Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV law/bah
Urteil vom 15. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025.
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 2. Februar 2023 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er umgehend um Asyl nachsuchte. Am 18. Februar 2023 nahm das SEM seine Personalien auf (vgl. SEM-act. (…)-11/9) und hörte ihn am 21. November 2023 und 21. Januar 2025 (ergänzende Anhörung) zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-act. (…)-42/16, (…)-61/22).
A.b Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedurfte, teilte das SEM ihm am 27. November 2023 mit, dieses werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt.
A.c Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel – teilweise im Original (Reisepass und Identitätskarte), teilweise als Fotokopien – ab (vgl. SEM-act. (…)-49/2, (…)-46/-). Beim SEM gingen zudem zahlreiche ärztliche Berichte und weitere «Medizinalakten» aus der Schweiz ein (vgl. SEM-act. (…)-74/15 Abschnitt 1 Ziff. 8).
B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde lagen zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. November 2023 und 26. November 2021 bei.
D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 auf, zugunsten der Gerichtskasse bis zum 23. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E. Am 16. Juli 2025 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts der Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem SEM die Möglichkeit, bis zum 7. August 2025 eine Vernehmlassung einzureichen.
G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2025 zur Beschwerde Stellung.
H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm in ihrer Replik vom 5. September 2025 ihrerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine vom gleichen Tag datierende Kostennote ein.
I. Mit Eingabe vom 30. März 2026 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur aktuellen Situation im Iran ein. Der Sohn des Beschwerdeführers sei beim Einschlag einer Bombe verletzt worden und habe ins Spital gebracht werden müssen. Die Verfahrensdauer und die Situation seiner Familie seien für den Beschwerdeführer belastend, weshalb um eine baldige Urteilsfindung gebeten werde. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Wochen in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Diesbezüglich lagen der Eingabe zwei Fotografien und zwei Videos bei.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer zu einem Gespräch vorgeladen und mit Vorwürfen konfrontiert habe, wobei man ihm eröffnet habe, sein Handeln könne zu einer Festnahme und einer Hinrichtung führen, ihn danach aber wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Seinen Angaben gemäss seien zwei Personen anwesend gewesen, die mutmasslich dem Geheimdienst der Revolutionsgarde angehört hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen hätten, um ihn direkt festnehmen zu können. Ihm ein Zeitfenster von 48 Stunden zu gewähren, innerhalb dem er sich beim Gefängnis zu melden habe, widerspräche der Logik des Handelns und sei kaum nachvollziehbar. Es sei kein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden, wodurch ihm ohne nachvollziehbaren Grund die Möglichkeit der legalen, unbehelligten Ausreise offengelassen worden sei. Dieses Versäumnis erscheine umso unverständlicher, als man nach seiner Ausreise erheblichen Druck auf seine Familie aufgebaut habe, um seiner habhaft zu werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden um eine konstruierte Geschichte und nicht um selbst erlebte Ereignisse handle. Das eingereichte Suspendierungsschreiben könne von jeder Person ohne viel Aufwand mit einem Computer selbst erzeugt werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Prüfung desselben verzichtet werden.
Die Verletzung am Rücken, die der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Protestkundgebung erlitten habe, könne nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da die vom Asylgesetz geforderte Intensität der Verfolgungshandlung nicht vorliege. Es handle sich um einen einmaligen Vorgang, der nicht erkennbar individuell-zielgerichtet erfolgt sei. Das SEM anerkenne, dass die iranischen Behörden mit aller Härte gegen die seit Mitte September 2022 durchgeführten (Strassen-)Proteste vorgegangen seien. Zwischenzeitlich habe sich die Situation indessen geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene – unter ihnen festgenommene Protestierende – angekündigt. Gemäss Mitteilung des Chefs der iranischen Justiz vom 13. März 2023 seien im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung der Studentenproteste bei einer Rückkehr in den Iran in begründeter Weise eine staatliche Verfolgung zu erwarten habe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass den iranischen Behörden seine niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivitäten bekannt geworden seien und er aufgrund dessen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden könnte.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Anhörungen des Beschwerdeführers seien von unterschiedlichen Personen geführt worden und der Fachspezialist, der den Entscheid gefällt habe, habe ihn nie persönlich gesehen. Zwischen den Anhörungen seien 14 Monate vergangen. Dennoch gelinge es der Vorinstanz nicht, Widersprüche in seinen Ausführungen festzustellen. Sein freier Bericht in der Anhörung vom 21. November 2023 und die sehr ausführlichen Antworten während der ergänzenden Anhörung vom 21. Januar 2025 seien mit Realkennzeichen versehen und liessen wenig Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass in dem Gebäude, in dem sich (…) befinde, viele (…) anwesend gewesen seien, die ebenfalls (…) zitiert worden seien. Die Stimmung sei angespannt gewesen, weshalb er sich vorstellen könne, dass auf eine Verhaftung vor Ort verzichtet worden sei, um die Stimmung nicht noch weiter aufzuheizen. Die Behörden hätten kaum damit rechnen können, dass er bereits über ein Schengenvisum verfügt habe und es ihm gelinge, innerhalb von 48 Stunden auszureisen. Es sei nicht seine Aufgabe, die Handlungen der iranischen Sicherheitskräfte logisch darzulegen, wenn diese einer gewissen Logik entbehren würden.
Der Beschwerdeführer habe mehrere Beweismittel eingereicht, um seine Vorbringen zu untermauern. Indem die Vorinstanz diese pauschal als käuflich leicht erhältlich bezeichne und auf jegliche Prüfung verzichte, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Da sie nicht darauf eingehe, aus welchem Grund und anhand welcher Erfahrungswerte sie von der Käuflichkeit dieser Beweismittel ausgehe, verletze sie ihre Begründungspflicht. Das eingereichte Schreiben von «D._______», in dem festgehalten werde, er sei ein «(…)», bekräftige die Wahrheit seiner Aussagen und mache seine exponierte Stellung im Iran deutlich. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation im Iran könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Behörden bekannte Teilnehmer an Protesten gegen das Regime nicht mit staatlicher Verfolgung rechnen müssten. Unter dem Gesichtspunkt der neu aufflammenden Härte des Vorgehens gegen Oppositionelle sei davon auszugehen, dass Personen, die sich öffentlich gegen die Regierung gestellt hätten, mit harten Strafen rechnen müssten. Die Vorinstanz verkenne die exponierte Stellung des Beschwerdeführers, der als (…) eine einflussreiche Person gewesen sei, deren oppositionelle Tätigkeit vom Regime sicherlich nicht auf die leichte Schulter genommen werde. Er habe glaubhaft gemacht, dass er im Iran wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei. Ausserdem habe er nachweisen beziehungs-weise glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beurteilung, ob das Verhalten eines angeblichen Verfolgers den Grundsätzen logischen Handelns folge oder nicht, stelle einen wesentlichen Teil der Plausibilitätsprüfung von Verfolgungsvorbringen dar. Auch das Handeln der iranischen Behörden richte sich an solchen Grundsätzen aus. Vor diesem Hintergrund erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert und ihm die Hinrichtung angedroht, er anschliessend aber auf freien Fuss gesetzt und ihm die Möglichkeit der legalen Ausreise offengelassen worden sei. Nach seiner Darstellung habe ein erhebliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staats an ihm bestanden, weshalb das beschriebene Verhalten der iranischen Behörden nicht nachvollziehbar erscheine. Da ein beträchtlicher Teil der iranischen Asylsuchenden den Iran auf illegale Weise verlasse, hätten die iranischen Sicherheitsbehörden davon ausgehen müssen, dass auch er dies täte. Zudem sei er weder im Rahmen der im Iran noch im Ausland stattfindenden Proteste in exponierter Weise aus der Masse der übrigen Teilnehmenden herausgetreten. Es lägen keine objektiven Hinweise für die Vermutung vor, seine Teilnahme an Protesten könnte den iranischen Behörden bekannt geworden sein.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die öffentliche Verhaftung eines (…) hätte zu einer Eskalation führen können, da sich Dutzende (…) aufgehalten hätten. Die Sicherheitsbehörden hätten sich logisch verhalten, indem sie eine Eskalation vermieden hätten. In Zeiten des Aufruhrs sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass innerhalb von Stunden eine Ausreisesperre verhängt werde. Zudem hätten sie nicht damit rechnen können, dass ihm innerhalb kurzer Zeit die Ausreise gelänge. Viele der Personen, die damals aufgrund der «Amnestie» freigelassen worden seien, seien erneut inhaftiert worden oder stünden zumindest für immer im Visier der Behörden. Bei einer Rückkehr bestünde die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer dies bevorstehe. Er habe an den Protesten teilgenommen und die Vorinstanz verkenne, dass er durch seine Stellung (…) eine exponierte Position gehabt habe. (…) seien an den Mahsa-Amini-Protesten massgeblich beteiligt gewesen. Die (…) habe über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Protesten Bescheid gewusst, ansonsten er nicht (…) worden wäre. Da Mitglieder der Sicherheitsbehörden dem (…) angehörten, seien die Behörden mit Sicherheit über seine Teilnahme an den Protesten informiert.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 2. Juni 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor- übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 2. Juli 2025, der Replik vom 5. September 2025 und der Eingabe vom 30. März 2026 sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist ihm zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replik vom 5. September 2025 wurde eine Kostennote eingereicht, welche die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers umfasst. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 13 Stunden (à Fr. 300.–), Fr. 105.– für Übersetzungsarbeiten und pauschal Fr. 40.– für Spesen scheinen inklusiv des Aufwands für die Eingabe vom 30. März 2026 angemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE ist das Honorar auf insgesamt Fr. 4’045.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. – wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4’045.– auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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