C-3965/2026
C-3965/2026
Rubrum
Abteilung III
Abschreibungsentscheid vom 22. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am 13. Mai 2026 (BVGer-act. 2/4) – in Bestätigung des Vorbescheids vom 8. April 2026 (BVGer-act. 2/3) – verfügte, die an A._______ adressierte und vom Zoll B._______ im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende (Teil-)Inhalt (Produkt: 2 Flaschen C._______, Substanz: GW-501516, Dosierung: 30 mg/ml) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.- betrage,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 27. Mai 2026 an die Vorinstanz gelangte (BVGer-act. 1 S. 2 f.), welche die Eingabe samt Vorakten mit Schreiben vom 4. Juni 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 5. Juni 2026) übermittelte (BVGer-act. 2), nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Juni 2026 um die entsprechende Weiterleitung gebeten hatte (BVGer-act. 1 S. 1),
dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 27. Mai 2026 sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2026 verlangte mit der Begründung, er habe die genannten Produkte gar nicht bestellt, weshalb von der ihm auferlegten Gebühr von Fr. 400.- abzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46),
dass die genannten E-Mails des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Unterschrift aufweisen (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [SR 173.320.6]),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2026 (BVGer-act. 3) – gestützt auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG – aufgefordert wurde, bis zum 6. Juli 2026 eine im Sinne der Erwägungen rechtsgültig
unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 27. Juli 2026 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 3 und 4),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2026 eine «ergänzte Beschwerdebegründung» einreichte und das Begehren stellte, die angefochtene Verfügung sowie die Gebühr von Fr. 400.- seien aufzuheben, eventualiter seien keine Verfahrenskosten zu seinen Lasten zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2026 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten und selbst bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung bis zum 27. Juli 2026 zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten sei, im Endentscheid der geleistete Kostenvorschuss je nach Verfahrensausgang allenfalls zurückerstattet werde und bei Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (auf entsprechendes Gesuch hin) kein Kostenvorschuss erhoben werde (BVGer-act. 6),
dass der mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2026 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 21. Juli 2026 geleistet wurde (BVGer-act. 7),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2026 beantragte, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei diese Anträge ausführlich begründet wurden (BVGer-act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 2. Oktober 2026 den «vollumfänglichen Rückzug» seiner Beschwerde erklärte und ausführte, der Rückzug sei kein Schuldeingeständnis, sondern erfolge ausschliesslich aus Kostengründen, weshalb er beantragte, auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten oder diese seien auf ein Minimum zu reduzieren (BVGer-act. 11),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt,
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- (vgl. Art. 1 ff. VGKE) daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 600.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Dispositiv
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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