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D-7327/2026

D-7327/2026

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 21. Oktober 2026

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide vertreten durch Matthias Karakus, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. September 2026 / N (…).

Sachverhalt

A.

A.a Die verheirateten Beschwerdeführenden ersuchten am 31. März 2026 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass ihnen am 29. März 2024 in Zypern Schutz gewährt worden war.

A.b Nach zunächst eingeleitetem, anschliessend am 28. April 2026 beendetem Dublin-Verfahren ersuchte die Vorinstanz am 4. Mai 2026 die zypriotischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden; die Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Mai 2026 zu.

A.c Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 9. Juni 2026 mit Eingabe vom 16. Juni 2026 Beschwerde, welche mit Urteil F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, soweit es überhaupt darauf eintrat.

B. Am 27. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein.

Im Gesuch befinden sich Kopien der Vollmachten Beschwerdeführenden, eines Berichts der Psychiatrische Dienste vom 29. Juli 2026, eines (provisorischen) Notfallberichts vom 28. Juli 2026 des Spital C._______ sowie eines Austrittsblatts Pflege vom 17. August 2026 der ORS Medic-Help.

C. Mit Verfügung vom 1. September 2026 (eröffnet am 9. September 2026) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte, dass die Verfügung vom 9. Juni 2026 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2026 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. September 2026 und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Zypern und die Gewährung der

vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Dauer des Verfahrens sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ihnen auch im Fall des Unterliegens in der Sache die Gerichtskosten zu erlassen.

Der Beschwerde wurde ein Bericht des Kantonspitals D._______ vom 7. Oktober 2026 beigelegt.

E. Am 12. Oktober 2026 wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E. 6c.bb).

5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 27. August 2026 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden machten im Wiedererwägungsgesuch geltend, dass sich nach dem Ergehen des Urteils des Gerichts vom 9. Juli 2026 die medizinische Situation der Beschwerdeführerin verändert habe. Dem psychiatrischen Bericht vom 29. Juli 2026 zufolge leide sie an einer schweren depressiven Episode mit (...) Symptomen, insbesondere an einer Erkrankung mit (...) Elementen. Gemäss dem Bericht der Notfallstation des Spitals C._______ vom 28. Juli 2026 zeige sich die Somatik mittels (...) und weiteren physischen Symptomen. Aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in Zypern würde ein Vollzug der Wegweisung dorthin zu einer drastischen und dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen und sei demnach sowohl unzulässig als auch unzumutbar.

6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die neu gestellten Diagnosen der Beschwerdeführerin zwar eine gewisse Schwere aufweisen würden, jedoch angesichts der vorgelegten Akten nicht davon auszugehen sei, dass eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege respektive eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Zypern unwiederbringlich verschlechtern würde. Zudem befinde sie sich aktuell nicht mehr in Therapie. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes und zur medizinischen Versorgung in Zypern sei auf die Erwägungen im Entscheid vom 9. Juni 2026 sowie im Urteil des BVGers vom 10. Juli 2026 zu verweisen. Ferner sei es ihnen nicht gelungen, die nachteiligen Aufnahmebedingungen in Zypern sowie eine damit verbundene Verletzung der entsprechenden Richtlinien aufzuzeigen. Der vorgebrachte Sachverhalt zur generellen Situation von Personen mit Schutzstatus in Zypern und zu ihrer individuellen Lage sei bereits im Entscheid des SEM und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden. Zusammenfassend seien keine Gründe ersichtlich, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2026 beseitigen könnten.

6.3 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass die Diagnose der Beschwerdeführerin einen ernsthaften medizinischen und psychiatrischen Zustand darstelle, der intensive professionelle Behandlung erfordere. Aufgrund der Schwere der Symptome und der akuten körperlichen Gefährdung sei eine ambulante Therapie in der Regel nicht mehr ausreichend und erfordere gemäss der Webseite einer deutschen Privatklinik grundsätzlich einen Klinikaufenthalt. Zwischen 1. und 7. Oktober 2026 sei sie erneut stationär behandelt worden. Sie sei dringend auf spezialisierte psychiatrische Behandlung in Form stationärer Aufenthalte und regelmässiger ambulanter spezialmedizinischer Behandlung angewiesen, aber es gebe in Zypern lediglich eine einzige Psychiatrie mit mangelnder fachspezifischer und hygienischer Versorgung. Der Beschwerdeführer sei zudem der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Wegweisungsvollzugs einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erleiden würde, da sie von der Armut und Vernachlässigung in Zypern stark traumatisiert sei, zumal sie massive Gewalt erlebt habe und unter drohenden suizidalen Krisen sowie somatischen Zusammenbrüchen mit lebensgefährlichem Charakter leide. Auch wäre sie aufgrund einer nicht termingerechten Operation beinahe verstorben. Bei einer Rückkehr nach Zypern drohe eine medizinische Notlage und die Obdachlosigkeit. Dem AIDA Country-Report Cyprus vom 2023 zufolge seien anerkannte Schutzberechtigte, inklusive vulnerabler Personen, in Zypern dem Risiko der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Insgesamt

erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Notlage werde von der Beschwerdeführerin als lebensgefährlich wahrgenommen.

7.

7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2026 neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthält, welche geeignet sind, eine nach dem ursprünglichen Entscheid eingetretene wesentlich veränderte Sachlage im Sinne einer medizinischen Notlage, mithin eines Vollzugshindernisses, zu begründen.

7.2 Der Beschwerdeführer brachte keine eigenen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, sondern stützte diese auf die medizinischen Probleme seiner Ehefrau. Die Beschwerdeführerin macht eine medizinische Notlage geltend. Gemäss dem neu auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht vom 7. Oktober 2026 des Kantonspitals D._______ wurden bei ihr (...)symptome und eine Gastritis festgestellt; dagegen wurden ihr Medikamente verschrieben. Die Fortführung der medikamentösen Behandlung ihrer psychischen Beschwerden mit den Medikamenten (...) und (...) wurden empfohlen. Gemäss Bericht vom 29. Juli 2026 wurde eine schwere depressive Episode mit (...) Symptomen (ein möglicherweise [...] Erkrankungsbild) sowie Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung festgestellt sowie die Medikamente (...) und (...) (beides Neuroleptika) verschrieben. Des Weiteren leide sie gemäss Bericht des Spitals C._______ unter (...). Zur Symptombehandlung dieser harmlosen Erkrankung wurde ihr einzig die selbstständige Durchführung des (...)-Manövers gezeigt rufen am 20. Oktober 2026). Aktuell verfolgt sie keine Therapie. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen, dass auch angesichts der neu vorgelegten medizinischen Berichte die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht ist und keine medizinische Notlage besteht, bei der sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Zypern massgeblich verschlechtern würde. Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf entsprechende Länderberichte geltend machen, die medizinische und psychiatrische Versorgung in Zypern seien ungenügend, ist einerseits und um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen des SEM in ihrer Verfügung und die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 9. Juni 2026 S. 8; Urteile des BVGer F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 E. 5.2.3 und E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2 je m.w.H.). Anderseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bereits in Zypern die Medikamente (...) und

(...) (Antidepressivum) verschrieben wurden (vgl. SEM-Akte A71/2 [Arztvisite vom 15. April 2026]) und sie somit – entgegen ihren Schilderungen im Asylverfahren – bereits medizinische Versorgung in Zypern erhalten hat.

7.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich folglich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert haben soll, und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.

8. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Mit dem Ergehen dieses Urteils fällt der am 12. Oktober 2026 verfügte Vollzugsstopp dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind – wie oben dargelegt – infolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.