Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin den Nordirak am 13. September 2022 mit ihrem Reisepass verliess, am 14. September 2022 im Besitz eines Schengenvisums (gültig von 15. August 2022 bis 14. November 2022) per Flugzeug in die Schweiz einreiste und am 22. November 2022, mithin nach Ablauf des Visums, um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 die vorübergehende Privatunterbringung bei ihrem Ehemann bewilligt wurde,
dass am 1. Dezember 2022 die Personalienaufnahme stattfand sowie am 4. April 2024 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]18),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrem Vater und ihrem Bruder verschiedentlich geschlagen worden, habe, nachdem sie die Schule nach der (…) Primarklasse habe verlassen müssen, zuerst im Haushalt ihres Vaters und später im Haushalt ihrer Schwiegermutter in erheblichem Umfang Betreuungs- und Reinigungsaufgaben übernehmen müssen und sei ganz allgemein schlecht behandelt worden,
dass sie insbesondere einen Vorfall aus dem Jahr 2016 schilderte, wo sie von ihrem Vater sowie ihrem Bruder heftig geschlagen worden sei – ihre Zähne seien dabei beschädigt worden –, nachdem sie ohne deren Wissen den Führerausweis erworben habe,
dass ihr jetziger Ehemann im Jahr 2018 mehrmals um ihre Hand angehalten habe und sich ihr Vater erst beim zweiten Mal und im Beisein eines Imams mit der Heirat einverstanden erklärt habe, nachdem er zunächst nicht gewollt habe, dass seine Tochter einen im Ausland lebenden Mann heirate,
dass sie nach der Eheschliessung im Jahr 2019 – unter anderem zusätzlich aufgrund des Wohnsitzes ihres Ehemannes in der Schweiz und seiner daraus bedingten Abwesenheit – weiterhin erheblichen Schikanierungen durch ihre eigene Familie sowie Schwiegerfamilie ausgesetzt gewesen sei,
dass sie, weil sie die schwierigen Lebensumstände nicht mehr ertragen habe, die Unterstützung eines Frauenhauses gesucht habe, welches sie jedoch wegen der Bekanntheit ihres Vaters abgewiesen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2025 – eröffnet am 9. Januar 2025 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch ablehnte und die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden hinsichtlich des weiteren Aufenthaltes festhielt,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und mit vorformulierten Rechtsbegehren beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, alternativ sei ihre vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte,
dass der Beschwerde, neben der Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopien zweier Ultraschallaufnahmen vom (…) sowie ein Unterstützungsschreiben der Tante der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2024 beilegt waren,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis am 21. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs – die Wegweisung und entsprechend auch den Vollzug der Wegweisung – nicht verfügte mit der Begründung, es sei angesichts dessen, dass die kantonale Behörde über den weiteren Aufenthalt zu entscheiden habe, dafür nicht zuständig,
dass demzufolge auf das Rechtsbegehren auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entsprechend nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführt, weder die geltend gemachten Schläge durch den Vater und Bruder noch der psychische Druck aufgrund der Abwesenheit des Ehemannes und ihre Inanspruchnahme für die Haushaltsführung stellten objektiv eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin dar und seien daher von ihrer Intensität und Schwere nicht ausreichend, um asylrechtlich relevant zu sein,
dass der Einschätzung des SEM mit Blick auf die mangelnde Asylrelevanz zuzustimmen ist,
dass das SEM, ohne deren Verwerflichkeit in Frage zu stellen, zutreffend von der unzureichenden Intensität der geltend gemachten physischen Übergriffe ausgeht, zumal sich diese Übergriffe auf vier bis fünf Vorfälle beschränken und auch der von ihr konkret geschilderte Vorfall in Zusammenhang mit der Erlangung ihres Führerscheins im Jahr 2016 (vgl. A18, F74 ff. sowie F82) zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag,
dass übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wird, dass die geschilderten Lebensumstände mit erheblichen persönlichen Belastungen verbunden gewesen sein dürften, diese jedoch in ihrer Gesamtheit die hohe Schwelle des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen vermögen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin nicht anderswo hätte aufhalten können, etwa bei der Schwiegerfamilie, wo es nicht zu Übergriffen gekommen sei,
dass die vorinstanzliche Einschätzung ausserdem dadurch gestützt wird, dass die Beschwerdeführerin nach einem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen eines Schengenvisums im Jahr 2021 wieder in ihren Heimatstaat – und damit in die bisherigen Lebensumstände – zurückkehrte, was insbesondere gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spricht,
dass das SEM weiter – unabhängig vom Gesagten – zu Recht insofern Zweifel an der geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführerin erhebt, als ihre Vorbringen angesichts der Unterstützung seitens der Familienangehörigen rund um den ersten Visumsantrag im Jahr 2021 und der geltend gemachten Bedrohung mit dem Tod nicht konsistent erscheinen,
dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass sie sich auch hinsichtlich der Kontaktpflege widerspricht (vgl. A18, F53 und F57),
dass, soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, der Grund physischer Misshandlung durch ihren Bruder seien auch ihre nicht näher erläuterten Instagramaktivitäten gewesen, worin er eine Ehrverletzung gesehen habe, dies als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal es ihr anlässlich der Anhörung vom 4. April 2024 zumutbar gewesen wäre, einen derartigen Vorfall vorzubringen
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar vorbringt, ihr gesundheitlicher Zustand infolge des Verlusts ihres Kindes im (…) habe es ihr verunmöglicht, anlässlich der Anhörung sämtliche Gesuchsgründe vorzubringen, dieser Einwand jedoch mangels entsprechender Hinweise im Anhörungsprotokoll sowie Einwände der anwesenden Rechtsvertretung jedoch keine hinreichende Stütze in den Akten findet (vgl. A18, F10),
dass insgesamt der Eindruck entsteht, die Motivation der Beschwerdeführerin, ihren Heimatstaat zu verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen habe in erster Linie darin bestanden, zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann zu ziehen (vgl. auch A18, F49, F64),
dass dieser Eindruck verstärkt wird durch den Umstand, dass sie erst nach Ablauf des Visums um Asyl nachgesucht hat, während von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwarten wäre, dass sie umgehend um Schutz nachsucht,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, es sei nicht für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt zuständig, was von der Beschwerdeführerin (abgesehen von ihrem Antrag hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) – nicht bestritten wird, wobei festzustellen ist, dass sie inzwischen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nach dem Gesagten nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Anna Laura Elmer
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