Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Irem Catak, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Okt... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
Sachverhalt
I.
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023. Am 20. Juli 2023 reiste er in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er habe im Jahr (…) die Gendarmerie-Schule absolviert und sei anschliessend als Gendarm tätig gewesen, bis er im (…) 2016 frei-gestellt worden sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er im (…) 2016 einem Anhänger der Regierungspartei AKP wegen eines Strafregistereintrags die Ausstellung (…) verweigert. Diese Person habe anschliessend damit gedroht, ihn anzuzeigen. Im (…) 2016 habe die Polizei ihm eine Person zur Ingewahrsamnahme auf dem Posten überbracht. Er habe sie nicht aufnehmen wollen, weil sie augenscheinlich misshandelt worden sei, das von den Polizisten ausgehändigte medizinische Zeugnis ihr aber fälschlich eine gute gesundheitliche Verfassung attestiert habe. Trotz seines Widerstands sei die Person auf den Posten überstellt worden. (…) 2016 sei er nach Dienstende nach Hause gefahren, worauf sein Kommandant ihn auf den Posten zurückbeordert habe. Dort seien seine Waffe und seine Dienstausrüstung eingezogen und er sei entlassen worden. Zur Begründung habe man ihm mitgeteilt, die General-kommandatur habe gestützt auf einen Bericht des türkischen Nachrichtendiensts seine Freistellung beschlossen. (…) 2017 sei er zu Hause von der Polizei festgenommen, (…) Tage in Gewahrsam genommen und anschliessend ins Gefängnis gebracht worden. Im (…) 2017 sei er wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, konkret der Gülen-Bewegung, zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden. Es seien zudem gerichtliche Kontrollmassnahmen – insbesondere eine Ausreisesperre und eine Meldepflicht – gegen ihn verfügt und er sei aus dem Gefängnis entlassen worden. Dieses Urteil sei (…) 2019 in Rechtskraft erwachsen. Im (…) 2020 sei er während der Arbeit (…) aufgrund eines Festnahmebefehls festgenommen und erneut ins Gefängnis gebracht worden. Am (…) 2023 sei er bedingt aus der Haft entlassen worden. (…) später hätten sich in seiner
Heimatregion die verheerenden Erdbeben ereignet und er sei aufgrund seiner Verurteilung bei der Zuteilung einer Notunterkunft benachteiligt und schikaniert worden. Im (…) habe seine Frau – ihrerseits (…) – sich von ihm scheiden lassen, weil sie aufgrund der Verbindungen von ihm zweimal (…) worden sei. (…) 2023 hätten die Behörden sein Gesuch um Aufhebung der Ausreisesperre gutgeheissen, woraufhin er sich einen Reisepass ausstellen lassen habe. Die Meldepflicht sei im Nachgang zu den Erdbeben bis zum (…) 2023 ausgesetzt worden. Nachdem die Präsidentschaftswahl Ende Mai 2023 keinen Regierungswechsel gebracht habe und Personen in seinem Umfeld erneut inhaftiert worden seien, habe er sich entschlossen, die Türkei (…) zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund der Missachtung seiner Bewährungsauflage – der bis zum (…) 2025 bestehen gebliebenen Meldepflicht – eine erneute Inhaftierung zur Verbüssung seiner Reststrafe.
C. Am 6. Dezember 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 14. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an.
F. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das betreffende Beschwerdeverfahren E-1654/2024 mit Entscheid vom 16. September 2024 als gegenstandslos geworden ab, nach das SEM seinen Entscheid vom 16. Februar 2024 im Rahmen der Vernehmlassung am 12. August 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte.
G. Im Verlauf des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens E-1654/2024 reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
• ein begründetes Urteil des (…). Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2017, wonach der Beschwerdeführer wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt wurde;
ein Urteil der (…). Strafkammer des Berufungsgerichts C._______ vom (…) 2019;
eine Rechtskraftbescheinigung vom (…) 2019;
ein Bescheid über die Strafvollzugsdaten vom (…) 2020 (im Zuge des Haftantritts des Beschwerdeführers erstellt);
ein Schreiben der Direktion für Bewährungshilfe vom (…) 2023 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft und die Anordnung von Bewährungsauflagen bis zum Eintritt des Zeitpunkts der bedingten Entlassung;
eine Anweisung des (…). Gerichts für schwere Straftaten B._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2023 betreffend die Aufhebung der am (…) 2017 angeordneten Bewährungsauflage in Form einer Ausreisesperre.
II.
H. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 (eröffnet am 16. Oktober 2024) verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
I. I.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an die Rechtsvertretung.
I.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bewährungshilfeplan der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2023 zu den Akten.
J. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. November 2024 gut, forderte diesen auf sein – in Bezug auf die amtliche Rechtsverbeiständung unklar gebliebenes – Rechtsbegehren zu konkretisieren und im Bedarfsfall ein ausdrückliches Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung zu stellen. Ausserdem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K. Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2024 um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin, Dr. iur. Irem Catak, als amtliche Rechtbeiständin gut und übermittelte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik.
M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Januar 2025 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
N. Mit seiner Replik und mit den weiteren Beweismitteleingaben vom 1. April 2025, 11. Oktober 2025, 28. Januar 2026 und 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende weiteren Beweismittel zu den Akten:
ein Gesuch der Gendarmerie an das (…). Gericht für schwere Straftaten B._______ um Anforderung der Strafakten vom (…) 2024;
ein Schreiben des Büros für Urteilsvollstreckung der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2025;
eine an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung der Bewährungsdirektion E._______ vom v 2025;
ein Schreiben des regionalen Bewährungsbüros D._______ an den Beschwerdeführer vom (…) 2025;
ein Beschluss des regionalen Bewährungsbüros D._______ betreffend die Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Missachtung der Bewährungsauflagen vom (…) 2025;
einen psychologischer Bericht vom 31. März 2026.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, je m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Ihm seien nach seiner Haftentlassung zwar justizielle Kontrollmassnahmen auferlegt, die Ausreisesperre sei aber schon drei Monate später aufgehoben worden. Es gebe somit – auch unter Berücksichtigung der Inhaftierungen in seinem Bekanntenkreis – keinen Grund zur Annahme, dass der türkische Staat in ihm weiterhin ein potenzielles Risiko gesehen habe oder nach wie vor sehe und ihm deshalb eine erneute Inhaftierung drohen könnte. Das SEM gehe gestützt auf die eingereichten Akten davon aus, dass er keiner Meldepflicht (mehr) unterliege, der türkische Staat in ihm keine Gefahr sehe und somit keine aktuelle Bedrohungslage vorliege. Für diese Einschätzung spreche auch, dass er sich einen Pass ausstellen und die Türkei legal auf dem Luftweg habe verlassen können. Ohne seine Nachteile im Zusammenhang mit der angeblich zu Unrecht erfolgten Verurteilung zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner früheren Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Schliesslich seien weder seine Ausführungen zur gesellschaftlichen Stigmatisierung und Isolation noch seine wirtschaftlichen und ehelichen Probleme aufgrund der Verurteilung von asylrechtlicher Relevanz.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die ihm auferlegte Meldepflicht sei aufgrund der Auswirkungen der verheerenden Erdbeben lediglich sistiert worden und hätte ab dem (…) 2023 wieder aufgenommen werden sollen. Die Aufhebung der Ausreisesperre sei ebenfalls im Kontext dieser Naturkatastrophe zu würdigen und ein solcher Antrag wäre nicht gutgeheissen worden, wenn er nicht in einer von den Erdbeben hauptsächlich betroffenen Provinzen gelebt hätte. Bei der Ausstellung seines Passes habe er auch bereits den Buchungsnachweis für eine Rückkehr in die Türkei erbringen müssen. Aufgrund der Nichtbefolgung der Meldepflicht drohe ihm eine erneute Verhaftung unter potenzieller Missachtung zentraler Verfahrensgarantien und unverhältnismässige Bestrafung oder gar unmenschliche Behandlung. Hinzu komme, dass er angesichts seiner aktenkundigen Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in der Sicherheitsdatenbank (Genel Bilgi Toplama Sistemi [GBTS]) registriert worden sei und dort ein ihn betreffendes sogenanntes Datenblatt bestehe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung umzustossen, zumal aus dem Rechtsmittel nicht hinreichend klar werde, in welchem Kontext die eingereichten Dokumente ständen und was sie belegen sollten. Den behaupteten Eintrag im GBTS habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausserdem nicht erwähnt, womit sich dieser Aspekt als nachgeschoben und somit unglaubhaft erweise.
4.4 In seiner Replik und den weiteren Eingaben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die neu eingereichten Dokumente seien ausreichend kontextualisiert worden und ihre Erheblichkeit für die Beurteilung (und die Bejahung) seiner Asylgründe sei eindeutig ersichtlich. Auch während seiner Inhaftierung sei er weiterhin zu Gerichtsverhandlungen vorgeladen worden, was aufzeige, dass das behördliche Interesse an ihm mit seiner Inhaftierung nicht erloschen sei. Aus weiteren zwischenzeitlich erhältlich gemachten Beweismitteln gehe zweifelsfrei hervor, dass er gegen die Bewährungsauflagen nach seiner Haftentlassung verstossen habe, weshalb nun mindestens die Umwandlung seiner Reststrafe in eine Freiheitsstrafe drohe.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise zwar zu Recht verneint hat, dieser aber aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
5.2 Der Beschwerdeführer war nach seiner bedingten Entlassung im Februar 2023 in der Lage, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, die Aufhebung seiner Ausreisesperre zu erwirken und die Türkei legal zu verlassen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ein behördliches Interesse an ihm bestanden hätte, welches absehbare flüchtlingsrechtliche Nachteile damals als beachtlich wahrscheinlich hätte erscheinen lassen.
5.3
5.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu einer rund (…)jährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Im Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal im Jahr 2013 beschuldigte der damalige Ministerpräsident der Türkei, Recep Tayyip Erdo-ğan, die Gülen-Bewegung, eine Schmutzkampagne gegen ihn zu führen (vgl. etwa News.ORF.AT, Ministersöhne unter Korruptionsverdacht, 25. Dezember 2013, < https://newsv2.orf.at/stories/2211687/ 2211686 > [alle im Urteil zitierten Internetquellen am 19. Juni 2026 abgerufen]). Im Juli 2016 kam es in der Türkei zum gescheiterten Putschversuch gegen die Regierung Erdoğan. Diese beschuldigte daraufhin die Hizmet- Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gülen, hinter dem Putsch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als terroristisch. Dies führte zu einer grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu etwa U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 021-HUMAN-RIGHTS-REP ORT.pdf >; Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Erzfeind Fethullah Gülen ist tot. Wer war der einflussreiche Prediger?, 21. Oktober 2024, < https://www. nzz.ch/international/erdogans-erzfeindfethullah-guelen-ist-tot-wer-war-der-einflussreiche-prediger-ld.154241 7 >).
5.3.2 Aus den jüngsten türkischen Gerichtsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Missachtung seiner Bewährungsauflagen, namentlich der nach dem Erdbeben sistierten und später wieder aufgenommenen Meldepflicht, unmittelbare Konsequenzen bis hin zur erneuten Inhaftierung drohen. Es ist unter diesen Umständen von einem hohen Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei – die zweifellos mit einem behördlichen Kontakt verbunden wäre – aufgrund seiner früheren Inhaftierung und der missachteten Meldepflicht mit erheblichen behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Diese würden dem Beschwerdeführer gezielt zugefügt, würden aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und dürften mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität aufweisen, wobei ihm eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative nicht zur Verfügung stünde.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt, die im Urteilszeitpunkt begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in absehbarer Zukunft aber auf die vorsätzliche Missachtung der ihm auferlegten Meldepflicht zurückzuführen ist und es sich somit um subjektive Nachfluchtgründe handelt, die ihn von der Asylgewährung ausschliessen (Art. 54 AsylG).
7. Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 ist insoweit aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR142.20]) anzuordnen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung mit Zwischenverfügung vom 13. November 2024 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine – praxisgemäss um einen Drittel reduzierte – Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand gestützt auf die Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1650.– (inkl. anteilige Auslagen) fest.
10. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 500.– (inkl. anteilige Auslagen) durch das Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1650.– auszurichten.
4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 500.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
Versand: