick in der Beilage zum Bericht (BP.2026.47 act. 3; act. 9).

E. Am 7. Juli 2026 gelangte das Gericht mit Rückfragen zu BFU-Sicherungen an fedpol, welche die Behörde mit Bericht vom 13. Juli 2026 beantwortete (act. 11, 12).

F. A. wurde am 21. Juli 2026 eingeladen, zum Bericht von fedpol vom 13. Juli 2026 und zu den forensisch gesicherten BFU-Daten Stellung zu nehmen (act. 13). A. holte die Einladung nicht ab (act. 13–15).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1;1B_91/2016 vom 4. August 2016 E.

4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. Das BAZG stellte das erste Entsiegelungsgesuch am 10. Juli 2025, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 24. Juni 2025 und damit rechtzeitig, was die Beschwerdekammer im Dispositiv des Beschlusses BE.2025.12 vom 12. September 2025, Ziffer 1, feststellte. Es wurde als gegenstandlos abgeschrieben, da keine Daten gesichert werden konnten. Auf die Frage der Entsiegelung kann zurückgekommen werden, denn verfahrensleitende Entscheide erwachsen nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft (Urteil des Bundesgerichts 7B_1346/2025 vom 30. April 2026 E. 1.2.3). Das BAZG stellte am 28. April 2026 ein erneutes Gesuch um Entsiegelung. Feldpol konnte Daten teilweise forensisch sichern, weshalb die Entsiegelung zu prüfen ist.

3.

3.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 145 IV 273 E. 3). Kommt er dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2). Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in BGE 139 IV 246; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).

3.2 Aus dem «Durchsuchungsprotokoll» bzw. «Durchsuchungsprotokoll – Beiblatt Siegelung» ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Siegelungsantrag mit «Privat» begründet hat (act. 1.1). Im vorliegenden Verfahren – wie übrigens schon im Verfahren BE.2025.12 bezüglich der gleichen Siegelung – liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Damit kommt er seinen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nach. Mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners zu geschützten Geheimnissen besteht kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020). Der Gesuchsteller kann die Siegel entfernen und die Durchsuchung, Triage sowie allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 71-2024.5790/0095 des Gesuchstellers. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon des Gesuchsgegners und die von fedpol erstellte forensische Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons werden dem BAZG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

Bellinzona, 18. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

  • A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).