Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vollzug der Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 20. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Pakistan, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026 / N (…).

Regeste

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. J... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 26. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gemäss eigenen Angaben hätten sie Pakistan am 11. Juni 2025 verlassen und seien über Italien in die Schweiz gereist. Sie verfügten gemäss Visa-Informationssystem über ein von der deutschen Vertretung ausgestelltes Schengen-Visum gültig vom 11. April 2025 bis 24. Juli 2025.

A.b Am 13. August 2025 wurden A._______ und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) sowie deren Tocher C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 21. August 2025 wurde die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche in das erweiterte Verfahren verwiesen.

A.c Der Beschwerdeführer 1 machte anlässlich der vertieften Befragung zur Begründung seines Asylgesuchs mit Verweis auf seine eingereichten Unterlagen zusammengefasst geltend, er sei in F._______ aufgewachsen. Von 2011 bis 2013 habe er in (….) studiert und danach in (…) zusammen mit einem Kollegen ein Unternehmen gegründet, wo er während (…) Jahren mit einer «... Permit» gelebt habe. Danach habe er im Jahr 2020, nachdem er in F._______ erfolgreich «(…)» geführt habe, dort Land gekauft und ein Unternehmen zur (…)produktion gegründet. Im Jahr 2021 sei er erstmals angegriffen worden, weil kriminelle Personen sich sein Land hätten aneignen wollen. Eine entsprechende Anzeige bei der Polizei sei erst durch Medien und Kontakt zu «einflussreichen Leuten» möglich gewesen. In der Folge seien die Angreifer zunächst wohl festgenommen, später aber auf Kaution wieder freigelassen worden. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, welches jedoch im Jahr 2023 mit einer einfachen Verwarnung der Täter geendet habe. Im (…) 2024 sei er (der Beschwerdeführer) erneut angegriffen und schwer verletzt worden; im (…) 2025 sei versucht worden, seine Tochter aus der Schule zu entführen. Schliesslich sei im (…) 2025 auf sein Wohnhaus geschossen worden. Auch diese Angriffe habe er bei den Behörden gemeldet. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen sei er jedoch ausgereist. Diese Angriffe seien von der einflussreichen Landmafia, die auch Verbindungen zur Partei Mutahidda Qaumi Movement (MQM) und zu jihadistischen Gruppierungen habe, ausgegangen. Die Landmafia wolle ihm das Land wegnehmen, da es sich um gewerbliches Land handle, das teuer weiterverkauft werden könne. Nach seiner Ausreise seien einer der in F._______ lebenden Brüder und ein Neffe mit einer Waffe bedroht worden. Die Angreifer hätten sich nach ihm erkundigt.

A.d Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 machten im Wesentlichen dieselben Angaben wie der Beschwerdeführer 1. Die Beschwerdeführerin 2 fügte jedoch noch zu ihrem Gesundheitszustand an, ihr sei es ab (…) 2024 psychisch schlecht gegangen, sodass ihr antidepressive Medikamente verschrieben worden seien, von welchen sie im Laufe der Zeit mehr habe nehmen müssen.

A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 – eröffnet am 8. Juni 2026 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B.

B.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juli 2026 unter Beilage diverser Unterlagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, bis zum 10. August 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde – bei unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage – nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 4. August 2026 bei der Gerichtskasse ein.

B.c Mit Eingabe vom 10. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden neue Beweismittel zu den Akten. Mit Verweis auf die der Eingabe beigelegten medizinischen Arztberichte aus der Schweiz sowie die polizeilichen und gerichtlichen Unterlagen aus Pakistan machten sie geltend, seit der ergangenen Zwischenverfügung (s. hiervor Bst. B.b) habe sich die Sach- und Beweislage erheblich verändert.

Erwägungen

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – da auch der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen wurde – somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Gesuchsabweisung nicht, sondern einzig bezüglich Wegweisung und Vollzug. Gegenstand der vorliegenden Prüfung ist daher die Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs.

4.2 Das SEM begründete die Verfügung insbesondere damit, dass die pakistanischen Behörden bezüglich der vorgebrachten Übergriffe von Drittpersonen schutzfähig und schutzwillig sei. Im Übrigen würde den Beschwerdeführenden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Die Beschwerdeführenden verfügten über eine gute Grundausbildung respektive einen höheren Bildungsabschluss; der Beschwerdeführer 1 habe ausserdem in (…) studiert und sei als Unternehmer unter anderem in (…) tätig gewesen. Des Weiteren verfügten die Beschwerdeführenden in Pakistan über ein gefestigtes soziales und familiäres Beziehungsnetz. Deshalb sei davon auszugehen, dass es ihnen aufgrund ihrer Erfahrung und Flexibilität gelingen werde, sich auch an einem neuen Ort eine Existenz aufzubauen und den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Auch das Wohl des Kindes stehe dem Vollzug nicht entgegen, da die Beschwerdeführenden sich erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz aufhielten. Es sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz auszugehen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe, da sie die gesamte bisherige Sozialisation in Pakistan erfahren hätten. Ferner könnten die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 in Pakistan behandelt werden. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

4.3 Die Beschwerdeführenden hingegen vertreten den Standpunkt, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan bestehe für sie eine reale Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung. Überdies befänden sie sich in einer persönlichen und medizinischen Notlage und auch das Kindeswohl wäre bei einer Rückkehr nach Pakistan stark gefährdet. Im Einzelnen bringen sie vor, die Annahme des SEM, dass eine effektive staatliche Schutzfähigkeit vorliege, überzeuge nicht. Die vom SEM zitierte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entbinde nicht von der Prüfung, ob der Staat im konkreten Einzelfall tatsächlich in der Lage sei, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die pakistanischen Behörden hätten sich vorliegend trotz mehrfacher Strafanzeigen auf eine Verwarnung der verantwortlichen Personen beschränkt, ohne wirksame Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zu ergreifen, sodass der Familie folglich kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden habe. Spätestens nach dem Entführungsversuch der Beschwerdeführerin 3 habe für sie keine vertretbare Möglichkeit mehr bestanden, in Pakistan zu verbleiben. Zudem bestehe die Bedrohung gegen den Beschwerdeführer 1 gemäss den Aussagen seiner früheren Rechtsvertretung in Pakistan unverändert fort. Der Beschwerdeführer 1 sei ausserdem in F._______ geboren und habe dort sein gesamtes Leben verbracht. Die gesamte Familie sei sozial, sprachlich und wirtschaftlich ausschliesslich in F._______ verwurzelt. Aufgrund der Verfolgung habe sie ihre wirtschaftliche Existenz verloren und da die Täter bereits Verbindungen zu einflussreichen Kreisen hätten, sei ein Untertauchen innerhalb Pakistans nicht möglich. Ferner habe die fortgeschrittene Integration der Kinder in der Schweiz zu einer entsprechenden Entwurzelung vom Herkunftsstaat geführt, welche sich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirke. Eine Rückkehr nach Pakistan erscheine für die minderjährigen Beschwerdeführenden deshalb nicht zumutbar. Zu berücksichtigen sei ausserdem die erhebliche psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2, ihre Suizidalität und die konkrete Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat sowie die unzureichende psychiatrische Versorgung in Pakistan. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei von einer erheblichen und lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.

4.4 In der Eingabe vom 10. August 2026 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) wird ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund suizidaler Gedanken am 29. Juli 2026 stationär im Sanatorium G._______ (nachfolgend: Sanatorium) aufgenommen worden sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin 3 traumatisiert; sie benötige eine Psychotherapie. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 durch seinen Anwalt erfahren, dass er und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) am (…) 2026 wegen Hausfriedensbruch und Bedrohung durch eine Waffe seitens ihrer Verfolger angezeigt worden seien. Die Anschuldigungen seien nun vor Gericht in F._______ hängig, obwohl der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in Pakistan, sondern in der Schweiz befunden habe. Die eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden seien ein Vorwand, um sie unter Druck zu setzen und zu verfolgen. In einem ähnlich gelagerten Fall sei es zu einer Verhaftung und einer Tötung der Verhafteten gekommen.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Vorauszuschicken ist in Bezug auf die formellen Rügen, dass sich das SEM vorliegend sehr ausführlich mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat und nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Rahmen der Asylrelevanz zur Sprache kamen, zumal die dort festgestellte staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit auch im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Tragen kommt. Auch hat das SEM den Sachverhalt genügend erstellt und durfte auf weitere Abklärungen bezüglich der gesundheitlichen Situation verzichten. Das Rückweisungsbegehren erweist sich daher als unbegründet.

6.3

6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

6.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Wegweisungsvollzug sei nicht zulässig, da ihnen in Pakistan Folter und unmenschliche Behandlung drohe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist in Paktistan vom Bestehen einer grundsätzlich funktionierenden staatlichen Schutzinfrastruktur auszugehen. Dem Beschwerdeführer 1 war es denn auch möglich, ein Strafverfahren gegen die Täter einzuleiten. Dass diese seiner Ansicht nach zu wenig hart bestraft worden seien und erneut angegriffen haben, ändert daran nichts. Ferner gehen die Beschwerdeführenden selber davon aus, dass sie durch die Landmafia wegen ihres gewerblichen Lands angegriffen worden sind. Da sie ihr Grundeigentum aber mit ihrer Ausreise aus Pakistan aufgegeben haben, fällt wohl auch ein Verfolgungsinteresse von Seiten der Landmafia weg. Ohnehin ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen festzustellen, dass es sich um regional begrenzte Konflikte handelte und eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit besteht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die regional agierende Landmafia die Beschwerdeführenden in anderen Landesteilen verfolgen und ihnen dort kein Schutz gewährt würde.

Zwar machen die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 10. August 2026 neu geltend, es sei ein ungerechtfertigtes Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden, obwohl sie zum Zeitpunkt der angelblichen Tat gar nicht in F._______ gewesen seien. Bei den zum Beweis eingereichten Unterlagen handelt es sich jedoch nur um eine eidesstattliche Erklärung und gerichtliche Unterlagen, aus welchen Anklagen durch Privatpersonen hervorgehen. Allein aufgrund dieser Dokumente kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Heimat Verurteilungen und Folterungen ausgesetzt sind. Ferner handelt es sich bei den geltend gemachten Übergriffen und eingeleiteten Verfahren nicht um eine staatliche Verfolgung mit politischen Motiven. Hinweise auf ein unfaires Gerichtsverfahren respektive auf Folter oder unmenschliche Behandlung sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden bereits in der Vergangenheit erfolgreich eine Strafverfolgung gegen Angreifer einleiten und damit staatlichen Schutz in Anspruch nehmen konnten. Der in diesem Zusammenhang erwähnte angeblich ähnlich gelagerte Fall ist zu vage dargetan, als dass sich daraus eine konkrete Gefahr für sie selbst ableiten liesse. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb nun nach der Rückkehr in ihre Heimat der Zugang zu staatlichen Schutzstrukturen nicht mehr gewährleistet sein soll.

6.3.4 Soweit bei der Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr eine Suizidgefährdung bestehen sollte, ist auf die konstante Gerichtspraxis zu verweisen, wonach vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch das Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Zudem verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit, allfälligen suizidalen Tendenzen bei einer Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen. Auf die Möglichkeit der medizinischen Behandlung im Heimatstaat ist nachfolgend einzugehen.

6.3.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.4.2 Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend keine ersichtlich:

6.4.2.1 Zu den geltend gemachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass sie bereits vor ihrer Ausreise in Pakistan in psychiatrischer Behandlung war und auch Psychopharmaka erhalten hat, obwohl sie im Sanatorium angab, in ihrem Heimatstaat keinen Zugang zu psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung zu haben (vgl. act. […] sowie E. 4.3). Ihren Angaben bei der (…) des BAZ, Region (…) zufolge hat sie bereits in Pakistan das Medikament «…» erhalten, was dem Arzneimittel (…) entspricht. Laut der Medikamentenliste des Sanatoriums vom (…) 2026 erhält die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz neben (…) als Dauermedikation ausserdem bei Bedarf (…), (…), (…). In Pakistan sind diese Medikamente erhältlich als «…» «…» mit identischen Wirkstoffen und beispielsweise (…), welches wie (…) ein (…) ist und der gleichen Arzneiwirkstoffgruppe angehört. Diese Medikamente können sogar online von einer pakistanischen Apotheke bezogen werden (vgl. https://[...]). Es ist also davon auszugehen, dass die umfassende medizinische Betreuung, welche die Beschwerdeführerin 2 benötigt, in ihrer Heimat erhältlich ist. Für die ebenfalls unter psychiatrischen Symptomatiken leidende Beschwerdeführerin 3 gilt dasselbe.

6.4.2.2 Betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative bleibt festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden eine Wohnsitznahme ausserhalb von F._______ aufgrund ihrer Ausbildung, Anpassungsfähigkeit und Fähigkeit, sich in fremden Regionen zurecht zu finden, zumutbar ist. Zudem verfügen sie gemäss eigenen Angaben über familiäre Bezugspersonen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten. Die anderslautenden Beschwerdevorbringen vermögen auch in diesen Zusammenhang nicht zu überzeugen.

6.4.2.3 Auch das Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen gilt, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen, zumal die Kinder sich erst kurz in der Schweiz aufhalten und auch mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen nach Pakistan zurückkehren können.

6.4.2.4 Ferner stehen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz dem Vollzug nicht entgegen, zumal diese bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich unbeachtlich sind.

6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung ist der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Barbara Camenzind

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)