Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV law/fes

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai ... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 – eröffnet am 12. Mai 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Dezember 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache mit den neuen Beweismitteln an die Vorinstanz zurückzuweisen und neu zu beurteilen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran (gesamtes Territorium) aufgrund von Art. 3 AsylG, Art. 33 GFK, Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK nicht zulässig sei und er sei entsprechend in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. III 1.).

Mit der Beschwerde wurden als Beilage ein USB-Stick mit drei Videos und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Iran: Unterstützende von Protestteilnehmenden» vom 3. Juni 2025 eingereicht.

C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lages des Beschwerdeführers gut und setzte Frau lic. iur. Sonja Nabholz, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 wies die Rechtsbeiständin auf die aktuelle Lage im Iran hin und legte eine Kopie eines Fotos der bombardierten Militäranlagen in B._______ bei. Am 2. Juli 2025 reichte sie eine Fürsorgebestätigung ein.

E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Die Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 19. August 2025 eine Replik zur Vernehmlassung ein.

F. Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte die Rechtsbeiständin einen Memory-Stick mit Video und Bildern, ein Schreiben des iranischen Gesundheitsministerium inklusive Übersetzung und eine Kopie des Arbeitsvertrags des (…) vom 10. Juli 2025 ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, dass er von den iranischen Behörden fälschlicherweise der Beihilfe zur schweren Körperverletzung von zwei Beamten angeschuldigt worden sei und deshalb begründete Furcht vor Verfolgung habe. So sei er inhaftiert und befragt und seine Schwester in diesem Zusammenhang getötet worden.

Seine Schilderungen würden verschiedene Realkennzeichen enthalten, wobei der quantitative Detailreichtum und die logische Konsistenz, darunter die vielen Daten, besonders hervorzuheben seien. Es falle jedoch auf, dass bei den zentralen Aspekten, welche flüchtlingsrechtlich relevant wären, die Realkennzeichen deutlich weniger stark ausgefallen seien. Erstens habe er angegeben, er sei an 27 Tagen in Einzelhaft gewesen. Von seiner Haft in der Zelle habe er nur allgemein und oberflächlich berichtet, so wie es auch aus Erzählungen von Inhaftierten wiedergegeben werden könnte, ohne diese selbst erlebt zu haben. Es erstaune, dass er angesichts der 27 Tage in einer Zelle lediglich seine Schilderung über den Teil über seine medizinische Unterstützung des Arztes, der im Gefängnis gearbeitet und welchen er von seiner Arbeit gekannt habe, ausführlich erzählt habe. Diese Schilderung habe im Gegensatz zur Schilderung der gesamten Haftzeit verschiedene Realkennzeichen enthalten, wie quantitativer Detailreichtum, Interaktionsschilderung sowie Beschreibung eigener psychischer Vorgänge. Seine Ausführungen hätten den Eindruck vermittelt, dass er die Zusammenarbeit mit dem Arzt durchaus erlebt habe, jedoch in einem anderen Zusammenhang. Betreffend die Verlegung zur neuen Stelle im (…) und der Ausnutzung durch die Behörden, entstehe der Eindruck, dass es sich hierbei um einen regulären Jobwechsel gehandelt habe, welchen er tatsächlich erlebt habe – jedoch auf seinen eigenen Wunsch. Ein laufendes

Strafverfahren habe er mit keinem Wort erwähnt, ein solches jedoch gegen Ende der ergänzenden Anhörung zwei Mal bejaht. Seine Ausführungen seien jedoch ausweichend ausgefallen. Auch die eingereichten Beweismittel und Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese lediglich seine geltend gemachten Lebensumstände und nicht den flüchtlingsrechtlich relevanten Teil seiner Vorbringen stütze. Es möge sein, dass seine Schwester allfällige Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, diese aber nicht mit den von ihm geltend gemachten Gründen in Zusammenhang stünden. So lasse sich diesbezüglich nichts aus den Beweismitteln entnehmen. Er reiche Videos von unterdrückten Anrufen ein, bei denen es sich um den iranischen Geheimdienst handeln solle. Aus den Videos lasse sich nicht eindeutig ableiten, dass es sich dabei um den Geheimdienst handle und dass die Anrufe im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Asylgründen stünden.

Er mache weiter geltend, dass er wegen der Verarztung dreier ihm unbekannter Männer, welche am 27. Oktober 2022 in C._______ in die Garage seiner Schwester eingedrungen seien und zuvor einen Oberst der Revolutionsgarde und einen Hilfspolizisten schwer verletzt hätten, von den Behörden fälschlicherweise der Beihilfe angeschuldigt werde. Wie ausgeführt, habe er seine 27-tätige Inhaftierung, die Ausnutzung durch die Behörden bei seiner Anstellung als Zuständiger für die (…) und das laufende Strafverfahren nicht glaubhaft darlegen können. Er habe vor Oktober 2022 nie irgendwelche Probleme im Iran gehabt. Weder er noch seine Geschwister oder Mutter seien politisch aktiv gewesen. Er sei bei Antritt seiner Arbeitsstelle im Spital zwar, wie es im Iran üblich sei, standardmässig zu seinem Vater, der bei der Komala-Partei gewesen und 1995 in diesem Zusammenhang ums Leben gekommen sei, befragt worden, was jedoch keinen Einfluss auf eine Zusage und seine Arbeit gehabt habe. Folglich weise er kein politisches Risikoprofil auf. Bei seinem letzten Kontakt mit den Behörden habe er vier Stunden in einem videoüberwachten Zimmer warten müssen. Danach habe er nur ein fünfminütiges Gespräch gehabt. Der Beamte habe ihm geraten den Iran zu verlassen. Er selbst habe dies so interpretiert, dass der Oberst ihn anderenfalls töten werde. Vorausgesetzt die Behörden hätten seine Mutter und Ehefrau kontaktiert, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Behörden seine Frau und seine Mutter im Zusammenhang mit seinen angeblichen Asylgründen aufgesucht hätten. Auch dass sein Bruder wegen seiner angegebenen Probleme und denjenigen seiner Schwester keinen dauerhaften Arbeitsvertrag bekommen habe, sei eine Behauptung seinerseits ohne konkrete Hinweise, dass dies tatsächlich der Grund dafür sei. Zumal sein Bruder nach einem Jahr Arbeitslosigkeit nach

D._______ verlegt worden sei und heute über eine Stelle verfüge. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

4.2 In der Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, weshalb die neu eingereichten Beweismittel die Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen vermögen.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische

Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM die Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Juni 2025 und deren Ergänzung vom 23. Juni 2025, der Replik vom 19. August 2025 und der Eingabe vom 24. November 2025 sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsbeiständin bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand der Rechtsbeiständin für das Aktenstudium, allfällige Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, das Verfassen der Beschwerde vom 10. Juni 2025 und deren Ergänzung vom 23. Juni 2025, der Replik vom 19. August 2025 und der Eingabe vom 24. November 2025 sowie der Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1’200.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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