Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 28. Juli 2026
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Ver... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde am 10. Februar 2023 summarisch befragt sowie am 26. Juni 2023 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und sei nach Beendigung des Gymnasiums in B._______, bis im Juni 2022 seinem Studium in der Türkei nachgegangen. Während dieser Zeit habe er von November 2018 bis Juni 2019 in der Türkei im Rahmen eines Kurses an der Kommando-Ausbildungsschule in C._______ als NATO-Dolmetscher mit Militär Special Forces gearbeitet. Nach seinem Abschluss sei er am 1. September 2022 in sein Heimatland zurückgereist und habe fünf Nächte bei seinen Eltern in B._______ verbracht. Am 6. September 2022 habe sein Vater von einem guten Freund per Telefon die Mitteilung erhalten, die Taliban hätten von seiner Anwesenheit erfahren und würden nach ihm suchen, weshalb er das Haus rasch verlassen solle. Daraufhin habe er sich für eine Nacht zu einem Freund begeben, bevor er am 7. September 2022 nach D._______ gegangen sei und dort weitere drei Nächte verbracht habe. Am Tag seiner Ankunft in D._______ hätten die Taliban sein Elternhaus in B._______ durchsucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nachdem sein jüngerer Bruder geantwortet habe, er lebe seit Jahren im Ausland und sei nicht nach Hause gekommen, hätten die Taliban den Bruder an seiner statt mitgenommen, diesen vier Nächte festgehalten und misshandelt. Am 10. September 2022 sei er nach Istanbul gereist, wo er sich in der Folge aufgehalten habe. Drei Monate später sei es zu einer erneuten Hausdurchsuchung durch die Taliban in B._______ gekommen, was dazu geführt habe, dass seine Familie innerhalb der Stadt umgezogen sei und die Wohnung nur noch für das Nötigste verlassen würde.
Sowohl sein Vater als auch sein ältester Bruder seien vor der Machtergreifung der Taliban für die afghanischen Behörden tätig gewesen, wobei sein Vater vor sechs Jahren in Rente gegangen sei. Während sich seine Eltern sowie seine beiden jüngeren Geschwister und ein älterer Bruder noch in B._______ befinden würden, lebten drei Brüder sowie drei Schwestern mit ihren Familien in den USA.
B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme angeordnet.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – am 3. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sein anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache im Flüchtlings- und Asylpunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sie zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden ein Foto ein, welches die Taliban im Haus der Eltern zeige, Fotos vom Beschwerdeführer und dessen Familie, Fluginformationen zur Reise nach B._______ am 1. September 2022, eine Seite seines Passes betreffend die Einreise in die Türkei am 10. September 2022 (je in Kopie) sowie ein persönliches Schreiben zu den Akten (vgl. Beschwerde S. 15 [Beilagenverzeichnis]) gereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit zu belegen und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ebenso wurde die Vorinstanz ersucht, innert gleicher Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
E. Am 24. August 2023 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungsbestätigung für den Beschwerdeführer ein.
F. Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2023 zur Beschwerde vernehmen.
G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 6. September 2023 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte Frist zur allfälligen Replik.
H. Am 19. September 2023 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht eine Replik zu den Akten.
I. Mit Eingabe vom 6. März 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter den am 6. Februar 2025 erfolgten Mandatswechsel an und reichte diesbezüglich den Entzug des vorherigen Mandates vom 8. Februar 2025 sowie eine Vollmacht vom 6. Februar 2025 ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch denen betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zwar habe der Beschwerdeführer zum Beweis der Mitnahme seines jüngeren Bruders ein Foto sowie ein kurzes Video eingereicht, aber diese Aufnahmen würden für sich allein nicht genügen, um den Vorfall vom 7. September 2022 glaubhaft zu untermauern. Es seien weder die Personen identifizierbar, noch sei erkennbar, wann und wo sich dieses Ereignis zugetragen habe, noch erschliesse sich der Grund. Sofern sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hätte, sei davon auszugehen, dass aussagekräftigere Beweise, zum
Beispiel Stempel in seinem Reisepass betreffend die Rückreise und den Aufenthalt in Afghanistan und Arztberichte betreffend den Bruder nach dessen Freilassung hätten beigebracht werden können. Weiter seien die geltend gemachten Geschehnisse unplausibel. Es sei anzunehmen, dass er die Reise in die Heimat wahrscheinlich gar nicht angetreten hätte, wenn schon vor seiner Rückkehr nach B._______ eine Verfolgung seitens der Taliban gedroht hätte, zumal davon auszugehen sei, dass die Taliban die Rückkehr per Flug genau kontrollieren würden. Ebenso sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass seine Rückkehr bei einer Feier erwähnt und er am darauffolgenden Tag gewarnt worden sei.
Betreffend seine Dolmetschertätigkeiten bestehe sodann bei einer objektiven Betrachtung kein hinreichender Anlass, um von seiner Gefährdung seitens der Taliban auszugehen. So liege diese Tätigkeit bereits vier Jahre zurück und sei zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban seit über zwei Jahren beendet gewesen. Zwar sei diese im Rahmen eines NATO- Projekts erfolgt, aber offenbar habe es der Ausbildung afghanischer Soldaten durch türkische Armeeangehörige gedient. Im Übrigen sei die militärische und diplomatische Beziehung zwischen der Türkei und Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ausgebaut worden.
Ferner sei auch keine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters (Anmerkung Gericht: General) und des Bruders anzunehmen, da seine Eltern, die beiden jüngeren Geschwister sowie sein ältester Bruder weiterhin in B._______ leben würden. Seinen Ausführungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban durch diese behelligt worden seien. Dies gelte umso mehr, als er selbst auch keine persönlichen Probleme in der Vergangenheit geltend gemacht habe oder aufgrund seines Verhaltens als «missliebige» Person erscheinen könnte. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, würde sich nach dem Gesagten nicht als objektiv begründet erweisen.
4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, überzeugende Argumente, die gegen das Geschehene beziehungsweise die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen würden, bringe die Vorinstanz nicht vor, sie beschränke sich darauf, die Vorbringen als unplausibel zu erachten. Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen nehme die Vorinstanz nicht vor. Im freien Bericht habe der Beschwerdeführer seine Rückreise nach Afghanistan sowie seinen Aufenthalt bei seiner Familie anschaulich geschildert. Neben exakten Daten,
Zeiträumen und Namen involvierter Personen habe er auch Nebensächlichkeiten beschrieben. Was nach seiner Abwesenheit geschehen sei, habe er durch seine Familie erfahren und diese Interaktionen teilweise in indirekter Rede geschildert. Zu den Punkten, die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet würden, seien sodann keinerlei Nachfragen gestellt worden, eine ergänzende Anhörung sei unterlassen worden. Der Sachverhalt sei somit nicht als vollständig erstellt zu erachten, der Asylentscheid ungenügend begründet und das rechtliche Gehör sei damit verletzt. Die Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers, die auch von der Vorinstanz nicht bestritten werde, würde zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen, zumal er mehrere Familienmitglieder mit einem derartigen Profil habe, was ebenfalls eine Gefahr für ihn selbst darstelle. Er stamme aus einer Familie, die eine grosse Nähe zur früheren afghanischen Regierung mit höheren Funktionen und den ausländischen Truppen im Land gehabt habe. Gesamthaft müsse daher von einem konkreten Verfolgungsinteresse seitens der Taliban ausgegangen werden.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend fest, die Beilagen in der Beschwerde würde lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2022 in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne Angabe aus welchem Land. Den eingereichten Fluginformationen sowie Fotografien könne zudem kein erheblicher Beweiswert zuerkannt werden, da sich der Kontext ihrer Entstehung nicht ergebe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban wirke weiterhin konstruiert.
4.4 Mit Replik wurde ein Foto des Passes des Beschwerdeführers mit afghanischem Ausreisestempel sowie ein Flugticket betreffend einen Flug von D._______ nach Istanbul zu den Akten gereicht.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche, sofern begründet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind.
5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG, namentlich auch nicht ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, verletzt hat.
5.3 Das Gericht erachtet den Sachverhalt als vollständig erstellt. Der Beschwerdeführer wurde einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und auch explizit nach Beweismitteln gefragt, die der Untermauerung seines Vorbringens dienen könnten. Die anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel wurden sodann kontextualisiert (vgl. SEM-act. 14/13 F5 ff.). Der Vorhalt in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 6), man habe ihn nicht dazu aufgefordert, «spezifische Punkte» mit Beweismitteln zu belegen, greift daher nicht. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz angehalten gewesen wäre, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Ebenfalls erweist sich die Begründung der Verfügung als rechtsgenüglich, da die Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine umfassende materielle Würdigung dieser Vorbringen vorgenommen hat und insbesondere ausgeführt hat, warum sie diese als unglaubhaft und nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachte. Auch ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung uneingeschränkt möglich war. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die für den Beschwerdeführer anders als erwartet ausfällt, stellt keine Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, sondern betrifft die materielle Prüfung.
5.4 Somit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt nicht Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
6.
6.1 Sodann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.1.1 Auch das Gericht hegt Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 7. September 2022 (Mitnahme seines Bruders an seiner statt) sowie das später nochmals erfolgte zweimalige Aufsuchen seiner Familie im Elternhaus, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer festzunehmen. Die Aussagen wirken konstruiert und die eingereichten Beweismittel (Videosequenz und Fotos) lassen in der Tat eine Kontextualisierung nicht zu. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. Auch nach Ansicht des Gerichts dürfte es vom Vorfall, hätte er sich wie beschreiben zugetragen, Beweismittel geben, namentlich Aufnahmen von der durchsuchten Wohnung der Familie, oder vom Bruder, der während seiner viertägigen Inhaftierung bei den Taliban misshandelt und kahlgeschorenen worden sein soll und im Anschluss an seine Freilassung habe im Spital behandelt werden müssen. Entsprechende Beweismittel wurden aber nicht eingereicht. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der betroffene Bruder offenbar nach wie vor mit der Familie in B._______ aufhält. Das SEM hat sodann moniert, dass der Beschwerdeführer seine Einreise nach Afghanistan am 1. September 2022 und seine Ausreise am 10. September 2022 nicht habe belegen können. Auf Beschwerdeebene wurden nun Passkopien in schlechter Qualität mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln eingereicht. Das Gericht hegt Zweifel an deren Authentizität, hat der Beschwerdeführer doch in der Anhörung selbst angegeben, er habe seinen Pass in Bosnien verloren und lediglich ein Foto von der ersten Seite seines Passes gemacht (vgl. SEM-act. 14/13 F33). Wie er nun an diese Kopien gelangt sein soll, wird nicht ausgeführt. Auch die Angaben, wonach die Familie nach den Ereignissen des 7. September 2022 aus Sicherheitsgründen aus ihrem Haus in eine andere Wohnung in B._______ gezogen ist und ihr Haus einem Bauern des Vaters überlassen habe (vgl. SEM-act. 14/13 F10 S. 4), erachtet das Gericht als unglaubhaft, weil diese Vorbringen weder substanziiert noch untermauert wurden, und im Kontext mit dem übrigen Vorbringen auch nicht plausibel sind.
6.1.2 Eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund eines massgeblichen Profils ist sodann ebenfalls nicht erkennbar. Wie schon durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, hat der Beschwerdeführer in der Türkei im Zeitraum von November 2018 bis Juni 2019 als Dolmetscher gearbeitet, dies im Rahmen einer 32-wöchigen Schulung (vgl. SEMact. 14/13 F31). Er hat seit 2016 in der Türkei (…) studiert und sein Studium im Juni 2022 abgeschlossen (vgl. SEM-act. 14/13 F10 S. 3 und F29). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Taliban angesichts des äusserst niederschwelligen Profils, welches der Beschwerdeführer aufweist, Jahre später ein derart ausgeprägtes Interesse am ihm gehabt haben sollen. Der Beschwerdeführer konnte dieses angebliche Interesse der Taliban denn auch nicht substanziieren (vgl. SEM-act. 14/13 F72-F73).
6.1.3 Ferner sind gemäss Rechtspraxis Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen allenfalls wegen einer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und deren Familienmitglieder können von einer Reflexverfolgung bedroht sein. Es ist jedoch im jeweiligen Einzelfall eine konkrete Einschätzung des Verfolgungsrisikos vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1793/2024 vom 10. Februar 2026 E. 6.1 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall waren gemäss Angaben des Beschwerdeführers weder sein Vater, der ein ehemaliger General bei den Inlandbehörden gewesen sei, und weiterhin in B._______ lebt (vgl. SEM-act. 14/13 F10 S. 4), noch die anderen im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, darunter auch Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers, vor oder nach der Machtübernahme der Taliban ernsthaften Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Sein Vater hatte sich vor der Machtübernahme der Taliban auf Druck der in seiner Herkunftsregion bereits vorher präsenten Taliban pensionieren lassen. Auch nach seiner Pensionierung hielt er sich für Anlässe in seiner Heimatregion auf, offenbar, ohne in Schwierigkeiten zu geraten (vgl. SEM-act. 14/13 F66, F70). Seine Brüder und Schwager, welche für die Amerikaner tätig gewesen seien, würden sich inzwischen in den USA aufhalten (vgl. SEM-act. 14/13 F10, F21 und F23). Die Familie verfügt über Eigentum (Hotel, Haus, Tankstelle, Land) und es ergeben sich aus den Aussagen keine Hinweise darauf, dass ihnen diese Besitztümer enteignet worden seien (vgl. SEM-act. 14/13 F68). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine privilegierte Familie handelt, was auch der Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer sich zu Studienzwecken (Erasmusprogramm in Europa) aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 14/13 F10) und die im Heimatstaat verbliebenen Geschwister in B._______ studieren und die Schule abschliessen konnten (vgl. SEM-act. 14/13 F14 ff.).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Vorverfolgung oder objektiv drohende Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zurecht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 hat die Vorinstanz die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. September 2023 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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