Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 10. Juni 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
und die Kinder Türkei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2023 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Nove... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a A._______ A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 10. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 15. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 13. März 2023 die Befragung zu seinen Asylgründen durch das SEM statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme ursprünglich aus der Provinz Mardin und habe 25 Jahre in der Provinz Şanlıurfa, etwa ein Jahr in (…) und von 2021 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2022 mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in (…), Provinz Ankara, gelebt. Neben seiner Arbeit als (…) sei er in (…), für (…) der HDP (Halkların Demokratik Partisi) tätig gewesen, habe an einem Kongress für die Partei aktiv mitgearbeitet, und an allen Demonstrationen teilgenommen.
Nach einer Demonstration sei es am (…) 2022 morgens um fünf Uhr bei ihm zuhause zu einer Razzia der Polizei gekommen. Da ihm vorab zugetragen worden sei, dass diese stattfinde, sei er in jener Nacht nicht zuhause gewesen. Seine Ehefrau habe ihn informiert, dass die Polizei ihn gesucht habe, und er zur Einvernahme gehen müsse. Er habe deshalb seinen Bruder zur Staatsanwaltschaft geschickt, um herauszufinden, weshalb sie ihn suchten. Aber weder der Bruder noch ein kontaktierter Anwalt hätten Informationen erhalten, weil ein Geheimhaltungsbeschluss bestanden habe. Der Anwalt habe es für möglich erachtet, dass er nach der Einvernahme verhaftet und gefoltert werde. Er habe deshalb nach Rücksprache mit seiner Familie und seinem seit April 2019 in der Schweiz weilenden Vater die Türkei am (…) 2022 in Richtung Griechenland verlassen habe. Nach einem Aufenthalt von 15 Tagen sei er in die Schweiz gelangt.
Die Polizisten und die Gendarmerie hätten ihn dreimal (auch nach seiner Ausreise) zuhause bei seiner Familie gesucht, zuletzt am (…) 2023. Er habe keinen Zugang zu seinem E-Devlet-Konto, weil er den Militärdienst verweigert habe. Die Geldstrafe wegen der Dienstverweigerung sei zwar in eine Haftstrafe umgewandelt worden, deswegen sei er aber nicht in Haft gewesen, die Polizisten hätten ihn jedoch während fünf Jahren ständig kontrolliert, beleidigt und gebüsst. Er sei allerdings einmal wegen einer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Teuerung festgenommen und etwa für eineinhalb Tage in Haft gewesen.
Sein türkischer Anwalt habe ihm kürzlich mitgeteilt, dass zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, eines wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, da er für die HDP gearbeitet habe, und eines wegen Beleidigung des Präsidenten (vgl. BM 6 und 7). Die entsprechenden Dokumente habe er «letzte Woche» (vor der Anhörung am 13. März 2023) erhalten. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, nun alle Dokumente beschaffen zu können, es bestehe kein Geheimhaltungsbeschluss mehr.
A.c Er reichte am 13. März 2023 (vgl. SEM-act. 60; BM 1-9a), am 27. März 2023 (vgl. SEM-act. 65; BM 10-19), am 12. Juni 2023 (vgl. BM 20) und am 10. August 2023 folgende Beweismittel (vgl. SEM-act. 69, BM 21-23) ein:
1) Kopie des türkischen Identitätsausweises; 2) Bestätigung der HDP-Mitgliedschaft; 3) Dokumente und Fotos von der Tätigkeit bei der HDP; 4) Fotokopien von Posts auf Facebook; 5) Foto mit einem ehemaligen Parlamentsabgeordneten der HDP; 6) Ermittlungseinleitungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2022 wegen «Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation»; 7) Unzuständigkeitsbeschluss des Ermittlungsbüros für Spezialdelikte der Generalstaatsanwaltschaft (…) zuhanden der Generalstaatsanwaltschaft in (…) vom (…) 2022; 8) Quittungen für die einbezahlten Mitgliederbeiträge zuhanden der HDP; 9) Schreiben des türkischen Anwalts zum Stand von zwei den Beschwerdeführer in der Türkei betreffenden Verfahren; 9a) Video mit zwei Polizisten; 10) Mündliche Befehle der Generalstaatsanwaltschaft (…) an das Terrorbekämpfungsbüro vom (…) 2022; 11) E-Mail-Korrespondenz des Terrorbekämpfungsbüros zur Internet-Anzeige über Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung vom (…) 2022; 12) Ermittlungsbericht der Polizei (…) aus öffentlichen Quellen/sozialen Medien vom (…) 2022 (S. 1-12); 13) Ermittlungsbericht der Polizei (…) aus öffentlichen Quellen/sozialen Medien vom (…) 2022 (S. 2-9; S. 1 bei BM 23); 14) Schreiben der Gendarmerie (…) an die Verteilerstelle vom (…) 2022; 15) Schreiben der Polizei (…) an die Verteilerstelle vom (…) 2022; 16) Ermittlungsbericht der Abteilung für Cyberdelikte (…) vom (…) 2022; 17) Internet-Anzeige vom (…) 2023 wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation;
18) Internet-Anzeige vom (…) 2023 wegen Beteiligung an Aktivitäten der PKK; 19) Screenshots von Facebook-Posts des Beschwerdeführers; 20) Unzuständigkeitsbeschluss des Büros des Staatsanwalts (…) zuhanden der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2023; 21) Verfahrensakten aus (…), abgeschlossen mit Unzuständigkeitsbeschluss zuhanden der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2023; 22) Verfahrensakten aus (…) (BM 10, BM 12, BM 14); 23) Verfahrensakten aus (…) (inkl. BM 13, BM 15, BM 16).
B.
B.a B._______ A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Ehefrau des Beschwerdeführers, verliess gemäss ihren Angaben mit den drei ge- E.________ A._________ am (…) 2023 die Türkei und gelangte am 14. Mai 2023 in die Schweiz, wo sie am 15. Mai 2023 um Asyl für sich und ihre drei Töchter nachsuchte.
B.b Am 28. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-act. 31). Sie führte dabei aus, sie sei kurdischer Ethnie und im Dorf (…), Provinz Şanlıurfa, aufgewachsen. Sie habe mit ihrem Ehemann zunächst in (…) und zuletzt in (…), Provinz Ankara gelebt. Sie sei nicht zur Schule gegangen, ein bisschen Lesen und Schreiben habe sie von ihrem Ehemann gelernt. Zuhause bei ihrer Familie habe sie in der Landwirtschaft mitgeholfen.
Ihr Ehemann habe für die HDP gearbeitet und sei deshalb von der Polizei verfolgt worden. Die Polizei sei mehrfach, auch in der Nacht, gekommen und habe ihn gesucht. Er sei anlässlich der Razzia aber bei der Arbeit gewesen und nicht nach Hause gekommen. Sie habe ihn informiert, dass sie ihn suchten, er sei dann ausgereist. In der Folge seien die Polizisten eine Zeit lang regelmässig, manchmal alle zwei Tage, meistens abends, gekommen und hätten ihn gesucht. Einmal hätten sie ihren Schwager, den Bruder ihres Ehemannes, der bei ihnen gewohnt habe, nachts um halb eins zum Verhör mitgenommen. Sie kämen immer noch. Sie wisse das von ihrem Schwager, der noch dort wohne. Sie und vor allem die Kinder hätten grosse Angst gehabt. Weil das nicht aufgehört habe, sei sie mit den Kindern zu ihren Eltern in ihr Heimatdorf gegangen. Dort sei sie von der Polizei nicht gesucht worden, weil sie in (…) registriert gewesen seien. Ihre Familie habe dann Geld gesammelt und ihr Bruder, der auch im Dorf lebe, habe einen Schlepper organisiert, mit dem sie ausgereist seien.
C. Im Rahmen der Verfahrensbeurteilung konsultierte das SEM das Dossier des Vaters des Beschwerdeführers (N […]), der am (…) 2019 in die Schweiz eingereist und aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten am (…) 2022 als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war.
D. Mit Verfügung vom 1. November 2023 (eröffnet am 2. November 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
E.
E.a Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 1. November 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihnen die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.b Der Beschwerde waren folgende Beweismittel (inkl. einer zusammenfassenden Übersetzung der eingereichten Dokumente) beigelegt:
– Auszug der Generalstaatsanwaltschaft (…) zu verschiedenen Verfahren; – Beschluss des (…) vom (…) 2023; – Schreiben des türkischen Anwaltes vom (…) 2023.
F. Am 11. Dezember 2023 wurde ein Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs des Beschwerdeführers eingereicht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut, ordnete Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin den Beschwerdeführenden bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 äusserte sich das SEM ausführlich zur Beschwerde, verwies darüber hinaus auf ihre Erwägungen im Asylentscheid und hielt an ihren Schlussfolgerungen fest.
I. Mit Replik vom 29. Januar 2024 äusserte sich die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM.
J. Am 26. November 2024 stellte die Rechtsbeiständin in Aussicht, weitere Beweismittel aus der Türkei einzureichen.
K. Am 15. Juli 2025 kam ein weiteres Kind, F._______ A._______ zur Welt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet den Asylentscheid einerseits damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorfällen vorgängig zur Ausreise des Beschwerdeführers deutliche Differenzen hinsichtlich der Anzahl der Aufsuchungen der Polizei zuhause wie auch des Zeitpunkts aufweisen würden. Es sei nicht zu erkennen, dass sie von denselben Gegebenheiten berichteten, zudem seien sie auffällig unsubstantiiert und daher nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Antworten zu den persönlichen Erlebnissen bei den Polizeirazzien fielen dermassen leblos, detailarm und unspezifisch aus, dass ausgeschlossen werden könne, dass sie derartige Situationen tatsächlich erlebt habe. Auch von einer Person mit tiefer Bildung könne erwartet werden, dass eigene Erlebnisse von prägenden Situationen zumindest mit vereinzelten spezifischen Erinnerungen und der Wiedergabe gewisser persönlicher Eindrücke geschildert würden; solche Elemente würden hier fast gänzlich fehlen. Es sei daher auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland tatsächlich von den Behörden gesucht worden sei.
Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ins Visier der Behörden geraten und von der Polizei gesucht worden sei, auch wenn durchaus möglich sei, dass er ein gewöhnliches Mitglied der HDP gewesen sei. Von den eingereichten Beweismitteln sei nur das Beweismittel 10 (mündliche Befehle der Generalstaatsanwaltschaft (…) an das Terrorbekämpfungsbüro vom (…) 2022) zu einem Zeitpunkt datiert, als er sich noch in der Heimat aufgehalten habe. Allerdings fehlten bezeichnenderweise die Angaben von Personalien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen werden könne. Ungereimtheiten würden die eingereichten Quittungen, worin seine Tätigkeit für die HDP belegt werden solle, enthalten. Obwohl diese Quittungen gemäss seinen Angaben jeweils am ersten des Monats ausgestellt worden seien, würden sie Nummern aus einem Quittungsbüchlein enthalten, die aufeinanderfolgend seien, wobei der Februar 2022 eine Nummer tiefer sei als der Januar 2022. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Belege alle auf einmal ausgestellt worden seien. Das versuchte Täuschungsmanöver zeige, dass er dem SEM ein verzerrtes Bild seiner eigentlichen Position habe zeichnen wollen. Dass er einmalig wegen einer Demonstration in seiner Heimat für etwas mehr als einen Tag festgehalten worden sei, sei nicht als konkreter Hinweis dafür zu werten, dass die Behörden in der Heimat ein tatsächliches Interesse an ihm gehegt hätten. Vielmehr weise die Tatsache, dass ihm aus diesem Vorfall keinerlei juristische Konsequenzen erwachsen seien, auf ein fehlendes Interesse an seiner Person hin. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich ohne weiteres habe einen Reisepass ausstellen und die Türkei legal verlassen können, weise darauf hin, dass die Familie im damaligen Zeitpunkt nicht im Visier der Behörden gestanden habe. Die Vorbringen betreffend eine gegen ihn vor seiner Ausreise durchgeführten Suche durch die türkischen Behörden seien demnach nicht glaubhaft.
Soweit der Beschwerdeführer darlege, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Beleidigungen des Präsidenten zwei Ermittlungsverfahren eröffnet, sei vorab festzuhalten, dass die eingereichten Justizdokumente nicht abschliessend auf ihre Authentizität geprüft werden könnten. Die Unterlagen enthielten keine offensichtlichen Fälschungsmerkale. Es bestünden allerdings Hinweise, dass der Beschwerdeführer versuche, das SEM gezielt zu täuschen, zumal er – wie anhand der Quittungen von der HDP aufgezeigt – nicht davor zurückschrecke, für seine Sache dienliche Unterlagen zu fabrizieren. Es sei nicht auszuschliessen, dass er ein mögliches Verfahren in seiner Heimat absichtlich in rechtsmissbräuchlicher Art nach seiner Ankunft in der Schweiz provoziert habe. Alle von ihm veröffentlichten Posts, die in den Justizunterlagen zu finden seien, stammten von der Zeit nach seiner Ausreise aus der Türkei.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb strafrechtlich als unbescholten. Aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Hinweise auf einen Festnahme- oder Vorführbefehl würden nicht vorliegen, weshalb das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering sei, zumal den Akten auch keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation tatsächlich weiterverfolgt würden. Es sei vielmehr zu schliessen, dass die Ermittlungen sich auf die Tatbestände der Präsidentenbeleidigung und der Terrorpropaganda beschränken würden, wie dies bei Ermittlungen auf Basis von Beiträgen in sozialen Medien üblich sei. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein gewichtiges politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Es sei daher insgesamt zu schliessen, dass er aufgrund der geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien durchaus glaubhaft ausgefallen. Das (damals) jüngste Kind sei im (…) geboren, (…) vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Geburt in einer schlechten Verfassung befunden und ihr Ehemann habe sie nicht beunruhigen wollen. Deshalb habe er sie auch nicht über mögliche Razzien bei ihnen zuhause orientiert und habe seine Abwesenheit mit Arbeitseinsätzen begründet. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Schilderungen durcheinandergekommen.
Er sei vorgewarnt gewesen, weil Razzien oftmals zeitnah zu erfolgten Demonstrationen stattfänden, weshalb er an besagtem Datum nicht zuhause gewesen sei. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden immer wieder nach ihm gesucht. Die dahingehenden Aussagen von ihm und seiner Ehefrau seien stringent. Es sei zudem kaum davon auszugehen, dass ein Familienvater seine Familie kurz nach der Geburt eines Kindes freiwillig verlasse, um in der Schweiz Schutz zu suchen. Da eine effektive Gefährdungssituation vorgelegen habe, habe die Beschwerdeführerin, als alleinstehende Frau mit drei Kindern, ihr Heimatland ebenfalls verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Es sei deshalb glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise von den türkischen Behörden gesucht worden sei.
Hinsichtlich der Quittungen für die Zahlungen an die HDP sei ausgeführt worden, dass diese jeden Monat entrichtet würden. Es entspreche der Usanz, dass sie jeweils für mehrere Monate zusammen im gleichen Zeitpunkt ausgestellt würden, es handle sich nicht um ein Täuschungsmanöver, sondern um eine gängige Praxis.
Das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers könne mit weiteren aktuellen Beweismitteln untermauert werden, welchen zu entnehmen sei, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation PKK/KCK» und «Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK» eingeleitet worden sei. Zudem bestehe betreffend die Akte 2022/(…) ein Geheimhaltungsbeschluss, weshalb es zurzeit nicht möglich sei herauszufinden, ob ein Festnahmebeschluss vorliege. Der Beschwerdeführer weise ein erhöhtes Risikoprofil auf, da er vor seiner Ausreise für die HDP tätig gewesen sei, regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe, auch schon vor seiner Ausreise für kurze Zeit in Haft genommen worden sei und sein Vater ebenfalls politisch tätig gewesen sei und deswegen schliesslich Schutz in der Schweiz erhalten habe.
4.3 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 wird ausgeführt, es sei dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers trotz Geheimhaltungsbeschluss gelungen, ein Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs zu beschaffen. Wie diesem zu entnehmen sei, werde gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK ermittelt.
4.4 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung einleitend fest, die Beschwerde enthalte keine Informationen, welche die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei unglaubhaft seien, umstossen könnten. Der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau kurz nach der Geburt des jüngsten Kindes nicht über die bevorstehende Hausdurchsuchung informiert habe, um sie nicht zu beunruhigen, sei nicht plausibel, da sie so unerwartet einer Hausrazzia ausgesetzt worden wäre. Logischer wäre es gewesen, sie zu ihren Eltern ins Dorf zu schicken, wo sie sich zeitweise auch nach seiner Ausreise aufgehalten habe. Sie hätte sich schon früher dorthin begeben können, oder wenn sie hinsichtlich der Razzia vorgewarnt gewesen wäre, sich darauf einstellen können. Beides wäre weniger beunruhigend gewesen, als unvorbereitet von einer Razzia der Behörden überrascht zu werden. Was die weiteren Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Ehepaars betreffe, könne von einer erwachsenen Frau erwartet werden, Erlebnisse im Kerngehalt konsistent und mit der Wiedergabe von Realzeichen darzulegen. Hinsichtlich der Quittungen zu den Mitgliederbeiträgen an die HDP werde daran festgehalten, dass diese als Beweismittel im Asylverfahren ausgestellt worden seien und widersprüchliche Angaben in der Anhörung vertuschen sollten.
Die neu eingereichten Dokumente seien nicht fälschungssicher. Zudem sei hinsichtlich des Bildschirmfotos des UYAP-Auszuges unklar, weshalb ihm nicht noch weitere Akten «zugespielt» worden seien, beziehungsweise sei auch möglich, dass «der gute Bekannte» im Friedensstrafgericht gegen entsprechende Zahlung das gewünschte Dokument habe fabrizieren können. Die im genannten Beweismittel aufgeführte Dossier-Nummer sei zumindest in den vorherigen Beweismitteln nicht aufzufinden. Zudem sei erstaunlich, dass nur noch der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation aufgeführt sei und die Tatbestände der Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, die in den zuvor eingereichten Akten vorherrschend gewesen seien, nicht mehr aufzufinden seien. Bei den gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren handle es sich gemäss Sichtung der gesamten Unterlagen primär um Ermittlungen im Bereich der Cyberkriminalität, auf Basis der vom Beschwerdeführer geposteten Inhalte auf Facebook. Dass diese Anschuldigungen nach zahlreichen diesbezüglichen Ermittlungsberichten gemäss Eingaben des Beschwerdeführers fallengelassen worden seien, und nur noch ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation – hierzu sei lediglich eine Anzeige vom (…) 2022 (BM6) eingereicht worden – fortgeführt worden sei, sei nicht plausibel. Dem Beschwerdeführer gelinge es daher nicht nachweisen, dass ein Verfahren gegen ihn geführt werde. Die eingereichten nicht fälschungssicheren Beweismittel würden durch unglaubhafte Aussagen zur Vorverfolgung in der
Türkei und durch die dargelegten Ungereimtheiten inhaltlicher Natur infrage gestellt. Selbst wenn in der Türkei tatsächlich ein Verfahren wegen seinen Aktivitäten eröffnet worden sei, sei im schlimmsten Fall ein Prozess und eine Verurteilung wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung zu erwarten, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Den Akten seien keine stichhaltigen Hinweise dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Tatbestands der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden könnte.
4.5 Dem wird mit Replik vom 29. Januar 2024 entgegengehalten, es könne hinsichtlich der durchgeführten polizeilichen Razzien nicht per se von einer allgemeingültigen Vorgehensweise ausgegangen werden, insbesondere nicht unter stressvollen Umständen. Dem Vorhalt des SEM, logisch wäre gewesen, wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau vor der Polizeirazzia mit den Kindern zu ihren Eltern ins Dorf geschickt hätte, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in (…) gewohnt hätten, das Herkunftsdorf der Beschwerdeführerin entspreche einer Reise von über 1'000 km. Es sei unrealistisch, so kurz nach der Geburt des dritten Kindes eine so weite Reise alleine anzutreten. Hinsichtlich der Zahlungen an die HDP werde daran festgehalten, dass diese monatlich geleistet worden seien, die für die Quittung zuständige Person jedoch nur sporadisch vor Ort gewesen sei und dann jeweils für mehrere Monate gleichzeitig Quittungen ausgestellt habe. Die Behauptung des SEM, die Quittungen seien gezielt für die Nutzung im Asylverfahren ausgestellt worden, sei tatsachenwidrig.
Hinsichtlich der in Frage stehenden laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei zu bedenken, dass die Interpretation des SEM, wonach gemäss internen Beziehungen beim Friedensstrafgericht noch weitere Dokumente hätten «zugespielt» werden können, fragwürdig sei. Wenn einem Geheimhaltungsbeschluss stattgegeben werde, dann seien der Aktenzugang eingeschränkt und die Akten besonders geschützt. Aus dem Bildschirmfoto des UYAP-Auszugs gehe hervor, dass ein Verhaftungs- und Suchbefehl vorliege, welcher vom (…) erlassen worden sei. Dieses habe am (…). September 2023 (Verfahren 2023/[…]) und am (…) 2023 (Verfahren 2023/[…]) entschieden. Es sei daher logisch, dass die Dossier-Nummer aus dem nachträglich eingereichten Beweismittel nicht mit den vorherigen aufgeführt sei, weil es sich um zwei Themenbereiche handle, über welche das Gericht (…) gesondert zu entscheiden gehabt habe. Eines der Verfahren betreffe mindestens ein laufendes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, was aus der Anzeige vom (…) 2022 und den Beweismitteln des (…) klar hervorgehe. Aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses sei es ihm nicht möglich, im aktuellen Zeitpunkt weitere Unterlagen beizubringen. Er liege jedoch aufgrund dieser Verfahren eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor. Gemäss der Einschätzung seines Anwalts in der Türkei sei eine Verurteilung bei einer Wiedereinreise sehr wahrscheinlich. Die zu erleidenden Nachteile seien asylrelevant, zumal zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet würde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens misshandelt und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren gemäss Art. 6 EMRK rechnen könne. Er weise ein erhöhtes Risikoprofil auf, weil er vor seiner Ausreise für die HDP tätig gewesen sei und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb einmal für kurze Zeit in Haft gewesen sei. Zudem habe sein Vater wegen seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz Schutz erhalten und einmal sei sein Bruder an seiner Statt zum Verhör mitgenommen worden. Die begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung erhöhe sich damit, da er schnell von den türkischen Strafverfolgungsbehörden als missliebige Person wahrgenommen werden könnte, was zu einem Politmalus führen könnte. Aufgrund des
solchermassen geschärften Profils könnten auch die Beschwerdeführerin und die Kinder Probleme mit den türkischen Behörden erhalten, was sich auch darin gezeigt habe, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise weiterhin gesucht und die Familie behelligt hätten.
5.
5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer als (…) der HDP in (…) von den türkischen Behörden gesucht, und es am (…) 2022 morgens um fünf Uhr zu einer Hausrazzia der Polizei gekommen sei, den Anforderungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (oben E. 3.2) nicht genügen.
5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac am (…). und am (…) 2022 sowie am (…) 2022 in Griechenland registriert worden ist (vgl. SEM-act. 48), womit seine Angaben, dass er sich in der Nacht zum (…) 2022 im Raum (…) aufgehalten habe, wo seine Familie frühmorgens durch die Polizei überrascht worden sei, nicht zutreffen können. Demnach können auch seine Aussagen, er habe sich nach der Demonstration von 12. Juni 2022 in der Umgebung von (…) aufgehalten und sei am (…) (vgl. SEM-act. 41) respektive am (…) 2022 nach Griechenland ausgereist (vgl. SEM-act. 60 F19, F86 f.), nicht zutreffen. Durch diese nachweislich falschen Angaben zu zentralen Fluchtvorbringen bestehen gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen wie auch an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich.
Dementsprechend erweisen sich auch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in diesem Zusammenhang als unstimmig und nicht glaubhaft. So sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor der Hausrazzia gewarnt worden sei, vage und widersprüchlich. Er konnte nicht angeben, wer ihn gewarnt habe (vgl. SEM-act. 60 F55, F68), und er gab schliesslich auf wiederholtes Nachfragen an, die Razzien seien jeweils innert ein paar Tagen nach einer Demonstration erfolgt, und es sei jemand von der Zentrale in (…) gewesen (vgl. SEM-act. 60 F69-78). Weiter finden sich Differenzen in den Angaben der Eheleute hinsichtlich des Zeitpunkts der Razzia. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Heimsuchungen der Polizei jeweils abends und in der Nacht stattgefunden hätten, an das Datum konnte sie sich nicht erinnern (vgl. SEM-act. 31 F39-40, F48, F50- 52, F56, F70). Auch in Berücksichtigung des tiefen Bildungsniveaus der Beschwerdeführerin und der Belastung, Angst und Panik sowie der beschwerlichen Flucht mit drei kleinen Kindern wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu einem so prägenden Ereignis (überfallartige Heimsuchung durch Polizisten, allenfalls mit Masken, frühmorgens; vgl. SEM-act. 60 F81, F84) im Nachhinein mehr und präzisere Angaben hätte machen können. Daran vermag auch die nicht weiter substanziierte Angabe, sie habe danach nicht mehr stillen können (vgl. SEM-act. 31 F69-F72), nichts zu ändern. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde im Übrigen nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Traumatisierung – sei es wegen nicht erwähnten Erlebnissen in der Türkei oder auf der Flucht – nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Vorbringen in der Anhörung vollständig darzulegen. Dass die beschriebene Razzia am (…) 2022 um fünf Uhr morgens stattgefunden hat, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft.
5.1.2 Was die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP respektive sein Engagement für die Regionalverwaltung (…) nebst Teilnahme an Demonstrationen betrifft, wird dies nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer hat dazu Fotos eines Kongresses und von Demonstrationen in der Türkei sowie Quittungen für sein finanzielles Engagement für die Partei eingereicht (vgl. BM3 und BM5, BM8). Gemäss seinen Angaben sei er auch einmal anlässlich einer Demonstration während eineinhalb Tagen festgenommen worden (vgl. SEM-act. 60 F63-F67). Allerdings ist keine Festnahme nach den hier in Frage stehenden Demonstrationen vom (…) 2022 ersichtlich und eine solche wird auch nicht geltend gemacht (vgl.
SEM-act. 60 F72-F74). Damit ist der Beurteilung der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als das politische Engagement des Beschwerdeführers innerhalb einer Regionalverwaltung in der Region (…) aus Sicht der staatlichen Behörden eher niederschwellig war, weshalb – entgegen seiner Angaben – nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in deren Visier geraten ist, zumal davon auszugehen ist, dass er andernfalls wohl schon damals verhaftet worden wäre, hätten die Behörden dies beabsichtigt. An dieser Beurteilung ändern die bei der Anhörung eingereichten Quittungen, welche sein Engagement bei der HDP-Regionalverwaltung belegen sollen, nichts. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich die geltend gemachte Hausrazzia, welche im Nachgang zu den Demonstrationen vom (…) 2022 durchgeführt worden sein soll, nicht nachvollziehbar erklären. Dem Gesagten zufolge ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden gestanden wäre.
5.1.3 Zu einem anderen Schluss führen auch die eingereichten Beweismittel nicht. So vermag der Beschwerdeführer auch aus dem vor seiner Ausreise datierten Beweismittel mit mündlichen Befehlen der Generalstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2022 an das Terrorbekämpfungsbüro zu «Terrorpropaganda in Sozialen Medien» (vgl. BM10) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieses weder Personalien noch eine Verfahrensnummer enthält und ihm damit nicht zugeordnet werden kann, wie das SEM zu Recht festhält. Weitere Beweismittel zu bereits vor seiner Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden nicht eingereicht. Auch dahingehend ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass die türkischen Behörden eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem laufenden Ermittlungsverfahren oder einer bereits ausgesprochenen Strafe durchgeführt hätten, wie die Beschwerdeführerin wiederholt aussagte (Verfahrensin diesem Zeitraum schon ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eröffnet oder gar eine Strafe verhängt gewesen, ist davon auszugehen, dass dazu konkrete Beweismittel einbringlich gewesen wären.
5.1.4 Insgesamt ergibt sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – keine glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers beziehungsweise Suche durch die türkischen Behörden, solange er in der Türkei weilte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rück- kehr in sein Heimatland. Es würden durch die Staatsanwaltschaft (…) mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Es handle sich dabei um Ermittlungsverfahren wegen «Mitgliedschaft bei der Terrororga- 23/4), ein Verfahren wegen «Propaganda für die Terrororganisation» (2023/[…]: BM23/1) und ein Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» lage 2). Die Verfahren wegen «Mitgliedschaft der Terrororganisation» und «Terrorpropaganda» seien am (…) 2023 zusammengelegt worden (vgl. BM 23/1, 23/3 = 23/4 und 23/16). Zu den Ermittlungen im (zusammengelegten) Verfahren 2022/[…] habe das (…) am (…) 2023 einen Geheimhaltungsbeschluss zu Handen der Staatsanwaltschaft erlassen (vgl. B-act. 1 Beilage 3), weshalb zurzeit keine Angaben zu diesem Verfahren und dem Verfahrensstand erhältlich seien. Aus dem Screenshot (Bildschirmfoto) seiner UYAP-Seite sei jedoch ersichtlich, dass ein Verhaftungs- und Suchbefehl ergangen sei.
5.2.1 Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien von Beweismitteln (vgl. insb. B-act. 1 Beilage 2 [Teilauszug der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (…), Kopie] und Beilage zu B-act. 3 [Screenshot des Bildschirms der UYAP-Seite des Beschwerdeführers]) ist zunächst festzuhalten, dass diese sich weder als fälschungssicher noch als nicht manipulierbar erweisen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Namentlich bestehen gravierende Zweifel an der Authentizität des Bildschirmfotos von der UYAP-Seite (Auszug) des Beschwerdeführers, welches belegen soll, dass gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK ermittelt werde (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2023). So wirft die behauptete Herkunft dieses Bildschirmfotos Fragen auf, nachdem der Beschwerdeführer vorbringt, sein Anwalt habe dieses «dank Beziehungen zu einem Mitarbeitenden beim (…)» beschaffen können. Der Wahrheitsgehalt dieser nicht weiter begründeten Behauptung scheint bereits grundsätzlich gering und dies gilt hier umso mehr, als die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 5.1.1). Zudem wäre gegebenenfalls zu erwarten gewesen, dass der Anwalt durch seine Beziehungen weitere Bildschirmfotos oder gar Dokumente aus dem (zusammengelegten) Ermittlungsverfahren hätte beschaffen können. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Aussagewert jenes Bildschirmfotos begrenzt, da der eingereichte Screenshot des Bildschirms der UYAP-Seite unvollständig ist; er enthält nur eine Zeile zu einem Ermittlungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde, darunter ist er abgeschnitten. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten aus dem Bildschirmfoto abzuleiten, namentlich auch nicht das Vorliegen eines Haft- oder Vorführbefehls.
5.2.2 Das vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation wurde angeblich am (…) 2022 gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen eingeleitet (vgl. BM6), mithin zwei Monate nach seiner Ausreise. Dabei beruht der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei angesichts der von ihm in den sozialen Medien geposteten Beteiligung an politischen Demonstrationen in der Schweiz Mitglied der PKK respektive bei deren Organisation tätig gewesen (vgl. BM17 und BM18; Übersetzung: SEM-act. 66) auf Anzeigen Dritter vom (…), welchem die türkischen Behörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahren angeblich (vorerst) nachgegangen sind. Seit Erlass des angeblichen Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) 2023 im (zwischenzeitlich angeblich zusammengelegten) Ermittlungsverfahren sind bereits rund zweieinhalb Jahre verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer weitere Informationen zur verfahrensrechtlichen Entwicklung der Sache eingereicht hätte. Dies, obwohl er den Fortgang der Verfahren aufmerksam verfolgt und in seiner Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 26. November 2024 explizit ankündigen liess, er werde «mit grosser Wahrscheinlichkeit weitere Beweismittel aus der Türkei erhalten». Angesichts dessen erscheint es äusserst fraglich, ob im heutigen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren betreffend die verschiedenen, allenfalls zusammengelegten Verfahren überhaupt noch hängig ist oder diese(s) nicht bereits eingestellt wurde(n). Dies gilt im Besonderen für die angeblichen Ermittlungen zum Tatvorwurf der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation, bei welchen es gemäss den eingereichten Unterlagen ebenso wie bei den übrigen Tatvorwürfen («Propaganda für die Terrororganisation» und «Präsidentenbeleidigung») primär um Ermittlungen im Bereich der Cyberkriminalität infolge der vom Beschwerdeführer geposteten Inhalte auf Facebook geht, welche auf Anzeige eines Dritten hin aufgenommen worden sind. Die Behauptung in den Strafanzeigen, der Beschwerdeführer sei angesichts der von ihm in den sozialen Medien geposteten Beteiligung an politischen Demonstrationen in der Schweiz Mitglied der PKK respektive bei deren Organisation tätig gewesen, dürfte sich angesichts der vorliegenden Akten als haltlos erweisen. Weder ist der Beschwerdeführer Mitglied der PKK noch wurde ihm solches von den türkischen Behörden bis anhin vorgeworfen, vielmehr ist festzuhalten, dass er
jedenfalls bis zu seiner Ausreise weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch gesucht worden (vgl. E. 5.1.4) noch je in Haft gewesen ist (abgesehen von der für das vorliegende Verfahren nicht relevanten vorüberge- henden Festnahme infolge einer Demonstration gegen die Teuerung in der Türkei).
5.2.3 Vor diesem Hintergrund bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür, dass – sofern zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch hängig, wovon das Gericht wie ausgeführt gerade für den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht ausgeht – die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1) behaftet wäre. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8.November 2024) erweist es sich jedenfalls für die typischerweise im Zusammenhang mit geposteten Inhalten auf Facebook aufgenommenen Verfahren wegen «Propaganda für die Terrororganisation» und ein Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» ohnehin als unwahrscheinlich, dass der in der Türkei unbescholtene Beschwerdeführer deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Daran vermag auch sein Einwand, er habe schon als Kind erlebt, dass sein Vater aus politischen Gründen durch die türkischen Behörden verfolgt worden sei, nichts zu ändern. Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, sofern er in der Türkei überhaupt von Ermittlungsmassnahmen betroffen wäre, im Rahmen dieser Ermittlungs- und Strafverfahren einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätte. In den vorhandenen Unterlagen finden sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Beschneidung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte hindeuten würden. Sollten die Verfahren nicht ohnehin bereits eingestellt worden sein oder zukünftig eingestellt werden, hätte der Beschwerdeführer demnach sowohl im Ermittlungs- als auch in einem allfälligen nachfolgenden Gerichts- sowie eventuellen Berufungsverfahren Gelegenheit, sich angemessen gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und allfällige Strafmilderungsgründe vorzubringen.
5.2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe angesichts des angeblichen (zusammengelegten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich – abgesehen von den Zweifeln am Hergang der geschilderten Ereignisse und der unzureichenden Beweislage – dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines (exil-) oppositionellen Engagements bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Folgen zu erleiden, objektiv nicht begründet ist.
5.4 Die Beschwerdeführerin und die drei Töchter machen – abgesehen von den angegebenen Behelligungen durch die türkische Polizei – keine eigenen Asylgründe geltend. Die polizeilichen Behelligungen, welchen sie vor ihrer Ausreise ausgesetzt gewesen seien, vermögen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG jedenfalls nicht zu erreichen, weshalb auf die Frage der Glaubhaftigkeit nicht einzugehen ist. Gestützt auf die hiervor dargelegten Umstände fällt auch eine Reflexverfolgung durch das (exil-)politische Engagement des Ehemannes/Vaters – wie sie geltend machen – ausser Betracht.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
8.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus den Provinzen Mardin und Şanlıurfa. Sie lebten jedoch zuletzt in der Region (…). Die Beschwerdeführenden verfügen je über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, sowohl in (…) und Istanbul als auch in den Provinzen Şanlıurfa und Gaziantep. Weiter leben Verwandte in der Schweiz und in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat (…) abgeschlossen und war anschliessend in verschiedenen Branchen tätig. Gemäss seinen Angaben war die finanzielle Situation gut, da sie ausser seinem Einkommen auch vom Mietzins von vermieteten Wohnungen seines Vaters in (…) und (…) leben konnten. Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers, der Möglichkeit, Einkommen aus den familieneigenen Wohnungen zu erzielen, sowie des familiären Netzes der Beschwerdeführenden werden sie bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt für die sechsköpfige Familie erwirtschaften können. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund, massgebende gesundheitliche Probleme wurden nicht geltend gemacht. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten. Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal die Kinder mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehren werden. Die drei Töchter sind heute neuneinhalb, acht und dreieinhalb Jahre alt, und leben erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz. Der jüngste Sohn wurde im (…) 2025 hier geboren. Damit ist noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen, welche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung zur Folge haben könnte (vgl. zur Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine provisorische Kostennote für ihren Aufwand bis zum 4. Dezember 2023 eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von
8.25 Arbeitsstunden und Dolmetscherkosten von Fr. 166.– erscheinen angemessen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Kostennote nicht aktualisiert, weshalb das amtliche Honorar – unter Berücksichtigung der provisorischen Kostennote sowie eines praxisüblichen maximalen Stundenansatzes von Fr. 150.– bei nicht-anwaltlicher Vertretung – aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von den weiteren Eingaben (Replik und zwei Kurzeingaben) erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1’700.– angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'700.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger
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