C-3861/2024
C-3861/2024
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. Nadeshna Ley, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. August 2023.
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene, geschiedene und in seiner Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Tischler (Akten [im Folgenden: act.] der B._______ 75). Er arbeitete in seiner Eigenschaft als Grenzgänger (B._______-act. 25 S. 33 bis 40) ab dem 3. Juli 2001 für die Einzelunternehmung C._______ (gelöscht am 16. März 2026; vgl. www.zefix.ch > Firmenname > Suchen > Kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 14. September 2026; B._______-act. 25 S. 41, 53, 68); diese Arbeitsstelle wurde ihm mit Wirkung per Ende Februar 2006 gekündigt (B._______-act. 6 S. 1, B._______-act. 14 bis 15).
B.
B.a Mit Datum vom 15. Juni 2005 erlitt der Versicherte einen Motorrollerunfall (Unfall-Nummer D._______; B._______-act. 25 S. 88 bis 89, S. 103 bis 104) und zog sich dabei einen Schienbeinkopftrümmerbruch links zu; während dem stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus (im Folgenden: LKH) (…) vom 15. Juni bis 4. Juli 2005 wurde am 15. Juni 2005 ein Fixateur extern angebracht, und am 22. Juni 2005 erfolgte die percutane Verschraubung bei Belassen des Fixateurs (B._______-act. 10, 16, 17, 20, 25 S. 50, S. 56 bis 59, S. 69 bis 76, S. 83 bis 84, S. 87, S. 91 bis 102). Nachdem am 17. August 2005 die Metallentfernung Fixateur externe Hoffmann II vorgenommen worden war (B._______-act. 25 S. 77, 82, 85 bis 86, B._______-act. 26), erfolgte am 3. März 2006 die Metallentfernung und die Reosteosynthese des Orthofix Fixateurs zur Stellungskorrektur am Schienbeinkopf (B._______-act. 24, 26 bis 30). Am 11. Mai 2006 erfolgte erneut eine Aufnahme im LKH (…) zur Fixateurentfernung mit anschliessender Therapie im LKH (…) (B._______-act. 31, 33, 36, 40); eine weitere Operation datiert vom 1. Juni 2006 (B._______-act. 41 bis 44, 46).
B.b Am 28. Juni 2007 mandatierte die B._______ das Institut E._______ (im Folgenden: E._______ institut) mit einer beruflichen Integration des Versicherten (B._______-act. 61, 66, 69, 76, 80 bis 83). In der Folge scheiterte eine Anstellung als Buslinienchauffeur zufolge einer negativ verlaufenen verkehrspsychologischen Abklärung (B._______-act. 83 bis 87, 90 und 91). Nach Vorliegen des Verlaufsprotokolls vom E._______ institut vom 11. Dezember 2007 (B._______-act. 94, 102) fand am 19. Dezember 2007 die ärztliche Abschlussuntersuchung statt (B._______-act. 96).
B.c Ab dem 7. Februar 2008 wurde der Versicherte bei der F._______ AG im Bereich Lager als Mitarbeiter/Staplerfahrer angestellt (B._______-act. 101), der Minderverdienst zur vorherigen Arbeitsstelle betrug Fr. 7'611.90 (B._______-act. 104). Nachdem das E._______ institut per 8. April 2008 den Abschlussbericht verfasst hatte (B._______-act. 105), stellte die B._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2008 die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Mai 2008 ein (B._______-act. 108). In der Folge erliess sie am 30. Mai 2008 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 445.05 sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.- zugesprochen wurde (B._______-act. 113).
B.d Mit Datum vom 18. November 2010 unterzeichnete der Versicherte einen neuen, vom 1. Oktober bis 30. November 2010 befristeten Arbeitsvertrag bei der G._______ AG (B._______-act. 143); per 1. Dezember 2010 erfolgte eine unbefristete Festanstellung als Speditionsmitarbeiter (B._______-act. 144), wobei sich an der Höhe der Rente nichts änderte (B._______-act. 145 bis 146). In der Folge verfasste Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin (vgl. https://www.I._______.html; zuletzt besucht am 25. September 2026) am 24. Juli 2024 einen ärztlichen Zwischenbericht (B._______-act. 189) und erkundigte sich die B._______ am 15. September 2014 beim ehemaligen Arbeitgeber, der C._______, nach dem mutmasslichen Lohn für die Jahre 2013 und 2014 (B._______-act. 195). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 16. Oktober 2014 erneut mit, dass die Rente nicht geändert werde (B._______-act. 196). Mit Datum vom 11. Dezember 2015 fand eine B._______-ärztliche Beurteilung statt (B._______-act. 213). Daraufhin wurde dem Versicherten am 17. Dezember 2015 mitgeteilt, welche Leistungen künftig noch übernommen würden
B.e In der Folge nahmen die Schmerzen gemäss Aussage des Versicherten erneut zu, worauf die B._______ am 22. Januar 2018 zur Prüfung des Rückfalls einen ärztlichen Bericht verlangte, aus dem hervorgehe, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand bzw. die medizinische Zumutbarkeit wesentlich verschlimmert hätten (B._______-act. 251 und 258; vgl. auch B._______-act. 262 bis 268). Nach Kenntnisnahme des Berichts des Orthopäden Dr. med. J._______ vom 4. Juli 2018 (B._______-act. 269) leistete die B._______ am 9. August 2018 Kostengutsprache für die Therapie durch Hyaluronsäure-/ACP-Injektionen (B._______-act. 272 bis 273). Als Rückfalldatum wurde der 19. September 2018 bestimmt (B._______-
act. 279), und per 30. September 2018 resp. 31. März 2019 erhielt der Versicherte die Kündigung (B._______-act. 274, 292, 310, 315, 316).
B.f Nachdem mit Datum vom 13. bzw. 22. November 2018 ein Aktenversand von der IV-Stelle K._______ an die B._______ erfolgt war (B._______-act. 290 und 291), leitete letztere am 11. Dezember 2018 eine Rentenrevision ein (B._______-act. 294). Nach einem Besuch beim Versicherten am 12. Dezember 2018 (B._______-act. 297) und Vorliegen der Beurteilung der Arbeitgeberin vom 17. Dezember 2018 (B._______-act. 303, 312 bis 315) und von Dr. med. L._______, Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, vom 3. Januar 2019 (B._______-act. 300) wurde der Versicherte am 7. Januar 2019 zu einer kreisärztlichen Untersuchung aufgefordert (B._______-act. 306 bis 307); diese wurde am 16. Januar 2019 durchgeführt (B._______-act. 324). Gestützt darauf wurde am 22. Januar 2019 der Integritätsschaden neu beurteilt resp. beim Versicherten eine Integritätseinbusse von 40 % resp. eine Differenzentschädigung von 30 % zuerkannt (B._______-act. 325); die entsprechende Verfügung datiert vom 28. November 2019 (B._______-act. 432).
B.g Daraufhin wurde der Versicherte am 18. Februar 2019 ein weiteres Mal operiert (B._______-act. 346 bis 349). Nach Durchführung eines CT (linkes Kniegelenk mit proximalem Unterschenkel vom 01.04.2019) am 1. April 2019 (B._______-act. 359; vgl. auch B._______-act. 371) und Besuche beim Versicherten an dessen Wohnort am 30. April und 16. Juli 2019 (B._______-act. 362, 372 bis 373, 379) erfolgte am 22. Juli 2019 ein weiterer operativer Eingriff (Knietotalendoprothese links; B._______-act. 382). Anschliessend fand in der Rehaklinik M._______ vom 15. Oktober bis 27. November 2019 eine Rehabilitation statt (B._______-act. 404 bis 406, 409, 417, 418, 436). Schliesslich wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 27. November 2019 mitgeteilt, dass die B._______ die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Dezember 2019 einstellen würde; die bisherige Invalidenrente werde weiterhin im bisherigen Rahmen ausgerichtet und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorgenommen (B._______-act. 420 bis 433). Nach Vorliegen des Austrittsberichts der Rehaklinik M._______ vom 10. Dezember 2019 (B._______-act. 436) wurden am 13. resp. 20. Juli 2021 das von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle (…) (im Folgenden: PVA), in Auftrag gegebene ärztliche Gut-
C.
C.a Mit Datum vom 30. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV- Stelle des Kantons K._______ (im Folgenden: IV-Stelle K._______) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (B._______-act. 20; act. der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 5). Nach Vorliegen unter anderem des Fragebogens für den Arbeitgeber vom 28. April 2006 (IVSTA-act. 10), der Berichte des LKH (…) vom 31. Mai 2006 (IVSTA-act. 13) und von Dr. med. H._______ vom 5. Januar 2007 samt Beilagen (IV- STA-act. 27) sowie der Stellungnahme von Dr. med. P._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vom 5. Dezember 2006 (IV- STA-act. 21) teilte die IV-Stelle K._______ dem Versicherten in Kenntnis von B._______-Akten (B._______-act. 47) mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (IVSTA-act. 29 resp. B._______-act. 52); der Auftrag für die interdisziplinäre Abklärung beim Q._______ (im Folgenden: Q._______) datiert vom 6. Februar 2007 (IVSTA-act. 31).
C.b Nachdem die IV-Stelle K._______ Kenntnis des Gutachtens des Q._______ vom 17. Juli 2007 resp. des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens vom 25. Juli 2007 hatte (IVSTA-act. 33 bis 34), liess sie der B._______ im Rahmen des Schreibens vom 18. September 2007 Kopien dieser Expertisen zukommen (IVSTA-act. 35 resp. B._______-act. 70). In der Folge gab Dr. med. P._______ am 19. September 2007 eine weitere Stellungnahme ab (IVSTA-act. 36) und leitete die IV-Stelle K._______ berufliche Massnahmen in die Wege (IVSTA-act. 37 bis 41). Nach Erhalt mehrerer Verlaufsprotokolle des E._______ instituts vom 7. November 2007, 10. Januar 2008 und 7. Februar 2008 (IVSTA-act. 42 bis 45; vgl. auch B._______-act. 94 [Verlaufsprotokolls vom 11. Dezember 2007]) sowie des Schlussberichts der Eingliederungsberatung vom 10. März 2008 (IVSTA-act. 48) teilte die IV-Stelle K._______ dem Versicherten am 29. Mai 2008 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen (IVSTA-act. 53; zum erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung vgl.
C.c Ebenfalls am 29. Mai 2008 stellte die IV-Stelle K._______ dem Versicherten eine vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 befristete ganze Rente in Aussicht (IVSTA-act. 54 bis 55; B._______-act. 116); der entsprechende
Beschluss datiert vom 15. Juli 2008 (IVSTA-act. 60; B._______-act. 119). Hiergegen brachte er am 10. Juni 2008 seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 57). Nachdem der RAD in der Person von Dr. med. R._______ am 15. Juli 2008 erneut Stellung bezogen hatte (IVSTA-act. 58), erliess die IVSTA am 30. Juli 2008 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 eine ordentliche ganze IV-Rente zusprach (IVSTA-act. 61).
C.d Hiergegen erhob der Versicherte mit Datum vom 23. August 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons S._______ (IVSTA-act. 63); diese wurde mit Schreiben vom 27. August 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. Mit Urteil C-5509/2008 vom 2. September 2010 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Juli 2008 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe; die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Renten- und Nachzahlungsbetrag (allenfalls inklusive Verzugszinsen) berechne und anschliessend neu verfüge (IVSTA-act. 66). In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2010 gestützt auf den Beschluss vom 23. November 2010 (IVSTA-act. 71 bzw. B._______-act. 131) vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen (IVSTA-act. 73 bzw. B._______-act. 130). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
D.
D.a Mit Datum vom 17. August 2018 meldete sich der Versicherte neu an (IVSTA-act. 74; vgl. auch IVSTA-act. 155). Nach Vorliegen des Fragebogens für den Arbeitgeber vom 30. August 2018 samt Beilagen (IVSTA-act. 80), der RAD-Stellungnahme von Dr. med. T._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2018 (IVSTA-act. 81) sowie des Berichts von Dr. med. J._______, Facharzt für Orthopädie, vom 9. Oktober 2018 (IVSTA-act. 87 bis 88) wurde am 18. Oktober 2018 ein Abklärungsauftrag für die Eingliederungsberatung erteilt (IVSTA-act. 89). Daraufhin empfahl die Eingliederungsverantwortliche am 22. November 2018 den Fallabschluss, da der Versicherte auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei (IVSTA-act. 94). In Kenntnis eines weiteren Berichts von Dr. med. J._______ vom 8. Januar 2019 (IVSTA-act. 97) und der Beurteilung von Dr. med. T._______ vom 15. Januar 2019 (IVSTA-act. 98) empfahl die Sachbearbeitung mit Datum vom 15. Januar 2019 zufolge subjektiver
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die Einleitung der Rentenprüfung (IV- STA-act. 99). Daraufhin wurde am 18. Januar 2019 das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen (IVSTA-act. 102).
D.b Mit Datum vom 3. Dezember 2019 machte der Versicherte zusätzliche Angaben zu seiner Neuanmeldung (IVSTA-act. 114). Nach Eingang der Berichte der Orthopädie U._______ vom 18. Dezember 2019 (IVSTA-act. 118), von Dr. V._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 9. Dezember 2019 (IVSTA-act. 120) und von Dr. med. H._______ vom 2. Februar 2020 (samt beiliegenden Dokumenten der Rehaklinik M._______; IV- STA-act. 122) gab Dr. med. T._______ vom RAD am 14. April 2020 eine weitere Stellungnahme ab (IVSTA-act. 125). Nach weiteren Eingaben der Dres. med. H._______ und V._______ vom 20. April und 7. bzw. 26. Mai 2020 (IVSTA-act. 127, 129 und 133) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. T._______ am 12. Mai 2020 (IVSTA-act. 131) wurde am 5. Juni 2020 erneut ein Abklärungsauftrag für die Eingliederungsberatung erteilt (IVSTA-act. 135); das entsprechende Assessment- und Verlaufsprotokoll datiert vom 17. Juli 2020 (IVSTA-act. 138). Da sich der Versicherte subjektiv erneut nicht im Stande für berufliche Eingliederungsmassnahmen sah (IV- STA-act. 139), wurde das entsprechende Leistungsbegehren am 17. Juli 2020 abgewiesen (IVSTA-act. 140).
D.a In der Folge erstellte die Klinische Neuropsychologin Dr. Bösch betreffend die am 6. Juli 2020 stattgefundene Untersuchung einen ausführlichen Bericht (IVSTA-act. 144). Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. T._______ am 5. August 2020 Stellung (IVSTA-act. 145). Daraufhin erstellten Dr. med. H._______ am 17. November 2020 (samt Beilagen; IVSTA-act. 148) und Dr. V._______ am 19. November 2020 (IVSTA-act. 149) weitere Berichte und gab Dr. med. T._______ vom RAD vom 10. Dezember 2020 eine weitere Beurteilung ab (IVSTA-act. 150). Nachdem die IVSTA Kenntnis der von der PVA am 29. Juli 2021 übermittelten ärztlichen Dokumente hatte (IV- STA-act. 162 bis 168, 174 bis 176), teilte die IV-Stelle K._______ dem Versicherten am 3. November 2021 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet werde (IVSTA-act. 177); als Gutachtenstelle wurde die PMEDA AG mandatiert (IVSTA-act. 179 und 181 bis 191, 197 bis 198, 200 bis 202, 204 bis 206). Nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. T._______ vom RAD vom 29. Oktober 2021 (IVSTA-act. 180) wurde am 20. Mai 2022 das polydisziplinäre medizinische Gutachten resp. die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung erstellt (IVSTA-act. 207 S. 1 bis 42; vgl. auch IVSTA-act. 208 bis 2017); das internistische Gutachten wurde von Dr. med. W._______, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, gefertigt (IVSTA-act. 207 S. 43 bis 83), das neurologische von der Neurologin Dr. med. X._______ (IVSTA-act. 84 bis 139, das orthopädische von Dr. med. Y._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (IVSTA-act. 107 S. 140 bis 194), das psychiatrische von Dr. med. Z._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IVSTA-act. 207 S. 195 bis 240) und das neuropsychologische von M. Sc. Aa._______, Fachpsychologe für Neuropsychologie, und Mag. Rer. nat. Bb._______, Psychologie und Neuropsychologie (IVSTA-act. 207 S. 241 bis 286). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. Cc._______, Facharzt für Chirurgie, vom RAD vom 9. Juni 2022 (IVSTA-act. 219) und Erstellung des Feststellungsblattes für die Rente resp. des Einkommensvergleichs (IVSTA-act. 220 bis 222) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juli 2022 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2020 eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt (IV- STA-act. 223).
D.b Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, mit Eingabe vom 21. September 2022 seinen Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 224 bis 232). In Kenntnis des Bescheids der PVA vom 20. Juli 2022, mit welchem die bis 31. Juli 2022 befristete zuerkannte Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt wurde (IVSTA-act. 232), ging am 2. November 2022 die Einwandergänzung vom 31. Oktober 2022 zusammen mit dem im Rahmen des Antrags auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension erstellten ärztlichen Gutachten bei der IV-Stelle K._______ ein (IV- STA-act. 232 bis 236). Mit Datum vom 3. November 2022 wurde die Frist zur Einreichung einer weiteren Ergänzung bis zum 14. November 2022 erstreckt (IVSTA-act. 237); diese ging am 15. November 2022 samt dem Bericht von Dr. V._______ vom 18. Oktober 2022 bei der IV-Stelle K._______ ein (IVSTA-act. 238 bis 240).
D.c Nachdem Dr. med. Cc._______ vom RAD am 15. Dezember 2022 erneut Stellung bezogen hatte (IVSTA-act. 242) und ein neues Feststellungsblatt betreffend Rente ausgefertigt worden war (IVSTA-act. 243), erliess die IV-Stelle K._______ am 22. Februar 2023 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen vom 22. Juli 2022 ersetzte und dem Versicherten eine vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 befristete ganze IV- Rente in Aussicht stellte (IVSTA-act. 244). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2023 erneut seine Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 249). Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. Cc._______ vom RAD vom 30. März 2023 (IVSTA-act. 250) und einer solchen von der Abteilung Recht vom 8. Juli 2023 (IVSTA-act. 252) erliess die
IVSTA am 9. August 2023 eine dem Vorbescheid vom 22. Februar 2023 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 254 bis 255; der entsprechende Beschluss datiert vom 8. Juli 2023 [IVSTA-act. 253]).
D.d Nach am 20. Mai 2024 erfolgten Gesuch um Akteneinsicht (IVSTA-act. 256 bis 258) teilte die Rechtsvertreterin der IVSTA am 22. Mai 2024 unter anderem mit, die Zustellung der Verfügung an ihren Mandanten – so sie denn überhaupt erfolgt sei – habe aufgrund des Vertretungsverhältnisses keine fristauslösende Wirkung; sie bitte um ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung an sie sowie um einstweilige Kenntnisnahme, dass für den Versicherten das Erheben eines Rechtsmittels nach wie vor möglich sei (IVSTA-act. 259). In Kenntnis der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2024 (vgl. nachfolgend Bst. E.a; IVSTA-act. 260) erfolgte mit Datum vom 17. Juli 2024 eine Stellungnahme vom Fachbereich IV-Renten (IVSTA-act. 264).
E.
E.a Gegen die Verfügung vom 9. August 2023 liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Abänderung dieser Verfügung die ganze IV-Rente vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2022 persönlich auszurichten; eventualiter seien ihm Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht unter anderem vorgebracht, die Verfügung sei unter anderem nur an den Beschwerdeführer selbst versandt worden. Die Unterzeichnerin als Rechtsvertreterin sei mit dieser nicht bedient worden. Der Beschwerdeführer selbst habe dem Schreiben aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses keine Bedeutung zugemessen und diese auch später nicht erkannt, zumal er keine Rentenauszahlung erhalten hatte (die Rente sei wohl zugunsten der PVA einbehalten worden). Eine Eröffnung mit fristauslösender Wirkung sei mit jenem Versand nicht erfolgt. Die Unterzeichnerin habe aus Verwunderung über den (vermeintlich) langen Verfahrensstillstand bei der IV-Stelle K._______ um Akteneinsicht gebeten, welche am 21. Mai 2024 gewährt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis der hiermit angefochtenen Verfügung. Eine ordnungsgemässe Zustellung dieser sei in der Folge trotz ausdrücklichen Ersuchens nicht erfolgt. Auch für den Fall, dass der blossen Kenntnis der Verfügung durch die Rechtsvertreterin fristauslösende Wirkung zukomme, sei die 30-tägige Beschwerdefrist hiermit indes gewahrt.
Zur Begründung in materieller Hinsicht wurde zusammengefasst ausgeführt, es werde weiterhin bestritten, dass der Rentenanspruch bereits am 30. September 2020 ende. Es werde zutreffen, dass eine vom (psychiatrischen) Gutachten spätestens zum Gutachtenszeitpunkt festgestellte Arbeitsfähigkeit sich nicht erste genau an diesem Tag eingestellt habe, sondern sie werde, wie auch der RAD bemerkt habe, erst an diesem Tag gesichert festgestellt. Aus der Formulierung "spätestens" lasse sich indes nicht herauslesen, dass eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit schon Ende Juli 2020 vorgelegen habe, schon gar nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dass bereits die "im November 2020 angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Seiten des behandelnden Psychiaters […] aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar" sei, werde vom psychiatrischen Gutachter so nur in der abschliessenden Zusammenfassung erwähnt – ohne Diskussion, weshalb die Einschätzung des behandelnden Psychiaters in der Rückschau nicht nachvollziehbar sein soll. Zuvor habe der psychiatrische Gutachter geradezu gegenteilig aufgeführt, dass die (damals) mittelgradige Erschöpfungsdepression des Beschwerdeführers vom behandelnden Psychiater über eine längere Zeit beobachtet und auch in einem Gutachten der PVA festgestellt worden sei. Der psychiatrische Gutachter der PMEDA äussere sich nicht zu einem zurückliegenden Datum, per welchem die Zustandsverbesserung eingetreten sein soll – und noch weniger hebe er die Feststellungen vom behandelnden Psychiater und Gutachtern im Auftrag der PVA im Rückblick auf. Im Gegenteil lege er – von der Vorgehensweise her korrekt – eine diesbezügliche Unsicherheit offen. Mit der Verwendung der Formulierung "spätestens" kennzeichne der Gutachter den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung als blosse Vermutung. Verdeutlicht werde dies zudem in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens (S. 13). Die so als mit Unsicherheit gekennzeichnete Beurteilung erreiche den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht – und aus diesem Grund könne das Ende des Rentenanspruchs auch nicht an einem beliebigen früheren Datum festgemacht werden. Der Rentenanspruch ende erst dann, wenn das Dahinfallen der anspruchsbegründenden Invalidität mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei –
und das sei hier "spätestens", aber halt auch erst der Gutachtenszeitpunkt vom 14. Januar 2022. Somit sei mindestens bis zu diesem Zeitpunkt von der mittelgradigen Ausprägung der depressiven Störung und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Bewährungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) könne der Rentenanspruch somit frühestens per 30. April 2022 enden.
Der Beschwerdeführer habe bislang kein Geld von der Invalidenversicherung erhalten, auch nicht die an sich unbestrittenen Rentenleistungen von rund Fr. 19'000.-. Vermutungsweise seien von anderen Leistungserbringern Verrechnungsansprüche geltend gemacht worden; hierüber habe der Beschwerdeführer indes keine Kenntnis, und es wäre gegebenenfalls darüber zuerst noch separat anfechtbar zu verfügen.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 bis 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 4).
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 verwies die Vorinstanz auf diejenige der IV-Stelle K._______ vom 23. Juli 2024 und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6).
Die IV-Stelle K._______ führte in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2024 in formeller Hinsicht zusammengefasst aus, die zeitnahe Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 an den Beschwerdeführer selbst, welche per Einschreiben durch die Schweizerische Ausgleichskasse erfolgt sei, werde nicht bestritten. Nach zitierter Rechtsprechung sei die 30- tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 19. Juni 2024 zweifellos nicht gewahrt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstands spätestens am 14. September 2023 bei seiner Rechtsvertreterin melden und sich nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. Da die Beschwerdefrist von dreissig Tagen am folgenden Tag zu laufen beginne, habe diese somit am 16. Oktober 2023 geendet. Mit der rund acht Monate späteren Eingabe sie die Beschwerde zweifellos als verspätet zu betrachten. Daran änderten auch die Vorbringen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde nichts. Dass der Beschwerdeführer der Verfügung keine Bedeutung zugemessen habe, sei nicht glaubhaft bzw. zumindest nicht nachvollziehbar. Es handle sich hierbei um ein 16-seitiges Schreiben, welches dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden sei. Auf der ersten Seite werde gross darauf hingewiesen, dass es sich um eine Verfügung handle und auch gleich, dass ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1'493.- zugesprochen werde. Einem solchen Schreiben hätte der Beschwerdeführer sicher zumindest eine gewisse Relevanz zusprechen müssen. Auch die Rechtsvertreterin selbst habe sich seit ihrer
letzten Eingabe vom 27. März 2023 erst am 20. Mai 2024, also knapp 14 Monate später, bei der IV-Stelle K._______ gemeldet, indem sie um Akteneinsicht ersucht habe. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin könnten sich vorliegend somit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht (mehr) auf den Formmangel der angefochtenen Verfügung berufen. Diese sei am 17. Oktober 2023 rechtsbeständig geworden, womit auf die am 19. Juni 2024 erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten auf die verspätet erhobene Beschwerde eintreten, so werde deren Abweisung beantragt. Zur Begründung in materieller Hinsicht werde auf die beiliegenden Akten und insbesondere auf die Stellungnahme des Unterzeichnenden vom 8. Juli 2023 (IVSTA-act. 252) sowie die Stellungnahme Fachbereich vom 17. Juli 2024 (IVSTA-act. 264) verwiesen. Berufliche Massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag ohnehin nicht einzutreten sei.
E.d In seiner Replik vom 16. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer zusammenfasst geltend machen, tatsächlich sei ihm selbst die Sendung nicht "zeitnah" zum mutmasslichen Versanddatum Mitte August zugestellt worden, sondern, soweit ihm erinnerlich, erst im Oktober 2023. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er die Sendung gegen Unterschrift entgegengenommen habe oder nicht. Den Umschlag mit – gegebenenfalls – der Sendungsnummer zur Sendungsnachverfolgung habe er nicht aufbewahrt. Das Zustelldatum wäre indes ohnehin von der Vorinstanz zu beweisen. Allerdings änderte sich an der Rechtsfolge, wie die Vorinstanz sie postuliere, auch bei einer Zustellung an den Beschwerdeführer erst im Oktober 2023 nichts. Weiter liess er vorbringen, die vorliegende Beschwerde sei als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen.
E.e In ihrer Duplik vom 7. November 2024 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle K._______ vom 30. Oktober 2024 und führte aus, in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung stelle sie fest, dass diese aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr auf dem Wege der postalischen Nachforschung ermittelt werden könne. Es werde auf die Stellungnahme der IV-Stelle K._______ verwiesen und auf eine Duplik verzichtet (BVGer-act. 12).
E.f Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2024 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (BVGer-act. 13).
E.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2).
1.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2023 (IVSTA-act. 254 bis 255), mit welchem dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 eine befristete ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen der Neuanmeldung vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 19. Juni 2024 (Posteingang: 20. Juni 2024).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung vom 9. August 2023 berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG), als ihm die ganze IV-Rente nur bis Ende September 2020 – anstatt wie beantragt bis zum 30. April 2022 – zugesprochen wurde. Mit Blick auf Art. 52 Abs. 1 VwVG und die Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2024 (Posteingang: 20. Juni 2024) ergibt sich weiter, dass die Beschwerde als formgerecht eingereicht zu qualifizieren ist.
1.5 Hinsichtlich der Fristgerechtigkeit der Beschwerde als weiter von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ergibt sich weiter das Folgende:
1.5.1
1.5.1.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Bst. a), vom 15. Juli bis und mit 15. August (Bst. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Bst. c). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 38, Art. 39 und Art. 60 ATSG).
1.5.1.2 Nach der Rechtsprechung reicht die Aufgabe einer Sendung bei der ausländischen Poststelle – unter Vorbehalt anderslautender staatsvertraglicher Bestimmungen, welcher hier nicht von Belang sind – nicht für die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Freilich muss die Verwaltung, um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die Regelung von Art. 21 Abs. 1 VwVG berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post zu übergeben ist, diese Gesetzesvorschrift in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben. Tut sie Letzteres nicht, ist infolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde einzutreten, wenn sie innert der Beschwerdefrist bei der ausländischen Post aufgegeben worden ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5.1.3 Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2).
1.5.1.4 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG; vgl. ergänzend Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 37 Abs. 3 ATSG).
1.5.1.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5.1.6 Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 60 ATSG) nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).
1.5.1.7 Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden. Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden 114 III 51 E. 3; BGE 103 V 63 E. 2a S. 65). Gelingt somit der Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3).
1.5.2 Betreffend die Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 ergibt sich vorab was folgt:
1.5.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und "recommandé" – das heisst per Einschreiben – versandt, obgleich er zu diesem Zeitpunkt bereits unbestrittenermassen anwaltlich vertreten war. Da zufolge der am 7. November 2024 duplicando gemachten Äusserungen der Zeitpunkt der Zustellung der per Einschreiben versandten Verfügung vom 9. August 2023 aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr auf dem Wege der postalischen Nachforschung ermittelt werden kann, ist – entsprechend der
Fälle, in denen die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden – auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. E. 1.5.1.7 hiervor).
1.5.2.2 Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 erinnerlich erst im Oktober 2023 zugegangen sei, ist entsprechend seiner Darstellung und zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm diese Verfügung spätestens am 31. Oktober 2023 eröffnet worden war. Irrelevant ist dabei, ob er die Sendung gegen Unterschrift entgegengenommen hat oder nicht, da er selber bestätigt, den Entscheid im Oktober 2023 erhalten zu haben. Der Beweis der Zustellung der vorstehend angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer per Ende Oktober 2023 kann demnach nicht in Abrede gestellt werden.
1.5.3 Da die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 spätestens per 31. Oktober 2023 als zugestellt zu gelten hat, ist nachfolgend zu klären, ob im Fall der Zustellung an den Beschwerdeführer selber anstatt an seine (bevollmächtigte) Rechtsvertreterin die Berufung auf einen Formmangel von Erfolg gekrönt ist oder nicht (vgl. E. 1.5.1.7 hiervor).
1.5.3.1 Der Beschwerdeführer liess insbesondere geltend machen, in der Regel dürfe von der vertretenen Partei erwartet werden, dass sie sich bei ihrer Rechtsvertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist nach dem weiteren Vorgehen erkundige. Dieses Normalmass von treffender zumutbarer Sorgfalt sei aber nur dann von der vertretenen Person zu verlangen, wenn sich ihr die Bedeutung des nur ihr persönlich zugestellten Schreibens auch tatsächlich erschliesse. Genau dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der damit verbundenen Erwartungen des Beschwerdeführers und der Gestaltung der Verfügung sei sein Irrtum, es handle sich quasi nur um einen nicht weiter relevanten Auszahlungsbescheid, leicht verständlich. Er habe sich insbesondere auch deshalb anwaltlich vertreten lassen, damit er von dem für ihn schwer verständlichen, rechtsrelevanten Schriftverkehr entlastet werde. Das Verkennen des Inhalts der Verfügung könne ihm hier nicht als Sorgfaltspflichtverletzung mit Verwirkungsfolge zugerechnet werden.
1.5.3.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer handelt es sich bei der Folge, dass eine Zustellung allein an die an sich rechtlich vertretene Partei gleichsam eine 30-tägige Frist auslöst, innert welcher sie sich bei ihrer Rechtsvertretung nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen hat,
nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um ein aus Treu und Glauben folgendes Gebot (vgl. E. 1.5.1.5 und E. 1.5.1.6 hiervor). Unbestritten ist auch, dass eine ordnungsgemässe Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 trotz ausdrücklichen Ersuchens der Rechtsvertreterin nicht erfolgt ist. Nachfolgend ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. E.
1.5.1.5 hiervor; vgl. auch BGE 132 I 249 E. 6; BGE 122 I 97 E. 3a/aa; BGE C 196/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 868/02 vom 21. März 2003 E. 2).
1.5.3.3 Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Form des BGE 134 V 145 (E. 5.3.2 mit Hinweisen) ins Spiel bringt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren über Leistungen zu befinden war, für deren Beurteilung das Gesetz (Art. 49 Abs. 1 ATSG) die Verfügungsform vorschreibt. Da die Vorinstanz nicht das (unzulässige) formlose Verfahren gemäss Art. 51 ATSG, sondern korrekterweise die gesetzliche Regelung von Art. 49 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gebracht hat, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von der betroffenen Person zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres (oder allenfalls einer längeren Frist) seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung des Fallabschlusses an den Sozialversicherer gelangt, wenn sich dieser seither nicht mehr gemeldet hat, vorliegend nicht anwendbar – mit Blick auf den klaren Inhalt dieses Bundesgerichtsentscheids auch nicht analog.
1.5.3.4 Den Ausführungen der Rechtsvertreterin, wonach die angefochtene Verfügung auf Seite 1 dem Beschwerdeführer einfach einmal bestätigt habe, was er ohnehin schon gewusst habe (frankenmässig bezifferter Anspruch vom 1. September 2019 bis zum 30. September 2020), und sich diese Verfügung über die Ablehnung eines darüberhinausgehenden Anspruchs (hier noch) ausschweige resp. erst auf Seite 4 unter "Informationen" der einzeilige Hinweis folge, dass der Anspruch auf Leistungen nur für eine begrenzte Zeitspanne bestehe, und eine Begründung, weshalb dem so sei, fehle, ist zu entgegnen, dass sich bereits auf Seite 1 der (direkt an den Beschwerdeführer versandten) Verfügung an prominenter Stelle – unter dem fettgedruckten Wort "Verfügung" und der Anrede "Sehr geehrter
Herr A._______" – der Passus "Sie haben Anspruch auf folgende Leistung vom 01.09.2019 bis 30.09.2020" findet. Weiter war resp. ist auf S. 3 der Verfügung explizit verzeichnet, dass die geschuldeten Leistungen (ordentliche ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 %) die Zeitspanne "von 09.2019 bis 09.2020" betraf, und auf Seite 4 befand sich schliesslich der Hinweis, dass der Anspruch auf Leistungen nur für eine begrenzte Zeitspanne bestehe. Unter diesen Umständen hätte für den Beschwerdeführer klar sein sollen, dass der Rentenanspruch befristet ist. Aus der Information, die IV-Nachzahlung sei vorübergehend auf ein Wartekonto gebucht worden, da das Meldeverfahren noch nicht abgeschlossen sei, hätte er als zwar rechtsunkundiger, aber dennoch vernünftiger und durchschnittlich sorgfältiger Versicherter nicht per se schliessen dürfen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Insofern führt seine Argumentation, er habe verständlicherweise eine Antwort auf seinen Einwand vom 27. März 2023 der IV-Stelle K._______ erwartet und für ihn sei keineswegs offenkundig gewesen, dass die Verfügung der Vorinstanz das bis dahin von der IV- Stelle K._______ geführte Verfahren abschliessen würde, ins Leere, und anderweitige Ausführungen sind weder glaubhaft noch einleuchtend. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer als vernünftiger und durchschnittlich sorgfältiger Versicherter den Inhalt dieser Verfügung zufolge entsprechender, klar ersichtlicher Relevanz innert vernünftiger Frist seit Kenntnis spätestens Ende Oktober 2023 in Frage stellen und sich spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen hätte erkundigen müssen, was er in vorwerfbarer Weise unterlassen hatte (vgl. E. 1.5.1.5 hiervor).
1.5.3.5 Es mag zwar zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer als grundsätzlich rechtsunkundige Person ohne juristisches Fachwissen mit den Modalitäten des Schweizer Sozialversicherungsverfahrens nicht vertraute vertraut ist. Jedoch hätte er das Verständnis eines vernünftigen und durchschnittlich sorgfältigen Bürgers aufbringen resp. bei gehöriger, von ihm zu verlangender Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen müssen, dass zu seinen Einwendungen im Verfügungsteil 2 unter dem explizit und fett gedrucktem Titel "Stellungnahme zum Einwand vom 27.03.2023" Stellung bezogen worden war. Daran ändern auch die Ausführungen, wonach die Verfügung auf Seite "7/7" mit der Rechtsmittelbelehrung ende und keine Begründung beinhalte resp. diese angehängt an die Verfügung erst im von der SVA Ff._______ verfassten "Verfügungsteil 2" – ohne Fortsetzung der Paginierung und auch sonst ohne offensichtlichen Einbezug in das vorangehende Verfügungsdokument – folge, nichts. Der Grund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass die seinerzeitige Verfügung vom 30. August
2008, mit welchem dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 befristete ordentliche ganze IV-Rente resp. eine Nachzahlung zugesprochen wurde, ebenfalls von der IVSTA erlassen wurde und einen – wie im vorliegenden Fall von der kantonalen IV-Stelle verfassten – "Verfügungsteil 2" enthielt (IVSTA-act. 61). Indem der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Datum vom 23. August 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Gg._______ angefochten und explizit beantragt hatte, es sei der "Verfügungsteil 2" aufzuheben (Ziffer 1 der Rechtsbegehren; IVSTA-act. 63), ist bezüglich der entsprechenden Vorgehensweise der Vorinstanz und der kantonalen IV-Stelle im Verwaltungsverfahren von einem klaren Bewusstsein des Beschwerdeführers in dieser Sache auszugehen. Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob der "Verfügungsteil 2" von der Vorinstanz oder der IV-Stelle K._______ "unterschrieben" worden war – bewusst gewesen sein, dass sein Einwand beurteilt und die Prüfung der Rentenfrage abgeschlossen worden war. Dass der "Verfügungsteil 2" in seiner Aufmachung verglichen mit der vorangehenden und augenscheinlich in sich abgeschlossenen Verfügung bloss wie Kleingedrucktes erscheine, entspringt der subjektiven Wahrnehmung der Rechtsvertreterin, welche nicht zu einer anderen Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bzw. zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.
1.5.3.6 Es trifft entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin somit weder zu, dass eine Diskussion des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwands vom 27. März 2023 fehlt, noch dass es an einem Hinweis mangelt, dass die Verfügung das Einwandverfahren abschliesst. Im Gegenteil, denn unter besagtem Titel wurde explizit darauf hingewiesen, dass am "vorliegenden Beschluss" – somit derjenige 8. Juli 2023 (IVSTA-act. 253), mit welchem dem Beschwerdeführer eine vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 befristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde – festgehalten werde. Unter diesem Aspekt durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Verfügung vom 9. August 2023 bloss um einen nicht weiter relevanten Auszahlungsbescheid handelt. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar sein müssen, dass der über den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 hinausgehende Rentenanspruch nicht mehr "eingeklagt" geblieben ist. Mit anderen Worten hätte er die angefochtene Verfügung bei gebotener Sorgfalt nicht bloss als Mitteilung zur Auszahlung der unbestrittenen Rentenbetreffnisse verstehen dürfen. Dass er "dem Schreiben" aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses keine Bedeutung zugemessen hatte, gereicht dem Beschwerdeführer nach dem Dargelegten zu seinen Lasten.
1.5.3.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den Umständen, dass er am 5. Februar 2024 eine Mitteilung der PVA über den Eingang einer ausländische Renten(Pensions)nachzahlung erhalten hatte und die Auszahlung der Rentenbetreffnisse erst im Frühling 2024 erfolgt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit anderen Worten durfte er mit Blick auf das vorstehend Dargelegte ebenfalls – erneut ausgehend von einem vernünftigen und durchschnittlich sorgfältigen Versicherten in der gleichen Lage – nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit hinsichtlich der Invaliditätsbemessung resp. der Bestimmung des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe noch nicht abgeschlossen war.
1.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 seit Kenntnis spätestens Ende Oktober 2023 hätte in Frage stellen und sich spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen hätte erkundigen müssen. Da er dies in vorwerfbarer Weise unterlassen hatte, beginn am 1. November 2023 die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. E. 1.5.1.6 hiervor). Diese Frist endete somit am 30. November 2023 resp. wurde die Verfügung vom 9. August 2023 spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtsbeständig, weshalb sich die dagegen am 19. Juni 2023 (Posteingang: 20. Juni 2024) erhobene Beschwerde als verspätet erweist. Mit anderen Worten kann sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin vorliegend nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Formmangel der angefochtenen Verfügung berufen.
1.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
1.8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
1.8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
1.8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen An-spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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