B-486/2025
Öffentliches Beschaffungswesen
Rubrum
Abteilung II
Abschreibungsentscheid vom 20. November 2025
Besetzung
Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Iryna Sauca.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Raimondi, LL.M., Notar, Barandun AG, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 6302 Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffend das Projekt "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029, Los 3" (SIMAP-Meldungsnummer 1442115; Projekt-ID 281150).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Vergabestelle) den am 23. Dezember 2024 der X._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1), der Y._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2) und der Z._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 3) erteilten Zuschlag für das Los 3 betreffend das Projekt "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029" mit der Projekt-ID 281150 am 31. Dezember 2024 auf der Internetplattform simap.ch publizierte (Meldungsnummer 1442115; Rahmenvertrag mit Abruf nach Mini-Tender-Verfahren),
dass die A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht gegen die Zuschlagsverfügung betreffend Los 3 Beschwerde erhob und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilte und zudem einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.– einverlangte, welchen die Beschwerdeführerin innert Frist bezahlte,
dass im gleichen Projekt (unter der Projekt-ID 281150) zudem eine weitere Beschwerde betreffend den Zuschlag für das Los 1 beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer B-296/2025 anhängig gemacht wurde, wobei das entsprechende Verfahren durch Wiedererwägung erledigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 zum Vorabbezuggesuch den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis bereits teilweise abgewiesen hat, indem der Vergabestelle für die geschätzte Dauer des Verfahrens bzw. bis zum 30. Juni 2025 erlaubt worden ist, dringende IT- Leistungen (auch in bereits laufenden Projekten), wie sie in der am 31. Dezember 2024 publizierten Zuschlagsverfügung vom 23. Dezember 2024 (SIMAP- Meldungsnummer 1442115; Los 3) definiert werden, von der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 3 im Umfang von höchstens Fr. 250'000.– (exkl. MWST) auszulösen,
dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2025 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung teilweise gutgeheissen hat mit der Begründung, es könne prima facie keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der strittige Punkteabzug unter dem
Zuschlagskriterium ZK02A "Erfahrung mit Aufträgen in der öffentlichen Verwaltung; Referenzformulare (schriftliches Angebot)" gegen das Transparenzprinzip verstösst,
dass dies auch unter der Annahme gelte, dass die Vergabestelle den Punkteabzug erfolgreich nicht mehr mit fehlender Erreichbarkeit, sondern mit fehlender Eignung der Referenzpersonen begründen könne, wobei auch nicht offensichtlich sei, dass der Verzicht auf einen Punkteabzug unter dem ZK02A mit einem Punkteabzug unter dem ZK02B "Erfahrung mit Aufträgen in der öffentlichen Verwaltung; Referenzformulare (eingeholte Referenzauskünfte)" zulasten der Beschwerdeführerin kompensiert werden könne,
dass nach Vorankündigung vom 13. Mai 2025, erfolgreicher Terminumfrage und schliesslich der Vorladung vom 17. Juni 2025 am 9. Juli 2025 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde, anlässlich welcher nebst den beiden von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzpersonen auch die nach den Angaben der Vergabestelle tatsächlich für das strittige Referenzprojekt zuständige Projektleiterin einvernommen wurde,
dass im Rahmen dieser Instruktionsverhandlung auch eine Lösung durch Vergleich erörtert wurde, worauf das Verfahren auf Antrag der Vergabestelle vom 16. Juli 2025 — mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin - mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 bis zum 16. September 2025 sistiert wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 16. September 2025, die am selbigen Tag abgeschlossene Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien einreichte, in der sie im Wesentlichen vereinbaren, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Zuschlag erteilt, ohne aber die früheren Zuschläge zu widerrufen,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 das Beschwerdeverfahren zwecks Publikation und Abwarten der Rechtskraft des ergänzenden Zuschlags weiterhin sistiert gehalten hat, letztmals bis zum 10. November 2025,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 10. November 2025 darauf hinwies, dass keine Beschwerde gegen den zusätzlichen Zuschlag an die Beschwerdeführerin verzeichnet worden sei und damit dieser Zuschlag vom 14. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsen sei, dass die Vergabestelle demnach die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Abschreibung gemäss den Anträgen aus dem Vergleich vom 16. September 2025 beantragt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2025 (Posteingang: 17. November 2025) ebenfalls beantragt, das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen und gemäss den Anträgen aus der Vergleichsvereinbarung vom 16. September 2025 abzuschliessen,
dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens daher antragsgemäss aufzuheben ist,
dass das vorliegende Verfahren daher einzelrichterlich (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) als zufolge Vergleichs erledigt abzuschreiben ist,
dass die Parteien diesbezüglich in Punkt 3 der Vergleichsvereinbarung vom 16. September 2025 beantragen, die Verfahrenskosten seien, insoweit solche überbunden werden, der Vergabestelle aufzuerlegen,
dass gemäss Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass angesichts des Umstands, dass der Zwischenentscheid vom 2. Mai 2025 und die Instruktionsverhandlung vom 9. Juli 2025 gewisse Hinweise für den Ausgang des Verfahrens geliefert und eine Einigung zumindest begünstigt haben (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007), ein voller Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zwar der Zielsetzung von Art. 6 Bst. a VGKE nicht entspricht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2022, Rz. 4.59; vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer B-562/2015 vom 2. September 2015),
dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 33b Abs. 5 VwVG indessen keinen Raum lässt, den Parteien – insbesondere für den ergangenen Zwischenentscheid vom 2. Mai 2025 und die Instruktionsverhandlung vom 9. Juli 2025 – Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl.
2025, Rz. 614; vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer B-562/2015 vom 2. September 2015),
dass demnach keine Verfahrenskosten erhoben werden, womit der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12’000.– der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass das Gericht, wenn ein Verfahren gegenstandslos oder als erledigt abgeschrieben wird, prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und dass eine solche in der Regel jener Partei auferlegt wird, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE), wobei Bundesbehörden keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Parteien diesbezüglich in Punkt 2 der Vergleichsvereinbarung vom 16. September 2025 vereinbaren, dass die Vergabestelle die Beschwerdeführerin mit Fr. 25'000.– (exkl. MwSt.) für ihre Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat,
dass Art. 33b Abs. 4 VwVG diesbezüglich vorgibt, das Gericht habe die Einigung der Parteien zum Inhalt ihrer Verfügung zu machen, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG,
dass ausserdem festzustellen ist, dass die zusätzliche Erteilung eines Zuschlags an die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eher einer Wiedererwägung als einem Rückzug gleichkommt, auch wenn entgegen den ursprünglichen Anträgen der Beschwerdeführerin in Bezug auf keine der Zuschlagsempfängerinnen der Zuschlag widerrufen worden ist,
dass die Rechtsvertretung zwar mehrwertsteuerpflichtig ist, die Beschwerdeführerin selbst aber vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb kein Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen ist,
dass es daher im vorliegenden Fall jedenfalls sachgerecht erscheint, dem Antrag bzw. der Einigung beider Parteien zu folgen und der Beschwerdeführerin zulasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'000.– zuzusprechen.
Regeste
Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffe... Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffend das Projekt "(24054) 605 IKT Unterstützung Digitalisierung ESTV 2024-2029, Los 3" (SIMAP-Meldungsnummer 1442115; Projekt-ID 281150) Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');
Dispositiv
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2025 geht an die Vergabestelle.
2. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
3. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge aussergerichtlichen Vergleichs vom 16. September 2025 erledigt abgeschrieben.
4.
4.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.2. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
5. Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen.
6. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerinnen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Iryna Sauca
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. November 2025