E-6256/2020
E-6256/2020
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 7. Oktober 2026
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am 7. Februar 1990 (Beschwerdeführer), geboren am 10. Oktober 1983 (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am 27. Mai 2016, D._______, geboren am 25. September 2018, Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2020 / N (…).
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Dezember 2019 respektive am 23. Dezember 2019 auf dem Luftweg. Am 23. Dezember 2019 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 8. Januar 2020, den Erstbefragungen vom 25. Februar 2020 und den Anhörungen vom 5. März 2020 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien katholischen Glaubens und hätten im Jahr 2017 geheiratet.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus F._______. Seine Familie setze sich als soziale Führer («líderes sociales») für die Menschenrechte ein und unterstütze das Volk. Er selbst habe sich seit dem Alter von zehn Jahren als Aktivist für Menschenrechte engagiert. Als sozialer Führer sei er für 3'000 Menschen verantwortlich. Sein Studium der (…) in G._______ habe er abbrechen müssen, da er im Jahr 20(…) von Mitgliedern der illegalen Gruppierung (…) (ACSN; Anmerkung des Gerichts: eine Nachfolgeorganisation der Autodefensas Unidas de Colombia [AUC] oder lokale Fraktion in der Region Sierra Nevada de Santa Marta) bedroht worden sei. Danach habe er als (…) gearbeitet. Als er im September 20(…) mit seinem (…), welcher (…) sei, Aktivitäten als sozialer Führer ausgeübt habe, seien sie von einer unbekannten Person mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall angezeigt und ihm seien Schutzmassnahmen versprochen worden. Die kolumbianischen Behörden hätten jedoch nichts zu seinem Schutz unternommen. Da er sich für die lokale Bevölkerung und deren Rechte eingesetzt habe, sei er für die ACSN eine Bedrohung. Deshalb sei er am (…) Dezember 20(…) von Mitgliedern der ACSN entführt, mit dem Tod bedroht und am selben Tag wieder freigelassen worden. Am (…) Dezember 20(…) habe er erneut eine Anzeige erstattet und dabei den kolumbianischen Behörden vertrauliche Informationen über die ACSN übermittelt. Nach dieser Entführung habe er sich entschlossen, Kolumbien zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin, welche aus H._______ stamme und in Kolumbien als (…) tätig gewesen sei, machte im Wesentlichen keine eigenen Ausreisegründe geltend. Sie habe nie Drohungen erhalten und sei auch nie dabei gewesen, als der Beschwerdeführer bedroht worden sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Unterlagen ein:
Unterlagen zur Ehe (BM 5; im Original);
Dokumente zur zwangsmässigen Vertreibung (BM 8, in Kopie; inkl. Übersetzung);
Schutzanträge vom Beschwerdeführer und seinem (…) vom (…) September 20(…) und (…) September 20(…) (BM 9; in Kopie; inkl. Übersetzung);
anonyme Anzeige vom (…) Oktober 20(…) (BM 10; in Kopie; inkl. Übersetzung);
Anzeige vom (…) September 20(…) (BM 11; in Kopie; inkl. Übersetzung);
Anzeige vom (…) Dezember 20(…) (BM 12; in Kopie; inkl. Übersetzung).
B. Mit Eingaben vom 5. März 2020 und 15. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden betreffend den (…) des Beschwerdeführers Anzeigen sowie Dokumente im Zusammenhang mit dem Gesuch um Schutzmassnahmen ein (alle in Kopie; A43; BM 13/1-13/8; inkl. kurze Übersetzungen BM 14).
C. Mit Verfügung vom 6. November 2020 (eröffnet am 10. November 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionsziffern 3 und 4 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (in Kopie):
Mitgliederbestätigung des Beschwerdeführers der «(…)» vom (…) Mai 20(…) (Beilage 2);
Fürsorgebescheinigung vom 23. November 2020 (Beilage 3);
Nachweis der Zugehörigkeit zu einer indigenen Gemeinschaft vom (…) November 20(…) (Beilage 4);
Zertifikat der Universität von I._______ vom (…) November 20(…) (Beilage 5);
Bescheinigung für Opfer des kolumbianischen Bürgerkriegs betreffend den Beschwerdeführer vom (…) November 20(…) (Beilage 6);
Entscheidung über die Eintragung in das Opferregister betreffend den Beschwerdeführer vom (…) Februar 20(…) (Beilage 7);
Handelsregistereintrag (Beilage 8);
Beschwerden bei der UNP vom (…) Oktober 20(…) und (…) November 20(…) (Beilage 9);
Status der Strafanzeige (Beilage 12);
Hypothekarkredit-Zertifikat (Beilage 14);
Lohnbescheinigung betreffend die Beschwerdeführerin vom (…) Dezember 20(…) (Beilage 15);
Berichte und Videos zur Situation in Kolumbien (Beilage 16 [CD]).
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach.
F. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um vollständige Einsicht in die gesamten Akten. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021 gutgeheissen. Das SEM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Das Gesuch um Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren im Umfang des Aktenstücks act. 6 wurde abgewiesen und dasjenige um Einsicht in die Aktenstücke act. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gutgeheissen.
G. Am 5. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Darin werden die Anträge der Beschwerde präzisiert. Die Verfügung des SEM vom 6. November 2020 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihnen der Spruchkörper bekanntzugeben.
Der Eingabe lagen zwei ärztliche Berichte vom (…) September 20(…) und (…) Oktober 20(…) betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 1 und 2), ein Drohbrief der ACSN vom (…) Mai 20(…) (Beilage 3) sowie ein Schreiben betreffend Frühwarnsysteme des kolumbianischen Innenministeriums (Alerta Temprana) vom (…) April 20(…) (Beilage 5) bei.
H. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 wurde den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass dieser nachträgliche Änderungen erfahren könne. Zudem forderte der Instruktionsrichter sie auf, das in der Beschwerdeergänzung vom 5. November 2021 fehlende Beweismittel Nr. 4 nachzureichen und dieses sowie die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Beweismittel Nr. 3 und 5 innert Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen.
I. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie ein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, ein. Zudem legten sie damit und mit Mail vom 19. Januar 2022 einen ärztlichen Bericht vom (…) Januar 20(…) betreffend die Beschwerdeführerin (Beilage 2), die geforderten Übersetzungen der Beweismittel Nr. 3 und 5 der Beschwerdeergänzung (Beilagen 1 und 3), das fehlende Beweismittel Nr. 4, einen Artikel der Zeitung Al Dia über den Beschwerdeführer vom (…) August 20(…) mit dem Titel «Lider social aus J._______ prangert Morddrohungen an» (Beilagen 4a/4b; inkl. Übersetzung) sowie als Beleg für ihre Mittellosigkeit eine weitere Fürsorgebescheinigung vom 19. Januar 2022 zu den Akten.
J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise sowie das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, rückwirkend als amtlicher Rechtsverbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
K. Am 16. März 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde und Beschwerdeergänzung vernehmen.
L. Mit Replik vom 17. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten damit und mit weiteren Eingaben vom 25. Mai 2022 in Kopie und mit Übersetzungen vier Zeitungsartikel (Replik
der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) vom (…) Mai 20(…) (Beilagen 12a/12b; inkl. Übersetzung) sowie ein Schreiben von Amnesty International vom (…) März 20(…) (Beilage 9) und einen ärztlichen Bericht vom (…) Mai 20(…) betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 10) ein.
Erwägungen
1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 9. November 2022 offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 entsprochen. An diesem Spruchkörper wurde zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen. Diese Anpassung erfolgte aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation.
3.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4).
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeergänzung beanstanden die Beschwerdeführenden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Anlässlich der Anhörung sei er lediglich einmal gefragt worden, ob er an gesundheitliche Beschwerden leide. Er habe diese Frage verneint, da ihm seine psychische Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei. Am (…) Juli 20(…) habe eine psychiatrische Untersuchung stattgefunden, bei der eine (…) diagnostiziert und eine (…) indiziert worden sei. Das SEM habe den entsprechenden ärztlichen Bericht weder erwähnt noch berücksichtigt. Im ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 20(…) (act. 9 Beilage 1) sei sodann eine (…) (…) festgestellt worden. Seine psychischen Beschwerden hätten bereits zum Zeitpunkt der Befragungen bestanden, weshalb er nicht über alle seine Erlebnisse in Kolumbien habe berichten können (act. 9 S. 2-4). Zudem sei er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen ängstlich und nervös gewesen, weshalb seine Antworten zu seinen Fluchtgründen nicht vollständig ausgefallen seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 5).
4.2.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung dreimal und in der Anhörung ebenfalls nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt worden sei. Den Befragungsprotokollen seien neben der Anspannung wegen des Coronavirus keine Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen (A36 F4, F62 f.; A42 F4). Auch seitens der damaligen Rechtsvertretung seien den Befragungsprotokollen keinerlei Anmerkungen zu entnehmen, die Rückschlüsse auf ein damals vorliegendes gesundheitliches Problem zugelassen hätten. Zudem seien im vorinstanzlichen Verfahren keine Eingaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereicht worden. Dem im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 20(…) sei zu entnehmen, dass er am (…) August 20(…) erstmals in psychologischer Behandlung gewesen sei (act. 9 Beilage 1). Seine psychischen Beschwerden habe er somit erst während des Be-schwerdeverfahrens geltend gemacht, also mehr als eineinhalb Jahre nach der Einreichung seines Asylgesuchs. Dem ärztlichen Bericht sei nicht
zu entnehmen, dass seine Aussagefähigkeit zum Zeitpunkt der Befragungen Anfang des Jahres 2020 in erheblichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei. Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass er zu längeren Aussagen fähig gewesen sei. Anzeichen von Ängstlichkeit oder Einschüchterung seien diesen nicht zu entnehmen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG sei damit möglich.
Hinsichtlich der Auswirkungen der neu gestellten Diagnose auf die Glaubhaftigkeitsprüfung könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ärztlicher Bericht zwar eine psychische Störung oder eine Traumatisierung belegen, nicht aber deren genaue Ursache. Gleichwohl könne die ärztliche Einschätzung ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer längere Aussagesequenzen produziert. Diese würden jedoch nicht eine Qualität aufweisen, die auf einen Erlebnisbezug schliessen liesse. Die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden sich nicht auf der Basis der nachträglich gestellten (…)-Diagnose erklären. Die Abhandlung der Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung erscheine somit auch unter Berücksichtigung der neu gestellten Diagnose nicht in einem anderen Licht.
4.2.3 In der Replik und der Eingabe vom 24. Mai 2022 hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, die medizinische Beurteilung sowie die Auswirkungen von psychiatrischen Diagnosen auf die Aussagequalität seien fachliche Fragen, für deren Beantwortung ärztliches Fachpersonal qualifiziert sei. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen angegeben habe, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, könne nicht geschlossen werden, dass er an keiner psychischen Erkrankung leide. Aufgrund der kulturellen Unterschiede sei es nicht möglich gewesen, gleich zu Beginn der Anhörung auf seine traumatischen Erlebnisse hinzuweisen (vgl. Replik S. 5-7). Der ärztliche Bericht vom (…) Mai 20(…) halte im Übrigen fest, dass seine Traumata seit längerer Zeit bestehen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er bereits Anfang des Jahres 20(…) in erheblichem Ausmass in seiner Fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, seine traumatischen Erlebnisse vollständig und chronologisch nachvollziehbar zu schildern. Er sei demgegenüber sehr wohl fähig, längere Aussagesequenzen zu produzieren, sofern der Inhalt keinen oder lediglich geringen Bezug zu den traumatischen Erlebnissen aufweise (act. 33 Beilage 10 S. 4 f.). Somit sei er in seiner Fähigkeit, seine Asyl-vorbringen darzulegen, erheblich eingeschränkt gewesen. Eine
Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen sei deshalb nicht möglich (vgl. Replik S. 6).
4.2.4 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens weder psychische Beschwerden geltend gemacht noch ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat, weshalb sich das SEM dazu nicht äussern konnte. Erst knapp ein Jahr nach Einreichen der Beschwerde machte er in der Beschwerdeergänzung geltend, er sei zum Zeitpunkt der Befragungen bereits traumatisiert gewesen und am (…) Juli 20(…) habe ein Termin bei einem Psychiater stattgefunden. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er den entsprechenden ärztlichen Bericht eingereicht hat. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur (jederzeit) die Möglichkeit, sondern im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch die Obliegenheit gehabt hätte, medizinische Unterlagen einzureichen. Es obliegt nicht dem SEM, von Amtes wegen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Zum neu vorgelegten ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 20(…), wonach er an einer (…) leidet (act. 9 Beilage 1), äusserte sich das SEM ausführlich in seiner Vernehmlassung und kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen nicht in einem Zustand befunden habe, der seine Aussagefähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung grundsätzlich infrage stellen könnten. Aufgrund seiner nachträglich eingetroffenen Diagnose seien minime Unstimmigkeiten in seinen Aussagen möglich. Ein Strukturvergleich über alle Aussagen in den Befragungsprotokollen lasse jedoch den Schluss zu, dass aufgrund seiner guten Aussagequalität eine Glaubhaftigkeitsprüfung weiterhin möglich sei. An dieser Einschätzung vermag auch der im weiteren Verlauf auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bericht vom (…) Mai 20(…) mit unveränderter Diagnose nichts zu ändern (act. 33 Beilage 10). Der darin aufgeführte Vermerk, er sei bereits Anfang des Jahres 20(…) in erheblichem Ausmass in seiner Fähigkeit beeinträchtigt gewesen, seine traumatischen Erlebnisse vollständig und chronologisch nachvollziehbar zu schildern, geht hingegen ins Leere. Eine solche Einschätzung dürfte rückwirkend auf einen Zeitpunkt, der fast zweieinhalb Jahre zurückliegt, nur schwer feststellbar sein. Es ist
somit nicht ersichtlich, weshalb zu einem anderen Schluss zu kommen wäre als das SEM in seiner Vernehmlassung. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend abgeklärt worden oder sein Aussageverhalten aufgrund seines
Gesundheitszustandes erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Insgesamt ist festzustellen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers vollständig und korrekt abgeklärt wurde und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers und somit auch die beantragte Koordination des Prozesses der Psychotherapie zur Sachverhaltsabklärung (act. 33 S. 4) sind daher abzuweisen. Den Beschwerdeführenden ist es zudem gelungen, den angekündigten ärztlichen Bericht vom (…) Mai 20(…) beim Gericht einzureichen, weshalb der Antrag, ihnen diesbezüglich eine Notfrist anzusetzen, gegenstandslos geworden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3 In der Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführenden weiter aus, das SEM habe sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf Details gestützt und voreilig auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen. Eine objektive Abwägung und Würdigung seiner Aussagen habe nicht stattgefunden. Aufgrund seiner Traumatisierung fehlten lediglich Elemente der gegen ihn angewendeten Gewalt, weshalb der Vorfall vom (…) Mai 20(…) keinen Eingang in den Sachverhalt habe finden können. Dies sei in der angefochtenen Verfügung nicht abgehandelt worden. Zudem sei in den Befragungen in Bezug auf den Vorfall vom (…) Dezember 20(…) seine Traumatisierung nicht thematisiert worden. Hinzu komme, dass das SEM die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Anzeige vom (…) Dezember 20(…), unzureichend gewürdigt habe. Die Beweismittel seien ohne stichhaltige Begründung als nicht beweiskräftig eingestuft worden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. S. 8 f.).
Das SEM prüfte die Vorbringen der Beschwerdeführenden, nahm die Beweismittel entgegen und setzte sich bei der Entscheidfindung damit auseinander. Den Vorfall vom (…) Mai 20(…) brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeergänzung vor, weshalb sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nicht äussern konnte. In seiner Vernehmlassung stufte das SEM dieses Ereignis auch unter Berücksichtigung einer möglichen Traumatisierung als nachgeschoben ein. Den Vorfall vom (…) Dezember 20(…) stufte es – gerade im Hinblick auf die entstandenen Widersprüche im Zusammenhang mit der eingereichten Anzeige vom (…) Dezember 20(…) – als unglaubhaft ein. In seiner Vernehmlassung
führte es aus, dass sich die bereits in der angefochtenen Verfügung erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufgrund der nachträglich gestellten (…)-Diagnose erklären liessen. In der Replik konnten die Beschwerdeführenden zu beiden Vorfällen ausführlich Stellung nehmen. Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen eine materielle Frage. Eine Gehörsverletzung lässt sich somit nicht feststellen.
4.4 Im Weiteren monieren die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Aufenthaltsalternative, dass die Herkunftsländerinformationen zum Ergebnis führten, die kolumbianischen Behörden seien nicht schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer habe selbst in der Schweiz Drohungen erhalten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe das SEM nicht geprüft, ob die Beschwerdeführenden im Falle des Ergreifens einer Aufenthaltsalternative über die notwendigen Ressourcen und Mittel verfügen würden. Damit liege eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 8; act. 9 S. 5, S. 10).
Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung in Kolumbien durch Dritte zur Kenntnis genommen. In der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung hat es sich mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen Kolumbiens sowie mit innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten unter Würdigung der eingereichten Beweismittel, der Position des Beschwerdeführers als sozialer Führer und der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Allein aus der abweichenden Einschätzung des SEM lässt sich nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Eine Bedrohung in der Schweiz hat der Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, weshalb sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nicht äussern konnte. In der Vernehmlassung stellte es diesbezüglich sodann fest, dass dieses Vorbringen keinen erheblichen Einfluss auf die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zur von ihm geltend gemachten Bedrohung durch Mitglieder der ACSN während seines Studiums in G._______ im Jahr 20(…) machen können. Trotz zweimaliger Nachfrage nach sämtlichen Bedrohungen und Problemen in Kolumbien habe er die Probleme im Jahr 20(…) nicht erwähnt. Seine Rolle als sozialer Führer in Kolumbien und die damit verbundenen Probleme stelle es nicht infrage. Hinsichtlich der Verfolgung durch Drittpersonen im September 20(…) sei der Anzeige bei den zuständigen Behörden vom (…) September 20(…) jedoch zu entnehmen, dass diese nicht von ihm, sondern von seinem (…) eingereicht worden sei und die Drohungen primär seinem (…) gegolten hätten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines (…) eine Reflexverfolgung zu befürchten habe, da dieser sich trotz seines schärferen Profils noch immer in Kolumbien aufhalte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Entführung vom (…) Dezember 20(…) durch Mitglieder der ACSN erst anlässlich der fünften Aufforderung, Angaben zu seinen Problemen in Kolumbien zu machen, erwähnt. Seine Aussagen zu diesem Vorfall seien sodann unsubstantiiert ausgefallen und es würden Unstimmigkeiten bestehen hinsichtlich seiner
Angaben zur Entfernung des ACSN-Stützpunktes von seinem Haus. Ferner seien die Angaben in der Anzeige vom (…) Dezember 20(…) zur Anzahl der ihn entführenden Personen nicht mit seinen Aussagen vereinbar. Somit sei es ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Ereignis im Jahr 20(…) glaubhaft zu machen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unterlagen zum Schutzantrag von ihm und seinem (…) würden aufzeigen, dass das Justizsystem in Kolumbien durchaus funktionsfähig sei und kriminelle Handlungen geahndet würden. Wenn die Behörden nach Einreichung eines Schutzantrages untätig bleiben würden, bestehe die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Da die Beschwerdeführerin als (…) und der (…) des Beschwerdeführers als (…) tätig sei, könne er bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen. Somit sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, sich erneut an die heimatlichen Behörden zu wenden, um Schutz vor allfälligen weiteren Übergriffen seitens der illegalen Gruppierung und deren Mitgliedern nachzusuchen. Der kolumbianische Staat sei somit im Falle der Beschwerdeführenden schutzwillig und schutzfähig. Da sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen würden, könnten sich die Beschwerdeführenden diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen, beispielsweise G._______, wo ihre Familie ein Haus besitze. Sie seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers und seines (…) als soziale Führer, des Profils und der Aktivitäten seines (…), ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der (…) sowie der geografischen Lage Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. So sei der Beschwerdeführer während seines Studiums im Jahr 20(…) von mehreren illegalen Gruppierungen (Guerilla-Paramilitärs) als Mitglied angeworben und bedroht worden. Die Bedrohung im September 20(…) habe ihm und seinem (…) aufgrund ihrer Tätigkeit als soziale Führer gegolten. Formell habe sein (…) als (…) die Anzeige vom (…) September 20(…) aufgegeben. Die Ungereimtheiten in seinen Angaben zur Entfernung von seinem Haus zum Stützpunkt der ACSN betreffend die Entführung vom (…) Dezember 20(…) seien mit seiner Nervosität anlässlich der Anhörung und seinem niedrigen Bildungsniveau zu erklären. In Kolumbien sei für Personen mit dem Profil eines
sozialen Führers nicht von einer funktionierenden Schutzinfra-struktur auszugehen. Trotz mehrerer Anträge zur Gewährung von Schutzmassnahmen hätten die kolumbianischen Behörden nichts unternommen, um seinen Schutz zu gewährleisten. Zwar habe sein (…) Schutzmassnahmen erhalten, diese hätten ihm jedoch nicht die notwendige Sicherheit verschafft, weshalb er inzwischen versteckt lebe. Der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei entgegenzuhalten, dass die paramilitärischen Gruppierungen in den meisten Regionen Kolumbiens über Kontakte und Verbindungen verfügen würden.
6.2.2 In der Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführenden weiter aus, der Beschwerdeführer könne sich dank der Psychotherapie an einen weiteren Vorfall in Kolumbien erinnern. Demnach hätten sich am (…) Mai 20(…) zwei Männer mit Gewehren seinem Haus genähert, während zwei weitere Männer auf der Strasse gewartet hätten. Beim Versuch, in den Wald zu flüchten, sei er am (…) angeschossen worden. Im ärztlichen Bericht vom (…) September 20(…) werde bestätigt, dass seine (…) durch einen Schuss oder eine andere Gewalteinwendung verursacht worden sei. Es sei spitzfindig, wenn seine Angaben zur Distanz zum Stützpunkt der ACSN anlässlich der Entführung vom (…) Dezember 20(…) als Grundargument für die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen verwendet würden. Im Übrigen sei es nach der Ausreise aus Kolumbien zu weiteren Vorfällen gekommen. So sei am 6. April 2021 die soziale Führerin der Arhuaco, K._______, mit welcher er gegen die Paramilitärs gekämpft habe, angeschossen worden. Zudem hätten seine (…) einen an ihn gerichteten Drohbrief der ACSN vom 1. Mai 2021 erhalten. In der Schweiz sei er ausserdem durch anonyme WhatsApp-Sprachnachrichten bedroht worden. Die innerstaatlichen Fluchtalternativen hätten sie bereits ausgeschöpft, inhätten.
6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zum neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorfall vom (…) Mai 20(…) fest, dass der ärztliche Bericht vom (…) September 20(…) keinerlei Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Entstehung der (…) des Beschwerdeführers zulasse. Er habe dieses Ereignis trotz ausreichender Gelegenheiten anlässlich der Befragungen nicht erwähnt. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung sei zu erwarten gewesen, dass er irgendeine Form von Erinnerung an ein solch einschlägiges Ereignis bereits zum Zeitpunkt der Befragungen gehabt hätte. Dieses Ereignis erscheine somit als nachgeschoben. Des Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer
seine Zugehörigkeit zur Ethnie Arhuaco und den angeblich engen Kontakt mit der angeschossenen sozialen Führerin erst im Rahmen des fortlaufenden Beschwerdeverfahrens erwähnt habe. Die neuen Vorbringen zu Ereignissen nach ihrer Ausreise hätten keinen erheblichen Einfluss auf die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.
6.4
6.4.1 In der Replik wurde dem entgegnet, die Bedrohungslage des Beschwerdeführers habe sich weiter zugespitzt, da es am 12. Januar 2022 erneut zu einem Mord an einem Bauer in der Gemeinde L._______ gekommen sei. Ein Schreiben von Amnesty International vom (…) März 20(…) belege, dass eine Person mit seinem Profil entsprechend einem realen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und Kolumbien keine ausreichenden Schutzmassnahmen gewähren könne.
6.4.2 In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 führten die Beschwerdeführenden weiter aus, der Name des Beschwerdeführers stehe auf der im ganzen Land zirkulierenden Todesliste «cicariato». In einem Schreiben vom (…) Mai 20(…) rufe die AGC zu einem bewaffneten Streik im Département J._______ auf. Gemäss einem eingereichten Artikel der Zeitung El Heraldo vom 6. Mai 2022 warne die Ombudsstelle für Menschenrechte (Defensoría del Pueblo) vor illegalen Gruppierungen im Département J._______. In der Gesamtheit würden alle diese Umstände auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Vorfälle in den Jahren 20(…) und 20(…) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und in Bezug auf die Vorbringen zum Ereignis im Jahr 20(…) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) und die Vernehmlassung mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Abhandlung der Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung auch unter Berücksichtigung der im ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 20(…) gestellten Diagnose – eine (…) – (act. 9 Beilage 1) und der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht in
einem anderen Licht erscheint. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen und Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal im letzten ärztlichen Bericht vom (…) Mai 20(…) dieselbe Diagnose gestellt wurde (act. 33 Beilage 10). Wie nachfolgend aufgezeigt, war es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren möglich, über flüchtlingsrelevante Ereignisse zu berichten.
7.3
7.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen des Beschwerdeführers durch Mitglieder der ACSN während des Studiums im Jahr 20(…) gelang es ihm nicht, diese glaubhaft zu machen. Es ist vollständig auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen, wonach seine Angaben hierzu vage, pauschal und ausweichend ausgefallen sind. Ergänzend ist darüber hinaus augenfällig, dass seine Aussagen bezüglich der Dauer seines Studiums bereits widersprüchlich sind. So gab er zunächst in der Erstbefragung an, er habe das Studium nach (…) Jahren abgebrochen (A36 F75), später gab er an, er habe (…) Semester studiert (A36 F158). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten und auf seinen Angaben beruhenden ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 20(…) ist hingegen zu entnehmen, dass er bis zum (…) Semester studiert habe (act. 33 Beilage 10 S. 1). Ausserdem bestehen Ungereimtheiten in den Angaben zur Hochzeit und zum Abbruch des Studiums. Ausgehend von seinen Angaben, er habe im Jahr «20(…)/20(…)» das Studium begonnen (A36 F74) und den Angaben der Beschwerdeführenden in den Personalienaufnahmen, die Hochzeit habe im Jahr 20(…) stattgefunden (A28 1.14; A29 1.14), hätte der Abbruch des Studiums selbst bei einer Anzahl von (…) Semestern vor dem Zeitpunkt der Hochzeit stattgefunden. In den beiden ärztlichen Berichten vom (…) Oktober 20(…) und (…) Mai 20(…), welche auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen, ist hingegen aufgeführt, dass die Hochzeit vor dem Abbruch des Studiums erfolgt sei (act. 9 Beilage 1 S. 1; act. 33 Beilage 10 S. 1). Zudem gaben die Beschwerdeführenden in der Personalienaufnahme und der Erstbefragung an, sie hätten in M._______ geheiratet (A28 1.14; A36 F36). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung, er sei vor seiner Ausreise im Dezember 2019 und damit nicht im Ausland gewesen (A36 F12). Insgesamt bestehen damit zu viele Unstimmigkeiten rund um sein Studium, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die während dieser Zeit vorgebrachten Bedrohungen glaubhaft zu machen. Da die vorgebrachten Ereignisse immerhin zum Abbruch des Studiums geführt haben sollen, lassen sich die Ungereimtheiten auch nicht damit erklären, dass die Vorfälle vor mehr als (…) Jahren stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 5). Ferner
fehlt es auch am zeitlichen Kausalzusammenhang der angeblichen Bedrohungen im Jahr 20(…) und der erst im Dezember 20(…) erfolgten Ausreise. Zuletzt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, dass die ACSN ihn bedroht habe, weil er die Anwerbung als Mitglied für die Gruppierung abgelehnt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 1).
7.3.2 In seiner Vernehmlassung hat das SEM zu Recht erkannt, dass die erst in der Beschwerdeergänzung geltend gemachte Bedrohung vom (…) Mai 20(…) als unglaubhaft und nachgeschoben einzustufen ist. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe erst nach den Therapiesitzungen die Fähigkeit erlangt, über die prägenden flüchtlingsrelevanten Vorbringen berichten zu können (act. 9 S. 4; vgl. Replik S. 8), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Im vorinstanzlichen Verfahren war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, über zentrale Vorbringen zu sprechen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erst nachträglich geltend gemachte Erinnerung an ein Ereignis dieses Ausmasses als nicht überzeugend. Aus dem ärztlichen Bericht vom (…) September 20(…) (act. 9 Beilage 2) lässt sich darüber hinaus nicht ableiten, dass die neu vorgebrachte Schussverletzung am (…) auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Entstehung zurückzuführen ist (act. 9 S. 4; vgl. Replik S. 8).
7.3.3 Des Weiteren hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erst nach der fünften Aufforderung die angebliche Entführung vom (…) Dezember 20(…) erwähnte (A36 F65-69), seinen anschliessenden Aussagen Details zum Kerngeschehen fehlten und sie Unstimmigkeiten enthalten. Darüber hinaus ist mit dem SEM festzustellen, dass er sich bei diversen Kernvorbringen zu diesem Vorfall in gravierende Widersprüche verstrickt. So bestehen verwirrende Angaben hinsichtlich der Distanz zwischen seinem Haus und dem Stützpunkt der ACSN, wohin er entführt worden sein will (A36 F145; A42 F16-26; vgl. Anzeige vom (…) Dezember 20(…) S. 3 [BM 12]). Die Widersprüche lassen sich weder mit einem Missverständnis noch mit dem angeblich niedrigen Bildungsniveau des Beschwerdeführers erklären (A42 F23 f.; vgl. Beschwerde S. 6). Gemäss eigenen Angaben hat er einige Semester (…) studiert (A36 F14 ff.) und konnte das System der ACSN und der kolumbianischen Regierung detailliert beschreiben (beispielsweise A36 F67, F76 f., A84 f., F102, F133-135). Sein Vorbringen in der Beschwerde, er sei anlässlich des Vorfalls und der Befragungen nervös und ängstlich gewesen, weshalb er das Zeitgefühl verloren habe, vermag diese Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen (vgl. S. 6). Weiter hat das SEM zu Recht festgestellt,
dass offensichtlich Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der ihn entführenden Personen bestehen (A36 F69, F138; A42 F16 f.), die sich mit den Angaben in der Anzeige vom (…) Dezember 20(…) nicht vereinbaren lassen (BM 12). Sein Erklärungsversuch, er sei möglicherweise falsch verstanden worden respektive die Person bei der zuständigen Behörde in Kolumbien habe ungenau protokolliert, überzeugt nicht (A42 F28; act. 9 S. 8). Sodann bestehen widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Dauer der Entführung. So gab er in der Befragung und der Anhörung noch übereinstimmend an, er sei über drei beziehungsweise ungefähr drei bis vier Stunden beim Stützpunkt festgehalten worden (A36 F138; A42 F16). Im Zeitungsartikel der Al Dia vom (…) August 20(…) zu seiner Tätigkeit als sozialer Führer, bei dem davon auszugehen ist, dass er auf seinen Angaben beruht, ist hingegen von einer (…)stündigen Entführung die Rede (act. 17 Beilagen 4a/4b S. 2). Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Angaben zu den Geschehnissen während der Entführung als wesentlicher Widerspruch zu werten. Im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Kommandant habe einen prozentualen Anteil am Verkaufserlös seines Hauses verlangt und ihm mitgeteilt, das Gebiet werde von der ACSN kontrolliert und die Gemeinschaft habe sich ihnen unterzuordnen. Das sei alles gewesen, was an diesem Tag passiert sei (A36 F138; A42 F16; vgl. Beschwerdeschrift S. 3). In der Beschwerdeergänzung und der Replik ist plötzlich von Folterungen und Misshandlungen die Rede (act. 9 S. 4, 7 f.; vgl. Replik S. 5). Den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten vom (…) Oktober 20(…) und (…) Mai 20(…) ist zur Entführung vom (…) Dezember 20(…) zu entnehmen, dass er mehrere Stunden gefesselt und schwer misshandelt worden sei. Zudem wird dort beschrieben, dass ihm damit gedroht worden sei, ihn zu erhängen, seinen Sohn zu töten sowie die Beschwerdeführerin und seine Tochter zu vergewaltigen (act. 9 Beilage 1 S. 3; act. 33 Beilage 10 S. 3). Auch im ärztlichen Bericht vom (…) September 20(…) erwähnte er, dass er während der Entführung gefoltert und geschlagen worden sei (act. 9 Beilage 2 S. 1). Somit stellt er die Entführung gänzlich unterschiedlich dar. Weiter bestehen Divergenzen hinsichtlich des Zeitpunkts der Entschlussfassung der Beschwerdeführenden
zur Ausreise sowie darüber, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin über die Entführung informiert hat. In der Befragung gab er an, er habe ihr am (…) Dezember 20(…) von den Vorfällen berichtet (A36 F139). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung demgegenüber an, sie habe erst am (…) oder (…) Dezember 20(…) von ihm erfahren, dass er entführt worden sei und das Land verlassen wolle (A41 F59). Den ärztlichen Berichten vom (…) Oktober 20(…) und (…) Mai 20(…) ist hingegen zu
entnehmen, dass er nie über die Vorkommnisse gesprochen habe, um die Beschwerdeführerin, seine (…) und seine (…) zu schützen (act. 9 Beilage 1 S. 3.; act. 33 Beilage 10 S. 3). Im Hinblick auf die genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten kommt der Anzeige vom (…) Dezember 20(…), welche im Übrigen lediglich als Kopie vorliegt (BM 12), insbesondere aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers zur Anzeige, keine genügende Beweiskraft zu. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, das ausschlaggebende Ereignis für ihre Ausreise glaubhaft zu machen.
7.3.4 Das SEM kam folglich zu Recht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist, in Bezug auf die geltend gemachten Bedrohungen im Jahr 2012 und 2019 das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG).
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwerdeführer sei in Kolumbien als sozialer Führer von illegalen Gruppierungen bedroht worden. Insbesondere sei er im September 20(…) zusammen mit seinem (…) von einer Person mit dem Tod bedroht worden. Der kolumbianische Staat habe ihn nicht ausreichend geschützt. Es sei allgemein bekannt, dass soziale Führer von kolumbianischen bewaffneten Truppen getötet würden. Die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohung gehe von nichtstaatlichen Gruppierungen aus und sei somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen zurückzuführen.
7.4.2 Ohne die geltend gemachte – in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre – Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 und E-2126/2025 vom 6. Juni 2025 S. 8, je m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als "líder social" in Kolumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.).
7.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden manifestiert sich in ihrem konkreten Fall weder ein Unwille noch eine Unfähigkeit der kolumbianischen Behörden, ihnen Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang erscheint es zentral, dass der (…) des
Beschwerdeführers die Anzeige vom (…) September 20(…) nicht nur aufgab, sondern die Bedrohungen primär auch seinem (…) im Rahmen seiner Funktion als (…) galten (BM 13/3 [=BM 11] S. 3; BM 14). In der Folge haben die Behörden auf den Vorfall reagiert und der (…) des Beschwerdeführers wurde in das Schutzprogramm der UNP aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde zwar auch bedroht, jedoch vorwiegend, weil er seinen (…) begleitet hat. Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schärferen Gefährdungsprofils seines (…) keine Reflexverfolgung zu befürchten hat; dieser hat sich nicht zur Ausreise aus Kolumbien veranlasst gefühlt. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein (…) lebe in der Zwischenzeit versteckt, da es für ihn zunehmend gefährlicher geworden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 7; act. 9 S. 9) wird nicht konkretisiert. Er macht keine Angaben zu den Umständen und Auswirkungen der zusätzlichen Gefährdungssituation und äussert sich auch nicht dazu, seit wann und wo sich sein (…) versteckt hält.
Das Gericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls um staatlichen Schutz bemüht hat. Zwar ist bekannt, dass die Verfahren zur Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Inter-American Commission on Human Rights [IACHR], Report on the Situation of Human Rights Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019, gerufen am 7. Oktober 2026). Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6). Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich bereits in G._______, E._______ und F._______ aufgehalten und sei an allen drei Orten von der ACSN aufgespürt worden (A36 F140). Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme in G._______ ist festzuhalten, dass diese, wie oben aufgeführt, als unglaubhaft erachtet wurden. Somit beschränken sich seine Probleme im Wesentlichen auf Nordkolumbien. Das Gericht stellt fest, dass aufgrund des lokal begrenzten politischen Engagements des Beschwerdeführers nicht auf eine besondere politische Exponiertheit zu schliessen ist. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass die ACSN die Beschwerdeführenden in einem anderen Landesteil suchen beziehungsweise ausfindig machen werden. Die ACSN ist hauptsächlich an der Karibikküste aktiv (< https://www.ecoi.net/en/file/loam 7. Oktober 2026). Es wäre ihnen demnach zuzumuten gewesen, sich
andernorts niederzulassen, beispielsweise in einer der zahlreichen Grossstädte Kolumbiens oder in G._______, im Haus der (…) der Beschwerdeführerin, welches die Beschwerdeführenden finanzieren (A41 F32). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) wäre eine Aufenthaltsalternative – wie nachfolgend aufgezeigt – auch in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen.
7.5
7.5.1 Im Folgenden wird aufgezeigt, dass auch die neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene, welche die individuelle Bedrohungslage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kolumbien darlegen sollen, an dieser Einschätzung nichts ändern.
7.5.2 Zu Recht hat das SEM in der Vernehmlassung festgestellt, dass unklar ist, weshalb die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Arhuaco und seine Nähe zur Führerin der Arhuaco, K._______, erst in der Beschwerdeergänzung erwähnt werden. Das SEM führt in der Vernehmlassung auf, bei welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht gehabt hätte, seine Ethnie anzugeben. Der knappe Erklärungsversuch in der Replik, er sei nie explizit zur Ethnie befragt worden, überzeugt daher nicht (vgl. S. 8). Daran ändert auch die nachträglich eingereichte «Alerta Temprana» des kolumbianischen Innenministeriums vom (…) April 20(…) (act. 9 Beilage 5; act. 17 Beilage 3) betreffend die Gefährdung der Arhuacos in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nichts, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieses Beweismittel nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde.
7.5.3 Hinsichtlich des mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Drohbriefs der ACSN vom (…) Mai 20(…) (act. 9 Beilage 3; act. 17 Beilage 1) ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Begründung des späten Erhalts (act. 9 S. 5) nicht überzeugt. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Drohbriefs während eines laufenden Asylverfahrens, insbesondere, da der Beschwerdeführer darin zum politischen Gegner und militärischen Ziel der ACSN erklärt wird, erscheint diese Erklärung unrealistisch. Zudem bleiben die Umstände des Erhalts des Drohbriefs auch während des weiteren Verlaufs des Beschwerdeverfahrens unklar.
7.5.4 Mit Blick auf die geltend gemachten anonymen Audionachrichten per Whatsapp, die der Beschwerdeführer in der Schweiz erhalten habe (vgl. Beschwerde Beilage 16), hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht
angemerkt, dass ohne weitere Informationen und Angaben zu diesen Drohungen keine Äusserungen getätigt werden können. Der Zeitungsartikel vom (…) August 20(…), in dem der Beschwerdeführer interviewt wird (act. 17 Beilage 4a/4b), basiert lediglich auf seinen eigenen Angaben und allgemein bekannten Länderinformationen. Das Schreiben von Amnesty International enthält allgemeine Ausführungen zur Gefährdungssituation sozialer Führer in Kolumbien (vgl. Replik Beilage 9) und die eingereichten Zeitungsartikel sowie das Schreiben der AGC (vgl. Replik Beilagen 6a, 7a, den Beschwerdeführer konkret betreffenden Informationen. Es handelt sich zudem um eine reine Vermutung, dass der Name des Beschwerdeführers auf der sogenannten Todesliste («cicariato») aufgeführt sei (act. 33 S. 3). Hierzu liegen keine Belege in den Akten vor.
7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, weshalb diesbezüglich auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und die Vernehmlassung verwiesen werden kann.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
9.3.3 Zusammen mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kolumbien verfügen und mit diesem in regelmässigem Kontakt stehen (A36 F44; A41 F38). Der Beschwerdeführer hat einige Semester (…) studiert und anschliessend in zu ihrer Ausreise als (…) tätig (A41 F11-14). Gemäss eigenen Angaben gelang es ihnen, die Familie mit beiden Einkommen zu finanzieren (A36 F18 f., F32). Die (…) der Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Hauden finanziert (A36 F47). Insofern gibt es trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden entgegen ihrer Ansicht in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr, beispielsweise nach G._______ oder in einen anderen Landesteil von Kolumbien, in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die (…) der Beschwerdeführerin wurde bereits in Kolumbien behandelt. Im ärztlichen Bericht vom (…) Januar 20(…) wurde bei ihr ein (…) ([…]), eine (…), eine (…)
([…]) und eine (…) diagnostiziert. Eine Behandlung sei angezeigt (act. 17 Beilage 2). Die beim Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene festgestellten psychischen Probleme ([…]) werden gemäss den ärztlichen Berichten vom (…) Oktober 20(…) und vom (…) Mai 20(…) medikamentös sowie psychotherapeutisch-psychiatrisch behandelt. Später sei eine (…) empfohlen (act. 9 Beilage 1; act. 33 Beilage 10). Hinsichtlich seiner (…) und seiner (…) ist dem ärztlichen Bericht vom (…) September 20(…) zu entnehmen, dass bei Beschwerden gegebenenfalls eine (…) und (…) indiziert sei. Eine Nachkontrolle sei nicht notwendig (act. 9 Beilage 2). Von einer den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteile des BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2 und D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.5).
9.3.4 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]; Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind (…) und (…) Jahre alt und leben seit etwas mehr als (…) Jahren in der Schweiz. Aufgrund ihres jungen Alters kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern noch die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden sie sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können, insbesondere im Falle eines in der Heimat fortzuführenden Schulbesuchs. Eine Rückkehr nach Kolumbien ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Angesichts der ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführenden und einer damit einhergehenden Neubeurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung rückwirkend gut. Da weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen keine (weiteren) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihnen zurückzuerstatten.
11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das zwischenzeitlich am 18. Januar 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden – ebenfalls rückwirkend – eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er reichte mit der Eingabe vom 24. Mai 2022 eine Kostennote zu den Akten und macht darin einen Vertretungsaufwand von Fr. 4'876.95 (19.9 Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 150.30, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend (act. 33 Beilage 13). Der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben auf Beschwerdeebene jedoch als zu hoch. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese sowie die pauschalen Telefonspesen können daher nicht entschädigt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 3’550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’550.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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