Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 15. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM hörte sie am 22. Februar 2024 respektive 9. April 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung der Asylgesuche ins erweiterte Verfahren. Am 1. November 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 2.
A.c Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei ein Opfer von häuslicher (inkl. sexueller) Gewalt; ihr Exmann habe sie jahrelang misshandelt, eingesperrt und gezwungen, mit anderen Männern zu schlafen. Nach der Scheidung im Juni (…) sei sie zunächst von einem Sepah- beziehungsweise Ettalatt-Beamten sexuell belästigt und später erneut von ihrem Exmann respektive dessen Entourage verfolgt worden. Nachdem sie und der Beschwerdeführer 1 ein Paar geworden seien, habe sich die Verfolgung auf ihn ausgeweitet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin 2 entführt und vergewaltigt und der Beschwerdeführer 1 massiv geschlagen worden. Der Exmann habe ihnen beiden mit dem Tod gedroht. Im März (…) sei ihr Auto in Brand gesetzt worden. Daher seien sie im Sommer (…) aus dem Iran ausgereist. Der Exmann bedrohe und belästige seither die Familie der Beschwerdeführerin 2 und verlange seinen Sohn (Beschwerdeführer 3) zurück.
A.d Am 15. November 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur eingeholten Botschaftsabklärung (Bericht vom 15. Juni 2024). Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 9. November 2024.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Identitätsdokumente, zahlreiche Beweismittel zu den Asylgründen sowie medizinische Unterlagen zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Asylgründe seien allesamt nicht asylrelevant. Im Übrigen sei es auch nicht glaubhaft, dass sich die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle in der geschilderten Art und Weise abgespielt hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 im Iran ohne weiteres behandelbar. Einer allfälligen akuten Suizidalität im Vorfeld der Ausreise könne medizinisch entgegengewirkt werden. Das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragten sie Einsicht in die Übersetzungen ihrer Beweismittel und die Einräumung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung.
C.b Zur Begründung der Beschwerde machten sie geltend, das SEM habe die medizinische Situation der Beschwerdeführerin 2 bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht berücksichtigt und sei zu Unrecht von der fehlenden Plausibilität ihrer Vorbringen ausgegangen. Zudem seien die eingereichten Beweismittel ungenügend gewürdigt worden. Das SEM habe damit die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Asylvorbringen seien als überwiegend glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin 2 sei Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung gewesen und habe keinen adäquaten staatlichen Schutz erhalten. Der iranische Staat sei bei Sexualdelikten gegen Frauen grundsätzlich nicht schutzwillig, und in ihrem Fall habe auch die Identität ihrer Verfolger die Behörden davon abgehalten, ihr Schutz zu gewähren respektive ein Verfahren einzuleiten. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der erlittenen Verfolgung einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Da der Exmann der Ausreise des Beschwerdeführers 3 nicht zugestimmt habe, müsse die Beschwerdeführerin 2 zudem mit einer Inhaftierung im Falle der Rückkehr in den Iran und einem Verlust des Sorgerechts rechnen. Überdies bestünden Wegweisungsvollzugshindernisse, und zwar insbesondere aufgrund des besorgniserregenden (psychischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 2 müsse auch bei der Prüfung einer möglichen Verletzung des Kindeswohls im Falle einer Rückkehr in den Iran berücksichtigt werden, was die Vorinstanz unterlassen habe.
C.c Der Beschwerde lagen zwei Vollmachten vom 7. Oktober 2024, die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 22. Januar 2025 bei (Kopien).
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner hiess sie das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Übersetzungen ihrer Beweismittel zu gewähren und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
E. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 19. Februar 2025 eine Stellungnahme sowie eine provisorische Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.
F. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 6. und 18. Juni 2025 ärztliche respektive therapeutische Berichte sowie einen Schulbericht zu den Akten.
G. Unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts erkundigten sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um dessen Beschleunigung. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 6. Januar 2026.
H. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, und auf entsprechenden Antrag hin wurde die Einreichungsfrist am 19. Januar 2026 bis zum 27. März 2026 erstreckt. Das SEM liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3 f.).
4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt (betreffend Rückweisungsantrag) als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen
(vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer provisorischen Kostennote vom 19. Februar 2025 einen Aufwand von 15.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 232.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint jedoch – auch unter Berücksichtigung der späteren Eingaben (zwei Fristverlängerungsgesuche, zwei Beweismitteleingaben und eine Anfrage zum Verfahrens- stand) – überhöht und ist daher auf 12 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtenden Parteientschädigung demnach auf Fr. 3’832.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’832.– zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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