Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ‒ ein Angehöriger der usbekischen Ethnie aus der Provinz Faryab mit letztem Wohnsitz in B._______ ‒ stellte am 21. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 30. August 2023 fand die Befragung zur Person und am 13. November 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 15. November 2023 erfolgte die Umteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren und am Folgetag die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Aufenthaltskanton C._______.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe bei Familienfeiern eine Grosscousine kennengelernt und sich in diese verliebt. Seine Mutter habe die Beziehung unterstützt, sein Vater sei dagegen gewesen. Sie hätten heiraten wollen, aber die Familie der jungen Frau habe sich diesem Eheschluss konsequent widersetzt, weil sein Vater die "Amerikaner" während vielen Jahre unterstützt habe und seine Familie deswegen von derjenigen seiner Freundin als ungläubig bezeichnet und gering geschätzt worden sei. Unter diesen Umständen hätten sie keinen anderen Ausweg gesehen, als zusammen zu fliehen und ohne Einwilligung der Familien zu heiraten. Die Angehörigen der Freundin hätten dieses Verhalten als grobe Ehrverletzung empfunden. Mehrere Schlichtungsversuche seien erfolglos gewesen. Sein Vater habe ihm sein Erbe ausgehändigt und ihn dann verstossen. Das Paar habe sich unter diesen Umständen dazu entschlossen, versteckt vor ihren Familien in B._______ zu leben. Eines Nachts habe er sich zum Bazar begeben müssen, um Ersatz für eine leere Gasflasche zu besorgen. Dort habe er von Weitem den Bruder seiner Partnerin gesehen. Er sei sofort umgekehrt und habe für die Rückkehr nach Hause einen längeren Weg über einen Friedhof gewählt. Dort sei er dann plötzlich von vier Männern – darunter dem Bruder der Frau – angegriffen worden. Er sei massiv auf den Kopf geschlagen worden, ohnmächtig geworden und erst bei seiner medizinischen Erstversorgung in einer Apotheke wieder zu sich gekommen. Später habe er erfahren, dass die Taliban eine Akte über ihn und seine Partnerin führen würden und beschlossen hätten, dass sie beide gesteinigt werden sollten. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Weil seine Partnerin zu diesem Zeitpunkt gerade von ihrer Schwangerschaft erfahren habe und deshalb nicht reisefähig gewesen sei, sei sie jedoch im Heimatstaat verblieben. Am (…) habe sie in Afghanistan den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht.
B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, Kopien der Tazkiras der Ehefrau und seines Vaters sowie des Geburtsscheins seines Sohnes, Familienfotos und Kopien von Arbeitsunterlagen seines Vaters zu den Akten des SEM.
C. Mit Verfügung vom 9. September 2024 – eröffnet am Folgetag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
D.a Mit einer selbst verfassten Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.b Mit der Beschwerde wurden – neben den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens – im Wesentlichen Kopien fremdsprachiger Unterlagen (teilweise mit englischsprachiger Übersetzung), die medizinische Abbildung eines Schädels mit Verletzungsspuren, Familienfotos, Satellitenbilder einer Ortschaft und Ausdrucke aus Internetberichten zu den Akten gereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und den von ihm gewünschten Rechtsbeistand oder die gewünschte Rechtsbeiständin zu benennen. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F. Mit zwei Eingaben vom 28. Oktober 2024 (Datum der jeweiligen Postaufgabe) wurden eine Fürsorgebestätigung sowie die Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
G. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Verfügung vom 6. November 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und setzte in seinem Verfahren MLaw Marek Wieruszewski als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, eine Replik zu den Akten zu reichen (die Replikfrist verstrich in der Folge ungenutzt).
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers: Dieser habe seine Asylgründe zwar relativ ausführlich, letztlich aber – trotz mehrfacher Aufforderung, die Ereignisse detaillierter zu beschreiben – auffällig unsubstanziiert, plakativ und ohne erkennbare subjektive Perspektive geschildert. In einigen Punkten seien die Aussagen zudem widersprüchlich ausgefallen. An diesen Feststellungen würden auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts ändern, deren Beweiswert ohnehin gering sei.
4.2 Dem wurde in der Beschwerde – unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel und einzelne Protokollstellen – im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe in der Anhörung ausführlich dargelegt und sei dabei durchaus auch hinreichend auf Gefühle und innere Vorgänge eingegangen. An einer Stelle dieser Befragung sei er durch eine Frage des Dolmetschers während einer Erläuterung unterbrochen worden. Bei einer angeblichen Ungereimtheit handle es sich bei genauer Betrachtung zudem gar nicht um einen Aussagewiderspruch.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.), denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
5.2 Die Verständigung anlässlich der gut vierstündigen Anhörung des Beschwerdeführers war gemäss Akten gut. Dieser hatte angeben, die in seiner Muttersprache dolmetschende Person gut zu verstehen und das Protokoll nach der Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt genehmigt (vgl. SEM-act. 19 F1, S. 15). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe nicht genug Zeit gehabt, alles zu erklären (vgl. Beschwerdebegründung S. 2) überzeugt dies schon angesichts der Struktur der Befragung mit mehreren offenen Fragen nicht; nach der Aufforderung "Bitte erzählen Sie mir, weshalb Sie Ihre Heimat verlassen haben" gibt das Protokoll eine mehrseitige, ununterbrochene Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer wieder (vgl. SEM-act. A19 F20). Zudem hätte der mitwirkende Rechtsvertreter bei einem irregulären Vorgang zweifellos reagiert. Schliesslich gab er am Schluss der Anhörung auch auf die explizite Frage hin nicht an, er habe nicht alles für das Asylgesuch Wesentliche sagen können (vgl. a.a.O. F79).
5.3 Beim Lesen der protokollierten Asylvorbringen entsteht der deutliche Eindruck, der Beschwerdeführer stütze seine Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und berichte nicht von selbst erlebten Ereignissen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wirken namentlich auffällig lebensfremd und teilweise unlogisch.
5.3.1 Vorab erscheint im Länderkontext schon die Vorstellung abwegig, der Sohn eines bekannten langjährigen Unterstützers der alliierten Truppen in Afghanistan würde den Vater seiner Freundin, der eine "wichtige Person […] in der Taliban-Gruppe" sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 3), um die Hand seiner Tochter anhalten.
5.3.2 Zweitens hätte ein junger Mann in der angeblichen Situation des Beschwerdeführers seine Ehefrau kaum in Afghanistan zurückgelassen, wenn sie tatsächlich konkret von einer Steinigungsanordnung der Taliban betroffen gewesen wäre. Die unsubstanziierte Erklärung des Beschwerdeführers, die Partnerin habe wegen ihrer Schwangerschaft nicht mitreisen können (vgl. SEM-act. 29 F20 S. 5: "In der Zeit […] haben wir festgestellt, dass meine Frau schwanger ist und nicht reisen kann"), vermag an in dieser Feststellung nichts Entscheidendes zu ändern, zumal die Frau gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der Ausreise erst ungefähr im dritten Monat
5.3.3 Drittens wirken die Schilderungen des angeblichen Angriffs auf den Beschwerdeführer stereotyp und sind in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Nachdem er angegeben hatte, sein Schwager habe ihn auf dem Bazar nicht bemerkt ("Ich habe ihn dort gesehen, bevor er mich sehen konnte"; vgl. SEM-act. 29 F20 S. 4), wäre eine Heimkehr auf dem schnellsten Weg zu erwarten gewesen und nicht die angebliche Wahl eines Umwegs über einen menschenleeren Friedhof. Es gelang dem Beschwerdeführer zudem nicht, den konkreten Ablauf des angeblichen Angriffs substanziiert und authentisch zu schildern (vgl. SEM-act. 19 F20, F53 ff.); beispielsweise wurde nicht nachvollziehbar, wie es dem Bruder seiner Frau, der ihn zuvor nicht bemerkt habe, möglich gewesen sein solle, ihn auf diesem Friedhof zu stellen.
Wäre der Beschwerdeführer in der geschilderten Situation tatsächlich vom Schwager und seinen drei Helfern angegriffen worden, hätte er diese Attacke im Übrigen kaum überlebt, weil sich die Männer vermutungsweise vom Eintritt seines Todes vergewissert hätten (vgl. a.a.O.: "Sie hatten wohl gedacht ich wäre tot").
Andererseits hätte er den Angriff tatsächlich kaum überleben können, wenn sein Schädelknochen im Bereich der rechten Schläfe wirklich auf der Fläche eines grossen Geldstücks eingedrückt worden wäre (eine derart massive Verletzung wird auf einem mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel mit einem bildgebenden Verfahren dargestellt; vgl. auch a.a.O.: "Da gab es einen Bruch [GS zeigt auf eine Narbe auf seiner rechten Seite der Stirn]"); dies umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer sich aus Angst vor weiteren Übergriffen angeblich nicht in einem Spital habe behandeln lassen, sondern zuerst in einer Apotheke und danach – von einem Arzt und von seiner Mutter beziehungsweise der Ehefrau – im Wesentli-
5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags nichts zu ändern:
5.4.1 Die vielen Familienfotos bilden hauptsächlich ein gelöst wirkendes Paar (teilweise mit verschiedenen anderen Personen ab, bei denen es sich um Verwandte handeln dürfte); damit sind die Asylvorbringen offensichtlich nicht zu belegen.
5.4.2 Die angeblichen handschriftlichen Justizdokumente sind in Form von Fotokopien eingereicht worden, was jegliche Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet. Gemäss der vom Übersetzungsdienst des Gerichts erstellten Übersetzung des angeblichen Todesurteils gegen die Partnerin des Beschwerdeführers datiert dieser Entscheid vom (…) ("[…]" im Hidschri-Qamari-Kalender bzw. "[…]" im Islamischen Hidschri-Shamsi-Kalender). Die
Frage drängt sich auf, wieso dieses Dokument nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht worden ist. Das implizite Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe das Dokument (und andere Beweismittel) seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung abgegeben, aber diese habe es nicht an das SEM weitergeleitet (vgl. Beschwerdebegründung S. 1), erscheint als Schutzbehauptung; der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung auch nicht geltend gemacht, im Besitz dieses Beschlusses zu sein (vgl. SEM-act. A19 F78), und abschliessend zu Protokoll gegeben, er habe alle verfügbaren Beweismittel eingereicht (vgl. a.a.O. F81: "Ich habe bereits alles geschickt. Falls es weitere Sachen geben sollte, werde ich sie nachsenden").
5.4.3 Schliesslich werden der Beschwerdeführer und seine Frau in den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten über die Verfolgung von Frauen in Afghanistan nicht erwähnt, weshalb auch diese Unterlagen sein Asylvorbringen nicht zu belegen vermögen.
5.5 Unter diesen Umständen muss auf weitere Ungereimtheiten im Sachvortag des Beschwerdeführers ebensowenig eingegangen werden, wie auf die übrigen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM mit der Verfügung vom 9. September 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Situation zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
9. In der gleichen Zwischenverfügung war auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Nachdem der Rechtsvertreter innert der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist keine Replik zu den Akten gereicht hat, beschränkt sich sein entschädigungsfähiger Einsatz auf das Studium der Verfahrensakten. Dafür ist ein Honorar von Fr. 300.– zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wieruszewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: