D-4391/2026
D-4391/2026
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien
A. _______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 / N (…).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. März 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 30. März 2026 zu seiner Person sowie am 20. April sowie 4. Juni 2026 zu seinen Asylgründen angehört.
B. Anlässlich der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile zu sein. Er sei in B. ______ geboren, hätte aber mit seinen Eltern und der jüngeren Schwester bis kurz vor seiner Ausreise in C. ______ in der Nordprovinz gelebt. Er verfüge über eine Schuldbildung und eine Berufsbildung in der IT und sei vor seiner Ausreise verschiedenen Berufstätigkeiten nachgegangen. Er macht geltend, er sei im Mai 2025 Zeuge einer Drogenübergabe zwischen zwei Männern auf einem Motorrad und einer anderen Person auf der Strasse geworden. Als er diesen Vorfall der Kriminalpolizei gemeldet habe, habe er danach anonyme Drohanrufe erhalten, sei beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Drohungen habe er bei der Polizei eine Anzeige erstattet, welche jedoch nicht weiterverfolgt worden sei. In der gleichen Woche sei er auf der Strasse von mehreren Personen auf Motorrädern angehalten, geschlagen, beschimpft und ausgezogen worden. Er sei an seinem nackten Körper angefasst, dabei gefilmt worden und man habe ihm damit gedroht, die Videos zu veröffentlichen, sollte er sich nochmals betreffend die Drogenübergabe oder den Drohungen bei der Polizei melden. Im August 2025 sei er nochmals benachrichtigt und dazu aufgefordert worden, die gleichen Männer nochmals zu treffen, ansonsten sie die Videos veröffentlichen würden. Bei diesem Treffen sei er sexuell missbraucht und misshandelt worden. Diese Vorfälle hätten ihn sehr eingeschüchtert und er sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Psychisch sei es ihm sehr schlecht gegangen und er habe sogar suizidale Gedanken gehabt. Im Oktober 2025 sei er von einer grösseren Gruppe zu Hause aufgesucht und zum Treffpunkt des letzten Vorfalls mitgenommen worden. Dort sei es erneut zu sexuellen Übergriffen durch mehrere Männer gekommen, wobei einer eine Polizeiuniform getragen habe. Danach habe der Beschwerdeführer seine Telefonnummer geändert, im November 2025 den Wohnort nach
D. _______ verlegt und dort in einer eigenen Mietwohnung gelebt. Dort sei er sodann erneut zur Polizei gegangen, um die Vorfälle zu melden. Diese habe ihn gebeten, nach dem Wochenende wiederzukommen, um Anzeige zu erstatten. Einige Tage nach der Kontaktaufnahme bei der Polizei sei er erneut aufgegriffen, mit einem Messer bedroht und wieder sexuell
missbraucht und geschlagen worden. Aus diesem Grund sei er nicht mehr zurück zur Polizei gegangen. Er gehe davon aus, dass einer der Täter Polizist sei, da sie die Meldungen des Beschwerdeführers bei der Polizei immer in Erfahrung gebracht hätte. Aus diesem Grund habe er nicht auf die Unterstützung der Polizei zählen können. Nach dem letzten Vorfall sei er einige Tage bei einem Bekannten in E. _______ untergekommen, habe Sri Lanka am (…) mit dem Flugzeug verlassen und sei über Dubai und Vilnius schliesslich in die Schweiz gekommen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde und sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug an.
D. Mit Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht vom 21. Juni 2026 (Datum Poststempel 22. Juni 2026) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Folgen der erlebten Gewalt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 20. Juli 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.
F. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wurde am 15. Juli 2026 beglichen.
G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2026 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel in Form eines psychiatrischen Fachberichts, weiterer medizinischer Unterlagen sowie einer amtlichen Todesurkunde seines Bruders inklusive Übersetzung zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers vollständig und korrekt erhoben worden ist. Auch von einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den wesentlichen Sachverhaltselementen beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Kassationsbegehren ist somit abzuweisen.
5. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer begehrte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist aus dem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz keine Notwendigkeit eines solchen zu erkennen. So geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz zu jeder Zeit über die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers informiert gewesen ist. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich beider Anhörungen zu seinem Gesundheitszustand befragt und machte in dieser Hinsicht keine Ausführungen, die auf eine aktuelle akute Gefährdung seiner Gesundheit hinweisen würden. So ist den medizinischen Unterlagen zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Angstzustände und Schlafstörungen leide, jedoch hierfür in medikamentöser Behandlung stehe und diese wirksam sei. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers zu verharmlosen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Laufe des Verfahrens (gemäss Anhörungsprotokolle) keine suizidalen Gedanken geäussert hat, sondern die Ausführungen betreffend Suizidgedanken sich auf die Zeit vor der Ausreise beschränken. In den nachträglich zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen wird der Beschwerdeführer mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierend depressiven Störung diagnostiziert. Zudem wird auf passive Suizidgedanken hingewiesen, jedoch auch ausgeführt, dass die Selbstverletzungsgefahr gering sei, weshalb auf einen stationären Aufenthalt verzichtet wurde. Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente verschrieben und dieser befindet sich aktuell in Behandlung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne als genügend abgeklärt zu betrachten. Das Rechtsbegehren, es seien auf Beschwerdeebene weitere Abklärungen zu treffen, ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz weist im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids primär darauf hin, dass Übergriffe durch Dritte nur dann von asylrechtlicher Relevanz seien, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Bei Sri Lanka sei von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen und dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung. Ferner sei zu beachten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmotiv nicht um ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern vielmehr um Einschüchterungsversuche Dritter handle aufgrund dessen, dass er Zeuge einer Drogenübergabe geworden sei.
In Bezug auf seine Anzeige bei der Polizei im Frühling 2025 sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Anzeigeerstattung nicht mehr bei der Polizei erkundigt habe. Da er nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass die Anzeige nicht weiterverfolgt worden sei. Als sich der Beschwerdeführer sodann im Winter 2025 bei der Polizei in D. _______ gemeldet habe, sei er nicht nochmals zurückgekehrt, um effektiv eine Anzeige zu erstatten. Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass er in Sri Lanka keinen Schutz der Behörden erhalten habe, könne nicht gefolgt werden. So habe er sich nach den ersten Kontaktaufnahmen nicht mehr bei der Polizei gemeldet und es sei den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass die Polizei ihn nicht ernst genommen und die Sache weiterverfolgt habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich erneut bei der Polizei oder bei einer übergeordneten Stelle zu wenden.
Über die geschilderten Vorfälle hinaus habe der Beschwerdeführer zudem nie persönliche Schwierigkeiten mit Behörden, Privatpersonen oder anderen Akteuren gehabt und verfüge über kein politisches Profil.
Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass er allfälligen zukünftigen Übergriffen in Sri Lanka nicht schutzlos ausgeliefert wäre.
Schliesslich sei kaum nachvollziehbar, weshalb die Angreifer den Beschwerdeführer derart im Visier gehabt hätten, einzig und allein, weil er eine Drogenübergabe beobachtet habe und danach zur Polizei gegangen sei. Auch im Übrigen würden die Vorbringen gewisse Zweifel an deren Wahrhaftigkeit wecken und schliesslich sei auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
7.2 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer geltend, dass die sri-lankischen Behörden in Bezug auf ihn nicht schutzwillig seien, da nämlich einer der Täter der Polizei angehöre. Dies habe sich auch dadurch bestätigt, dass er mehrmals bei der Polizei um Schutz ersucht, jedoch keinen wirksamen Schutz erhalten habe. Aus diesem Grund habe er kein Vertrauen in die Behörden und es habe keine realistische Möglichkeit bestanden, durch weitere Anzeigen oder Polizeikontakte wirksamen Schutz zu erhalten.
Obwohl er die Hintergründe der Übergriffe nicht komplett erklären könne, gehe er stark davon aus, dass diese dazu gedient hätten, ihn zum Schweigen zu bringen. An einem anderen Ort in Sri Lanka könne er sich deshalb nicht niederlassen, weil er dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen wird. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylentscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
8.2 Insbesondere hebt die Vorinstanz korrekterweise hervor, dass Übergriffe durch Dritte nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Gleichermassen ist der
Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der sri-lankischen Behörden auszugehen ist. Obwohl es nachvollziehbar ist, dass die allfällige Teilnahme eines Polizisten an den vom Beschwerdeführer dargelegten Übergriffen zu einer erhöhten Hemmschwelle betreffend Anzeigeerstattung bei der Polizei führen kann, kann hieraus nicht auf eine relevante Herabsetzung der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft geschlossen werden. Zwar ist der Beschwerdeführer, indem er zwei Mal die Polizei aufgesucht hat, nicht untätig geblieben, jedoch wäre es ihm zuzumuten gewesen, bei ausgebliebener Rückmeldung nochmals bei der lokalen Polizei nachzufragen oder sich an eine höhere Instanz zu wenden.
Ausserdem kann die Vorinstanz dahingehend gestützt werden, als es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um Verfolgung Dritter handelt und der genannte Verfolgungsgrund nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bestätigen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit genügender Schul- und Ausbildung und einem tragfähigen sozialen Netz handelt. Damit wäre es ihm auch zumutbar gewesen, sich an einen anderen Ort in Sri Lanka niederzulassen und er hätte zumindest mit finanzieller Unterstützung in einer Anfangsphase rechnen dürfen (vgl. dazu auch E.10). Aufgrund des geltend gemachten Auslösers der Nachteile – der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verfolgung damit, dass er eine Drogenübergabe beobachtet und diese daraufhin der Polizei gemeldet habe – ist bereits nicht recht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt derart ins Visier genommen worden sein soll. Jedenfalls kann aber ein landesweites Verfolgungsinteresse ausgeschlossen werden.
8.3 Zusammenfassend lässt sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers und den gesamten Akten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz begründet in seiner Verfügung ausführlich und mit Verweis auf die gängige Praxis, weshalb sie von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht. Sie legt dabei insbesondere dar, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er eine gewisse Ausbildung und Arbeitserfahrung. In Bezug auf die gesundheitliche Situation vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen psychischen und körperlichen Beschwerden nicht entnommen werden könne, dass er an schwerwiegenden Problemen leiden würde, die eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug begründen könnten. Ferner habe er ausgeführt, in Sri Lanka nie zum Arzt gegangen zu sein, woraus sich nicht schliessen liesse, dass er keine medizinische Unterstützung hätte erhalten können. Vielmehr sei es ihm bei Rückkehr in das Heimatland zuzumuten, sich dort in Behandlung zu begeben. So bestehe in Sri Lanka eine funktionierende und zugängliche medizinische Grundversorgung.
10.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss, dass es ihm aufgrund der Verfolgung nicht möglich sei, zu seiner Familie zurückzukehren und er anderswo nicht über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügen würde. Ferner sei die Feststellung der Vorinstanz, dass keine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung vorliege, unzutreffend und ohne eine vertiefte Abklärung seines psychischen Zustands nicht möglich.
10.4 Im Rahmen seiner ergänzenden Beweismitteleingabe vom 27. Juli 2026 weist er sodann darauf hin, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand nach Einreichung der Beschwerde erheblich verschlechtert habe und er auch notfallmässig habe behandelt werden müssen. Er befände sich aktuell in psychiatrischer Behandlung und der zu den Akten gereichte Fachbericht dokumentiere eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierend depressive Störung und eine passive Suizidalität. Die eingereichte Todesurkunde seines Bruders würde zudem belegen, dass seine Familie in Sri Lanka schwer belastet sei.
10.5 Bezüglich Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes ergänzen: Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken äussern. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).
10.6 Auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Referenzurteil E- 737/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023 hinzuweisen, welches sich eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation
in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst. Dieses Urteil kam zum Schluss, dass gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar sind (E.10.2.5). Zudem hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka gemäss jüngerer Rechtsprechung eine Entspannung erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.w.H.) und psychische Erkrankungen sind grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1184/2021 vom 19. Februar 2026 E. 7.5.2 m.w.H.).
Auch wenn die den Arztberichten zu entnehmenden Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung und wiederkehrende depressive Störung) ernst zu nehmen sind, handelt es sich dabei nicht um derart komplexe Krankheitsbilder, dass davon auszugehen wäre, diese seien in Sri Lanka nicht behandelbar. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Dem Beschwerdeführer steht es zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Die Vorinstanz ist auch dahingehend zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer über eine Schul- und Berufsbildung verfügt und es ihm möglich sein wird, bei der Rückkehr eine eigene Existenz zu sichern, so wie dies bereits vor der Ausreise der Fall war. Daran vermögen auch die diagnostizierten psychischen Krankheiten nichts zu ändern. Sollte er dies für notwendig halten, kann er sich dabei in einen anderen Landesteil von Sri Lanka begeben und auf die Unterstützung seiner Familie zählen.
10.7 Demzufolge hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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