Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-5589/2026

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 26. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Dreyer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. August 2026 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer – tunesischer Staatsangehöriger aus B._______ – am 15. Dezember 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das Gesuch aufgrund seiner unkontrollierten Abreise am 25. Januar 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,

dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM vom C._______ mit Nachricht vom 25. Juni 2026 darüber informiert wurde, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im C._______ befinde,

dass am 23. Juli 2026 seitens des SEM eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, Tunesien aufgrund von Armut und fehlenden Arbeitsmöglichkeiten sowie wegen Problemen mit seinem Vater und mit der Familie der Mutter seines unehelichen Kindes verlassen zu haben, da die Familie der Kindsmutter die Beziehung zwischen ihm und dieser Frau nicht akzeptiert und eine Heirat untersagt habe,

dass er ferner erklärte, die Familie der Kindsmutter habe ihn und seine Familie bedroht, verfolgt sowie körperlich angegriffen,

dass er sodann angab, auch in D._______, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, von dieser Familie verfolgt worden zu sein,

dass er des Weiteren vortrug, sich in Tunesien an die Polizei gewandt zu haben, wobei diese nichts unternommen und lediglich Beweise von ihm verlangt habe,

dass er aus Angst vor dieser Familie nicht nach Tunesien zurückkehren könne und ihm seitens der heimatlichen Behörden auch kein Schutz gewährt werden könne, zumal diese korrupt seien,

dass er Tunesien schliesslich im Frühjahr 2025 verlassen habe und über E._______ auf dem Seeweg illegal nach F._______ eingereist sei, von wo aus er über G._______ in die Schweiz gelangt sei,

dass er keine Identitätspapiere und keine Beweismittel zu den Akten reichte,

dass dem SEM aufgrund von Polizeiinformationen folgende Dokumente vorliegen (alle in Kopie):

  • ein tunesischer Reisepass (ausgestellt am […] 2015 und gültig bis […] 2020),

  • ein Aufenthaltstitel für D._______ zwecks unselbständiger Arbeit (ausgestellt am […] 2019 und gültig bis […] 2020),

  • ein Führerausweis aus D._______ (ausgestellt am […] 2019 und gültig bis […] 2030),

  • eine (…) Krankenkassenkarte (gültig bis am […] 2017),

dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2026 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2026 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden, da er in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht sei und dort keinen Schutz erhalte,

dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2026 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 7. August 2026 (Postaufgabe 12. August 2026) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asly zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. August 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,

dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG, Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass sich das Gericht nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II ebenda) vollumfänglich anschliesst,

dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG zu erachten sind,

dass es im Wesentlichen argumentierte, die behaupteten Bedrohungen gingen von der Familie der Kindsmutter aus und beruhten damit auf einem privaten beziehungsweise interfamiliären Konflikt, sodass daraus keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn durch den Staat oder aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs ersichtlich sei,

dass das SEM sodann zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführer habe die ihm in seinem Heimatstaat zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und, obschon er eigenen Angaben zufolge einmal bei der Polizei gewesen sei, keine hinreichenden Anstrengungen dargelegt, die behaupteten Drohungen und Übergriffe systematisch zu dokumentieren oder den zuständigen Behörden entsprechende Beweismittel vorzulegen, um staatlichen Schutz zu erhalten,

dass es ferner festhielt, allein der Hinweis auf Korruption oder eine behauptete Untätigkeit der Behörden genüge nicht, um die grundsätzliche Schutzfähigkeit oder den Schutzwillen des Heimatstaates als widerlegt erscheinen zu lassen,

dass es sodann ausführte, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, wobei vorliegend diesbezüglich nicht ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien keine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative offenstehe,

dass sich aus seinen Vorbringen überdies nicht der Schluss ziehen lasse, er sei von einer landesweiten Verfolgung betroffen, vielmehr beschreibe er einen lokal begrenzten Konflikt mit einer bestimmten Familie, wobei er keine konkreten Anhaltspunkte habe aufzeigen können, dass er sich einer

allfälligen Gefährdung nicht durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil habe entziehen können,

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf weiter ausführte, es sei ihm nicht gelungen, Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten,

dass diesen Argumenten des SEM in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde,

dass der Beschwerdeführer darin lediglich auf die bereits erwähnten Probleme verwiesen, hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht hat,

dass das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen, er (der Beschwerdeführer) werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt und könne deshalb weder in seinen Heimatstaat noch nach D._______ zurückkehren, da er von seiner Familie abgelehnt werde, nachgeschoben ist, da er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren nie etwas erwähnte,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass in Tunesien zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer über eine Schulbildung bis zur […] Klasse sowie über Berufserfahrung im […] verfügt und somit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Tunesien zu bestreiten,

dass er zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, da seine Eltern und Geschwister weiterhin in Tunesien leben, weshalb davon auszugehen

ist, dass er bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration auf deren Unterstützung zählen kann,

dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzielle Notlage geraten wird,

dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),

dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass der durch das SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben,

dass demzufolge die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Dreyer

Versand: