Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-5347/2026

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 27. August 2026

Besetzung

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Kind, C._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2, alle Irak, alle vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Migrationsberatungsstelle, Badenerstrasse 816, 8048 Zürich,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2026 / N (…).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin suchten am 25. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Das am 2. Juli 2022 geborene Kind (Beschwerdeführer 2) wurde in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden aufgenommen.

B. Mit Verfügung vom 30. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2024 mit Urteil D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab.

D. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine als Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise um Feststellung eines Vollzugshindernisses bezeichnete Eingabe vom 11. März 2026 ein. Zur Begründung gaben sie an, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 habe sich die Situation im (Nord-) Irak verändert und bei einer Rückkehr sei das Wohl des in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers 2 gefährdet.

E. Das SEM nahm mit am 8. Juli 2026 eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2026 das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es ab, erklärte die Verfügung vom 30. April 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 31. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026, unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um einstweilige superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Beschwerde lag ein Auszug der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei.

G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2026 auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 15. August 2026 einen Arztbericht der Gynpraxis am Bahnhof AG vom 31. Juli 2026 ein und ersuchten um dessen Berücksichtigung bei der Beurteilung des Beschwerdeverfahrens. Aus dem beigelegten Arztbericht geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der 13. Schwangerschaftswoche befinde, die Schwangerschaft regelrecht verlaufe und aufgrund physischer und psychischer Belastungen sowie der Reisebedingungen empfohlen werde, von einer zwangsweisen Rückführung in den Irak abzusehen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach erfolgter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 11. März 2026 unbestrittenermassen als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. April 2024 zu beseitigen vermögen.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5.

5.1 In der Beschwerde werden betreffend den Wegweisungsvollzug die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe die seit dem Urteil vom 11. Februar 2026 eingetretenen sicherheitspolitischen und militärischen Entwicklungen (Raketen- und Drohnenangriffe in der Autonomen Region Kurdistans) nicht vollständig und mit der erforderlichen Aktualität gewürdigt sowie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl ausser Acht gelassen (Beschwerde, Ziff. I). Sie stütze sich auf allgemeine Lageberichte, Statistiken und die frühere Rechtsprechung, ohne die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen.

5.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, wurde der vorliegende Sachverhalt von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Sicherheitslage beziehungsweise die

Auswirkungen des Iran Krieges (beispielsweise Drohnen- und Raketenangriffen seit Frühling 2026), wie auch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden und insbesondere das Kindeswohl geprüft (vi-Entscheid, Ziff. IV). Insoweit die Beschwerdeführenden nicht mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz einverstanden sind und aus diesem Grund vertieftere Abklärungen für nötig erachten, vermengen sie die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Es ist nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Sachverhalt war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung wie auch des Entscheids des vorliegenden Urteils spruchreif.

5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

6.

6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch, wie auch vorliegend, die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

6.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen betreffend Sicherheitslage im Nordirak beziehungsweise in der Irakischen Region Kurdistan (IRK) aus, trotz anhaltender Spannungen zwischen verschiedenen nationalen und internationalen Akteuren sei die jährliche Zahl ziviler Opfer der Konflikte und der Angriffe durch die Organisation Islamischer Staat (IS) sowie der Unruhen rückläufig. Nach der Waffenniederlegung der PKK-Kämpfer in der IRK seit Sommer 2025 sei ein deutlicher Rückgang der türkischen Militärangriffe und eine markante Verbesserung der Sicherheitslage in den vormals betroffenen Gebieten zu verzeichnen. Im März 2026 habe der Krieg im Iran jedoch auf dem Staatsgebiet des Irak

zu Angriffen der USA/Israel auf PMU-Milizen und zu deren Gegenangriffen geführt. Die PMU/der Iran habe im ersten Monat des Krieges mehrere hundert Drohnen- und Raketenangriffe auf strategische Ziele in der IRK getätigt, welche eine geringe Zahl von Toten und Verletzten gefordert habe. Bisher sei jedoch weder die Zivilbevölkerung direkt von den Kampfhandlungen betroffen noch eine massive flächendeckende Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen gewesen. Gesamthaft sei die Sicherheitslage in den Provinzen stabil und es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Betreffend Kindeswohl sei von einer primären sozialen Bindung des vierjährigen Sohnes zu seinen Eltern auszugehen. Trotz des Aufenthalts in der Schweiz sei er mit der Kultur und der Sprache aus dem Nordirak vertraut. Die dortige Integration werde ihm mit intakten Zukunftsaussichten problemlos gelingen. Das Wohl des Kindes, das erst nach der Rückkehr in den Nordirak geboren werde, sei ebenfalls nicht gefährdet.

6.4 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe die Sicherheitslage im Irak seit dem Urteil D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 infolge des Iran Krieges sowie das Kindswohl nicht vollständig beziehungsweise falsch gewürdigt.

7. 7.1

7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.1.2 Da die Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig erstellt ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist entgegen der Beschwerde das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung

in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3263/2026 vom 23. Juli 2026 vom S. 7).

7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur Grundversorgung auszugehen. Es sind weder rechtsgenügliche Anhaltspunkte ersichtlich noch dargetan worden, die eine abweichende Einschätzung von derjenigen im Urteil D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 oder von den diesbezüglich detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigen würden (vgl. dazu die ausführliche Analyse im gültigen Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14, kürzlich bestätigt in BVGer Urteil E- 3263/2026 vom 23. Juli 2026). In der Beschwerde werden zur Sicherheitslage hauptsächlich – aus dem Gesamtkontext gerissene – einzelne Punkte aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgegriffen, wie beispielsweise die von der Vorinstanz gewürdigten Drohnen- und Raketenangriffe im Frühling 2026. Alsdann werden darauf gestützt hypothetische Gefahren für die Beschwerdeführenden geschlussfolgert, was unbehelflich ist. Weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen gehen konkrete Hinweise darauf hervor, die Vorinstanz habe die aktuelle Sicherheitslage im Irak – und damit auch seit dem 11. Februar 2026 – nicht rechtsgenüglich gewürdigt. In der Beschwerde wird nichts Substantielles vorgebracht, was die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermag.

7.2.3 Bei den Beschwerdeführenden sind – wie im Urteil D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 (E.8.3) bereits festgehalten wurde – zahlreiche begünstigende, individuelle Zumutbarkeitsfaktoren vorhanden, aufgrund derer nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in eine konkrete Gefährdungslage geraten. An dieser Einschätzung vermögen allgemeine Reisehinweise des EDA und die in der Beschwerde vorgebrachte reine Hypothese möglicher neuer Gefahren nichts zu ändern. Es ist weder aus der Beschwerde noch den Akten eine wesentliche Veränderung der individuellen Situation der Familie an sich bei einer Rückkehr ersichtlich und eine solche wird – abgesehen von der Sicherheitslage – auch nicht dargetan.

7.2.4 Aufgrund des Gesagten ist vorliegend kein Vollzugshindernis im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (oder dem ungeborenen Kind) der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie gemäss dem eingereichten Arztbericht problemlos verläuft (act. 3, Beilage) und in der ARK eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. a.a.O. Urteil E- 3263/2026). Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Die Reisefähigkeit wird im Zeitpunkt der Überstellung überprüft werden.

7.2.5 Aus dem Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.-6) ist kein Vollzugshindernis der Wegweisung abzuleiten. Es ist nicht davon auszugehen, der vierjährige Beschwerdeführer 2 habe sich ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Er wird gemeinsam mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehren, wo die Familie über zahlreiche Verwandte verfügt. Insgesamt kann auf die gültigen Ausführungen zum Wegweisungsvollzug im Urteil D-3507/2024 sowie auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vi-Entscheid Ziff. IV) verwiesen werden. Die blosse gegenteilige Einschätzung des Kindeswohls in der Beschwerde vermag kein Vollzugshindernis zu begründen (Beschwerde, Ziff. VII).

7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak auch als zumutbar.

7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden folgerichtig abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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