Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 20. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 / N (…).

Regeste

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Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2022. Am 27. Mai 2022 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Juni 2022 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 2. Juni 2022 statt.

B. Am 20. Juni 2022 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Dabei erläuterte sie im Wesentlichen ihre Reiseroute vom Iran bis in die Schweiz. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, es gehe ihr psychisch nicht so gut, sie sei aber zurzeit weder in Behandlung noch würde sie Medikamente nehmen.

C. Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Fotos ihres Taufscheins vom (…) August 2018 und verschiedener Fotos ihrer Glaubensgemeinschaft, einen Link und eine Kopie eines Instagram-Beitrags zu einer Demonstration sowie einen USB-Stick mit einem Video betreffend einen Gottesdienst einer Hauskirche und einem Video mit Interviews anlässlich einer Demonstration zu den Akten.

D. Am 8. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Am 21. November 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie stamme aus B._______, wo sie zusammen mit ihrer Familie und seit ihrer Eheschliessung im Jahr 2012 mit ihrem Ehemann gewohnt habe. Durch ihren zum Christentum konvertierten Onkel väterlicherseits habe sie sich für diese Religion zu interessieren begonnen. Am (…) ([...]) sei sie konvertiert und im Jahr 1397 (2018/2019) auch getauft worden. Ihre Glaubensausübung sei zwar zunächst aufgrund der ablehnenden Haltung ihrer Mutter und ihres Ehemannes erschwert gewesen, nach etwa einem Jahr habe sie aber regelmässig an Hauskirchentreffen teilgenommen. Sie sei

Mitglied der Gesangsgruppe, für die Betreuung von Gästen zuständig und mitverantwortlich für das Aufzeichnen von Bildern und Videos der kirchlichen Aktivitäten gewesen. Etwa fünf Monate später, am (…) ([…]), habe die Sepah in ihrer Hauskirche eine Razzia durchgeführt. Anlässlich ihres Verhörs seien der Beschwerdeführerin Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, Gründung einer Hauskirche, Missionarstätigkeiten und zionistische Aktivitäten vorgeworfen worden und sie sei gezwungen worden, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, worin sie fortan auf die Teilnahme an Hauskirchen und auf das Werben für das Christentum verzichtet habe. Im Gegensatz zu einigen ihrer Glaubensgeschwister sei ihre Akte danach zwar nicht weiterverarbeitet worden, sie sei indes überwacht sowie von einem der Verhörer mehrmals belästigt worden. Er habe mit ihr zusammen sein wollen und ihr gedroht, andernfalls ihre Akte wieder öffnen zu lassen. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie verängstigt gewesen und habe Suizidgedanken gehabt. Als sie sich schliesslich ihrem Vater anvertraut habe, habe dieser ihre Ausreise aus dem Iran organisiert. In der Zwischenzeit habe sie versteckt bei einer Tante in C._______ gelebt.

In der Schweiz lebe sie ihren christlichen Glauben weiterhin aus und nehme regelmässig an Gottesdiensten einer deutschsprachigen evangelischen Kirche teil. Zudem habe sie an regierungskritischen Demonstrationen gegen die Missachtung der Frauenrechte im Iran teilgenommen, wobei Aufnahmen von diesen Veranstaltungen auf oppositionellen iranischen Nachrichtensendern wie (…) und (…) ausgestrahlt worden seien.

E. Am 15. Juni 2023 erfolgte die Zuteilung der Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren. Am 31. Juli 2023 legte die ihr zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Mit Eingabe vom 30. August 2023 zeigte die neue Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an.

F. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren USB-Stick mit einem Video betreffend eine Demonstration zu den Akten.

G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 26. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Die Beschwerdeführerin reichte eine ärztliche Verordnung vom 2. Oktober 2023 zu den Akten.

I. Am 27. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 28. Juli 2025 zu leisten.

Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 17. Juli 2025 beim Gericht ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 26. Juni 2025 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin ist der Beschwerdeführerin der am 17. Juli 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– zurückzuerstatten.

6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VKGE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr am 17. Juli 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückzuerstatten.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Janine Sert

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