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D-1243/2024

D-1243/2024

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 12. August 2026

Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Margaux Thurneysen, LAWSANNE AVOCATS, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024 / N (…).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, stellte am 5. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.

B. Am 17. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme und am 12. Dezember 2023 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt.

Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinen Fluchtgründen an, er sei in B._______ geboren, habe danach bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif gelebt und die Schule bis zur 12. Klasse besucht.

Sein Vater habe ab dem Jahr 2019 als Sekretär in der Administration eines Parlamentariers gearbeitet und habe zudem bei der Sicherheitskommission mitgewirkt. In dieser Funktion habe der Vater Attentate und Explosionen, die in Kabul stattgefunden hätten, untersuchen und die Verantwortlichen ausfindig machen müssen. Deshalb sei er von Taliban telefonisch bedroht worden, die ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden. Dennoch habe sein Vater diese Tätigkeit fortgeführt. Später habe er ein Drohschreiben erhalten mit der erneuten Aufforderung, seine Arbeit für die Regierung einzustellen. Eines Tages sei ein Auto explodiert und es seien zwei Menschen ums Leben gekommen. Sein Vater habe sich glücklicherweise nicht in diesem Auto befunden.

Nach der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 habe sein Vater seine Arbeitsstelle aus Furcht aufgegeben, obwohl die Taliban eine allgemeine Amnestie für ehemalige Behördenangestellte ausgerufen hätten. Vor etwa acht Monaten seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, ins Haus eingedrungen und hätten nach seinem Vater gefragt. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, hätten die Taliban ihn, den Beschwerdeführer, heftig geschlagen und als Geisel mitnehmen wollen. Aufgrund des Schreiens und Flehens seiner Grossmutter und seiner Mutter und weil die Nachbarn gekommen seien, hätten die Taliban aber schliesslich von ihm abgelassen. Sie hätten aber seiner Mutter einen Brief ausgehändigt mit der Aufforderung an den Vater, sämtliche Dokumente über Gefangene der ehemaligen Regierung zu einer "Station" namens "C._______" zu bringen, ansonsten er und seine Familie hart bestraft würden. Nachdem die Taliban gegangen seien, habe seine Mutter den Vater angewiesen, nicht nach Hause zu kommen, worauf sich dieser zur Tante des Beschwerdeführers

begeben habe und seiner Familie aufgetragen habe, ebenfalls dorthin zu kommen. Sodann habe der Vater entschieden, dass die Familie das Land verlassen solle.

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban würden Jungen in seinem Alter regelmässig belästigen. Auch er sei bereits mehrmals von den Taliban angehalten und schikaniert worden, beispielsweise als er einen in den Augen der Taliban unpassenden Haarschnitt getragen oder die falsche Musik gehört habe sowie als sie ihn zum Gebet aufgefordert und geschlagen hätten. Die Taliban würden zudem "mit den Jungs einige Sachen machen", die man nur mit Scham aussprechen könne.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira, einer Arbeitsbestätigung seines Vaters und von zwei fremdsprachigen Dokumenten, seinen Aussagen zufolge Drohbriefe der Taliban an seinen Vater und den Parlamentarier, für den er gearbeitet habe, zu den Akten.

C. Am 15. Dezember 2023 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.

D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (nach erfolglosem Zustellversuch eröffnet am 25. Januar 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), es lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffn. 4–6).

E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei insofern abzuändern, als dass ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

F. Am 13. März 2024 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, der vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde.

G. In der Folge ordnete die Instruktionsrichterin einen Schriftenwechsel an, worauf das SEM am 29. April 2024 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 eine Replik einreichten.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2 und 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug hingegen ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf den Eventualantrag, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ist demnach aufgrund mangelnden Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten (Beschwerdevorbringen Ziff. B, Rn. 37-44).

4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.

5. Vorweg ist festzustellen, dass der in der Beschwerdeschrift gestellte Rückweisungsantrag nicht genügend begründet wurde. Es wird lediglich pauschal geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Feststellung des SEM, es bestünde keine Gefahr einer Reflexverfolgung, sei nicht korrekt. Dabei führt er aber nicht aus, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig oder falsch erstellt worden sein soll. Auch kann aus den Akten kein Verfahrensfehler erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf deren Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w. H.).

6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.

7.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorfälle, als er als Geisel hätte mitgenommen werden sollen und geschlagen worden sei, hätten sich zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban ereignet. Dass die Taliban über zwei Jahre, nachdem sein Vater seine Stelle bei den ehemaligen Behörden aufgegeben habe, noch immer viel Zeit und Energie in die Suche nach einem jungen Mann wie dem Beschwerdeführer investieren sollten, sei unwahrscheinlich. Zudem seien in den Akten keine Hinweise dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer selbst von den Taliban als Oppositioneller betrachtet werde. Zwar seien die Taliban erst vor neun Monaten bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten nach seinem Vater gesucht. Dennoch hätten sie bereits früher die Möglichkeit gehabt, ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen, wäre dies ihr tatsächlicher Plan gewesen. Sie hätten jedoch aufgrund der Intervention seiner (weiblichen) Familienmitglieder davon abgesehen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Afghanistan durch die Taliban entführt worden wäre.

Damit dränge sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer auch aktuell nicht im Fokus der Taliban stehe. Aus dem blossen Umstand, dass die Taliban sein Zuhause nach der Ausreise der Familie nochmals aufgesucht hätten, könne nicht zwingend geschlossen werden, dass er mitgenommen worden wäre, wenn er dort gewesen wäre. Besuche von Taliban bei Verwandten von missliebigen Personen könnten nicht ausgeschlossen werden; diese dienten aber grundsätzlich lediglich der Suche nach diesen Personen und würden in aller Regel nicht in asylbeachtlichen Schwierigkeiten münden. Dies gelte vor allem in Fällen, in welchen sich die Vorfälle längere Zeit nach der Machtübernahme der Taliban ereignet hätten. Ein aktuelles Interesse am Beschwerdeführer sei auch im Hinblick darauf, dass sich sein Vater mittlerweile in der Schweiz aufhalte und seine Tätigkeit für die Behörden bereits zwei Jahre vor der Ausreise aufgegeben habe, unwahrscheinlich. Unabhängig von einem allfälligen Risikoprofil seines Vaters lägen objektiv betrachtet keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, auch wenn seine Furcht vor den Taliban in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar erscheine.

Die Schikanen durch die Taliban wie das Kahlscheren des Kopfes des Beschwerdeführers, die Zerstörung seines Telefons oder das Schlagen wegen verspäteten Erscheinens zum Gebet beruhten auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Diese Handlungen seien nicht aufgrund der

Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe und somit aus in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründen erfolgt. Vielmehr seien alle Jungen im Alter des Beschwerdeführers davon betroffen gewesen, womit sich die Belästigungen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten. Den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban den Beschwerdeführer nicht als gewöhnlichen Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet und ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein.

7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater ein hoher Vertreter der Regierung sei und zu den Spitzenkräften im Sicherheitsministerium gehöre. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verfüge dieser über entscheidende und für die Machtübernahme sowie die derzeitige Herrschaft der Taliban in Afghanistan notwendige Informationen. Er kenne die Namen der Inhaftierten im Land sowie die Gründe ihrer Inhaftierung. Diese Informationen seien auch für die neue Regierung von grosser Bedeutung, weshalb die Taliban mit allen Mitteln versuchten, seinen Vater und dessen Familie aufzuspüren.

Entgegen den Feststellungen des SEM seien die Taliban darauf aus, alle Personen aufzuspüren, die ihre Machtübernahme gefährdeten. Sie hätten durch das Aufsuchen seiner Familie damit begonnen, Angst zu schüren, indem sie den Beschwerdeführer geschlagen hätten, um seinen Vater dazu zu bewegen, die benötigten Informationen preiszugeben. Dabei sei das klar erkennbare Ziel, Kenntnis von den Dokumenten und Informationen zu erlangen, die sich im Besitz seines Vaters befänden, offensichtlich geworden. Sobald die Taliban im Besitz dieser Informationen und Unterlagen seien, könnten sein Vater und seine Familie hingerichtet werden. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, der älteste männliche Nachkomme der Familie. Es komme besonders häufig vor, dass die Taliban die männlichen Familienmitglieder als Vergeltungsmassnahme mitnehmen würden, um sie zu inhaftieren, zu foltern oder hinzurichten. Entgegen den Feststellungen des SEM würden derartige Verfolgungshandlungen auch noch mehr als zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban stattfinden. Für die Taliban stellten sie ein Mittel dar, um die vollständige Herrschaft zurückzugewinnen und über die Geschehnisse im Land informiert zu sein.

Somit sei das Argument des SEM, wonach die Taliban kein Interesse an ihm und seinem Vater hätten, unzutreffend. Sie würden weiterhin Drohbriefe senden und hätten seit der Ausreise der Familie ihren Wohnsitz

aufgesucht. Die Taliban würden nicht zögern, ihn, den Beschwerdeführer mitzunehmen, um ihn mit dem Ziel, seinen Vater zum Auftauchen zu bewegen, zu foltern. Sollten sie feststellen, dass sie die Informationen von seinem Vater nicht erhalten könnten, würden sie ihn als Vergeltungsmassnahme töten. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er mittlerweile – im Gegensatz zum Zeitpunkt des Besuchs der Taliban – volljährig geworden sei. Das SEM sei nicht auf die strategische Absicht der Taliban bei ihren Gewalttaten und Terroraktionen eingegangen, sondern habe sich damit begnügt, eine Entführung als möglich zu erachten, obwohl es mehr als wahrscheinlich sei, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan entführt würde.

Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Familie unmittelbar nach dem ersten Erscheinen der Taliban am Wohnsitz der Familie geflohen sei. Dies sei als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass er um sein Leben fürchten müsse.

7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM zur Situation in Afghanistan aus, es sei bekannt, dass es insbesondere in den Tagen nach der Machtübernahme der Taliban zu zahlreichen Übergriffen an Personen, welche die Taliban als ihnen feindlich gesinnt eingestuft hätten, gekommen sei. Auch persönlich motivierte Racheakte seitens der Taliban seien direkt nach dem Regierungssturz vorgekommen. Experten hätten diesbezügliche Repressionen angesichts der hohen Anzahl Personen, die für die ehemalige Regierung tätig gewesen seien, jedoch insgesamt als eher geringfügig eingeschätzt. Anders als vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommen, werde zum heutigen Zeitpunkt keine systematische Suche nach ehemaligen Mitgliedern der afghanischen Streitkräfte oder ehemaligen Regierungsmitarbeitern durchgeführt. Gemäss Berichten bestehe zwar insbesondere für Personen, welche führende Rollen bei Institutionen der afghanischen Republik ausgeübt hätten, durchaus eine vage Gefährdung, Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu werden, und es sei nicht auszuschliessen, dass die Taliban nach der Machtübernahme sämtliche Familien aufgesucht hätten, denen vorgeworfen worden sei, eine Verbindung zu den Institutionen der alten Regierung gepflegt zu haben. Dabei seien die Taliban jedoch nicht geordnet vorgegangen. Eine systematische Verfolgung aller Personen, die in Verbindung mit den ehemaligen staatlichen Strukturen gebracht würden, sei zudem weder dokumentiert noch mit den vorhandenen Ressourcen der Taliban als realistisch einzuschätzen. Das Vorgehen der Taliban habe vielmehr darauf abgezielt, durch die Beschlagnahmung der bei der Bevölkerung vorhandenen Waffen das neu

erlangte Gewaltmonopol zu sichern, Stärke zu demonstrieren und Informationen zu beschaffen.

In diesem Zusammenhang sei auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufsuchung seiner Familie zu interpretieren. Dass es sich dabei nicht um einen Rachefeldzug gehandelt habe, bei welchem sämtliche Familien hätten ausgelöscht werden sollen, die mit der ehemaligen Regierung kooperiert hätten, sei auch dem Umstand zu entnehmen, dass die Taliban bei ihrem ersten Besuch von seiner Mitnahme abgesehen und auch die übrigen Familienmitglieder nicht behelligt hätten.

Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, beim Vater des Beschwerdeführers handle es sich um einen hochrangigen Beamten des ehemaligen Sicherheitsministeriums, sei neu und werde weder belegt noch näher erläutert. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits dargelegt, handle es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen Sekretär eines Parlamentariers mit Aufgaben im administrativen Bereich. Diese Aussage sei durch ein Bestätigungsschreiben belegt worden, wonach der Vater der Sekretär eines Herrn D._______ gewesen sei. Somit habe er nicht zu den Personen gehört, die von den Taliban als primäre Feinde ihrer Ideologie und als Gefahr für ihre Vormachtstellung angesehen worden seien. Angesichts des niedrigen Risikoprofils des Vaters sei auch betreffend den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.

7.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, es sei unzutreffend, dass es keine aktiven Fahndungen der Taliban gebe, da in Afghanistan durch die amtierende Regierung zahlreiche Anschläge, Angriffe und Kämpfe durchgeführt würden, um das Gewaltmonopol der Taliban zu etablieren, ihre Macht zu festigen und um Informationen zu erlangen. Bedroht seien auch Personen, die nicht Teil der ehemaligen Regierung gewesen seien. Entgegen der Darstellung des SEM würde er als Familienmitglied eines ehemaligen Regierungsvertreters bei einer Rückkehr von den Taliban aufgespürt und Opfer von Verfolgungen werden. Die Taliban würden nicht zwischen den verschiedenen Funktionen der ehemaligen Regierungsvertreter unterscheiden. Es bestehe zudem eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bereits am Flughafen abgefangen werde, da die Taliban den Flughafen kontrollieren und alle Einreisenden registrieren würden.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht ihn selbst betreffend geltend, die Taliban hätten ihn, wie auch andere Jungen, in verschiedenen Situationen belästigt und geschlagen, beispielweise weil er sich einen bestimmten Haarschnitt habe schneiden lassen, er bestimmte Lieder auf seinem Telefon gespeichert habe sowie "wegen des Gebets" (vgl. SEM-Akte A16 F23). Diese geschilderten Schikanen sind jedoch nicht genügend intensiv, um als asylrelevant zu gelten. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer keine eigene, gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend. Im Kern bezieht sich sein Asylvorbringen vielmehr auf eine ihm drohende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit einer Verfolgung seines Vaters durch die Taliban. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan zum Urteilszeitpunkt von Reflexverfolgung bedroht wäre.

8.2

8.2.1 Länderberichten verschiedener internationaler Organisationen und Organe ist zu entnehmen, dass bestimmte Personen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFU- GEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NA- TIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 18. Juni 2026). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil in Afghanistan seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Personen handelt, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-771/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.1).

8.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers war den Akten zufolge der Sekretär eines Parlamentariers und war zuständig für Anrufe sowie für

administrative Belange (vgl. SEM-Akte A16 F23). Dieser Parlamentarier war gemäss den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers Mitglied der "Kommission für die innere Sicherheit des Parlaments", deren Aufgabe es gewesen sei, Gesetzesentwürfe für die Provinzgouverneure, das Innenministerium, den Provinzrat und für die innere Sicherheit zu erstellen (vgl. Anhörung des Vaters vom 11. Dezember 2023 F46).

Durch die Arbeit im ehemaligen Parlament verfügt der Vater des Beschwerdeführers gemäss der oben aufgeführten Rechtsprechung über ein Profil, das in Afghanistan mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko einhergeht. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass er durch seine Anstellung die Möglichkeit gehabt hatte, als Sekretär auf gewisse Gesetzesprozesse sowie Abläufe innerhalb des Parlaments in massgeblicher Weise Einfluss zu nehmen. Entsprechendes machen weder der Beschwerdeführer noch sein Vater geltend. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Anweisungen seines Vorgesetzten, des Parlamentariers, ausgeführt und entsprechende Aufträge erledigt hat. Dass er sich im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in besonderer Weise exponiert hat, ist demnach nicht ersichtlich. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Vater über Informationen betreffend politische Verbindungen, Abläufe, organisatorische Einzelheiten sowie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch über gewisse inhaltliche Aspekte parlamentarischer Geschäfte und damit über Informationen verfügt, die der Öffentlichkeit vorenthalten wurden und für die neuen, durch die Taliban errichteten politischen Strukturen von Interessen sein könnten. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass der Vater in den Fokus der Taliban gerückt war, um als Informationsquelle zu dienen. Der Umstand, dass er während der Zeit, als er als Sekretär des Parlamentariers und für die Sicherheitskommission gearbeitet hatte, Drohanrufe sowie zwei Drohschreiben erhalten hatte, weist auf diesen Umstand hin. Eine abschliessende Beurteilung der effektiven Gefährdungslage des Vaters kann aber im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

8.2.3 Allein aufgrund familiärer Verbindungen zu einer Person mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich nicht in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2 m.w.H.).

8.2.4 Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die frühere Funktion des Vaters für seine engsten Familienangehörigen, darunter der Beschwerdeführer, vor oder nach der Machtübernahme der Taliban zu Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes geführt hätte. Abgesehen davon, dass die Familie von den Taliban aufgesucht wurde und diese nach dem Vater gefragt haben, kam es zu keinen weiteren Behelligungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Gefahr geraten zu sein, weil sein Vater Drohanrufe und Briefe erhalten habe, die unter anderem Drohungen gegen die Familienmitglieder und auch gegen ihn als ältesten Sohn enthalten hätten. Die Drohbriefe hätten den Zweck gehabt, den Vater sowie dessen Vorgesetzten, den Parlamentarier, dazu zu bringen, ihre Arbeit einzustellen dem die Taliban die Macht übernommen hatten, und der Vater seine Funktion aufgegeben, beziehungsweise seine Arbeitsstelle verloren hatte, haben die Taliban das von ihnen angestrebte Ziel erreicht. Das primäre Interesse, welches die Taliban zur Verfassung der Drohschreiben veranlasst hatte, besteht daher nicht mehr.

8.2.5 Weiter hält es das Gericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vorliegend nicht als erstellt, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Nachteile aufgrund des Berufs des Vaters, dazu geführt haben, dass die Taliban auch unabhängig vom Vater ein Interesse an ihm, dem Beschwerdeführer, entwickelt hätten, beziehungsweise er zwar aufgrund der Funktion des Vaters im früheren Regime in den Fokus der Taliban geraten ist, ein entsprechendes Verfolgungsinteresse ihn selbst betreffend aber auch aktuell weiterbesteht. Im vom Beschwerdeführer geschilderten tätlichen Übergriff der Taliban auf ihn, als sie den Vater bei ihnen zuhause gesucht hätten, kann keine gezielt auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung gemäss Art. 3 AsylG erkannt werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Taliban, die seinen Vater bedroht hatten, stellvertretend am Beschwerdeführer als Familienmitglied ihres eigentlichen Opfers hätten Rache verüben wollen, weil sie des Vaters nicht habhaft wurden. Der Umstand, dass die Taliban nach der Intervention der Grossmutter, der Mutter sowie von Nachbarn vom Beschwerdeführer abgelassen haben, spricht jedoch eher dafür, dass die Taliban kein eigentliches Interesse am Beschwerdeführer selbst hatten, sondern sich ihr Interesse auf den Vater und dessen Verbleib konzentrierte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diesen Übergriff sehr vage geschildert und die Umstände nicht konkretisiert. So sprach er in der Anhörung lediglich davon, "sie" (die Taliban) hätten nach dem Vater gefragt, hätten seine Mutter der Lüge bezichtigt und seien darauf gewaltsam ins Haus gestürmt, um das Haus zu durchsuchen und ihn, den Beschwerdeführer, heftig zu schlagen (vgl. SEM-Akte A16 F23). Ohne dass damit die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls per se in Abrede gestellt wird, vermögen diese Angaben den Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zumal Identität und ein erkennbares Motiv der Täter im Dunkeln bleiben. Entsprechend indiziert dieser Vorfall auch nicht, dass der Beschwerdeführer als Ersatzziel für einen Angriff auf seinen Vater hat herhalten müssen. Nach diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Vorfall, wonach der Beschwerdeführer von Taliban hätte mitgenommen werden sollen und dabei geschlagen wurde, demnach auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Vater über Insider- Informationen des ehemaligen Parlaments und somit über ein gewisses Risikoprofil verfügt und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehrfach bedroht wurde, nach der in E. 8.1 zitierten Rechtsprechung nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit zu einem ehemaligen Sekretär eines Mitglieds der afghanischen Parlaments eine Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten hätte. In diesem Punkt sowie für die weitere Begründung ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die das Gericht als zutreffend erachtet (vgl. oben E. 7.1 sowie SEM-Akte A26 II.).

8.2.6 Entsprechend erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, die Taliban würden ehemalige Regierungsmitglieder und deren Angehörige systematisch verfolgen, einzugehen. Des Weiteren kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht dieser Ausführungen aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz offenbleiben und auf die entsprechenden Argumente des SEM und des Beschwerdeführers im Rahmen des Schriftenwechsels ist nicht weiter einzugehen.

8.3 In einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine konkret und zukünftig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend machen kann. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.