Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Rubrum
Abteilung IV law7bah
Urteil vom 11. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 16. April 2026.
Regeste
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Sachverhalt
A. Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2019 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B. Mit Verfügung vom 19. März 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe festgestellt, dass ihm in Italien vor seiner Einreise in die Schweiz ein italienischer Reisepass ausgestellt worden sei. Er sei demnach italienischer Staatsangehöriger. Er habe jedoch im Asylverfahren in der Schweiz am 16. Januar 2018 angegeben, er sei syrischer Staatsangehöriger. Es stellte dem Beschwerdeführer deshalb in Aussicht, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit, zum festgestellten Sachverhalt und den angekündigten Massnahmen Stellung zu nehmen.
C. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Italien gelebt und sei danach nach Syrien zurückgekehrt. Zur italienischen Staatsangehörigkeit nahm er jedoch nicht Stellung und erklärte lediglich, er spreche nicht gut Italienisch und kenne in Italien niemanden, der ihm helfen könnte.
D. Mit Schreiben vom 9. Mai und 4. Juni 2025 sowie 10. März 2026 bot das SEM dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit, zu den angekündigten Massnahmen Stellung zu nehmen. Alle Schreiben wurden von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert.
E. Mit Verfügung vom 16. April 2026 – eröffnet am folgenden Tag – aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl.
F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, die Verfügung des SEM vom 16. April 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er seine italienische Staatsangehörigkeit nicht in betrügerischer Absicht und nicht mit dem Vorsatz verschwiegen habe, die schweizerischen Behörden zu täuschen oder unrechtmässi- ge Vorteile zu erlangen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls und für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei anzuordnen, dass seine aussergewöhnliche humanitäre, gesundheitliche und persönliche Situation umfassend zu berücksichtigen und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz sicherzustellen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit dies erforderlich sein sollte. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei aus Billigkeitsgründen zu verzichten.
Der Eingabe lagen ein Histopathologischer Bericht des B._______ vom 27. März 2026, ein MRI-Bericht über die Prostata von «C._______» vom 25. Februar 2026, ein Aufgebot zur Sprechstunde des D._______ zur urologischen Untersuchung vom 21. Mai 2026 und weitere Unterlagen bei.
G. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2026 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein.
H. Am 8. Juni 2026 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– eingezahlt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt würden, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer bringe lediglich vor, er habe in Italien gelebt, sei danach nach Syrien zurückgekehrt und habe dort Probleme gehabt. Er habe keinerlei falsche Angaben gemacht. Ausserdem spreche er nicht gut Italienisch und kenne dort auch niemanden. Zur italienischen Staatsangehörigkeit habe er sich jedoch nicht geäussert. Im Ergebnis habe er sich mit seinem Verhalten das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben beziehungsweise Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Er habe bereits vor seiner Einreise und dem Einreichen des Asylgesuchs in der Schweiz die italienische Staatsangehörigkeit besessen. Er hätte somit den Schutz Italiens in Anspruch nehmen können. Aufgrund dieses Umstandes hätte er in der Schweiz den Flüchtlingsstatus nicht erhalten. Deshalb würden ihm der Asylstatus widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, in der angefochtenen Verfügung werde die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers auf einen einzelnen formellen Umstand reduziert. Seine Beweggründe, persönliche Situation, gesundheitliche Verfassung und humanitären Belastungen würden nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Sein Verhalten sei weder von Arglist noch von Täuschungswillen geprägt gewesen. Eine aussergewöhnliche Notsituation, Angst, rechtliche Unkenntnis, gesundheitliche Belastung und existenzielle Unsicherheit hätten sein Handeln bestimmt. Das SEM habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass alle wesentlichen Umstände eines Falles sorgfältig berücksichtigt würden.
5.
5.1 Die Prüfung des Sachverhalts ergibt, dass die Erwägungen des SEM zu überzeugen vermögen. Gemäss Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz und dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; BVGE 2010/41 E. 6.5.1, 2022 VI/I E. 6.3). Als italienischer Staatsbürger ist der Beschwerdeführer in Italien vor Verfolgung in Syrien geschützt, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Wäre bekannt gewesen, dass er nicht nur syrischer, sondern auch italienischer Staatsbürger ist, wäre er in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt und ihm wäre hier kein Asyl gewährt worden. Aufgrund der im Asylgesetz statuierten Mitwirkungspflicht von asylsuchenden Personen wäre er unter anderem gehalten gewesen, seine Identität – worunter auch die Staatsangehörigkeit zählt – offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sowie Art. 1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Er hat indessen pflichtwidrig nicht erwähnt, dass er neben der syrischen auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, und seinen italienischen Reisepass nicht abgegeben. Dass dem keine Täuschungsabsicht zugrunde gelegen haben soll, erscheint aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde, er habe sich bei der Einreise in die Schweiz in einer ausserordentlich belastenden Lebens- situation, geprägt von politischer Verfolgungsangst, erheblichen wirtschaftlichen Verlusten, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und einem fortgeschrittenen Alter befunden, und er habe nicht mit dem Ziel, die Behörden zu täuschen, sondern ausschliesslich aus einem tiefen menschlichen Bedürfnis nach Schutz, Sicherheit und medizinischer Versorgung gehandelt, wenig plausibel, zumal sich Flüchtlinge regelmässig in einer solchen oder ähnlichen Situation befinden.
5.2 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist und das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, er unterstehe durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erscheinen mithin als verhältnismässig, da diese keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers haben. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers ((…) Jahre) sowie zu seiner Krebserkrankung und die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs zu relativieren oder gar zu entkräften.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK ausgegangen ist.
5.4 Da der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, keine Hinweise auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich sind und die vom SEM vorgenommene Würdigung desselben im Ergebnis zu überzeugen vermag, besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist mithin abzuweisen.
5.5 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie die vorgenommene Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben, welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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