Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 15. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch MLaw Janine Carmona, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025.
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2023 im Wesentlichen geltend, nach Abschluss des Abiturs im Jahr 2017 sei er im Rahmen von Demonstrationen im Zusammenhang mit einer anglophonen Krise zusammen mit zahlreichen anderen Studenten von der Polizei mitgenommen worden. In der Folge sei er – wegen seines dabei verletzten Armes - zur medizinischen Behandlung in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er von 2017 bis zu seiner Ausreise 2023 aus B._______ mit seinen Eltern zusammengelebt und als Elektriker und Farmer gearbeitet habe.
Rund 5 Jahre später sei er 2022 angeblich Informant der ambazonischen Separatisten geworden. Am (…) 2023 sei er mit acht anderen separatistischen Boys offen in ambazonischer Uniform in einer Bar vom Militär kontrolliert worden. Er sei der einzige gewesen, der eine Identitätskarte bei sich gehabt habe. Man habe ihn geschlagen und in einem Armeelastwagen mitgenommen. Auf dem Weg nach C._______ sei der Lastwagen jedoch glücklicherweise von separatistischen Boys attackiert worden und ihm sei daher die Flucht gelungen. Er sei danach bedenkenlos in sein Haus in E._______ zurückgekehrt, wo er noch rund eine Woche geblieben sei, bevor er sich am (…) 2023 zur Farm seiner Eltern begeben habe. Als er am Abend zurückgekommen sei, sei das Haus niedergebrannt und seine Eltern tot gewesen. Die Nachbarn hätten ihm erzählt, dass dies angeblich das Militär gewesen sei. Als er seinen Onkel kontaktiert habe, habe dieser behauptet, dass die Polizeibeamten in der nahen Polizeistation ihm einen Haftbefehl (tatsächlich Vorführbefehl) gezeigt und seinem Onkel geraten hätten, er solle Kamerun sofort verlassen.
Mit einem gefälschten Reisepass sei er am (…) 2023 per Flugzeug über Genf in die Schweiz gelangt.
C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie ein (u.a. Geburtsurkunde, Identitätskarte, Zeugnisse, Haftbefehl).
D. Der vom Beschwerdeführer nachgereichte angebliche Haftbefehl wurde sodann von der Vorinstanz einer amtsinternen Überprüfung unterzogen. Hierbei wurden zahlreiche Fälschungsaspekte festgestellt und dieser als Fälschung eingestuft. Am 9. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser amtsinternen Überprüfung. Am 22. April 2025 hat er eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.
E. Mit Entscheid vom 29. April 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an
F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging.
H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurden verschidene Beweismittel nachgereicht (Schreiben des Anwalts D._______ vom 3. Juli 2025, Auszüge aus der Liste der kamerunischen Anwaltskammer von 2022, Screenshot von der Webseite der kamerunischen Anwaltskammer mit dem Eintrag von An-
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers – aus zahlreichen und verschiedenen Gründen – als nicht glaubhaft.
5.1.1 Als erstes wies das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers hin. So sei es nicht lebensnah, dass sich der Beschwerdeführer geradezu ostentativ mit einem T-Shirt mit der ambazonischen Flagge darauf, die ihn als Separatist ausweise, in der Öffentlichkeit in einer Bar gezeigt habe, obwohl er sich damit ohne erkennbaren Grund einer Gefahr ausgesetzt hätte (A13 F33, F56). Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer bloss plakativ erklärt, «dass die Boys halt Separatisten seien und solche Dinge tun würden» (vgl. F35). Dieses angebliche, gefahrvolle Verhalten des Beschwerdeführers erstaune umso mehr, als nach dessen eigenen Angaben das Militär bereits früher immer wieder in sein Heimatdorf gekommen sei (vgl. A13 F38). Gleichermassen erscheine realitätsfern, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht einerseits nicht in ein Spital getraut (A13 F27) habe, er aber andererseits keinerlei Bedenken gehabt habe, in sein eigenes Haus in E._______ zurückzukehren. Selbst auf Vorbehalt habe er sein widersprüchliches Verhalten nicht ansatzweise erklären können (vgl. A13 F51). Genauso realitätsfremd sei, dass das Militär angeblich erst am 20. Mai 2025 und damit neun Tage nach seiner Identifizierung als Separatist bei seinem Haus in E._______ aufgetaucht sei und bei dieser Gelegenheit auch noch ohne Grund seine Eltern erschossen hätten. Zudem wäre es im Fall eines vorhandenen Haftbefehls doch geradezu naheliegend gewesen, wenn die Militärangehörigen, nachdem ihnen auf ihr Klopfen nicht geöffnet worden sei, sie einfach Zugang zum Haus verschafft und dieses durchsucht hätten, statt ohne erkennbaren Sinn einfach Schüsse durch die Tür abzugeben und das Haus niederzubrennen.
5.1.2 Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls, den der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seinem Onkel per Mail erhalten habe, sei festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gesuchten Personen beziehungsweise deren Angehörigen weder das Original noch eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt, sondern nur vorgezeigt würden. Hingegen seien derartige Dokumente in Kamerun ohne Weiteres auf illegalem Weg gegen entsprechende
Bezahlung erhältlich. Dem eingereichten Haftbefehl komme daher kein Beweiswert zu, zumal es sich ohnehin um eine manipulierbare Kopie handle.
Erschwerend komme hinzu, dass die amtsinterne Überprüfung mehrere Fälschungsaspekte zu Tage gebracht habe, welche zum Schluss führten, dass es sich hierbei um eine Fälschung handle. So falle insbesondere auf, dass der Haftbefehl zwei unterschiedliche Ausstellungsbehörden nenne und ein Logo des Justizministeriums enthalte, das handgezeichnet wirke (asymmetrisch mit verschwommen Kanten). Darüber hinaus weise er mehrere Rechtschreibefehler auf. An dieser Einschätzung änderten die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. April 2025 nichts. Die darin enthaltene Behauptung, wonach die Nennung mehrerer Behörden im Haftbefehl die Struktur des kamerunischen Rechtssystems widerspiegle, entspreche nicht den Erkenntnissen des SEM. Bezeichnenderweise nenne die Stellungnahme denn auch keine einzige diesbezügliche Quelle.
5.1.3 Auch die Schilderungen der Flucht seien realitätsfremd ausgefallen. So habe er behauptet, dass ihm irgendeine Frau, die ihm angeblich noch 750'000 kamerunische francs für elektrische Installationen geschuldet habe, zur Flucht verholfen habe. Der genannte Betrag entspreche rund 1'000 Schweizer Franken, was bei einem durchschnittlichen kamerunischen Jahresgehalt von 1'500 Schweizer Franken aussergewöhnlich hoch wäre. Doch selbst wenn diese Frau ihm tatsächlich rund 1'000 Schweizer Franken geschuldet hätte, hätte dieser Betrag für die Reisekosten (Unterkunft in F._______, gefälschter Reisepass, Flugticket, Schlepper) jedoch bei weitem nicht ausgereicht. Ebenso erscheine wenig wahrscheinlich, dass ihm eine schwangere Frau, mit der er nur geschäftlich zu tun gehabt habe, ohne erkennbaren Grund aktiv bei der Flucht geholfen und sich dabei selbst (und ihr ungeborenes Kind) in Lebensgefahr gebracht hätte.
6.
6.1 In der Beschwerde wurde in formaler Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich bei der Prüfung des Haftbefehls auf seine Echtheit nicht mit den aufgeworfenen Fragen zur aktuellen Situation in Kamerun auseinandergesetzt habe. Auch werde der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mit zahlreichen (ihm nicht nachvollziehbaren) Aussagen konfrontiert, ohne dass er im Rahmen einer weiteren Anhörung die Möglichkeit gehabt hätte, zu diesen Stellung zu nehmen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt, insbesondere die mentale Verfassung nicht hinreichend abgeklärt worden.
6.2 In der Sache selbst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers schlüssig, realitätsnah und widerspruchsfrei ausgefallen seien. So habe er das T-Shirt, das ihn als Separatist ausgewiesen habe, einfach nur auf Druck der Dorfbevölkerung, welche die Bewegung aktiv unterstützt habe, getragen. Zudem habe er einfach darauf vertraut, dass die Informanten die Dorfeingänge bewachen und er und die anderen vom Eintreffen des Militärs benachrichtigt würden, was an diesem Tag ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sei. Auch habe er erklärt, warum er statt in ein Spital zu gehen einfach nach Hause zurückgekehrt sei. Er sei erschöpft gewesen und habe sich davor gefürchtet, sich an einen öffentlichen Ort mit Militärpräsenz zu begeben. Im Weiteren sei es realistisch, dass das Militär nicht sofort in seinem Haus in E._______ aufgetaucht sei und dabei seine Eltern erschossen habe, seien solche Handlungen doch typisch, wonach Soldaten häufig Vergeltungsmassnahmen durchführen würden. Hinsichtlich der vom SEM in Zweifel gezogenen Fluchtumständen sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Frau, ihm zu helfen, nicht nur aufgrund ihrer vorherigen geschäftlichen Beziehung, sondern wohl auch auf einer gemeinsamen moralischen Verantwortung beruhe. Anders als in der Schweiz seien «die Realitäten in Kamerun von grosser Verzweiflung geprägt, was die Menschen dazu veranlasse, aussergewöhnliche Massnahmen zu ergreifen, um Leben zu retten.»
7.
7.1 Die verfahrensrechtliche Rügen, wonach das SEM die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe, erweisen sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten seien. Dabei hat es insbesondere den eingereichten Haftbefehl einer eingehenden Dokkumentenprüfung unterzogen, dessen Ergebnis hinreichend dargelegt und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich (auch zu einzelnen Ungereimtheiten) zu äussern. Es lagen keine Gründe für die Durchführung einer weiteren Anhörung vor. Schliesslich ergeben sich entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerde, wonach die mentale Verfassung des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt worden sei, keine Anhaltspunkte auf rechterhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Der Subeventualantrag nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
7.2 In der Sache gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist.
7.2.1 Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
7.2.2 So erscheint der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer das T-Shirt, das ihn geradezu ostentativ als Separatist ausgewiesen hätte, angeblich nur auf Druck der Dorfbevölkerung getragen und an jenem Tag vergeblich auf die Benachrichtigung vom Eintreffen des Militärs durch Informanten vertraut habe, als augenscheinlich konstruiert. Eine entsprechende Verhaltensweise erweist sich nicht nur als plakativ, sondern es sind keine valablen Gründe erkennbar, weshalb eine Person, die um die Risiken einer solchen Verhaltensweise weiss, sich effektiv so unbeholfen in die Öffentlichkeit begeben sollte.
7.2.3 Auch konnte er nicht nachvollziehbar erklären, warum er anstatt ein Spital aufzusuchen, einfach nach Hause zurückgekehrt sei. Denn damit hätte er sich völlig bedenkenlos über eine lange Zeitdauer von mehr als einer Woche an einem Ort aufgehalten, an dem man ihn sicher zuerst gesucht und dort auch ohne Probleme sofort hätte ergreifen können. Die Wahl eines solchen Aufenthaltsort steht offensichtlich nicht in Einklang mit der Situation einer effektiv verfolgten Person, welche sich verfolgt fühlt, um ihr Leben fürchtet und sich hierzu im Verborgenen aufhalten müsste.
7.2.4 Im Weiteren erscheint – mit dem SEM – die Angabe des Beschwerdeführers, wonach das Militär erst eine Woche nach seiner Identifizierung in seinem Haus in E._______ aufgetaucht sei und dabei ohne erkennbaren Sinn einfach direkt seine Eltern erschossen haben sollte, als wenig realitätsnah. Eine solche Verhaltensweise steht im Übrigen in Widerspruch zu der Behauptung, dass die Behörde zuvor korrekt bürokratisch einen ordentlichen Haftbefehl gegen ihn habe ausstellen lassen. Es ist wenig plausibel, weshalb eine Behörde einerseits formell justizielle Schritte vornehmen, und andererseits in geradezu blinder Wut und ohne Sinn und Grund das Haus eines Betroffen anzünden und wahllos Menschen erschiessen sollte. Die – ohnehin ohne Beweis verbliebene – entsprechende Parteibehauptung ist daher wenig glaubhaft. Daran ändert letztlich auch der pauschale Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass Soldaten um Kamerun häufig Vergeltungsmassnahmen durchführen würden, nichts.
7.2.5 Weiter sind auch die geltend gemachten Modalitäten der Flucht wenig realitätsnah. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach ihm angebliche eine Frau, die er nur flüchtig geschäftlich gekannt habe, infolge einer (nicht nachvollziehbaren) «gemeinsamen moralischen Verantwortung» ihm geholfen haben sollte, erscheint realitätsfern. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Drittperson, die keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer hat, sich selber und ihr ungeborenes Kind in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben sollte, indem sie einem angeblich behördlich gesuchten Flüchtigen bei der Ausreise aktiv hilft. Dies gilt umso mehr, als diese Behörde zuvor gar dessen Eltern erschossen haben sollte.
7.2.6 In Bezug auf die Ausreisemodalitäten ist ferner auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hierzu den Weg über eine offene Ausreise über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen wählte; und damit einen Ort, an dem er mit engmaschigen Kontrollen und hoher Behördenpräsenz rechnen musste. Dieses auffallend sorglose Verhalten bei der Ausreise lässt sich nicht sinnbringend mit der Situation einer Person in Einklang bringen, die behördlich gesucht wird und bei der kurz die Eltern angeblich erschossen worden sein sollen. Dieses sorglose Verhalten an dem gut kontrollierten Flughaften kontrastiert zusätzlich auch mit der Behauptung, zuvor habe er sich aus lauter Furcht nicht einmal in ein Spital getraut.
7.2.7 Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass nicht nur die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und lebensfremd ausgefallen sind, sondern dass zusätzlich auch eingereichte Beweismittel als Fälschung eingestuft werden mussten. So wurde der eingereichte Haftbefehl von der Vorinstanz nach einer internen Prüfung (zu Recht) als Fälschung qualifiziert. Die hiergegen vorgetragenen Erklärungsversuche sind unbehelflich und führen zu keiner anderen Sichtweise.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente, insbesondere das Schreiben des Anwalts D._______ nicht geeignet sind, die Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen, hat sich doch der eingereichte Haftbefehl als Fälschung erwiesen und besteht die naheliegende Möglichkeit, dass es sich bei letzterem um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt.
7.2.8 Neben den vorgenannten Unglaubhaftigkeitsaspekten ergeben sich letztlich auch aus der Struktur und der (fehlenden) Aussagequalität der Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitere Auffälligkeiten.
Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich die Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers zumeist in einem auffallenden Mass an Substanzlosigkeit beziehungswies in einer reinen Wiedergabe von pauschalen Allgemeinplätzen erschöpften, die problemlos in dieser (fehlenden) Qualität von jeder aus jener Region stammenden Person hätte ausgeführt werden können, ohne hierfür irgendwelche konkrete Eigenerfahrungen gemacht zu haben. Weiter kommt hinzu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch durch auffallende Strukturbrüche gekennzeichnet sind (so beispielsweise die stark vorbereitet wirkende Ausführung in act. 13, F27). Ferner war der Beschwerdeführer jeweils auch auf Nachfragen hin kaum in der Lage substanziierte Sachangaben zu machen (vgl. beispielsweise act. 13, F30, 35, 49), sondern die Angaben erschöpften sich auch dort jeweils in nichtssagenden Antworten (vgl. act. 13, F39). Insbesondere im Lichte des hohen Bildungsgrads (Abitur) ist eine solche fehlende Aussagequalität nicht zu erklären.
7.3 Zusammenfassend ist im Lichte des Gesagten gesamthaft festzuhalten, dass die vorinstanzliche Einschätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit klar zu bestätigen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit eine Beurteilung der Asylrelevanz unterbleiben konnte.
7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weiter Teile desselben erstrecken würde. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, aus einer solchen der Beschwerdeführer stamme, sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative bestehe (vgl. Referenzurteil BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7).
familiären Verpflichtungen. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Schulbildung (Abitur) und mehrjährige Berufserfahrung als Elektriker und Farmer. Aufgrund der damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten sei der Lebensunterhalt und die Wohnsituation gesichert. Gemäss den eingereichten Schulzertifikaten habe der Beschwerdeführer auch mehrere Jahre Französischunterricht gehabt, was ihm zusätzlich erleichtern werde, sich in frankophonen Regionen Kameruns – zum Beispiel in F._______, wo er sich ja bereits zuletzt aufgehalten habe – eine Zukunft aufzubauen. Diesbezüglich sei weiter zu unterstreichen, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach in frankophonen Regionen aufgehalten habe. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer in Kamerun über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (Onkel, Bruder, Eltern).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Daran ändern die Argumente in der Beschwerde, welche sich in blossen Gegenbehauptungen erschöpfen, nichts.
8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)- Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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