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E-118/2022

E-118/2022

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (…).

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 10. Juli 2019 zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen. Am 27. August 2019 hörte sie ihn vertieft zu seinen Asylgründen an.

A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in der Provinz B._______ geboren, wo er bis zum Jahr 20(…) gelebt habe. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in C._______ zwecks Vorbereitungen für das Studium habe er vier Jahre lang in D._______ studiert. Im Jahr 20(…) sei er nach E._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Dort habe er bis zum Jahr 20(…) gelebt und sei als (…) in (…) tätig gewesen. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen, wo er zunächst ebenfalls an einer (…) und später (…) habe. Zwecks Stellensuche sei er kurzzeitig in G._______ gewesen, anschliessend aber wieder nach F._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise für private Firmen gearbeitet habe.

A.c Zu den Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Aktivist und habe sich insbesondere für die Kurdensache eingesetzt. Aufgrund dessen sei er schon zu Studienzeiten von den Behörden unter Druck gesetzt, verschiedentlich in Gewahrsam genommen und im Jahr 2010 wegen Terrorpropaganda zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (…) Monaten beziehungsweise (…) Jahren mit einer Probezeit von (…) Jahren verurteilt worden. Er und seine Familie, welche ebenfalls politisch aktiv sei, seien oft zu Hause von den Behörden aufgesucht worden. Während seiner (…) sei er auch Mitglied der (…)-Gewerkschaft H._______ gewesen und habe in diesem Zusammenhang an Kundgebungen in grösseren Städten teilgenommen. Er sei deshalb in E._______ vom türkischen Geheimdienst angehalten und zu einem Café neben dem Polizeiposten geführt worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, an terroristischen Aktionen beteiligt gewesen zu sein. Gleichzeitig hätten die Beamten ihn aufgefordert, mit ihnen zu kooperieren. Bei den (…) im (…) 20(…) sei er in E._______ als (…) eingesetzt worden. Die Halkların Demokratik Partisi (HDP) habe dabei viele (…) erzielt. Angehörige der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) hätten ihn daraufhin wegen (…), angezeigt. Das erstinstanzliche Gericht habe ihn im Jahr 20(…) von den Vorwürfen freigesprochen. Von Seiten der AKP sei gegen den Entscheid indes Beschwerde ergriffen worden und die Angelegenheit sei noch beim Kassationshof hängig. Ein Freund von ihm, welcher

ebenfalls (…) und anlässlich desselben (…) gewesen sei, sei zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Ausserdem sei er (Beschwerdeführer) aufgrund seiner Vorgeschichte und ethnischen Zugehörigkeit in F._______ von Arbeitskollegen gemobbt sowie von seinen Arbeitgebern zunehmend kontrolliert worden.

B. Mit Verfügung vom 2. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht an und machte darin neu geltend, gegen ihn werde in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt, weil er auf den sozialen Medien Beiträge mit entsprechenden Inhalten geteilt habe. Im Rahmen der Vernehmlassung hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-1541/2021 vom 30. April 2021 als gegenstandslos geworden abschrieb.

C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, lehnte das Asylgesuch jedoch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Rechtskraft der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festzustellen, in allen übrigen Punkten sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren.

E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 zur Replik zugestellt.

G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Februar 2022.

H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2024 beantwortet.

I. I.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer zwecks Überprüfung seiner Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2026 auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» auszufüllen und samt aktuellen Beilagen dem Gericht einzureichen.

I.b Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde nicht vom Sozialdienst unterstützt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig sei.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2021 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) ist in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung Asylgesuch und verfügte Wegweisung).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Namentlich habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung verletzt, da sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Nummerierung der Beweismittel nicht einheitlich vorgenommen habe. Ausserdem habe sie nicht sämtliche eingereichten Beweismittel übersetzt, mithin in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Schliesslich habe sie es unterlassen zu prüfen, wie es sich mit der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Falle der erneuten Verurteilung des Beschwerdeführers verhalte.

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Aktenführungspflicht der Behörde, welche insbesondere die geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs schreibt die in Art. 32 VwVG statuierte Berücksichtigungspflicht der verfügenden Behörde sodann vor, die Vorbringen der Parteien – zu welchen auch eingereichte Beweismittel zählen – tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (WALDMANN/BICKEL in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 32 N 6, 18). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht

alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz vor der Fertigstellung des Asylentscheids die Nummerierung der eingereichten Beweismittel aufgrund einer entstandenen Unübersichtlichkeit (namentlich falsche Bezeichnung, Mehrfacheinreichung) geändert hat, so dass das massgebende Beweismittelverzeichnis sowie die Referenzstellen in der angefochtenen Verfügung nicht mehr der an den Befragungen geltenden Nummerierung der Beweismittel entspricht (SEM-Akten 1044324-20/1). Indes – was vorliegend entscheidend ist – stimmt das Beweismittelverzeichnis mit den im Asylentscheid angegebenen Beweismitteln beziehungsweise deren Nummerierung überein, wodurch stets nachvollziehbar ist, auf welches Beweismittel in den vorinstanzlichen Erwägungen jeweils Bezug genommen wird. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend denn auch offensichtlich möglich, die Beschwerde unter Bezugnahme auf die jeweiligen Beweismittel sachgerecht anzufechten, ohne dass ihm durch die Änderung der Nummerierung des Beweismittelverzeichnisses ein Nachteil entstanden wäre, jedenfalls macht er solches nicht geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe Beweismittel nicht übersetzt, ist folgendes festzuhalten: Einerseits kann gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG von Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache selbst besorgt zu sein. Dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht möglich gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Daher wäre es grundsätzlich an ihm gelegen, auch ohne explizite Aufforderungen seitens der Vorinstanz entsprechende Übersetzungen einzureichen, dies umso mehr als er von einem mit dem Asylverfahren vertrauten Rechtsanwalt vertreten ist. Andererseits ist die Rüge nicht hinreichend substantiiert, und die von ihr erfassten Beweismittel werden in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls nicht einmal bezeichnet. Ferner ist dem Beweismittelverzeichnis zu entnehmen, dass im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 74 Beweismittel ins Recht gelegt wurden. Die Beweismittel 50 bis 62 und 65 bis 72 betreffen die Vorbringen im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, mithin Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Bei den übrigen Beweismitteln handelt es sich insbesondere um

prozessbezogene Dokumente aus dem in der Türkei wegen (…) gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren. Bei der Übersetzung dieser Beweismittel hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Dokumente zu übersetzen, namentlich die schriftliche Anzeige (BM 10/11), den Bericht des kriminaltechnischen Labors (BM 19/20), die Anklageschrift (BM 24/25), das begründete Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts E._______ vom (…) 20(…) (BM 32/33), die Rechtsmittelschrift der AKP (BM 34/35), das Verwaltungsschreiben der Präfektur E._______ (BM 38/39), das Formular zur Weiterleitung der Akten an den Kassationshof (BM 40/41), diverse Anwaltsschreiben (BM 6, 43/44, 46/47) sowie den zuletzt eingereichten Auszug aus dem UYAP-System (BM 48/49). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal der Vorinstanz durch die Übersetzung der soeben erwähnten Beweismittel die entscheidwesentlichen Umstände bekannt waren, welche sie anschliessend in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/2, S. 8 ff.). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Inhalt der weiteren Beweismittel – bei denen es sich unter anderem um Behördenkorrespondenz handelt – der Vorinstanz aufgrund der summarischen Übersetzungen ebenfalls bekannt war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle relevanten Umstände von der Vorinstanz sowohl rechtsgenüglich abgeklärt als auch gewürdigt worden sind. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als unbegründet.

4.5 Hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe es im Rahmen der Abklärungspflicht unterlassen zu prüfen, wie es sich mit der bedingt ausgesprochenen Strafe aus dem Jahr 20(…)/20(…) im Falle einer erneuten Verurteilung wegen des Vorwurfs (…) verhalte, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Aspekt entgegen dieser Behauptung geprüft und sich mit diesem rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/3. S. 8). Dass sie dabei materiellrechtlich zu einer anderen Erkenntnis gelangt ist als der Beschwerdeführer, begründet keinen formellen Mangel.

4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

6.1.1 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss ständiger Rechtsprechung handle es sich dabei grundsätzlich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Bei den aufgrund der Mitgliedschaft beziehungsweise Aktivitäten des Beschwerdeführers bei H._______ durchgeführten zahlreichen gerichtlichen und administrativen Untersuchungen sei diese Rechtsprechung ebenfalls anwendbar. Die Belästigungen würden keine Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen, auch wenn diese für die Betroffenen als ungerecht und unangenehm empfunden würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise bereits seit drei Jahren nicht mehr für die Gewerkschaft aktiv gewesen, weshalb insoweit kein direkter Zusammenhang zur Ausreise vorliege.

6.1.2 Sodann seien den eingereichten türkischen Gerichtsdokumenten Anzeichen dafür zu entnehmen, dass es bei (…) im Juni 20(…) zu (…), weshalb legitimerweise ein Strafverfahren eröffnet und durchgeführt worden sei. Dabei seien umfangreiche Abklärungen vorgenommen worden. Aufgrund der resultierten Beweislage sei der Beschwerdeführer schliesslich von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden. Die Regierungspartei AKP habe dagegen ein Rechtsmittel ergriffen, mit der Begründung, die Verantwortlichen (…). Das Einreichen des Rechtsmittels sei angesichts der Aktenlage nachvollziehbar. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass das Dossier des Beschwerdeführers aktuell beim Kassationshof hängig sei, wo es von der Abteilung Archiv entgegengenommen worden sei und darauf warte, an den Untersuchungsrichter weitergeleitet zu werden. Betreffend den Freund des Beschwerdeführers gebe es keine

Hinweise dafür, dass dessen Verfahren politisch motiviert gewesen sei, zumal unklar bleibe, ob diesem tatsächlich eine Straftat im Zusammenhang (…) nachgewiesen worden sei. Dass dieser wieder als (…) arbeite, unterstreiche dies zusätzlich. Eine Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten entspreche zudem dem in der Schweiz für vergleichbare Delikte vorgesehenen Strafrahmen. Zusammenfassend deute somit alles darauf hin, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlich legitim durchgeführt worden sei und eine eventuelle Strafe nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen oder unverhältnismässig streng ausfallen würde.

6.2 In der Rechtsmitteleingabe stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, beim gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren, welches nach wie vor beim Kassationshof hängig sei, handle es sich um ein politisch motiviertes und damit asylrelevantes Verfahren. Einerseits sei bezeichnend, dass sowohl die Erstattung der Anzeige als auch das Ergreifen des Rechtsmittels von der AKP ausgegangen seien. Die Initiierung beider Verfahrensschritte beruhe auf pauschalen Behauptungen und nicht auf Verdachtselementen. Dabei handle es sich um eine gezielte politische Vorgehensweise der Partei. Ausserdem sei nach wie vor nicht klar, was ihm genau vorgeworfen werde. Auch der Bericht des kriminaltechnischen Labors sei nicht schlüssig. Andererseits spreche die lange Verfahrensdauer dafür, dass es sich um ein politisch motiviertes Strafverfahren handle. Dem UYAP-Auszug könne entnommen werden, dass das Dossier noch gar keinem Richter zur Behandlung zugeteilt worden sei. Diese Verschleppung diene der Blockierung der Rechtskraft des Freispruchs. Bei ihrer Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe habe die Vorinstanz eine Zerstückelung vorgenommen und die jeweiligen Sachverhalte isoliert betrachtet, ohne dabei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer kurdischen und politisch aktiven Familie entstamme, welche in den Fokus der Behörden geraten sei und aus welcher auch PKK-Mitglieder (Partiya Karkerên Kurdistan – Arbeiterpartei Kurdistans) hervorgegangen seien. Er sei ebenfalls insbesondere als Gewerkschaftsmitglied politisch aktiv gewesen, was die Referenzschreiben gemäss Beweismittel 63 und 65 – welche die Vorinstanz willkürlich als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet habe – belegen würden. Ferner sei er bereits einmal wegen Terrorpropaganda zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, die im Falle einer erneuten Verurteilung widerrufen werden könne. Schliesslich habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei unter dem Regime von Präsident Erdogan weiter verschlechtert, worunter Personen kurdischer Ethnie

besonders leiden würden. Der Staatsapparat gehe mit Gewalt und Willkür gegen Feinde und vermeintliche Feinde vor. Davon sei er ebenfalls betroffen.

6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem die AKP die Angelegenheit an den Kassationshof weitergezogen habe, in der Türkei weiterhin arbeiten können und ihm seien von diversen Staaten Visa ausgestellt worden, was ihm auch ermöglicht habe, legal auszureisen. Es sei daher keine Benachteiligung seiner Person ersichtlich, weshalb sie seine Auffassung, wonach es sich beim Vorgehen des Kassationshofes um eine politisch motivierte Verschleppungsstrategie handle, nicht teile. Die weiteren von ihm erwähnten Risikofaktoren habe sie in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und sei dabei zum Schluss gekommen, dass diese zeitlich weit zurückliegen würden oder nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG seien.

6.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der mehrjährigen Verfahrensdauer um eine nicht anders als politisch erklärbare Verschleppung. Bereits aus dem Tatvorwurf, der Anzeigeerstattung durch die AKP und der Anklage ergebe sich der politische Charakter des Verfahrens. Ebenso würden sein familiärer Hintergrund sowie seine früheren Verfahren dafürsprechen. Die begründete Furcht vor Verfolgung sei sodann auch auf die Verurteilung des Freundes zurückzuführen, welcher (…) habe müssen. Angesichts der politischen Entwicklung in der Türkei sei es nur Glücksache gewesen, dass der Freispruch bis zur Ausreise nicht aufgehoben und er nicht verhaftet worden sei.

7.

7.1 Es ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen des Verdachts (…) geführt wird. Erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer 20(…) freigesprochen. Das Rechtsmittelverfahren ist – mangels anderslautender Angaben seitens des Beschwerdeführers (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 8 AsylG) – nach wie vor beim Kassationshof hängig, wobei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen zur Weiterführung dieses Rechtsmittelverfahrens eingereicht hat, nicht auszuschliessen ist, dass dieses mittlerweile zu seinen Gunsten abgeschlossen wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Umstand, dass er vom erstinstanzlichen Gericht freigesprochen wurde, es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass es sich um ein mit einem Politmalus behaftetes Strafverfahren handelt.

7.2 Mit der Vorinstanz ist bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verdacht (…) respektive des gegen den erstinstanzlichen Freispruch ergriffenen Rechtsmittels einig zu gehen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Hinweise aus den Akten hervorgehen, die effektiv auf (…) hindeuten. Namentlich ist aktenkundig, dass (…) (vgl. BM 24/25). Dem Bericht des kriminaltechnischen Labors ist des Weiteren zu entnehmen, dass (…) (vgl. BM 19/20). Dass ein allgemeines Interesse daran besteht, diesen Hinweisen juristisch nachzugehen, scheint legitim. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht ein. Vielmehr hält er ohne nähere Darlegungen an seiner Ansicht fest, dass das Strafverfahren in der Türkei auf blossen Behauptungen gründe, was – wie dargelegt – nicht zutrifft.

7.3 Die eingereichten Beweismittel lassen darauf schliessen, dass das Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatlich korrekt durchgeführt worden ist. Im Ermittlungs- und später Gerichtsverfahren wurden Beweismittel sichergestellt und Personen einvernommen sowie ein Gutachten des kriminaltechnischen Labors eingeholt (vgl. BM 13 ff.). In Bezug auf Letzteres ist anzufügen, dass es nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts steht, die dort angewandte Methodik zu beurteilen. Nichtsdestotrotz scheint das Gutachten ausgewogen, zumal die Experten darin zum Schluss gekommen sind, (…) (vgl. BM 19/20). Damit wurden zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände ebenfalls aufgeführt, weshalb er schliesslich auch freigesprochen wurde (vgl. BM 32/33). Mit anderen Worten lassen sich aus dem gesamten Verfahrensablauf keine Hinweise entnehmen, die auf ein politisch motiviertes Strafverfahren schliessen lassen würden.

7.4 Ferner lassen die Akten keinerlei Schlüsse zu, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehungsweise sein familiärer Hintergrund Einfluss auf das Strafverfahren gehabt hätten beziehungsweise auf das Verfahren beim Kassationshof haben könnten. Es handelt sich hierbei um blosse Annahmen des Beschwerdeführers, die in den Akten – auch nicht in den vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben (BM 63, 64 und 65) – keine Stütze finden. Die Ausführungen in den genannten Schreiben sind sehr allgemein gehalten. Ausserdem trifft es zu, dass solchen Schreiben praxisgemäss kein grosser Beweiswert zukommt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zu folgen ist, wenn er in der Beweiswürdigung der Vorinstanz Willkür festgestellt haben will. Solche liegt erst vor, wenn eine Würdigung offensichtlich unhaltbar ist, was vorliegend nicht

ansatzweise der Fall ist. Soweit er aus der Verurteilung des Freundes, welcher (…), auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seinerseits schliesst, ist festzustellen, dass der Freund im Gegensatz zum Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich verurteilt wurde (vgl. BM 37). Auch diesbezüglich steht es dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, über die materielle Richtigkeit des genannten Urteils zu befinden. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren des Beschwerdeführers rechtskonform durchgeführt worden zu sein scheint, ist anzunehmen, dass dies auch auf dasjenige des Freundes zutrifft, zumal beide Fälle zwar von unterschiedlichen Spruchkörpern beziehungsweise Kammern, dennoch aber vom erstinstanzlichen Strafgericht E._______ beurteilt wurden. Die divergierenden Ergebnisse lassen eher auf nicht deckungsgleiche Sachverhalte und eine sachlich differenzierte Behandlung und gerichtliche Beurteilung schliessen als auf politische Motive.

7.5 Der Beschwerdeführer sieht sodann in der langen Verfahrensdauer eine politisch motivierte Verschleppungstaktik seitens des Kassationshofes. Hierzu ist vorab auf einige Punkte betreffend den Verfahrensablauf beim Kassationshof einzugehen beziehungsweise dieser kurz zu erläutern.

7.5.1 Ein Rechtsmittelverfahren beim Kassationshof wird durch einen Beschwerdeantrag gegen ein erst- beziehungsweise seit Juli 2016 zweitinstanzliches Urteil ausgelöst. Dieser kann von allen Parteien des Verfahrens eingereicht werden. Der Beschwerdeantrag wird von der Staatsanwaltschaft des Kassationshofs entgegengenommen, welche ihn prüft und eine Stellungnahme zuhanden der zuständigen Gerichtskammer verfasst. Nach Eingang der Beschwerde kann es mehrere Monate bis Jahre dauern, bis die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme erstellt hat. Nach Abschluss letzterer sendet die Staatsanwaltschaft das Dossier weiter an die zuständige Kammer des Kassationshofs, wo es zuerst die Registrierungsphase sowie eine Vorprüfung durchläuft. Dabei kann es vorkommen, dass das Dossier zurück zur Staatsanwaltschaft des Kassationshofs geschickt wird, etwa wenn die Strafkammer zum Schluss kommt, dass die Stellungnahme nicht vollständig ist (https://www.yargitay.gov.tr/kategori/99/sikca-sorulansorular, abgerufen am 24. September 2026). Anschliessend geht das Dossier für mehrere Monate oder Jahre in ein «Archiv», bei dem es sich um einen «Warteraum» handelt, wo sich das Dossier bis zur Bearbeitung durch die zuständige Strafkammer befindet. Der Status bedeutet, dass das Dossier noch pendent ist, beziehungsweise dass die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit abgeschlossen, die Gerichtskammer ihre aber noch nicht aufgenommen hat (https://www.yargitay.gov.tr/item/1158/dosyalarinbulundugu-asamalarin-aciklamalari-nelerdir, abgerufen am 24. September 2026). Die zuständige Strafkammer kann nach der Prüfung die Beschwerde insbesondere entweder abweisen und das vorinstanzliche Urteil bestätigen («Onama») oder die Beschwerde gutheissen, das Urteil aufheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen («Bozma»). Daneben kann das Verfahren beispielsweise auch durch eine teilweise Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, Weiterleitung, Rücksendung oder einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden (https://www.hukukihaber.net/bozma-onama-duzelterek-onama-kismen-bozma-kismen-o- TAY_%C4%B0%C5%9E_CETVEL%C4%B0-1738825670.pdf, beide abgerufen am 24. September 2026).

7.5.2 Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass ein Verfahren beim Kassationshof längere Zeit beziehungsweise Jahre in Anspruch nehmen kann, ohne dass die längere Verfahrensdauer auf politische oder andere sachfremde Motive hindeutet. Vielmehr kann dies dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf geschuldet sein. Eine vom Beschwerdeführer lediglich vermutete politisch motivierte Verschleppungstaktik seitens des Kassationshofes erscheint in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorliegend daher nicht als überwiegend wahrscheinlich.

7.5.3 Sodann ist anzumerken, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde (Bozma-Urteil), die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen würde, welche neu darüber befinden müsste. Angesichts der Erkenntnisse aus dem Bericht des kriminaltechnischen Labors, auf welche sich das Urteil des erstinstanzlichen Strafgericht E._______ massgeblich stützt sowie der Bemerkung des erstinstanzlichen Strafrichters, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien lächerlich (SEM-Akten […], F25, S.9), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nach der Rückweisung zu einer Verurteilung kommen wird.

7.6 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist insgesamt nicht von einem mit einem Politmalus behafteten Verfahren auszugehen. Sollte es dennoch zu einer Verurteilung sowie einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe aus dem Jahr 20(…)/20(…) kommen, so wäre dies ebenfalls nicht auf einen solchen Malus zurückzuführen, zumal den Akten hierfür keine Hinweise zu entnehmen sind. Aus der allgemeinen Lage in der Türkei vermag der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen für Verfahren wie das vorliegende Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in Wiedererwägung gezogen und alsdann widerrufen werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse verbessern (STEFAN MEICHSSNER in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 65 N 59). Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2026 sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinfällig, da er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Bedürftigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher nicht mehr gegeben, weshalb diese wiedererwägungsweise zu widerrufen ist.

10.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.