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E-4420/2025

E-4420/2025

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / (…).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. November 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand seine schriftliche Kurzbefragung statt.

B. Im Rahmen dieser schriftlichen Kurzbefragung gab er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Am 27. Oktober 2024 sei er nach Rumänien ausgereist und habe dort gegen seinen Willen bis zum 12. November 2024 über einen Schutzstatus verfügt. Ergänzend führte er aus, beim Grenzübertritt an der Schulter und der Wirbelsäule verletzt worden zu sein. Als Beweismittel reichte er unter anderem seinen ukrainischen Reisepass und eine Kopie einer Bescheinigung der (…) vom 12. November 2024, wonach er auf seine Rechte aus dem ihm gewährten vorübergehenden Schutz verzichtet und seinen Aufenthaltstitel zurückgegeben habe.

C. Mit Schreiben vom 28. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 machte er insbesondere geltend, beim Grenzübertritt nach Rumänien von ukrainischen Grenzbeamten angegriffen und in ein Militärzentrum gebracht worden zu sein, weshalb er sich vor einem weiteren Grenzübertritt nach Rumänien fürchte. Ausserdem sei die Sozialhilfe unzureichend, es mangle an Arbeitsmöglichkeiten und der Beschwerdeführer habe in Rumänien keine Verwandten. In der Schweiz könne er mit seiner Familie und seinem Partner zusammenleben, der ihn auf der Reise begleitet habe. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt sodann unvollständig erhoben, indem es versäumt habe, abzuklären, ob Rumänien ihm die Einreise gewähren und einen Aufenthaltstitel erteilen würde.

D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sein Gesuch um vorübergehenden Schutz gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und reichte mit seiner Beschwerdeschrift eine Bestätigung über die Gewährung finanzieller Hilfe des (…) vom 18. Juni 2025 ein. Zusätzlich gab er insbesondere einen USB- Stick mit einer Aufnahme zu den Akten, welche die in Rumänien erlittene Gewalt belegen solle.

F. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 das sinngemässe Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses gut.

G. Mit Eingabe vom 14. August 2026 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen, insbesondere zu seiner Integration und seinen sozialen Beziehungen in der Schweiz. Unter anderem gab eran, dass er seinen Vater und seine Stiefmutter bei der Erziehung seiner Halbgeschwister unterstütze. Seiner Eingabe legte er diverse Beweismittel bei.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor

dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines rumänischen Schutztitels nach dem Subsidiaritätsprinzip auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz nicht angewiesen sei. Dessen potenzielle Annullierung ändere nichts daran, zumal gestützt auf die europäischen Richtlinien davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer der Schutzstatus auf Gesuch hin wiedererteilt werde. Diesfalls könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Rückübernahmeersuchen an die rumänischen Behörden abgesehen werden. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien gefährdet sei – namentlich weil er an der Grenze misshandelt worden sei – habe er die Gründe hierfür nicht konkretisiert und eben so wenig seine Behauptungen belegt. Die rumänischen Behörden seien sowohl schutzfähig als auch schutzwillig und bei Problemen mit Drittpersonen könne er sich an diese wenden. Gleiches gelte für Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art, wobei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, was seine Integration in Rumänien erleichtern sollte. Schliesslich habe sein Partner die Schweiz verlassen, sodass sich die Prüfung eines Familienasyls erübrige.

5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe seine familiäre Situation nicht berücksichtigt. Er lebe derzeit mit seiner Grossmutter und kümmere sich um sie. Zusammen mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern, denen vorübergehender Schutz gewährt worden sei, bildeten sie eine Familieneinheit. Rumänien sei nie sein Zielland gewesen. Dort sei er Opfer von Gewalt und Todesdrohungen durch Grenzbeamte geworden. In einem Schockzustand habe er Dokumente unterzeichnet, die fälschlicherweise als Gesuch um vorübergehenden Schutz verstanden worden seien. Auf seinen Schutzstatus habe er gegenüber der (…) ausdrücklich verzichtet. Er spreche kein Rumänisch

und habe sich nur kurz in Rumänien aufgehalten. Schliesslich sei auch keine Rückübernahmezusicherung eingeholt worden.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2).

6.2 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Gemäss seinen Angaben in der schriftlichen Kurzbefragung und der eingereichten Bestätigung der (…) erhielt der Beschwerdeführer in Rumänien vorübergehenden Schutz. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG); Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen

Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.

6.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – namentlich aufgrund seines diesbezüglichen Verzichts – aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

6.5 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM habe nicht ausreichend geprüft, ob der Beschwerdeführer in Rumänien einen gesicherten

Aufenthalt hätte, ist mit Verweis auf das Koordinationsurteil D-4601/2025 festzustellen, dass das SEM nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu tätigen (ebd. E. 6.3).

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen.

8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten keine Verletzung von Art. 8 EMRK, da offenkundig kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Grossmutter, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern besteht, selbst wenn das Anliegen des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Verwandten zu leben und sie zu unterstützen, verständlich ist.

8.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe an der ukrainisch-rumänischen Grenze bleibt unklar, inwiefern die Verantwortlichen ukrainische oder rumänische

Grenzbeamte gewesen seien (Stellungnahme zum rechtlichen Gehör: ukrainische, Beschwerde: in Rumänien die Gewalt erlebt). Auch wird in der Beschwerde erstmals vorgebracht, er sei auch mit dem Tode bedroht worden. Unabhängig von der vom SEM zu Recht festgestellten Unsubstanziiertheit der geltend gemachten Übergriffe, wird sich der Beschwerdeführer bei allfälligen erneuten Bedrohungen seitens dritter Personen oder auch wegen allfälligen Fehlverhaltens rumänischer Beamter an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden haben, um Schutz zu erhalten. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten.

8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.).

8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.

8.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Carolina Bottini

Versand:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.