Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 21. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer Aserbeidschan am 7. Januar 2025 verliess und mit einem griechischen Schengenvisum legal über die Türkei nach Griechenland und von dort in die Schweiz reiste,

dass er am 9. Januar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei an der Erstbefragung vom 21. Februar 2025 und der Anhörung vom 4. April 2025 im Wesentlichen geltend machte, er habe in den Jahren 2018 bis 2022 an sieben politischen Aktionen teilgenommen und sei dabei von der Polizei geschlagen sowie zweimal für zehn und (…) für (…) Tage in Administrativhaft versetzt worden, wobei er misshandelt, ihm sexuelle Gewalt angedroht worden sei und man ihn habe als Spitzel anwerben wollen,

dass er seit (…) 2019 Mitglied der (…) sei und dabei bis (…) 2019 Propagandagespräche an der Universität geführt und Mitglieder gewonnen habe,

dass er aus politischen Gründen für den Militärdienst untauglich erklärt worden sei und deshalb Mühe gehabt habe, Arbeit zu finden,

dass er vom November 2023 bis Juni 2024 arbeitshalber in Kasachstan gewesen sei,

dass er im (…) 2024 vom Steueramt einen Gerichtsbeschluss erhalten habe über eine Strafe wegen einer Steuerschuld, welche zu einem Ausreisestopp geführt habe, weshalb er diese bezahlt habe und ausgereist sei, weil er gehört habe, dass solche Strafen gegen Oppositionelle zur Erwirkung eines Ausreisestopps erlassen würden und diese verhaftet werden sollen,

dass am Tag nach seiner Ausreise eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe und ein Haftbefehl wegen groben Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gegen ihn erlassen worden sei, er aber nicht konkret wisse weshalb, und die Polizei danach zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt habe,

dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem mehrere Gerichtsurteile (zuletzt vom […] 2025) und eine polizeiliche Vorladung vom (…) 2024 für den (…) 2025 sowie ärztliche Berichte zu den Akten reichte,

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel, darunter auch gerichtliche Dokumente einreichte, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers am 14. April 2025 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2026 – am nächsten Tag eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beantragt,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ersucht,

dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2026 nach Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung verlangte Kostenvorschuss am 27. Juli 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, und auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist, wenn es nach Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit praxisgemäss auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete,

dass sich das SEM auch mit den eingereichten Beweismitteln genügend auseinandergesetzt hat, zumal solche stets im Kontext der Vorbringen zu beurteilen sind,

dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass das SEM nämlich aufgrund des Erzählstils zu den Demonstrationen und Polizeiaktionen ohne Nennung eigener Funktion und Tätigkeit sowie der erstaunlichen Begründung zur Beendigung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers geäussert hat,

dass dem in der Beschwerde lediglich pauschal und nicht überzeugend entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen ausführlich, widerspruchsfrei und mit Emotionen und Realzeichen dargelegt,

dass es überdies zu betonen gilt, dass der Beschwerdeführer angab, zuletzt im Jahr 2022 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, auch nach seiner Rückkehr aus Kasachstan gar nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein, und zudem mit der über Jahre hinweg erfolgten einzelnen Teilnahme an Demonstrationen lediglich von niederschwelligem Aktivismus auszugehen wäre,

dass das SEM bezüglich des geltend gemachten aktuellen Steuerverfahrens sowie der Verurteilung und des Haftbefehls in den Jahren 2024 und 2025 mit Verweis auf die mangelnde Plausibilität und das Unwissen des Beschwerdeführers bezüglich des Justizsystems zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen ist,

dass dem in der Beschwerde lediglich pauschal und nicht überzeugend entgegengehalten wird, dass er das Justizsystem nicht kenne, dass das SEM in diesem Zusammenhang zudem insbesondere richtig festhielt, der Beschwerdeführer habe die eingereichten Beweismittel nicht kontextualisieren können, zumal er hierzu keine klaren Angaben machen konnte und insbesondere zur Vorladung und dem Urteil aus den Jahren 2024 und 2025 zunächst keinen richtigen Grund angeben konnte (vgl. A23 F52) und erst an der Anhörung den groben Verstoss gegen die öffentliche

dass es nicht zu überzeugen vermag, wenn dem in der Beschwerde pauschal entgegenhalten wird, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Anschuldigungen vom (…) 2025 erklärt, auch wenn er die Dokumente nicht wortwörtlich habe wiedergeben können,

dass es zudem zu betonen gilt, dass der politische Hintergrund des Steuerverfahren sowie der zu erwartenden Strafe im Strafverfahren vom (…) 2025 nur eine nicht konkretisierte Mutmassung des Beschwerdeführers darstellen,

dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde genannten allgemeinen Berichte zu politischem Aktivismus in Aserbeidschan mangels konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer jung sei und über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie ein Beziehungsnetz verfüge, und bezüglich der physischen und psychischen Beschwerden von einer vorhandenen Gesundheitsversorgung in Aserbeidschan auszugehen sei,

dass dem in der Beschwerde lediglich pauschal die Menschenrechtslage entgegengehalten wird sowie, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung verfüge und psychische Probleme habe, was obige Erwägungen nicht grundsätzlich umzustossen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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