Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung IV law/fes
Urteil vom 15. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2024 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. November 2024 – eröffnet am 3. Dezember 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche vom 2. Dezember 2021 ab. Es wie sie aus der Schweiz weg, verfügte jedoch, da der Vollzug der Wegweisung zurzeit unzumutbar sei, die vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 2. Januar 2025) liessen die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, im Dispositiv den Entscheid zur Staatenlosigkeit der Kinder festzuhalten und ihnen die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung diesbezüglich zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführerinnen die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2023 eingereicht.
C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
D. In der Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung, am 21. Februar 2025 reichte die Rechtsbeiständin eine Replik ein und mit Eingabe vom 25. April 2026 wies sie auf die veränderte Situation im Iran hin.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
1.3 Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2024 ist vom SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2024 bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert worden, weil erst über die Flüchtlingseigenschaft der Kinder rechtkräftig zu befinden ist, bevor die Staatenlosigkeit geprüft wird. Die Frage der Staatenlosigkeit der Kinder kann demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es erachte den rechtserheblichen Sachverhalt mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vom 19. September 2023 und vom 8. Dezember 2023 sowie der schriftlichen Darlegung ihrer Asylgründe vom 15. August 2023 als erstellt.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei am 2. Januar 2021 zuhause von den iranischen Revolutionsgardisten festgenommen worden. Nach ihrer Freilassung sei sie bis zu ihrer Ausreise wiederholt von einem Polizisten bedroht und belästigt worden. Ihre Schilderungen im Zusammenhang mit den erlittenen Verfolgungshandlungen würden jedoch nur wenige prägnante Realkennzeichen enthalten, so habe sie ihre Festnahme vage als Ablauf von Handlungen geschildert und gelegentlich die direkte Rede verwendet. Ihre Antworten seien oft kurz und oberflächlich ausgefallen oder seien mit einer Gegenfrage beantwortet worden und hätten somit den Eindruck erweckt, dass sie den Fragen ausweiche. Trotz Nachfrage hätten ihre Schilderungen zu den Belästigungen seitens des Polizisten (ein Polizist namens Mohammed; Anm. des BVGer) nicht erheblich an Realkennzeichen und Substanz gewonnen. Zudem sei die Schilderung ihres letzten Treffens, als besagter Polizist ihren Pass zerrissen habe, trotz der wiederholten Aufforderung, ausführlich zu erzählen, wenig detailliert und oberflächlich geblieben. Insgesamt würden ihre Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn sie mit ihren individuellen Fähigkeiten diese Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Zudem lasse die Beschaffung ihres iranischen Reisepasses am (…) 2021 und damit kurz vor ihrer Ausreise und ihre legale und kontrollierte Ausreise mit ihrem eigenen Reisepass weder auf ein von ihr empfundenes Festnahmerisiko noch auf ein ernsthaftes behördliches Verfolgungsinteresse schliessen. Sie habe ärztliche Berichte eingereicht, die ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren würden. Gemäss gefestigter Praxis könne eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung belegen, nicht aber deren Ursache. Selbst wenn der vorliegende Arztbericht bestätige, dass sie gesundheitliche Probleme habe, welche auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, lasse dieser Bericht ihre Vorbringen nicht als glaubhaft erachten und erkläre auch nicht, weshalb es ihr nicht gelungen sei, ihre
Aussagen zu begründen. Zudem stütze sich das behandelnde ärztliche Personal bei der Erstellung ihrer Berichte gemäss ihrer Rolle in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen.
Weiter mache sie geltend, sie sei im Jahr 2012 wegen eines Verstosses gegen die Kleidervorschriften und im November 2019 während einer Demonstration festgenommen worden. Einerseits hätten die beiden Festnahmen neun beziehungsweise zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Iran stattgefunden, was bereits die Aktualität der vorgebrachten Verfolgung seitens des Staates zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Frage stelle. Bezüglich ihrer Festnahme anlässlich der Demonstration im November 2019 gehe aus ihrer schriftlichen Darlegung hervor, dass in diesem November als Folge der Proteste tausende Personen von den iranischen Personen festgenommen worden seien. Sie selbst habe dazugehört und sei nach drei Tagen wieder freigelassen worden, weil ausser dem Eintrag wegen Verstosses gegen die Kleidervorschriften nichts Weiteres gegen sie vorgelegen habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass danach ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei oder es diesbezüglich weitere Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden gegeben habe. Davon ausgehend bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung aufgrund dieser beiden Festnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Sie mache geltend, dass sie bei einer Rückkehr Probleme bekommen werde wegen ihrer in der Schweiz geborenen unehelichen Kindern. Das iranische Gesetz verbiete sexuelle Handlungen zwischen nichtverheirateten Personen explizit und das Strafmass sei bei unverheirateten Personen auf 100 Peitschenhiebe festgelegt. Die Beweisanforderungen für die Ausfällung einer solchen Strafe seien jedoch sehr hoch, da die Aussage von vier (männlichen Zeugen) oder ein entsprechendes vierfaches Geständnis notwendig sei. Angesichts dessen komme es nur selten zu gerichtlichen Verfahren oder einer Verurteilung. Es müsse zudem eine Klage wegen unehelichem Geschlechtsverkehr eingeleitet werden. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welche private Person sich veranlasst sehen könnte, eine Klage deswegen zu erheben, beziehungsweise weshalb die iranischen Behörden von sich aus wegen einem solchen Vorwurf strafrechtlich gegen sie vorgehen sollten. Sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Iran und es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihre Familie oder die iranischen Behörden Kenntnis von ihren unehelichen Kindern haben könnten. Ihre Vorbringen würden weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 54 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische
Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 29. November 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 2. Januar 2025 inklusive dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2023, der Replik vom 21. Februar 2025 und der Eingabe vom 25. April 2026 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsbeiständin bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand der Rechtsbeiständin für das Aktenstudium, allfällige Besprechungen mit der Beschwerdeführerin, das Verfassen der Beschwerde vom 2. Januar 2025, der Replik und der Eingabe vom 26. Februar 2026 sowie der Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1950.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 29. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1950.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: