Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Sentenzia cumpletta: Schengen-Visum (09-10-2018)

Schengen-Visum

Rubrum

2018 VII/6 Schengen-Visum

Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration F‒190/2017 vom 9. Oktober 2018

Erteilung eines Visums im Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen unter der Auflage der Hinterlegung einer Kaution. Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 AuG. Art. 15 Abs. 5, Art. 18 VEV. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener Grenzkodex. Für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise bei Ablauf des Visums können sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (E. 8.3).

Octroi d'un visa relevant du champ d'application des accords d'association à Schengen assorti de la condition du dépôt d'une caution. Art. 5 al. 2 Cst. Art. 5 al. 1 let. b et al. 2, art. 6 al. 3 LEtr. Art. 15 al. 5, art. 18 OEV. Art. 6 par. 1 let. c et par. 3 Code frontières Schengen. L'absence de départ de la Suisse à l'échéance du visa peut engendrer des frais de séjour, de prise en charge et de retour très élevés. Le dépôt d'une caution permet de prendre en compte ce risque financier (consid. 8.3).

Rilascio di un visto nel campo d'applicazione degli accordi di associazione a Schengen subordinato al deposito di una cauzione. Art. 5 cpv. 2 Cost. Art. 5 cpv. 1 lett. b e cpv. 2, art. 6 cpv. 3 LStr. Art. 15 cpv. 5, art. 18 OEV. Art. 6 par. 1 lett. c e par. 3 Codice frontiere Schengen. In caso di mancata partenza alla scadenza del visto le spese concernenti il soggiorno, l'assistenza e il viaggio di ritorno possono essere molto elevate. Il deposito di una cauzione permette di tener conto di questo rischio finanziario (consid. 8.3).

Die Cousine des Beschwerdeführers, B. (nachfolgend: Gesuchstellerin) ‒ eine im Jahr 1983 geborene gambische Staatsangehörige ‒, beantragte am

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26. Mai 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen- Visum für einen 30-tägigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfügung vom 1. Juni 2016 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2016, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache. Nach den vom Migrationsamt des Kantons Thurgau durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise hingewiesen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache ‒ soweit erforderlich ‒ zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat stark verwurzelt und habe dort eine persönliche Verpflichtung sowie eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise werde dadurch entscheidend relativiert. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Regeste

Erteilung eines Visums im Anwendungsbereich der Sc... Erteilung eines Visums im Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen unter der Auflage der Hinterlegung einer Kaution. Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 AuG. Art. 15 Abs. 5, Art. 18 VEV. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener Grenzkodex. Für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise bei Ablauf des Visums können sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (E. 8.3). Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Erwägungen

8.

8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mittlerweile 35-jährige verheiratete Frau mit drei minderjährigen Kindern (im Zeitpunkt des Visumsantrags acht Jahre, drei Jahre und zehn Monate alt). Die Gesuchstellerin gab im Visumsgesuch an, sie sei Hausfrau ([…]). Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Abklärungen, sein Gast sei Hausfrau, da ihr Mann ein Geschäft führe ([…]). Gemäss dem in den Akten liegenden « Certificate of Business Registration » handelt der Ehemann der Gesuchstellerin mit Kinderbeklei-

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dung ([…]). Was die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, sie lebe in guten finanziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehemann Haus und Land. Das Geschäft des Ehemanns sichere einen guten Verdienst. Der Auszug aus dem Sparkonto, lautend auf den Ehemann, bei der (…) weist per 21. April 2016 einen Endsaldo von 95 582.37 Gambischen Dalasi (umgerechnet rund Fr. 2 000.–) aus.

8.2 Die vorstehenden Ausführungen lassen zweifellos erkennen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Heimat als Ehefrau, Mutter und Hausfrau eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Anderseits ist nicht auszuschliessen, dass die beiden älteren Kinder, welche die Gesuchstellerin in Gambia zurücklassen würde, auch vom dort ansässigen Familienverband beziehungsweise vom Ehemann oder weiteren Familienmitgliedern, die gemäss der Beschwerde in C. und Umgebung leben, versorgt werden könnten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Ehemann bei der Führung seines Geschäfts nicht zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist. Angesichts der intakten familiären Bande im Heimatland erscheint indes bei einer Gesamtwürdigung die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise als vertretbar, zumal der Beschwerdeführer kein enges Familienmitglied der Gesuchstellerin ist.

8.3 Bei der Ausstellung von Visa kann nicht nur für allfällige Aufenthalts- und Betreuungskosten, sondern auch für die Rückreisekosten Deckung verlangt werden. Insbesondere können für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann im vorliegenden Verfahren mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; Kodifizierter Text], ABl. L 77/1 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AuG). Somit ist der Gesuchstellerin das beantragte Visum unter der Auflage zu erteilen, dass sie sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30 000.‒ beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung

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[VEV, SR 142.204]). Im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AuG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) soll die vorgängige Hinterlegung einer Kaution beziehungsweise Bankgarantie ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise der Gesuchstellerin bei Ablauf ihres Visums zu bieten. Das Heranziehen der vorhin erwähnten zusätzlichen normativen Grundlagen erachtet das Gericht im Lichte des fortbestehenden (Rest-)Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise (vgl. E. 8.2) sowohl als vertretbar als auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV).

9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz abzuklären, ob die Gesuchstellerin die übrigen Einreisevoraussetzungen eingehalten hat ([…]) beziehungsweise ob der Kautionszahlung nachgekommen wurde.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, Art. 15 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 15. September 2018; der Erlass wurde am 4. Dezember 2018, 1. Februar 2019, 15. Februar 2019, 1. April 2019, 1. Juni 2019, 2. Februar 2020, 15. Juni 2020, 1. Januar 2021, 15. September 2021, 1. Januar 2022, 15. Januar 2022, 1. Mai 2022, 10. Juni 2022, 22. Juni 2022, 4. Februar 2023, 15. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. März 2024, 15. Mai 2024, 11. Juni 2024, 1. August 2024, 23. August 2024, 13. Oktober 2024, 4. Februar 2025, 1. April 2025, 1. August 2025, 17. Dezember 2025, 1. Februar 2026, 8. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 5 und Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 15. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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