C-4476/2025
Berufliche Vorsorge (Übriges)
Rubrum
Abteilung III
Abschreibungsentscheid vom 24. Juni 2025
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
1. A.________, Schweiz, 2. B._______, Schweiz, 3. C._______, Schweiz, alle vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Beschwerdeführende,
gegen
Schweiz, vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, Maurer & Stäger AG, Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Übriges), Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2025, Rückzug vom 12. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 10. April 2025 einen Beschluss erlassen hat, mit welchem genden: Beschwerdeführende) vom 7. Oktober 2024 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass die Sache im Sinn der Erwägungen mit Datum vom 2. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weitergeleitet worden ist,
dass die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2025 haben ausführen lassen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen und sie würden auf eine Beurteilung des in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehrens verzichten,
dass sie weiter schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug der vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Beschwerde haben erklären lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilt,
dass die D._______ AG (Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht; Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-4476/2025 sowie im Beschwerdeverfahren C-1208/2024; Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C-1454/2024) unter anderem (…) bezweckt (vgl. www.zefix.ch > kantonaler Auszug; zuletzt aufgerufen am 23. Juni 2025),
dass die Beschwerdegegnerin als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gemäss Art. 61 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen
Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz (vgl. auch Beschwerdeverfahren C- 1208/2024 und C-1454/2024; im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Vorinstanz als Beschwerdegegnerin aufgeführt) untersteht,
dass sie in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde die vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Verfügung vom 3. September 2024 erlassen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar sind (Art. 2 ATSG e contrario),
dass zufolge des mit Eingabe vom 12. Juni 2025 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs (BVGer-act. 2) das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Regeste
Berufliche Vorsorge (Übriges), Beschluss des Verwa... Berufliche Vorsorge (Übriges), Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2025, Rückzug vom 12. Juni 2025
Dispositiv
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
(Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: