C-1208/2024
C-1208/2024
Rubrum
Abteilung III
Abschreibungsentscheid vom 18. September 2026
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
1. A._______, Schweiz, 2. B._______, Schweiz, 3. C._______, Schweiz, alle vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Bergstrasse 189, 8706 Meilen, Beschwerdeführende,
gegen
vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,
ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Teilliquidation, Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich vom 24. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (CHE- 239.560.630; im Folgenden: BVS oder Vorinstanz) am 24. Januar 2024 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie betreffend Teilliquidation das Überprüfungsbegehren der Gesuchsteller im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die D._______ AG mit Sitz in F._______ (CHE-…; vgl. www. zefix.ch > Firmenname [D._______ AG] > Suchen > Kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 10. September 2026; im Folgenden: Beschwerdegegnerin) angewiesen hat, den Verteilungsplan innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen anzupassen, darüber zu beschliessen und die Destinatäre zu informieren (Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 4),
dass die BVS am 5. Januar 2026 gelöscht worden ist; die Aktiven und Passiven sind gemäss Art. 31 der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom 22. Mai 2024 (vgl. https://www.lexfind.ch/fe/de/tol/ 35268/de; zuletzt besucht am 10. September 2026) auf die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich, in Zürich (CHE- 237.928.334; im Folgenden: Vorinstanz) übergegangen (vgl. www.zefix.ch > Firmenname [BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich] > Suchen > Kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 10. September 2026),
führende), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Posteingang: 26. Februar 2024) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 haben Beschwerde erheben und beantragen lassen, in teilweiser Aufhebung dieser Verfügung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen neuen Verteilplan zu erstellen, der a) ausschliesslich Personen als Begünstigte anerkenne und berücksichtige, die per Stichtag der Teilliquidation oder bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter oder Invalidität in einem Arbeitsverhältnis zur "G._______ AG" gestanden hätten; b) nur Dienstjahre eines Arbeitsverhältnisses der Begünstigen mit der "G._______ AG" anrechne (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführenden nach Abschluss des Instruktionsverfahrens (BVGer-act. 2 bis 20) in ihrer Eingabe vom 9. September 2026 mit Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und den
Beschwerdeführenden vom 4. September 2026 haben ausführen lassen, gestützt auf diese Einigung werde der Rückzug der Beschwerde unter Übernahme der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführenden erklärt (BVGer-act. 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilt,
dass die Beschwerdegegnerin unter anderem die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit bezweckt (vgl. www. zefix.ch > Firmenname > Suchen > Kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 10. September 2026),
dass die Beschwerdegegnerin als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gemäss Art. 61 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz untersteht,
dass sie in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2024 erlassen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 23. Februar 2024 (Posteingang: 26. Februar 2024) zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar sind (Art. 2 ATSG e contrario),
dass zufolge des mit Eingabe vom 9. September 2026 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs (BVGer-act. 21) das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a.) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b.),
dass die Verfahrenskosten mit Blick auf den abgeschlossenen Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, da das vollständig durchgeführte Instruktionsverfahren mit einem keineswegs mehr unerheblichen Aufwand verbunden gewesen ist,
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf CHF 1'500.– festzusetzen sind,
dass daher den Beschwerdeführenden, welche explizit und schriftlich den Beschwerderückzug und die Kostenauferlegung beantragt haben, Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.- aufzuerlegen sind; diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- zu entnehmen und die Restanz von CHF 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- entnommen. Die Restanz von CHF 3'500.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BSV und die OAK BV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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