Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Disposi- Bundesverwaltungsgericht tiv

Abteilung IV law/fes

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 6. März 2024 – eröffnet am 8. März 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 7. Februar 2022 ab, wie sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.

B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme (als Flüchtling) anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit der Beschwerde wurden ein Schreiben des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreterin vom 18. März 2024, ein Foto, ein Screenshot des Onlineportals X, ein Artikel mit Foto des National Council of Resistance of Iran und ein Screenshot von YouTube, welche die Beschwerdeführerin jeweils an einer Demonstration abbilden, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2024 eingereicht.

C. Mit Verfügung vom 24. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung hiess er gut und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.

D. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 nahm das SEM zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung.

E. Am 30. Mai 2024 reichte die Rechtsbeiständin eine Replik und am 6. Mai 2025 weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei Sympathisantin der Volks- Mudschahedin gewesen und sie habe dabei geholfen, der Organisation Gelder zukommen zu lassen. Sie wisse nicht, wie die Behörden von ihren Aktivitäten erfahren hätten, aber eines Tages habe sie einen Anruf von einem Mann erhalten, der gesagt habe, dass er vom Ettelaat-e Sepah anrufe. Man habe sie am nächsten Morgen im Hauptbüro des Ettelaat-e Sepah in B._______ erwartet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund der Mann, der für den Ettelaat-e Sepah gearbeitet habe, sie angerufen haben soll. Es scheine unwahrscheinlich, dass der Ettelaat-e Sepah sie telefonisch kontaktiert habe, wenn er gewusst hätte, dass sie die Organisation Mujahedin-e Khalq unterstützt habe. Vielmehr sei in einem solchen Szenario davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sie ohne jegliche Vorwarnung festgenommen und dazu befragt hätte. Für den von ihr geäusserten Verdacht, wonach ihre Schwägerin, sie verraten habe, gebe es keine Anhaltspunkte, zumal sie – gemäss ihren Angaben – stets vorsichtig gewesen sei und den Kontakt zur Schwägerin abgebrochen habe. Ebenso erstaune, dass die islamische Revolutionsgarde nur an ihr, nicht aber an ihrem Ehemann und ihrem Sohn interessiert gewesen sein soll, obwohl sie alle drei im Familiengeschäft gearbeitet hätten und zwei der für die Überweisungen benutzten Bankkonten auf den Namen ihres Sohnes gelautet hätten. Ebenfalls leuchte nicht ein, dass für ihren Ehemann und ihren Sohn keine Zeit geblieben sei, um mit ihr auszureisen, obwohl die beiden doch gleichermassen in die Geschäfte involviert und damit gefährdet gewesen seien, und es ihr Ehemann geschafft habe, ihre Ausreise innert wenigen Stunden zu organisieren. Weiter sei festzuhalten, dass nicht dokumentiert sei, dass ihr Ehemann an einem unnatürlichen Tod gestorben sei. Ihre Annahme stütze sich nur auf Informationen, die sie über den Bruder ihres Schwiegersohns von der Organisation Mujahedin-e Khalq erhalten habe und einen natürlichen Tod in Frage stelle, sowie auf den Umstand, dass ihr Ehmann bei ihrer Ausreise aus dem Iran gesund gewesen sei. Dass ihr Ehemann tatsächlich an einem Herzinfarkt gestorben sei, sei somit nicht ausgeschlossen. Dass ihr Sohn – entgegen ihrer anlässlich der Anhörung

vom 14. September 2022 geäusserten Vermutung – nicht verschollen sei, belege seine Einreise in die Schweiz nur vier Tage nach ihrer Anhörung am 18. September 2022. lm Ergebnis gelinge es ihr nicht, eine objektive Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen einer angeblichen Involviertheit bei der Beschaffung von Geldern für die Organisation Mujahedin-e Khalq glaubhaft zu machen. Mit Ausnahme der Geldüberweisungen habe sie keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und habe auch nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Zwar habe es unter den Verwandten ihres Ehemannes einige Personen gegeben, die Mitglieder der Organisation Mujahedin-e Khalq gewesen und ins Gefängnis gekommen seien. Ein Verwandter ihres Ehemannes sei sogar hingerichtet worden. Diese Ereignisse würden aber lange zurückliegen. Zudem hätten sich die Behörden anständig gezeigt, als sie bei ihr im Jahr 1984/1985 eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, um sich zu vergewissern, dass sie nichts mit der Organisation zu tun habe. Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Schwiegersohn, der im Jahr 1998 in die Schweiz geflüchtet und als Flüchtling anerkannt worden sei, mache sie ebenfalls nicht geltend. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Iran gefoltert und hingerichtet zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus dem Visainformationssystem gehe hervor, dass Italien ihr am 11. Juli 2021 ein Schengen-Visum gültig vom 3. August 2021 bis 19. September 2021 ausgestellt habe. Sie habe angegeben, sie habe im Sommer 2021 in Italien Freundinnen und eine Cousine aus den USA getroffen. Sie sei für 1,5 Monate gereist und auf dem Landweg in den Iran zurückgehrt. Den Iran habe sie am 29. Dezember 2021 erneut verlassen. Sie habe keine Beweise eingereicht, welche belegen würden, dass sie die Dublin-Mitgliedstaaten nach Ablauf des italienischen Visums verlassen habe. So bleibe fraglich, ob sie damals tatsächlich in den Iran zurückgekehrt sei. Hinzu komme, dass sie legal aus dem Iran aus- beziehungsweise wieder in den Iran eingereist sei, woraus folge, dass sie zumindest in diesem Zeitpunkt von den iranischen Behörden nicht gesucht oder verfolgt worden sei. Sollte sie dagegen nicht in den Iran zurückgekehrt

sein, seien ihre Asylvorbringen haltlos. Der Wegweisungsvollzug in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei bei der Anwendung des Beweismasses die persönlichen Umstände, wie vorliegend das hohe Alter von (…) Jahren, die psychischen Beschwerden und die Einnahme betäubender Medikamente zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich erzählt und diverse Details wie die Angabe von Zeiten, Wochentagen, Daten und Adressen erwähnt. Insbesondere habe sie genau erklärt, wie sie vorgegangen sei, um die Überweisungen zu tätigen und bei welchem Betrag (10 Mio Toman) die Überweisung getätigt und über welche Konten das abgewickelt worden sei. Die

Erwähnung solcher Details deute auf ein erlebnisbasiertes Erzählen hin. Sie habe anschaulich ihre Emotionen, nach dem fluchtauslösenden Ereignis beschrieben. Die Veranschaulichung ihrer Gemütsbewegungen seien als weiteres Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche, zu würdigen. Weiter nenne die Beschwerdeführerin eigene Gedankengänge, wie dass sie davon ausgegangen sei, dass die Schwester ihres Mannes, sie bei den Behörden verraten habe. Auch gelinge es ihr sehr gut, ihre eigene Motivation zu beschreiben, weshalb sie bereit gewesen sei, ein solches Risiko auf sich zu nehmen und die Mujahedin-e Khalq zu unterstützen. So erkläre sie mehrmals ihre politischen Ansichten anlässlich der Anhörung. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem an verschiedenen Stellen die direkte Rede genutzt. Die Widergabe von Dialogen spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schliesslich würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes decken. Der Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass sie vom Ettelaat-e Sepah angerufen worden sei, statt sie ohne Vorwarnung festzunehmen, beziehe sich rein auf das geltend gemachte Verhalten der verfolgenden Behörde, stütze sich dabei aber auf keinerlei Herkunftsländerinformationen. Es sei eine reine Annahme der Vorinstanz, dass die iranischen Behörden anders handeln würden, als sie erlebt und angegeben habe. Es komme im Iran häufig vor, dass Verdächtige von den iranischen Revolutionsgardisten angerufen und unter Drohung aufgefordert würden, sich persönlich bei den Behörden zu melden. Diese Tatsache anzuzweifeln, zeuge nicht von einer lückenlosen Kenntnis über die Vorgehensweise der iranischen Regierung gegen Oppositionelle. Im Iran sei es üblich, dass Personen, welche während einer Handlung verhaftet würden – zum Bespiel während einer Demonstration oder Kundgebung – sofort eingesperrt und befragt würden. Die Mehrheit der sonstigen «Verdächtigen» würden entweder schriftlich oder telefonisch aufgefordert, bei den Behörden vorstellig zu werden. Sie habe nie behauptet, die Behörden seien nur an ihr interessiert gewesen. Dies sei eine Falschbehauptung der Vorinstanz. Sie sei die offizielle Geschäftsinhaberin und demzufolge Hauptverdächtige gewesen. Die iranischen Behörden würden sich aber für alle

Familienmitglieder beziehungsweise Beteiligte interessieren. Eine Vorgehensweise der Revolutionsgardisten sei die Verhaftung, Befragung, Erpressung und Folter eines der Familienmitglieder. So würden sie Aussagen erzwingen, basierend auf denen sie die restlichen Beteiligten auch verhaften könnten. Sie sei am Folgetag beim Ettelaat-e Sepah vorgeladen gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass sie daher so schnell wie möglich und noch vor 8:00 Uhr am Folgetag den Behörden habe entkommen wollen. Wie die Vorinstanz selbst aufwerfe, sei die Organisation einer derart kurzen illegalen Ausreise nicht einfach und teuer. Es sei daher aus rein organisatorischen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, für alle Familienmitglieder eine sofortige illegale Ausreise zu planen. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihr Ehemann sie in grösserer Gefahr gewähnt habe und sie aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Gesundheit als vulnerabler vor den iranischen Behörden eingeschätzt habe, als er gesagt habe: «Du bist eine Frau. Die Behörden würden dich zerbrechen […] Geh du zuerst vor und wir kommen nach». Ihr Ehemann habe vor ihrer Ausreise keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt. Aber schon innerhalb weniger Tage nach ihrer Flucht und Vorladung sei er gestorben. Das könne kein Zufall sein. Es sei bekannt, dass im Iran die Todesursache der Inhaftierten, die in der Haft eines unnatürlichen Todes sterben, nicht dokumentiert beziehungsweise verschwiegen werde. Der Bruder ihres Schwiegersohnes – C._______ – habe den Schwiegersohn aus Albanien kontaktiert und ihn informiert, dass sein Schwiegervater eines unnatürlichen Todes durch das islamische Regime des Irans gestorben sei. C._______ sei ein Mitglied der Mujahedin-e Khalq und befinde sich im (…) in Albanien. Der Absatz in der Verfügung, wonach sie abgesehen von den Geldüberweisungen an die Mujahedin-e Khalq keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, weshalb es keinen begründeten Anlass zur Annahme von Folter oder Hinrichtung gebe, betreffe die Asylrelevanz und lasse darauf schliessen, dass die Vorinstanz an den eigentlichen Geldüberweisungen keine Zweifel aufwerfe. Die Finanzierung

der Mujahedin-e Khalq sei eine wesentliche und bedeutende politische Aktivität. Jetzt im Ausland nehme die Beschwerdeführerin auch aktiv an Demonstrationen teil. Es sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz bei einer Rückkehr durchaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Festnahme und Folter, zur Gewinnung von Informationen über die Finanzierung der Mujahedin-e Khalq auszugehen. Ob eine Reflexverfolgung für die Beschwerdeführerin vorliege, müsse die Vor-instanz von Amtes wegen abklären, auch wenn die Beschwerdeführerin, dies nicht explizit an der Anhörung erwähnt habe, so habe sie ihre Verbindung zum Schwiegersohn erwähnt und eine Stellungnahme dessen eingereicht. Die detaillierte und konsistente Darlegung der Ausreise genüge, um die Ausreise aus dem Iran im Dezember 2021 als überwiegend glaubhaft zu würdigen. Es sei gut denkbar, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Schwester ihres Ehemannes verraten worden sei, sondern dass die iranischen Behörden nach ihrem ersten Auslandaufenthalt auf sie aufmerksam geworden seien und über ihren Hintergrund und die Verbindung ihrer Tochter anfingen zu forschen und so auf ihre illegalen Transaktionen gestossen seien. Es sei nachvollziehbar und naheliegend, dass die Beschwerdeführerin Geld für die Mujahedin-e Khalq und die politischen Ziele des Ehemannes ihrer Tochter gesammelt und überwiesen habe. Dies entspreche auch den Darstellungen ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes. Die Aussagen des asylsuchenden Sohnes und seiner Mutter würden sich in allen wesentlichen Punkten decken. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Die Mujahedin-e Khalq werde von der iranischen Regierung als eine reale Gefahr und als Feind Nr. 1 wahrgenommen.

5. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vernehmlassung und der Replik.

6.

6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das

Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 8. April 2024, der Replik vom 30. Mai 2024 und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsbeiständin bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand der Rechtsbeiständin für das Aktenstudium, allfällige Besprechungen mit der Beschwerdeführerin, das Verfassen der Beschwerde vom 8. April 2024, der Replik vom

30. Mai 2024 und der Eingabe vom 6. Mai 2025 sowie der Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 2’100.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’100.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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