Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV law/fes

Urteil vom 10. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Milan Egloff, , Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 19. November 2024 – eröffnet am 21. November 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 5. Dezember 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.

B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort der Botschaft zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass die Botschaftsabklärung unter Verletzung von Art. 97 AsylG (SR 142.31) erfolgt sei, deren Ergebnisse seien als unverwertbar aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen und daher der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit der Beschwerde wurden als Beilage unter anderem eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Iran: Zugang zu persönlichen Daten» vom 24. Juli 2024, eine Taufurkunde vom 8. September 2024, ein

Referenzschreiben von Bischof B._______ vom 14. Dezember 2024, Instagram-Screenshots, zwei Videodateien auf einem Memorystick, ein fremdsprachiges Schreiben der Democratic Pary of Iranian Kurdistan (PDKI), eine Bestätigung der PDKI vom 11. Dezember 2024 und Fotos einer Demonstration in C._______ eingereicht.

C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut und setzte Herrn MLaw Milan Egloff, (…), als amtlichen Rechtsbeistand ein. Er wies das SEM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 7. August 2024 (SEM-Akte […]-37/4), die zweiseitige Antwort des Vertrauensanwalts vom 17. August 2024 und das Begleitschreiben der Botschaft (SEM-Akte […]- 38/23 Seite 1-3) zu gewähren, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Einsicht in die betreffenden Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen.

D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ergänzte der Rechtsbeistand die Beschwerde.

E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 6. März 2025 eine Replik zur Vernehmlassung sowie einen Screenshot einer Instagram-Story mit dem Beschwerdeführer ein.

F. Mit Eingabe vom 12. März reichte der Rechtsbeistand eine Bestätigung von Bischof B._______, Referenzschreiben von drei weiteren Personen und eine vom gleichen Tag datierende Kostennote ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Tod durch Erhängen verurteilt worden sei. Es werde ihm Beleidigung der islamischen Führer Ali Chamenei und Qasem Soleimani, Rebellion gegen den Islam, Brandstiftung und Zerstörung sowie Erhebung gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen. Er sei in diesem Zusammenhang mehrmals festgenommen und gegen Bürgschaft wieder freigelassen worden. Gegen das Urteil habe sein Anwalt Beschwerde eingereicht. Dieser habe ihm aber gesagt, dass die Beschwerde wahrscheinlich abgelehnt werde.

4.2 Dazu hält das SEM im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach in Gewahrsam genommen, gefoltert und schliesslich zum Tod durch Erhängen verurteilt worden sei, nachdem er von der (…) Universität in D._______ wegen seiner politischen Haltung exmatrikuliert worden sei, hinterlasse Zweifel. Dies schon deshalb, weil er sich nach seiner Exmatrikulation von der (…) Universität sein Studium ohne Probleme an der (…) habe fortsetzen und mit einem Bachelortitel in (…) abschliessen können.

Der Ettelaat hätte dafür sorgen können, dass er im ganzen Iran von Studien ausgeschlossen worden wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen, was darauf hindeute, dass das Interesse der iranischen Behörden an seiner Person begrenzt gewesen sei. Zweifel an der angeblich jahrelangen Verfolgung durch den Ettelaat, weil man ihm Verbindungen mit der demokratischen Partei und anderen kurdischen Kräften unterstellt habe, würden sich auch deshalb ergeben, weil sich nicht erschliesse, weshalb die iranischen Behörden diesbezüglich über Jahre hinweg dermassen viel Aufwand betrieben haben sollten, ohne dafür irgendwelche Indizien zu haben. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge gar nie direkte Beziehungen zu kurdischen Parteien gepflegt habe. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass sich der Ettelaat ziemlich schnell Klarheit betreffend seine wenig dezidierten politischen Aktivitäten gemacht und von ihm abgelassen hätte. Erstaunlich sei auch, dass E._______, dem Ehemann seiner Nichte, der als Agent für den Ettelaat tätig sei, und gute Beziehungen zu seiner Familie und zu seinem Bruder F._______, dem Schwiegervater von E._______, gepflegt habe, weder fähig noch gewillt gewesen sei, den Ettelaat von der Inexistenz relevanter Aktivitäten oder Beziehungen des Beschwerdeführers betreffend die kurdische Sache zu überzeugen, und auch seine eigene Familie diesbezüglich nicht aktiv auf E._______ einzuwirken versucht habe, gleichzeitig aber gesunde Beziehungen mit ihm pflege und es regelmässig zu Besuchen komme. Unerklärlich sei auch, dass sich seine Eltern und Geschwister nicht gewehrt hätten, dass ihr Sohn beziehungsweise Bruder durch ein staatliches Organ ohne Prozess und Beweise zum Tod verurteilt worden sei und stattdessen mit einem Mitglied dieses Organs einen regen Austausch pflegten. Der allgemeinen Erfahrung widerspreche zudem, dass dem Beschwerdeführer kein Urteil ausgehändigt worden sei. Aufgrund der realitätsfremden Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angezeigt. Die Botschaftsabklärungen habe schliesslich ergeben, dass er entgegen seinen Angaben im Asylverfahren, wonach er seit 2009/2010 mit G._______ verheiratet sei, gemäss iranischem Zivilregister seit dem (…) 2018 geschieden sei. Was das Todesurteil durch Erhängen

betreffe, habe die Botschaftsabklärung zudem ergeben, dass kein Urteil oder Verfahren existiere, in dem ihm Beleidigung der islamischen Anführer Khamenei und Qasem Soleimani, Rebellion gegen den Islam, Brandstiftung und Zerstörung sowie Erhebung gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werde. Es seien nur zahlreiche Verfahren in Bezug auf seine Scheidung sowie in Bezug auf Streitigkeiten mit Privatpersonen ersichtlich, wobei sämtliche Verfahren abgeschlossen seien.

4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, weshalb das in der Beschwerde geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Sympathisant der Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI], Teilnahmen an Kundgebung in der Schweiz und Beiträge in sozialen Medien) sowie seine Konversion zum Christentum den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 respektive 54 AsyIG nicht standhielten, und er deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und

D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 19. November 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM die Vorbringen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2024 und deren Ergänzung vom 7. Februar 2025, der Replik vom 6. März 2025 und der Eingabe vom 12. März 2025 sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 12. März 2025 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 18 Stunden à Fr. 250.– (Fr. 4’500.–) und Spesen von Fr. 144.90 (Dolmetscherkosten 77.10, Porti, Telefonate, Fax, Kopien, Drucksachen 67.80) geltend gemacht werden (es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint insgesamt überhöht; insbesondere wird aus der Kostennote nicht klar, welche Arbeiten unter dem Titel «Instruktion Ergänzende Stellungnahme» sowie «Schriftliche Instruktion betr. Replik und Recherche» notwendig gewesen sein sollen. Der zu entschädigende Aufwand ist daher um 2 Stunden auf 16 Stunden zu kürzen. Ansonsten erscheint die Kostennote aufgrund der konkreten Verfahrensumstände (Anweisung seitens des Bundesverwaltungsgerichts an das SEM, nachträglich vollständig Akteneinsicht zu gewähren; vgl. Bst. C) angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8– 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf (gerundet) insgesamt Fr. 4’145.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 19. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4’145.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha d’asil, Art. 97, Art. 102m, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 und Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 15. Juni 2025; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.